Chapter 2 of 7 · 3963 words · ~20 min read

Part 2

Zunächst fällt auf, daß § 2 eine vollständige, erschöpfende Aufzählung der jagdbaren Tiere enthält, während das bisher geltende Gesetz nur ganz allgemein »alle diejenigen herrenlosen und in ungezähmtem Zustande lebenden Säugetiere und Vögel, die bisher in hiesigen Landen als zur Jagd gehörig angesehen worden sind«, zum Gegenstand des Jagdrechts erklärte. (Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend vom 1. Dezember 1864, § 1, Absatz 2.) Zwar folgte auch hier eine Aufzählung der jagdbaren _Säugetiere_, die – obgleich sie lückenlos ist – doch nicht ausschließlich sein sollte, wie der Zusatz »namentlich« beweist; hinsichtlich der jagdbaren _Vögel_ aber fehlte jede Einschränkung. Eine solche brachte erst das Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend, vom 22. Juli 1876; dessen § 1 lautete: »Gegenstand des Jagdrechts sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle kleineren Feld-, Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wachteln, Bekassinen, Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle Würgerarten nicht zu rechnen sind.« Es leuchtet ohne weiteres ein, daß der Begriff »kleinere Feld-, Wald- und Singvögel« viel zu allgemein ist, um Unklarheiten auszuschließen.

Nur eine _erschöpfende Aufzählung aller jagdbaren Tiere_ konnte derartige Unklarheiten beseitigen. Daß dies geschehen, ist hinsichtlich der Vögel ein beachtenswerter Vorzug des neuen Gesetzes. § 2 zählt unter a folgende _Säugetiere_ als »jagdbare Tiere (Wild)« auf:

»Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, Biber, Dachse, Füchse, Fischottern, Marder, Iltisse, Wiesel (Hermeline), Wildkatzen, Eichhörnchen.«

Neu ist lediglich, daß das _Muffelwild_ (Mufflon), das einzige Wildschaf Europas, das die hohen Gebirge der spanischen Provinz Murcia, Korsikas und des östlichen Siziliens bewohnt, unter die jagdbaren Tiere aufgenommen worden ist, nachdem man es in neuerer Zeit in Sachsen eingeführt hat, wo es vielleicht einmal, wie in den gebirgigen Teilen Thüringens und Schlesiens, eine gewisse Bedeutung erlangen mag. Sonst sind gegenüber dem alten Jagdgesetz nur in der _Bezeichnung_ ein paar Änderungen getroffen worden: statt »Edelwild« ist der gebräuchlichere Ausdruck »Rotwild«, statt »Wiesel _und_ Hermeline«, was unter Umständen dasselbe bedeutet, »Wiesel (Hermeline)« und, um jedem Mißverständnis vorzubeugen, statt »wilde Katzen« die Bezeichnung »Wildkatzen« eingesetzt worden. Daß dieses Raubtier, ebenso der Biber, mit aufgezählt ist, dürfte für Sachsen wohl ziemlich gegenstandslos sein und bleiben.

Vielleicht befremdet es, daß in der Liste der jagdbaren Tiere nicht auch die _Bisamratte_ angeführt ist, jener unwillkommene fremde Gast unserer Gewässer, der für Wasserdämme und Straßenbauten eine Gefahr bildet. Zur Bekämpfung dieses Schädlings ist aber ein besonderes Gesetz vom 30. Juli 1923 erlassen worden, das den Jagd-, ebenso den Fischereiberechtigten, den Eigentümern, Nutznießern, Mietern und Pächtern von Grundstücken und stehenden Gewässern die Verpflichtung auferlegt, das beobachtete Auftreten von Bisamratten der Amtshauptmannschaft, beziehungsweise dem Stadtrat anzuzeigen und die zur Abwehr nötigen Maßnahmen zu ergreifen.

