Part 4
Prüft man die Anklageschrift gegen Otto Eißler, die nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens am 23. Februar 1924 für den zu Aprilbeginn terminierten Prozeß verfertigt wurde, so kann man sich ähnlicher Meditationen nicht erwehren. Sie skelettiert Vorgeschichte und Fall im österreichischen Kurialstil, wobei sie seine psychogenen Bedingungen genau so zur Seite schiebt wie sie anderseits auf Konstatierung einer eventuell wirklich verübten Benachteiligung des Beklagten seitens seiner Verwandten verzichtet, hierin striktest gegensätzlich zu dem Gutachten der Psychiater, das gerade diesen Punkt nicht scharf genug betonen kann, weil er ihnen zum Beweis der geistigen Gesundheit des Beklagten dient. Einig mit jenen wird sie wieder in den Folgerungen, dem „dolus“ und der Verantwortlichkeit des Täters. Im übrigen bestrebt sie sich ihrem Sinne nach, der ja auf Korrektur seitens der Verteidigung und auf Einschränkung durch die Verhandlung selbst gefaßt ist, die Ereignisse in den ihr wichtig dünkenden Phasen zu entfalten und führt dabei weder aus, warum Otto seinen Haß just auf den Vetter Robert aus dem Firmentriumvirat so mörderisch konzentrierte, noch, was solchen Haß berechtigte oder nicht. Damit genügt sie ihrem Zweck, der die Suche nach einer Wurzel der vor den Kadi gebrachten Handlung noch nicht einbegreift. Wie jede Anklage steht auch sie in dem Vorgang, den sie in die Schranken fordert. _Über_ ihn darf sie sich ja nicht erheben; sie könnte sonst oft genug keine mehr sein. Sie sucht sich Paragraph und Strafe zu der Schuld, die sie prangert. Sie sei hier gebracht in einem Auszug, der, von ihrem Augenpunkte her, durch Darstellung und Schilderung das bereits Berichtete, vermehrt um Details fesselnder Art, betrachten lassen mag:
„Die Staatsanwaltschaft Wien I erhebt gegen:
Otto Eißler, geboren am 15. Juli 1874 in Bisenz, nach Wien zuständig, mosaisch, ledig, ohne Beschäftigung in Baden wohnhaft gewesen, derzeit in Haft, _die Anklage_:
Otto Eißler habe am 30. August 1923 gegen Robert Eißler in der Absicht, ihn zu töten, durch Abgeben mehrerer Schüsse aus einer Browningpistole und einer Mauserpistole auf eine solche Art gehandelt, daß daraus dessen Tod erfolgte. Otto Eißler habe hierdurch das Verbrechen des Mordes nach § 134 STG. begangen und sei nach § 136 STG. unter Bedachtnahme auf §§ 1, 2 des Gesetzes vom 3. IV. 1919 STG. BL. Nr. 215 zu bestrafen.
