Part 12
1. Die +Regierung+. Unter „Regierung“ versteht Herbart die Leitung, Führung und Gewöhnung schon bei kleinen Kindern. Sobald Vernunft und Wille so weit gereift sind, daß der Zögling sich selbst regiert (d. h. von selbst das Rechte tut), wird sie überflüssig. Die „Regierung“ soll den Tätigkeitstrieb durch Spiel und Arbeit befriedigen, die nötige Aufsicht führen und durch Drohung und Strafe an Ordnung und Sitte gewöhnen. Strafmittel sollen möglichst durch Ansehen und Liebe entbehrlich gemacht werden. Der Strafvollzug geschieht rasch und kurz. Die Strafen treffen vorzugsweise das Ehrgefühl (der Schüler tritt aus der Bank, bleibt an der Türe stehen usw.).
2. Der +erziehende Unterricht+. Der erziehende Unterricht soll so auf den Geist des Schülers einwirken, daß Gefühl und Wille in sittlicher Beziehung sich ausgestalten und der ganze Mensch veredelt werde. Darum sind die Vorstellungen planmäßig zu erzeugen, bis sie in dem Zöglinge das +vielseitige Interesse+ erwecken. Das +Interesse+ (der Wissens- oder Vervollkommnungstrieb) ist ein Grundbegriff der wissenschaftlichen Pädagogik Herbarts. Interesse ist die innige Hingabe an die Gegenstände des Unterrichts, das andauernde Weiterarbeiten, die Liebe zum Wahren, Guten und Schönen. (Vgl. Plato, Diesterweg.)
Herbart unterscheidet zwei Arten von einfachen Interessen, nämlich ~a~) die der Erkenntnis und ~b~) die der Teilnahme.
~a~) Zu den Interessen der +Erkenntnis+ gehört zunächst die Wißbegierde oder das Streben, sich Kenntnisse zu erwerben, daher auch Interesse der Erfahrung oder +empirisches+ Interesse genannt. Das Nachdenken über den Zusammenhang der Dinge bildet das Interesse der Überlegung oder das +spekulative+ Interesse. Dazu kommt noch das +ästhetische+ Interesse, als Ausdruck des Urteils über Gefallen oder Mißfallen an Gegenständen und Handlungen.
~b~) Die Interessen der +Teilnahme+ beziehen sich entweder auf eine einzelne Person oder auf eine menschliche Vereinigung oder endlich auf Gott. Hiernach ist zu unterscheiden das +sympathetische+, +soziale+ und +religiöse+ Interesse. (Ein Anhänger Herbarts, Kannegießer, fügt hierzu noch das +praktische+ Interesse, d. i. die Betätigung des erwachenden geistigen Lebens des Kindes nach außen durch Helfen, Mitarbeiten usw.) Wenn nun alle diese genannten Interessen zugleich gepflegt werden, so entsteht das „gleichschwebende, vielseitige Interesse“.
Zum Zwecke der Interessenbildung soll der Lehrstoff für die einzelnen Fächer in kleine, in sich abgerundete Stundenpensen eingeteilt werden, in sogenannte +methodische Einheiten+.
Der Unterricht beginnt mit der +Zielangabe+. Die nun vorzunehmende eigentliche Unterrichtsarbeit vollzieht sich in fünf aufeinanderfolgenden Stufen, „+formale Stufen+“ genannt. 1. Stufe der +Vorbereitung+. (Die in Beziehung zu dem Neuen stehenden älteren Vorstellungen werden im Geiste des Schülers aufgesucht.) 2. Stufe der +Darbietung+. (Das Neue wird, entsprechend dem Alter des Schülers und der Art des Stoffes, dargeboten zur klaren Auffassung.) 3. Stufe der +Verknüpfung+. (Der neue Stoff wird mit dem Bekannten und Verwandten im Geiste zusammengestellt und verglichen.) 4. Stufe der +Zusammenfassung+. (Die gewonnene Lehre wird in einem kurzen Satze zum Ausdruck gebracht.) 5. Stufe der +Anwendung+. (Das Gelernte muß der Mensch auch verwenden und gebrauchen können. Die Regeln des Rechnens, die Gesetze der Sprache werden durch zahlreiche Aufgaben aus dem Leben zum unverlierbaren Eigentum gemacht.) Mit diesen fünf Stufen schließt die Lehrarbeit ab.