Was die _Fischottern_, ebenso die _Fischreiher_ betrifft, so bleibt wie bisher das ausschließliche Jagdrecht insofern eingeschränkt, als es nach § 12 des Fischereigesetzes vom 15. Oktober 1868 den Fischereiberechtigten gestattet ist, diese Tiere »zu fangen oder (ohne Benutzung von Schießgewehr) zu töten«. Allerdings müssen die so gefangenen oder getöteten Fischottern und Fischreiher »binnen vierundzwanzig Stunden an den Jagdberechtigten ausgeliefert« werden. Es ist zu wünschen, daß bei einer Neubearbeitung des Fischereigesetzes dieser § 12 wegen der Seltenheit der genannten Tiere wegfällt.

Die erfreulichsten Fortschritte im Sinne des Naturschutzes weist § 37 des neuen Gesetzes auf. Er handelt von den _zeitlichen Beschränkungen der Jagdausübung_, führt also die _Schonzeiten_ der jagdbaren Tiere an. Unter den _Säugetieren_ sind es lediglich das Schwarzwild, die wilden Kaninchen, Füchse, Fischottern, Iltisse, Wiesel (Hermeline) und Eichhörnchen, die einer Schonzeit entbehren, während selbst einigen Raubtieren, nämlich den Mardern, eine Schonzeit vom 1. März bis 31. Oktober und den Dachsen und Wildkatzen eine solche vom 1. Februar bis 31. August zugebilligt wird. Bisher erfreute sich unter allen Raubtieren, bepelzten wie befiederten, nur der Dachs einer Schonzeit (1. Februar bis 31. August). Aus Rücksicht auf ihre Seltenheit ist nun auch den Mardern (Edel- und Steinmardern) und den Wildkatzen eine solche zuerkannt worden.

Besonders erfreulich ist es, daß die Schonzeiten des _Rot-_ und _Rehwildes_ und der _Hasen_ eine beträchtliche Ausdehnung erfahren haben. Die Gefahr, die dem Wildstande infolge des kalten Winters 1923/24 drohte, war so groß, daß die neuen Schonzeiten für das genannte Wild, wie sie das in Beratung stehende Gesetz vorgesehen hatte, schon vorher durch ein besonderes Gesetz vom 12. Dezember 1924 festgelegt wurden. Es sind die folgenden: für männliches Rotwild vom 1. Februar bis zum 31. Juli, für weibliches Rotwild vom 1. Februar bis zum 31. August, für männliches und weibliches Damwild vom 1. März bis zum 31. August, für Rehböcke vom 1. Dezember bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, für weibliches Rehwild vom 1. Dezember bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres, für Hasen vom 15. Januar bis zum 30. September.

Ein Vergleich mit dem Schonzeitgesetz vom 22. Juli 1876 zeigt, daß die Schonzeiten für männliches Rotwild um zwei Monate (Februar und Juli), für weibliches Rotwild um einen Monat (Februar), für männliches Damwild um zwei Monate (Juli und August), für Rehböcke gleichfalls um zwei Monate (Dezember und Januar), für weibliches Rehwild um einen halben Monat (erste Hälfte Dezember) verlängert worden sind.

Für die Sicherung eines gesunden Bestandes an Rot-, Dam- und Rehwild erscheint es ferner wichtig, daß die Schonzeiten für _Kälber_ in dem Jahre, in dem sie gesetzt sind, die gleichen sind, wie für weibliche Stücke derselben Wildart.

Was das _Muffelwild_ betrifft, so ist erstmalig seine Schonzeit gesetzlich festgelegt worden, und zwar für männliches Muffelwild vom 1. Februar bis zum 31. August, für weibliches vom 1. Dezember bis zum 30. September des folgenden Jahres.

Auch die Schonzeit der _Hasen_ ist um einen halben Monat (zweite Hälfte Januar) verlängert worden.

Ungleich zahlreicher sind die Änderungen, die sich auf die _jagdbaren Vögel_ beziehen. Hier galt es nicht nur Klarheit zu schaffen, die bisher fehlte, sondern auch der Vogelwelt einen weit größeren Schutz zu gewähren, dessen sie in einem so dicht bevölkerten Industrielande, wie es gerade unser Sachsen ist, dringend bedarf. Gewiß wird der Natur- und Vogelfreund immer noch einige Wünsche hegen, die auch das neue Gesetz nicht vollständig erfüllt, z. B. in betreff einzelner Tagraubvögel; aber im allgemeinen lehrt der Vergleich mit den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen den _großen Fortschritt auf dem Gebiete des Vogelschutzes_, den das Gesetz klar zum Ausdruck bringt.