_Begründung_:
Otto Eißler ist der Sohn des im Jahre 1920 verstorbenen Heinrich Eißler, der bis zu seinem Tode öffentlicher Gesellschafter der Firma J. Eißler und Brüder war. Nach einem im Jahre 1897 zwischen den Gesellschaftern dieser Firma geschlossenem Vertrage hätte Otto Eißler unter gewissen Voraussetzungen das Recht gehabt, nach dem Tode seines Vaters als dessen Nachfolger in die Firma einzutreten. Schon vor dem Tode Heinrich Eißlers, nämlich am 1. Oktober 1919, traf Otto Eißler mit den damaligen Mitgesellschaftern seines Vaters, seinen Vettern Dr. Hermann Eißler, Robert Eißler und Alfred Eißler ein schriftliches Abkommen, demzufolge Otto Eißler auf das Recht nach dem Tode Heinrich Eißlers öffentlicher Gesellschafter der Firma zu werden, verzichtete, wogegen ihm die Berechtigung zugestanden wurde, sich als stiller Gesellschafter an den Geschäften zu beteiligen. Dieses Übereinkommen wurde jedoch nach dem Tode des Heinrich Eißler, und zwar mit dem Vertrag vom 6. Juli 1921 umgestoßen, durch den Otto Eißler gegen Bezahlung bedeutender Beträge endgültig aus der Firma schied. Otto Eißler hatte früher, und zwar seit dem Jahre 1896 verschiedene Stellungen in der Firma eingenommen, jedoch im Jahre 1910 nach Mißhelligkeiten mit den Firmeninhabern diese geschäftliche Betätigung aufgegeben. Seit dieser Zeit glaubte er zu erkennen, daß seine Verwandten darauf ausgingen, ihn systematisch aus dem Geschäfte zu verdrängen. Dies rief eine dauernde tiefe Verbitterung bei ihm hervor, die sich in der letzten Zeit noch steigerte, als sich ihm die Überzeugung aufdrängte, daß er durch die Verträge aus dem Jahre 1919 und 1921 nicht nur seines Anteiles an der von seinem Vater gegründeten Firma für immer verlustig geworden war, sondern daß seine Vettern Hermann, Robert und Alfred Eißler ihn in diesen Verträgen auf das schwerste geschädigt hatten. Er brachte im Frühjahr 1923 durch seinen Rechtsanwalt beim Handelsgerichte Wien gegen seine Vettern die Klage auf Ungültigkeitserklärung der beiden Verträge von 1919 und 1921 ein. Für wie wenig aussichtsreich er diesen Prozeß hielt, geht daraus hervor, daß er wiederholt bei den feindlichen Vettern vorsprach, um sie zu einem Ausgleich zu bewegen. Dabei kam es zu sehr erregten Auseinandersetzungen, bei denen seine Gegner bestimmt und nachdrücklich jede gütliche Austragung ablehnten. Diese unnachgiebige schroff ablehnende Haltung seiner Vettern, die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit, seine Ansprüche ihnen gegenüber im Prozeßweg durchzusetzen, der Gedanke, das wehrlose Opfer der Treibereien seiner Verwandten geworden zu sein, haben in Otto Eißler das Gefühl tiefsten Hasses immer mehr verstärkt, alle sittlichen Hemmungen verdrängt und in ihm den Entschluß zur Reife kommen lassen, an seinen Feinden Rache zu nehmen, – einer von ihnen, die ihn wirtschaftlich zugrunde gerichtet hatten, sollte die Schuld mit dem Leben bezahlen.
Otto Eißler, der seit Jahren ständig in Baden bei Wien wohnte, hatte am 9. II. 1923 beim dortigen Büchsenmacher, Ferdinand Müller, eine Browningpistole gekauft. Etwa drei Wochen nach der letzten mündlichen Zurückweisung seines Ausgleichsanerbietens kam er, es war am 20. oder 21. August 1923, wieder in das Geschäft Müllers und verlangte eine Mauserpistole. Da keine vorhanden war, bot man ihm eine Steyrerpistole an, die er ablehnte, worauf vom Geschäftsinhaber die von Eißler gewünschte Waffe besorgt wurde. Am 23. August 1923 kaufte er nun die Mauserpistole samt 25 Patronen.