§ 2 zählt unter ~b~ folgendes _Federwild_ auf: »Auer-, Birk- und Haselwild, Rebhühner, Fasanen, wilde Tauben, Ziemer, Bekassinen, Wildschnepfen, Trappen, Brachvögel, wilde Schwäne, Wildgänse, Wildenten, Rallen (Wasser-, Teich- und Sumpfhühner), Säger, Taucher, Möwen, Kiebitze, Fischreiher, Kormorane, Würger und rabenartige Vögel (Raben-, Nebel-, Saatkrähen, Elstern, Dohlen, Eichelhäher), Wachteln, Wachtelkönige, Uhus und alle Tagraubvögel.«

In dieser Liste begegnen wir einer ganzen Anzahl von Vogelarten, auf die das Reichsvogelschutzgesetz vom 30. Mai 1908 keine Anwendung findet; es sind dies: die wilden Tauben, die Wasserhühner, Säger, Taucher, Fischreiher, Kormorane, Würger, die rabenartigen Vögel, der Uhu und die meisten Tagraubvögel. Sie alle würden, falls man sie aus dieser Liste gestrichen hätte, nach dem Reichsgesetz »vogelfrei« sein, d. h. es dürfte sie _jedermann_ fangen (allerdings nicht mit Schlingen) und töten, auch ihrer Eier und Jungen berauben. Weil sie aber jagdbar sind, steht solche Befugnis _nur_ dem Jagdberechtigten zu. Auch hat die neue Fassung von § 1 des Schonzeitgesetzes: »Das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Vögel ... ist gänzlich verboten« dafür gesorgt, daß in vollem Umfang keine einzige Art mehr »vogelfrei« ist.

§ 37 setzt für das Federwild folgende _Schonzeiten_ fest: für Auer-, Birk- und Haselhähne vom 1. Juni bis zum 31. März des folgenden Jahres, für Rebhühner vom 1. Dezember bis 31. August des folgenden Jahres, für Fasanenhennen vom 1. Januar bis zum 30. September, für Fasanenhähne vom 1. Februar bis zum 30. September, für Bekassinen und Wildenten vom 1. Februar bis zum 15. Juli, für Waldschnepfen vom 1. Dezember bis zum 31. August des folgenden Jahres, für Brachvögel, Rallen, Taucher, Möwen, Fischreiher und Tagesraubvögel (mit Ausnahme der Turm- und Wanderfalken, sowie der Habichte und Sperber) vom 1. Februar bis zum 31. August. Auer-, Birk- und Haselhennen, Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus, Turm- und Wanderfalken dürfen bis auf weiteres nicht gejagt werden.

Vergleicht man diese Schonzeiten mit den bisher geltenden, so ergibt sich, daß Auer-, Birk- und Haselhähnen eine um fünfeinhalb Monat längere Schonzeit gewährt wird (früher nur Februar und vom 16. Mai bis 31. August), während sich die betreffenden Hennen das ganze Jahr ununterbrochener Schonung erfreuen dürfen (bisher nur vom 1. Februar bis 31. August). Die Schonzeiten der Rebhühner und Fasanenhähne ist die gleiche geblieben, die der Fasanenhennen um einen Monat (Januar) verlängert worden. Die Wildenten haben einen Zuwachs ihrer Schonzeit um zwei Monate erfahren (Februar, erste Hälfte März und erste Hälfte Juli), die Waldschnepfen um viereinhalb Monat (Dezember, Januar, März, April, erste Hälfte Mai); den Tagesraubvögeln, die bisher keine Schonzeit besaßen, wird mit Ausnahme von Habicht und Sperber eine solche von sieben Monaten (Februar bis August) gewährt. Turm- und Wanderfalke aber sind wie Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus und die oben genannten Hennen der Waldhühner das ganze Jahr zu schonen.