Am 30. August, also eine Woche später, fuhr er um halb neun Uhr vormittags mit der Lokalbahn nach Wien und begab sich in die im Hause I., Dr.-Karl-Lueger-Platz 2. befindlichen Geschäftsräume der Firma. Nachdem ihm geöffnet war, ging er sofort durch das Vorzimmer in das sogenannte Chefzimmer, in dem die Schreibtische der Gesellschafter Robert und Alfred Eißler standen. Das Zimmer (früher der Arbeitsraum Heinrich Eißlers) war leer und der Beschuldigte setzte sich auf den vor dem Schreibtisch Alfred Eißlers stehenden Sessel und wartete. Der Kassierer der Firma, Albert Köhler, kam herein und antwortete auf die Frage, welcher Chef heute anwesend sei, daß nur Robert Eißler da sei. Nach kurzem, belanglosem Gespräch verließ Köhler das Zimmer und begab sich in seine Kanzlei, wo nach einigen Minuten Robert Eißler mit dem Ersuchen erschien, Köhler möge ihm einen auf einer Armbanduhr klebenden Zettel ablösen. Auf dem Rückweg ins Chefzimmer forderte Robert Eißler den Geschäftsdiener Josef Kment auf, ihn telephonisch mit dem Direktor einer Aktiengesellschaft zu verbinden. Gleich darauf öffnete Kment die Tür zum Chefzimmer, in dem sich jetzt Robert Eißler befand, und meldete, daß die Verbindung hergestellt sei. Er hörte noch, bevor er sich entfernte, wie Robert Eißler das telephonische Gespräch begann. Kaum eine Minute später öffnete der Kassierer Köhler die Tür des Chefzimmers, um die Uhr zurückzubringen, da sah er, daß Otto Eißler vor dem Schreibtisch Alfreds stand und auf den ihm gegenüber an seinem Schreibtisch sitzenden Robert Eißler mit ausgestreckten Armen aus zwei Pistolen mehrere Schüsse abgab. Robert Eißler sank getroffen zu Boden. Köhler nahm dem Beschuldigten die Waffen, wobei Otto Eißler etwas von „sich erschießen“ sprach. – – – – – – – – – – – –
Als gleich darauf der Arzt erschien, sagte Robert Eißler noch: „Bauchschuß, – ich sterbe – Herr Doktor, wie lange habe ich noch zu leben?“ Dann schaffte man ihn in ein nahegelegenes Sanatorium, wo er kurz nach der Einbringung seinen Geist aufgab. Alle unmittelbar nach der Tat erschienenen Personen bekunden die vollkommene Ruhe und Gelassenheit des Beschuldigten, der dem ihn zum Stadtkommissariat eskortierenden Wachebeamten Karl Rudolf auf die Frage nach dem Beweggrund seiner Tat die Antwort gab: „Wenn man mich statt mit Goldfranken mit österreichischen Kronen abfertigen will, dann werden Sie es verstehen.“
Die gerichtliche Öffnung der Leiche des Robert Eißler ergab eine Schußwunde in der rechten Brustseite, diese Kugel hatte auf ihrem weiteren Weg den rechten Bauchmuskel durchbohrt, das Zwerchfell breit durchtrennt und ist in die Bauchhöhle eingedrungen. An der linken Bauchseite befanden sich drei weitere, von einem und demselben Schuß herrührende Wunden. Diese Kugel hat den Dickdarm durchbohrt, ist dann in die hintere Bauchwand eingedrungen, hat die linke Seitenwand des kleinen Beckens durchsetzt und dabei einige größere Blutadern zerrissen. Eine weitere Schußverletzung wies der rechte Oberschenkel auf, wo durch das Geschoß die Muskeln breit zertrümmert und sowohl die Oberschenkelschlagader als auch die dazu gehörige Blutader breit geöffnet wurden. Diese Gefäßverletzungen haben zu mächtigen Blutaustritten in das Gewebe geführt.
Von einem vierten Schuß war der linke Oberschenkel getroffen worden, der wagrecht durchbohrt war, die Schenkelanziehermuskeln waren ausgedehnt zertrümmert, von Blutaustritten durchsetzt und die große Rosenblutader verletzt. Der linke Arm wies sechs Schußwunden auf, die möglicherweise von bloß zwei weiteren Schüssen verursacht worden sein können. Der Tod Robert Eißlers ist infolge dieser Schußverletzungen durch Verbluten erfolgt. Sowohl der an zweiter Stelle genannte als auch der dritte Schuß hätten jeder für sich allein den Tod herbeiführen können.