Nur einige Bemerkungen hierzu. Daß die Jagd auf die _Waldschnepfen_ während des Frühjahrsstrichs (1. März bis 15. Mai) wegfällt, ist außerordentlich zu begrüßen. Es liegt ja auf der Hand, daß der Abschuß dieses Wildgeflügels zu der Zeit, wo es an seine Niststellen zurückkehrt, um das Brutgeschäft zu beginnen, dem Bestand starken Abbruch tun mußte. Für die _Wildenten_ wird es von Vorteil sein, daß ihnen die Schonzeit um die erste Hälfte des Juli verlängert worden ist, obgleich auch dann noch die meisten mit der Führung der Jungen beschäftigt sind. Der Wunsch, ein oder die andere Entenart, z. B. die Schellente, völlig geschont zu sehen, ist begreiflich; aber hier Ausnahmen zu machen, dürfte unpraktisch und ziemlich zwecklos sein. Der _Fischreiher_ besaß, weil er gegenwärtig im Inlande nicht mehr horstet, keine Schonzeit (Gesetz, die Schonzeit betreffend vom 22. Juli 1876, § 4, Absatz 4); es ist zu hoffen, daß er sich unter dem ihm gewährten Schutz – Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August – an ein oder der anderen Stelle unseres Landes wieder als Brutvogel einfindet; allerdings müßte er den Nachstellungen seitens der Fischereiberechtigten möglichst bald entzogen werden.

Sehr erfreulich ist es, daß endlich alle _Eulen_ aus der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen sind; sie werden nun des Schutzes teilhaftig, den das Reichsvogelschutzgesetz ihnen gewährleistet. Daß man den Uhu mit Recht noch unter die jagdbaren Vögel zählt, ist schon oben dargelegt worden; als Naturdenkmal darf er aber zu keiner Zeit gejagt werden, genau wie der seltene _Wanderfalke_. Es wäre ein Wunsch aller Naturfreunde erfüllt worden, wenn das Gesetz diesen unbedingten Schutz auch allen _Adlerarten_ und Bussarden hätte zuteil werden lassen; sie müssen sich mit der Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August begnügen. Der Nutzen der _Turmfalken_ wird anerkannt, indem man ihnen das ganze Jahr über eine ununterbrochene Schonzeit gewährt. Daß im Gegensatz hierzu der _Sperber_, diese Geißel der Kleinvogelwelt, von jeder Schonzeit ausgeschlossen ist, wird allgemein gebilligt werden, während die gleiche Behandlung des _Hühnerhabichts_, der ebenfalls ein schlimmer Räuber ist, namentlich auch dem Hühner- und Fasanenbestand großen Schaden zufügt, wohl bei allen Jägern, seiner verhältnismäßigen Seltenheit wegen aber nicht bei allen Naturfreunden Zustimmung finden wird.

Um so größer ist die Genugtuung darüber, daß die _Trappen_ das ganze Jahr über geschont werden sollen; es ist nun zu hoffen, daß diese seltenen Vögel unserem Niederland erhalten werden. Gleichen ungeteilten Beifall muß auch der unbedingte Schutz der _Kiebitze_ finden, deren Zahl von Jahr zu Jahr geringer geworden ist, und der der _Wachteln_, die sich in letzter Zeit hier und da wieder vereinzelt eingestellt haben, nachdem sie bereits seit Jahrzehnten für viele Gegenden als Brutvögel völlig verschwunden waren. Das Einsammeln von _Kiebitz-_ und _Möweneiern_ war bisher zu jeder Zeit gestattet (Schonzeitgesetz § 4, Absatz 4); nunmehr darf dies nur vom 1. Januar bis zum 30. April geschehen, natürlich nur vom Jagdberechtigten. Dadurch erfahren die Nachgelege der genannten Vögel einen gewissen Schutz.

Der größte Gewinn aber scheint zu sein, daß nun auch die Jagd auf den _Ziemer_ völlig ruhen wird. Manchem Jagdberechtigten mag es nicht ganz leicht werden, auf den Abschuß dieses kleinsten Wildbrets zu verzichten; aber wenn man bedenkt, daß es bei der Ziemerjagd gar nicht zu vermeiden ist, auch andere Drosseln mit abzuschießen, daß wir kein Recht haben, den Südfranzosen und Italienern wegen der Nachstellungen unserer Kleinvögel Vorwürfe zu machen, wenn wir selbst unsere nordischen Gäste ebenso empfangen, und daß es überhaupt unwürdig ist, solch kleines Wildbret in den Mund zu stecken, so wird man sich schließlich mit der neuen Bestimmung aussöhnen und dem Naturschutz gern dieses Opfer bringen.