Otto Eißler kann die Tat nicht in Abrede stellen und behauptet schon in seinem polizeilichen Verhör, im Jähzorn und ohne Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Dieselbe Verantwortung bringt er am 1. September beim Untersuchungsrichter vor. „Ich habe,“ sagt er, „im Jähzorn auf den Mann geschossen, der meines Erachtens Betrügereien zu meinem Nachteil begangen hat, und ich meine, unter diesen Umständen ist meine Tat zwar moralisch verwerflich, aber menschlich zu begreifen.“ Da er auf die ihm vom Untersuchungsrichter vorgehaltenen schweren Verdachtsgründe, die mit Sicherheit auf die längst gefaßte, wohlüberlegte Absicht schließen lassen, seinen Gegner zu töten, keine Antwort weiß, erklärte er nunmehr: „Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der Ausbruch einer Wahnidee sich nicht mit Logik begründen läßt.“
Auch in seinem Verhör vom 17. Dezember 1923 stellt er die Tat als das Ergebnis einer jähzornigen Gemütsaufwallung dar, will dann wieder glauben machen, er habe im Augenblick des Schießens nicht gewußt, daß er schieße, behauptet dann wieder, in einer riesigen Zornaufwallung gehandelt zu haben und weiß auf den Vorhalt, daß alle unbefangenen Personen seine vollkommene Ruhe unmittelbar vor, bei und nach der Tat bestätigen, nichts anderes zu entgegnen, als daß er die Wahrheit dieser Aussagen bestreite. Die Verantwortung Otto Eißlers, nicht in der Absicht zu töten geschossen zu haben, findet in den Ergebnissen des Vorverfahrens ihre volle Widerlegung. Die Vorgeschichte der Tat, der Ankauf der zweiten tötlichen Waffe, das Mitnehmen beider Pistolen von Baden nach Wien, das klugbedachte und wohlüberlegte Abwarten des günstigsten Augenblickes, während Robert Eißler durch das Telephonieren abgelenkt war, die Abgabe von mehreren Schüssen aus zwei ihm als äußerst gefährlich bekannten Waffen aus unmittelbarer Nähe: alle diese Umstände lassen keine andere Deutung zu, als die, daß Otto Eißler den lange vorher bedachten und wohlvorbereiteten Plan zur Ausführung gebracht hat, einen seiner Feinde, die ihn wirtschaftlich auf das Schwerste geschädigt hatten, und die er erbittert haßte, zur Befriedigung seines leidenschaftlichen Rachegefühles ums Leben zu bringen. Nach den Angaben einer Reihe von Auskunftspersonen ist der Beschuldigte stets um seine Gesundheit ängstlich besorgt, weicht insbesondere jeder Ansteckungsmöglichkeit sorgfältig aus, ist von sehr argwöhnischer und mißtrauischer Sinnesart, so daß er den Eindruck eines Sonderlings macht. Das Gutachten der Gerichtsärzte, die die Untersuchung seines Geisteszustandes vorgenommen haben, bestätigt, daß Otto Eißler ein hypochondrisch-verschrobener Sonderling sei, schließt jedoch völlig aus, daß er etwa geistesschwach oder gar geisteskrank sei oder sich zur Zeit der Tat in einem Zustand der Sinnesverwirrung befunden habe. Seine Verantwortlichkeit für die von ihm begangene Bluttat steht daher außer jedem Zweifel.
Staatsanwaltschaft Wien I.
Am 23. Februar 1924.
Auf Grund dieser Anklage stand am 8. April Otto Eißler im großen Saale des „Grauen Hauses“, wie das Landesgericht im Wiener Volksmunde heißt, vor den Geschworenen. Die Verhandlung war auf drei Tage bemessen; ihren Beginn verzögerte ein Gebrechen in der Lichtleitung. Die Leitung des Prozesses gestaltete sich um so rascher. Der schon früher genannte Richter riß sie straff und unnachsichtlich vorwärts mit einer Schneidigkeit, die etwas preußisches an sich hatte. Es sollte zu keinem Kurzschlusse kommen zwischen ihm und dem ewigen Gesetze. Ein Mensch war getötet worden; der Mörder mochte es büßen, ohne psychologischen Firlefanz: Hart gegen Hart!
IX. DER FÜNFTE AKT.
Einmischung in eine Privatangelegenheit – unnötige Behelligung der Öffentlichkeit mit einer Streitsache, die man der Unzulänglichkeit des geltenden Rechtes wegen persönlich erledigen mußte, – Beschnüffelung von Opfer und Täter, die hier nur einander betrafen und durch ihr tötliches Duell die Menschheit als Ganzes, nie aber Neugier und Zuständigkeit eines bürgerlichen Gerichtes, – ein wenig so betrachtet der mittelgroße, etwas beleibte ältere Herr im dunkelgrauen Mantel seinen Fall, den er vor den Schranken temperamentvoll erläutert und begründet. Nicht im Sinne der Anklage bekenne er sich schuldig, erwidert er dem Vorsitzenden, Hofrat Ramsauer, der aus seinem hautverkleideten Granitschädel angespannt der Schilderung Otto Eißlers folgt. Darnach hat Robert die von dem Vetter beabsichtigte Zwiesprache mit einem sonderbaren, nicht eben gemütvollen Wunsche im Keime erstickt: „Du kannst noch sieben Jahre Prozeß führen! Von mir aus könnt ihr alle krepieren!“ Und er? – – „Nachdem ich die Hände gerade in den Taschen hatte, habe ich, ohne es zu wissen, und ohne mein Wollen, ohne zu zielen, ohne zu wissen, daß ich schieße, auf den Mann geschossen.“ Die Waffen, die er dann gegen sich richten wollte, müssen ihm entrungen werden. Im übrigen hätte er sie gewohntermaßen bei sich getragen, deshalb könne keine Rede davon sein, daß er sie vor jener Fahrt, die in die Bluttat mündete, eigens planvoll zu sich gesteckt habe. Und in Einem weist er es zurück, er wäre über den Sterbenden mit einem „Es ist nicht schade um ihn“ weggegangen. Aus dem ersten Verhör mit Regierungsrat Hanusch steht eine viel wesentlichere Äußerung verzeichnen die er auch nicht leugnet: „Es muß doch in der Welt endlich einmal etwas geschehen“ Diese scheinbar banalen Worte legen die eigentliche Achse seiner Handlung bloß, reichen in das Getriebe der inneren Zwangsläufigkeit seines Verbrechens, wohin die seelische Autopsie der Psychiater trotz peinlichster Gewissenhaftigkeit nicht einzudringen vermochte. Er, der nach Ansicht seiner Vettern zu zerfahren blieb, um in den Generalstab des Kontores vorzurücken, schmetterte mit seinen mörderischen Schüssen symbolisch die Firmentafel ein, weil es ihm nicht verliehen war, sich anders über solche Kränkung wegzuhelfen. Vorsätzlicher Mord oder Totschlag im Zorn standen also hier in erster Linie zur Frage: beides lehnt er vehement ab, will einzig auf eine seelische Panik plädiert wissen, die in jenem tragischen Augenblicke nicht allein seine Waffen, sondern auch ihn jeder hemmenden Sperre entledigt hätte. Dawider aber findet er im Gutachten der Psychiater wie in der Anklage entschlossenste Gegnerschaft. Die vierte Möglichkeit befehdet er selbst, jene, es könne sich um eine Paranoia handeln, um eine ausgesprochene Geisteskrankheit aus der Kategorie des Verfolgungswahnes. Wie sein Anwalt, Doktor _Valentin Teirich_, der dritte, den sich der von Mißtrauen vergiftete Angeklagte seit seiner Festnahme gewählt hatte, scharfsinnig ausführte, lag der Keim des Übels wohl nicht in der zur gespenstigen Gegnerschaft gewordenen Vision seines feindlichen Vetters, mehr in einer durch gesteigertes Selbstgefühl überkompensierten Urangst vor irgendeinem Untergang, die sich zunächst als Verarmungsfurcht kundgab und sich erst nachträglich angeregt durch die ihn tatsächlich gefährdende Einstellung Roberts den Körper fand, mit dem sie sich in kausale Beziehung als den endlich Fleisch gewordenen Feind zu setzen vermochte. Doch Zweifel an der Überlegenheit und unbedingten Klarheit seines Geistes will Otto Eißler nicht sich und niemand eingestehen; an seinen Geist soll ihm keiner rühren, nicht einmal an seine Meinung über die Eignung für das Geschäft, die er, wie er behauptet, mehrfach glänzend bewiesen hätte, was ja wahrhaftig nicht so sehr für Geist als für rasche Gewitztheit und rücksichtslose Entschlußkraft zeugte. Ehe er das Primat seines Geistes anzutasten gestattet, nimmt er lieber noch die Gefahr des äußersten Strafsatzes auf sich, der sein Verbrechen mit lebenslänglichem Kerker bemißt. Doch er rechnet bestimmt auf Freispruch, sehr verschieden darin von dem Vorsitzenden, der sich immer gewichtiger in den Mittelpunkt der Verhandlung schob, wie in jeder, die bisher unter seiner Ägide vor sich gegangen war. Ägide in des Wortes furchtbarster Bedeutung: Es war ein Medusenhaupt des Rechtes, das er den armen Sündern wies.