Bisher begann die Ziemerjagd in Sachsen mit dem 16. November (Verordnung, die Jagdbarkeit der Ziemer [Zeumer] betreffend, vom 27. Juli 1878); aber in Preußen z. B. geht die Drosseljagd – sämtliche Drosselarten gehören nach der preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 39 Nr. 19 zu den jagdbaren Vögeln – schon am 21. September auf und währt bis zum Jahresschluß. So kam es, daß Jahr für Jahr in vielen unserer Feinkost- und Wildbrethandlungen »Krammetsvögel« feilgeboten und verkauft wurden, unter denen sich genug Amseln, Sing-, Wein- und Misteldrosseln befanden, weil man die Vögel zumeist aus dem Auslande bezog. Es war ein kläglicher Anblick, die zum Teil doch so herrlichen Sänger in langen Girlanden vor den Schaufenstern aufgereiht zu sehen. Das hat nun ein Ende. Denn die Ausführungsverordnung zu § 40 und 41 des neuen Gesetzes bestimmt: »Die Einfuhr und der Handel mit erlegten Trappen, Kiebitzen, Wachteln, Wachtelkönigen und Ziemern bleibt auch dann verboten, wenn die Stücke nachweisbar außerhalb Sachsens erlegt worden sind.« _»Krammetsvögel« werden also vollständig als Verkaufsware verschwinden_, und ebenso wird uns der traurige Anblick »echt französischer Weinbergswachteln« (!) in den Auslagen erspart bleiben. Dafür wollen wir dankbar sein.

Zugleich mit dem Jagdgesetz hatte die Regierung die Bearbeitung eines Landesvogelschutzgesetzes in Aussicht genommen. Dies ist aber unterblieben, namentlich aus dem Grunde, weil zunächst eine Neubearbeitung des Reichsvogelschutzgesetzes erwartet wird. Die sächsische Vogelschutzbestimmung steht mit im Schonzeitgesetz vom 22. Juli 1876 (§ 1, Absatz 2) und mußte vom neuen Gesetz aufrechterhalten werden. Sie lautet jetzt: »Das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Vögel und jede auf den Fang derselben berechnete Veranstaltung, das Zerstören ihrer Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen ist gänzlich verboten, auch dürfen dieselben zu keiner Zeit auf Märkten oder sonst in irgendeiner Weise feilgeboten und verkauft werden.«

Es ist zu erwarten, daß sich ein neues Landesvogelschutzgesetz dem Reichsvogelschutzgesetz enger anschließen wird. Vorläufig wollen wir uns freuen, daß Sachsen ein neues Jagdgesetz hat, das, wie wir wohl überzeugend dargelegt haben, _in hohem Maße den Bestrebungen des Heimat- und Naturschutzes entgegenkommt_.

Weihnachten im Landesmuseum

Eine Erinnerung und eine Zuversicht

Von _R. Bürckner_, Dresden.

Als ob im Landesmuseum an der Asterstraße in Dresden nicht immer Weihnachten wäre! Wenn draußen das Maiglöckchen blüht, wenn die Sommersonne brennt, wenn Äpfel und Weintrauben reifen: im Museum wird immer beschert. Nicht bloß oben in der Erzgebirgischen Stube, wo der Weihnachtstisch das ganze Jahr aufgebaut steht, wo die Pyramide eben aufgehört hat, sich zu drehen, wo die Weisen aus dem Morgenlande zum Stalle ziehen. Nein, wenn du beim Eingang vor die erste, die Dresdner Stube trittst, wenn du unter den Bergspinnen, die vom Gewölbe blinken, hingehst: Es ist wie Weihnachten. Friede auf Erden. Weihnachtsfreude.

Aber du mußt dich wirklich freuen können, freuen wie ein Kind. Warum freut es sich? Bloß, weil alles so schön ist. O du Kindereinfalt mit deiner ungelehrten Freude! Wer dich doch immer hätte!