Es reizt, vor jedem weiteren Berichte bei seiner Persönlichkeit zu verweilen, deren gehaltene Natur sich von dem flackernden Nervenbündel, das ihm da in die Hand gegeben war, nicht bewegen ließ. Bei einem protestierendem Zwischenrufe fährt er es an: „Ich habe Ihnen schon gestern gesagt, daß die Art, wie Sie Zeugen anflegeln, nur für das Ende spricht, das Sie erwartet!“ Was in der Kritik der Presse („Abend“ vom 9. April 1924) zu dem Hinweis auf einen Justiz-Ministerial-Erlaß vom Jahre 1907 Anlaß gab, der einen Vorsitzenden, der „den Angeklagten bereits als überführt behandeln würde“, ausdrücklich als mit seinen Pflichten in Widerspruch stehend bezeichnet. Eißler freilich vermochte da nichts zu erwidern; er besaß nicht die notwendige blitzhaft einsausende Energie, wie etwa die Giftmischerin Milica Vukobrankovics, die ihrem Verhandlungsleiter bei einer ähnlichen Kritik entgegnet hatte: „Hängt das mit dem Abbau zusammen, daß sie Richter und Staatsanwalt in einer Person sind?“ und damit die Lacher auf ihrer Seite entfachte. Wie es aber Ottos Verhängnis blieb, daß selbst der Schatten des toten Robert mächtiger wirkte als er, so gleitet er auch allmählich hier vor der Figur seines Richters zur Seite, der nun alle Erwartung und Neugier auf sich sammelt. Es ist eine bedeutende, doch nicht versöhnlich anmutende Gestalt, die sich uns in Hofrat Ramsauer darstellt: Hartkantig bis zur Schroffheit, an dem ganzen Handel fasziniert durch die Paragraphen, nach denen er erledigt werden muß, ein Matador seiner traurigen Pflicht, die ihm zur Leidenschaft geworden ist, in unermüdlicher Arbeitskraft jenem Toten ähnlich, um den der Prozeß geht. Als zweiter „_Holzinger_“ wird er verschrieen, der Name jenes scharfen Wiener Staatsanwaltes, Schwager des Dichters _Anzengruber_, der schließlich selbst sein heiliges Gesetz so sehr verletzte, daß ihm nur freiwilliger Tod den letzten Ausweg bot. Es wäre aber ebenso wohlfeil wie falsch, einen Charakter von Ramsauers Art mit dem Klischee des geistigen Sadismus abzutun, wie es zur Not noch auf Holzinger passen konnte. Ramsauer ist lediglich tätiger Protagonist seiner Weltanschauung die ihm das Strafrecht zum unantastbaren Evangelium verklärt hat. Vorgefaßtes Übelwollen äußert er so wenig wie Güte. Dem Gesetze einzig und allein dient er und wendet es an, so lange es besteht in der gebotenen Form, ohne Schwäche, jedoch auch ohne Ansehen der Person und ohne willkürliche Auslegung. Humanitätsappelle, psychologisierende Entschuldigungen sind freilich seine Sache nicht; der Blick, der in Herz und Nieren des Inkulpanten forscht, übersieht vielleicht, daß zwischen ihm und jenem auf dem Richtertische ein Kreuz mahnt. Als Vollzugsorgan einer Gesellschaftsordnung erachtet er sich, darin jedes unangebrachte Erbarmen die Fundamente lockern kann. Das „Ramsauerurteil“ wurde sprichwörtlich, seine Entscheidungen, auch als Einzelrichter, beschäftigen andauernd den Berufungssenat; der milde Hofrat _Jakob_ nahm so – einen Tag nach Abschluß des Eißlerprozesses, – an mehreren von Jenem gefällten Urteilen wegen § 144 (Verbot der Abtreibung der Leibesfrucht) menschliche Abstriche vor. Was Ramsauer keineswegs veranlaßte, sich etwa bei der gleichen Gelegenheit später sichtlich milder zu erweisen. So ist er auf seine Art, die freilich nicht Jedermanns Art sein mag, ein Römer nach Gerechtigkeit, Reinheit und gelassener Härte seiner Persönlichkeit.
Es mochte also mehr an der Form, als an der gerade von diesem Richter sonst peinlichst korrekt geprüften Sache liegen, die besonders die Presse fortwährend gegen ihn aufbrachte, die ihm Feinde schuf, wie sie in solcher Menge und Hartnäckigkeit in Wien selten eine öffentliche Persönlichkeit zählt. Die Strategie seines Verfahrens setzte auch in der Causa Eißler – wohl unbewußt – vom Anfange her schon mit einem „Ceterum censeo“ wider den Beklagten ein. Bereits am ersten Tage des Prozesses vernahm er bis in die tiefe Nacht sämtliche Entlastungszeugen, um die folgende Zeit nur mit belastenden Aussagen zu füllen, ein sonst der ungünstigen Wirkung auf die Geschworenen halber nicht üblicher Brauch. Denn wie der Verteidiger im Strafverfahren das letzte Wort zugebilligt erhält, genau so pflegt man die Stimme _für_ den armen Sünder erst _nach_ jenen anzuhören, die ihn auf Leib und Leben _verklagen_. Und nicht nur solche ungewohnte Umkehrung beeinträchtigte im Zuge der Verhandlung die Situation des Angeklagten; auch sein Anwalt Dr. Teirich mußte manche Bemerkung oder Frage an das Gericht über den Wink des Vorsitzenden zeitlich verschieben, wodurch sie in ihrer geplanten Wirkung auf die Geschworenen nichts weniger als gewann. Das große Schachspiel, das um die Haltung der Zwölfmännerschaft sonst zwischen Advokat und Staatsanwalt ausgefochten zu werden pflegt, hatte hier zum Teile auch die sella curulis ergriffen; zwei Partner rückten so gegen einen in das Feld. Die Entlastungszeugen, Schulfreunde, Bekannte, Verwandte Otto Eißlers, sowie Leute, die in dienstlicher Beziehung zu ihm standen, schienen sich eins darin, daß er ein gutmütiger Sonderling sei mit querulanten Neigungen, aber von einer feinfühligen inneren Beschaffenheit, die ihn auch für das soziale Elend um ihn nicht taub machte. Diese Erklärungen wachsen an Wärme, je näher sie dem privaten Leben des einsamen Melancholikers kommen; die Schwester Ida von Molnar und Anna Heimerle, die Lebensgefährtin, wissen nicht genug seine Güte und seine Vornehmheit zu rühmen. Von der Gegenseite geschieht eigentlich nur durch Doktor Braß, dem Vertreter der Zivilansprüche der Familie Roberts, eine aus dem Rahmen fallende Attacke; Doktor Fürst polemisiert sehr diplomatisch, und der neue Firmenchef Doktor Hermann Eißler, ein Mann erlesenster künstlerischer Kultur, der sich erst spät zu gerichtlicher Aussage entschlossen hatte, befleißigte sich gleichfalls möglichster Objektivität. Dennoch schwindet bald jede weichere menschlichere Stimmung, Ziffern schwirren herum, uralter Verwandtenhaß brodelt auf, immer dicker wird die Luft im Gerichtssaal. Solcher anschwellenden Beklommenheit hält niemand stand, wie eine stickige schmutzig-gelbe Wolke wuchtet das Gold und seine Gier über allem, immer kleiner, immer trüber schwält durch ihren Dunst die Flamme der Verantwortung, immer gewaltiger kann die Anklage ausholen zum unerbittlichen Endspruch. Und doch klaffte in der Sache selbst ein tragischer Irrtum: Der arme Mensch, der hier Zahl über Zahl türmte, so daß Vorsitzender