Hast du sie nicht, dann komme zu Weihnachten ins Landesmuseum. Komm und sieh, bleibe und höre und freue dich!

Wochenlang vorher wird beraten, wie diesmal Weihnachten gefeiert, wie diese Stube, jener Raum weihnachtlich geschmückt werden soll. Briefe gehen hin und bitten um Mitarbeit, kommen her und bringen Zusagen viel, Absagen wenig. Alte Helfer bleiben treu. Neue schließen sich an. Hast du schon mitgetan? Warte nicht erst auf eine Einladung! Die von selber helfen, sind uns am liebsten.

Endlich ist alles fertig. Dieser Zulauf! Über viertausend Menschen sind letzte Weihnachten im Museum gewesen. Gerade, als ob z. B. ganz Dippoldiswalde mit allen Männern, Frauen und Kindern sich aufgemacht hätte. Gab das ein Gedränge! »Was fällt dir ein?« fragte der Vater unwirsch seinen kleinen Jungen, der zwischen den Leuten stak und hin- und herschob. Die Mutter beschwichtigte: »Er will den Hofrat sehen!« Da nahm ihn der Vater hoch – nun sah er den Hofrat, nun guckte und horchte er.

Ein Zweifaches zieht die Leute zu Weihnachten ins Museum: der Weihnachtsschmuck, die Weihnachtsfeier.

Der Schmuck beginnt mit einer Ranke draußen an der Tür. Schon im Vorraum stehen Bäume. Im Hintergrunde droht ein Riesen-Ruprecht. Aber er tut es ganz gutmütig.

Jetzt die Innenräume. Christbäume, Christbäume! Jeder anders angeputzt. Welcher ist der schönste? Der mit mattem Silberschmuck? Der mit bunten Sternen? Nein, dort der Pfefferkuchenbaum! Die Pfefferkuchen sind alle selbst entworfen, selbst aus Teig geformt. Der Herr Bäckermeister hat sie bloß gebacken, weil das im Ofen zu Hause nicht gut ging. Hier in der guten Bürgerstube: Wie das glitzert! Lauter Goldpapierketten und -büschel und -sterne. Sieh mal, dort auf dem kleinen Schreibpult, an dem früher der Naundorfer Gutsbesitzer seine Roggenrechnung machte: Zwei Wunderbäumchen! Vier goldene Nüsse als Füßchen, eine vergoldete Kartoffel als Mittelstück und fünf Gänsekiele darin als Träger von Rosinen und Mandeln. Ist das niedlich! Nicht bloß niedlich. Ganz echte rechte Volkskunst ist es, voller Liebe, voller Freude! Wer bringt uns mehr solche Sachen?

Unter dem großen grünen Baum ein ganzer Kranz erleuchteter Advents- und Weihnachtsbilder. Aber die müssen schwer auszuschneiden sein! Ja, dafür sind sie auch von Kunstgewerbe-Akademikern; gerade wie die Pfefferkuchen, die wir vorhin gesehen haben.

Bäume mit kräftigem, mit zartem Buntpapierschmuck, mit leuchtenden Glaskugeln, mit Sternen aller Art, mit bunten Bändern. Weihnachtsleuchter, durchscheinende Fensterbilder. Eine frei schwebende grün verdeckte Leiste als Laufbahn für ein Gewimmel ausgeschnittener bunter Figuren; alle rennen zum Christbaum, der sich in der Mitte erhebt. Oben in der Dresdner Bürgerstube mit dem herrlichen Blick auf die Frauenkirche ein in seinem altmodischen Papierschmuck fein abgestimmter Christbaum.

Kein Raum ist vergessen. Bei den kleinen Grabkreuzen steht ein grüner Baum im Schmucke seiner natürlichen Zapfen ernst und still in der Ecke. Dort und da die Treppe sollst du nicht hinaufgehen. Ein grüner Wächter sperrt den Weg.

Weihnachten überall!