und Geschworene dem Eindruck erlagen, eine verunglückte Valutenspekulation sei da von einem nicht einmal wesentlich Geschädigten aus gekränktem Egoismus zum Mordmotive aufgebauscht worden, – er war wirklich nichts weniger als wesenseins mit den Dinaren, jugoslavischen und österreichischen Kronen, die er sprudelnd hervorstieß. Er konnte bloß keine andere Sprache gebrauchen, als eine seines Milieus, er meinte dabei gar nicht jenes Geld, um das man ihn seiner Ansicht nach betrogen hatte, sondern sein vom Gelde ins Antlitz geschlagenes gutes _Recht_. Doch sich in Diskussionen über das Thema „Nicht der Mörder, der Ermordete ist schuldig“ einzulassen, dazu spürte das Gericht wenig Lust; denn eben durch den sich in Zahlen rechtfertigenden Angeklagten war es ja auf ein Maß herabgenötigt worden, aus dem es die tragische Kulisse des ganzen Falles, die zugleich eine Kulisse seiner Zeit wurde, nicht zu fassen vermochte. Für seinen Wahrspruch stand da bloß ein ihm unangenehmen von fixen Ideen besessener Herr bereit, der in seinen ungezügelten Repliken vom Vorsitzenden stets nachdrücklichst abgewiesen werden mußte, und an dessen Händen überdies das Blut eines der geachtetsten Großindustriellen des Reiches klebte. Solche Eindrücke modellierten die Überzeugung der Zwölf, Eindrücke von einer fremden und keineswegs sympathischen Welt.
So war im Verlaufe der drei Tage „nichts fürs Gemüt“ vorgefallen, die unaufhörlichen geschäftlichen Diskussionen langweilten und erbitterten; einzig die Aussagen der beiden Frauen, die der Vorsitzende chevaleresk behandelte, hatten etwas Helle verbreitet. In einer umsichtigen, vor allem gegen das Gutachten der Psychiater gerichteten Rede verfocht Doktor Teirich die Sache seines Schutzbefohlenen höchst geschickt, indem er zwingend zu erläutern trachtete, wie ein Mensch von der seelischen Basis und Belastung des Beklagten, die er mit bezeichnenden Zeugenattesten umriß, unter den von seiner Sippe gegen ihn verfügten Maßnahmen in einen seelischen Aufruhr geraten mußte, der seine Zurechnungsfähigkeit bei der Tat ausschloß. Und selbst der _Staatsanwalt Doktor Winterstein_, der sich auch während der Dauer der Verhandlung in höchst rühmenswerter Weise verhielt, die das menschliche Bedauern für den Beklagten trotz selbstverständlicher schärfster Verdammung der Tat nicht verhehlte, bat die Geschworenen um Milde: „Der Kampf der Firma gegen Otto,“ sagte er, „ist hart und ungerecht geführt worden, und er hatte es nicht gerade mit zärtlichen Verwandten zu tun.“ So mühte sogar er sich, Verständnis zu erwirken dem, den er auf geplanten Mord verklagt hatte.
Der Vorsitzende beharrte auf seinem Standpunkt, für den es, wie er bekannte, gleichgültig blieb, ob Robert Eißler ein Engel oder der Teufel in Menschengestalt gewesen sei. Vergossenes Blut heischte Sühne. In der Schale des Zornes würde es immer schwerer wiegen, mochte noch so viel Verzeihliches und Begreifliches in der Schale der Versöhnung liegen.
_Die Geschworenen bejahten die Frage auf vorsätzlichen Mord mit zehn Ja und zwei Nein._