»Gestatten, Herr ...! Mein Name ist Einert. Ich sehe hier so viele Christbäume, aber ich muß sagen, mir gefallen nur die im einheitlichen Schmuck, entweder lauter weiße Sterne, weiße Lichter oder lauter rote Körbchen, rote Ketten, rote Lichter, oder auch lauter Gold, lauter Silber. Wie denken Sie darüber?« »Kann wunderschön aussehen,« will ich antworten, da stellt sich Herr Frölich vor, der zugehört hat, und sagt: »Mein Christbaum muß sein wie eine Volksfestwiese, bunt und lustig, alles durcheinander: bunte Sterne, goldene Nüsse, Silberketten, Pfefferkuchen. Zwar hier, gestatten, daß ich vorstelle: Fräulein Fein, findet ausgerechnet die Pfefferkuchen geschmacklos, aber meine Kinder ...« Er kann nicht ausreden, denn Fräulein Fein bestätigt eilfertig seine Worte: »Außerdem hängen die Pfefferkuchenmänner aller menschlichen Bestimmung zuwider meist verkehrtherum im grünen Baum.« »Aber liebes Fräulein, der Pfefferkuchenmann hat nur die eine Bestimmung, lustig zu sein. Das Kopfnachunten macht ihm unendlichen Spaß und allen kleinen wie großen Kindern mit.«

Unsere Weihnachtsausstellung zeigt, daß es eine »Ästhetik des Christbaumes« glücklicherweise nicht gibt. Das fröhliche Herz findet den rechten Schmuck. Aber _die_ Leute hat der Hofrat öffentlich bedauert, die sich um den Christbaum nur die eine Mühe machen, in den Laden zu laufen und – fünfundzwanzig Marzipanschweine einzukaufen.

Es ist am Spätnachmittag. Harter Ostwind durchfegt die Straßen, Glatteis macht das Gehen schwer. Aber das Museum steht voller Menschen. Worauf warten sie? – Wird denn heute gesungen? – Was wäre Weihnachten im Museum ohne Sang und Rede, ohne Feier! An jedem Tage mindestens eine, an manchen zwei, an einigen sogar drei. So kam es, daß wir letzte Weihnachten fünfundzwanzigmal Weihnachten gefeiert haben. Ja, hält denn das ein Mensch aus? Glänzend. Er muß bloß eine unauslöschliche Begeisterung und – treue Helfer haben. Die hatten wir wie beim Schmücken der Christbäume, so auch bei unseren Feiern. Schulkinder, Gesangvereine, höhere Schulen, Kirchenchöre, fröhliche Einzelsänger, liebenswürdige Einzelsängerinnen, alle, alle kamen, erfreuten die Besucher, erfreuten uns, erfreuten vor allem sich selber. Wie oft und doch nie genug haben wir »Stille Nacht, heilige Nacht« gehört! Wenn es so recht rein und fein durch die Bogenhallen klang, dann war’s, als ob man das alte liebe Lied in wunderschönem Druck auf kostbarem Papier vor sich sähe. Wir freuen uns dankbar jeder volkstümlichen Mitwirkung, und Abwechslung muß sein. Aber kein Weihnachtssingen kommt dem aus Kindermunde gleich. Wenn dann die Mädchen, die Knaben so mit aller Andacht zu ihrem Führer aufschauen: Luca della Robbia, deine Sängerbühnenkinder sind übertroffen. Geheimnisvoller Weihnachtszauber steigt empor, wenn die Engel, Maria und Joseph, die Hirten, die Weisen im langen Gange hergezogen kommen, Lichter in den Händen, Weihnachtslieder singend, begleitet von den Klängen der Lauten und Geigen. Sie kommen langsam heran zum großen Raume der Grabkreuze, sie treten vor die herrliche Madonna. Recht wie eine liebe Mutter sieht sie ihnen zu, wenn sie ihr Weihnachtsspiel beginnen, ohne Puder, ohne Maskengarderobe, schlicht wie im häuslichen Kreise.

Nicht jedesmal wird gespielt. Dann erzählt der Hofrat von dem Bergmann, der ihn gebeten hat, sich die Maria anzusehen, die er für seine Weihnachtskrippe schnitzt, oder von dem kleinen Mädel im Erzgebirge, das seine Puppe kranksagte, als sie noch heil und ganz war, und gesund, obgleich sie inzwischen ein Loch in den Kopf bekommen hatte. Kinderphantasie, deine Gedanken sind nicht unsere, du mußt den nüchternen Erwachsenen belehren. Du hast auch dem kleinen Jungen jenen Tag zum glücklichsten seines Lebens gemacht, an dem er Karnickel sein und ins Erdloch kriechen durfte. Dagegen wir Großen: wie oft sind wir Karnickel und wie selten sind wir glücklich, schließt nachdenklich die Rede lachender Lebensweisheit. Noch vieles von Volksbrauch, von Volks- und Kinderkunst bekommen die Leute erzählt, gern und lange hören sie zu. Aber mit dem Zuhören ist’s nicht getan; sie müssen tätig mitfeiern. Der Tannenbaum, der Vogelbeerbaum vereinigen alle, die da sind, zu fröhlichem Schlußklang. Wir kommen wieder!

Ja, sie werden wiederkommen. Schon glimmen in der Ferne leise die Weihnachtskerzen auf. Wer wird diesmal die Bäume schmücken? Wer wird singen? Sollen wir Dresdner alles besorgen im Landesmuseum für _Sächsische_ Volkskunst? Wer hat einen volkstümlichen Christbaumgedanken? Das heißt, der Gedanke allein tut’s nicht, wir warten auf die Ausführung. Oder kann jemand einen Weihnachtsberg aufbauen? Keinen neun Meter langen, sondern einen, der auch in die enge Stadtwohnung, der ins Museum paßt. Wir möchten wieder vielen, vielen Menschen Freude, Weihnachtsfreude, neue Freude bringen. Und gestehen wir’s nur: Wir selber haben dabei die größte.

Wir sind voller Zuversicht.

Allerhand Nach-, Er- und Bedenkliches

Ein Brief von _Erdmut Sammetwühler_

Sehr geehrter Herr Schriftleiter!

Ich bitte Sie, in den Spalten Ihrer Heimatschutzmitteilungen folgende Anzeige einzurücken. Obwohl ich weiß, daß Ihr Blatt sich mit bezahlten und unbezahlten Anzeigen dieser Art grundsätzlich nicht befaßt, hoffe ich doch auf Erfüllung meiner Bitte.

Ein erfahrener, alter Praktikus gibt kostenlos an jedermann Rat und Auskunft, wie Milchertrag, Kartoffelertrag usw. ohne Kostenaufwand mühelos gesteigert werden können. Zuschriften sind unter »Kostenlos« an den Landesverein Sächsischer Heimatschutz oder an K. Lucas, Meißen, einzureichen.

Erdmut Sammetwühler.

Mein lieber Herr Schriftleiter!

Sie werden sich jetzt meiner Bekanntschaft aus den Jahren 1920 (Bd. IX, Heft 1–3) und 1921 (Bd. X, Heft 7–9 der Mitteilungen) entsinnen. Jawohl, ich lebe noch. Die böse Zeit hat mich nicht unterbekommen. Wenn ich Ihnen so eine Anzeige bringe, dann denken Sie ja nicht, ich hätte auf meine alten Tage den Größenwahn geschnappt oder triebe mit Ihnen und den Heimatschutzbestrebungen Scherz. Nein, es ist mir ganz ernsthaft zumute bei der Eingabe meines Angebotes. Ich sehe im Geiste, wie Sie lächeln und mit dem Kopfe schütteln, ich glaube zu vernehmen ein deutliches: Quatschkopf, man merkt es, du wirst alt.

Also hören Sie an. Ihr sächsischer Landtag hatte in seiner Sitzung am 4. März 1921 ein von Ihnen eingebrachtes Schutzgesetz für uns und alle, die unter der unvernünftigen Pelzjägerei leiden mußten, mit seltener Einmütigkeit und selten fröhlicher Stimmung abgelehnt. Ich schrieb Ihnen noch den bekannten Brief »In eigener Sache ein letztes Wort« und hielt es dann für ratsam, auszuwandern. Sie sagen: Das stimmt. Aber wohin auswandern? Woher wußtest du von einem rettenden Lande?