Zu erwähnen ist noch die +Konzentration+ des Unterrichts, d. h. die Verbindung der verschiedenen Gedankenkreise oder die Hervorhebung der zwischen den einzelnen Stoffen vorhandenen Beziehungen. Wer z. B. zeigt, daß die Entdeckung Amerikas erst durch die Erfindung des Kompasses möglich wurde, der konzentriert Weltgeschichte und Naturlehre.
3. Die +Zucht+. Die Zucht ist eine Ergänzung des Unterrichts, sie begleitet ihn und hilft ihm die Vorstellungen in Taten umsetzen. Mittel: ~a~) +Verhütung+ der Gemütserregungen und Überwindung der Leidenschaften; Anleitung zur Ruhe und zu besonnenem Urteil. ~b~) +Erhaltung+ und Befestigung des Guten, welches als Keim von Natur im Zöglinge liegt. Zurückdrängung des Bösen beim Kinde, Pflege seiner Individualität. Das eigene, bessere Selbst des Schülers soll sich entfalten, sich seiner eigensten Natur gemäß entwickeln. ~c~) Die +Erziehungsstrafen+ sollen die natürlichen Folgen schlimmer Handlungen nachahmen. Die Strafen erscheinen als gutgemeinte Warnungen und dürfen nicht dauernden Widerwillen gegen den Erzieher erregen. Sittlich schwache und kranke Schüler werden weder belohnt noch bestraft.
„+Der Unterricht bildet den Gedankenkreis, die Erziehung den Charakter; das letzte ist nicht ohne das erste -- darin besteht die Hauptsumme meiner Pädagogik.+“ (Herbart.)
Schüler Herbarts.
=~a.~ Ziller= (1817–1882).
An Herbart haben sich zahlreiche Pädagogen angeschlossen, unter denen als die namhaftesten hervorzuheben sind: Waitz, Stoy, Ziller, Kern und Dörpfeld. Den größten Einfluß auf die Schulwelt gewann Ziller, Professor der Philosophie und Pädagogik in Leipzig.
1. Ziller hat zunächst den Herbartschen +Konzentrationsgedanken+ weiter entwickelt und bis zu der Forderung verschärft, es müsse der „+Gesinnungsunterricht+“ (im 1. Schuljahre eine Anzahl Märchen, im 2. Schuljahre der ‚Robinson‘, in den folgenden Schuljahren die Bibl. Geschichte) als das beherrschende Zentrum den gesamten übrigen Unterricht durchdringen und nach sich bestimmen. Wenn also z. B. in dem Gesinnungsunterricht das Märchen „von dem +Wolf+ und den sieben +Geißlein+“ behandelt wird, so soll in dem nebenlaufenden Sachunterricht Wolf und Ziege beschrieben, im Zeichenunterricht Wolf und Ziege gezeichnet, im Rechenunterricht mit der Zahl 8 (1 alte und 7 junge Ziegen) gerechnet werden. Bei der Behandlung des „+Robinson+“ bieten zahlreiche Gegenstände Stoffe für das Zeichnen, zu Robinsons Abschied gehört der Gesang: „Lieb Heimatland, Ade!“, zu Robinsons Genesung: „Mein erst Gefühl sei Preis und Dank!“, für das Rechnen ergibt sich die Aufgabe: Wieviel Stunden sind es von hier nach Bremen, wo Robinsons Eltern wohnten? (Diese Konzentrationsidee Zillers nimmt den Unterrichtsfächern ihre selbständige Stellung und ihren besonderen Lehrgang, führt zur Zersplitterung und Künstelei; der Gesinnungs- oder Kernstoff selbst aber wird in die Breite gezogen und muß sein ursprüngliches Interesse bald verlieren.)
2. Herbart hatte den Gedanken angedeutet, daß die geistigen Entwicklungsstufen des Kindes im großen und ganzen den Entwicklungs- und Kulturstufen der ganzen Menschheit entsprechen. Diesen Gedanken baute Ziller aus zu der Theorie von +den kulturhistorischen Stufen des Unterrichts+. Danach soll im 1. Schuljahr als Gesinnungsstoff das Märchen gewählt werden, entsprechend dem Anfangsstadium der Menschheit, wo der Mensch noch mit kindlicher Phantasie seine Umgebung auffaßte. Im 2. Schuljahr soll als Gesinnungsstoff Robinson behandelt werden, wie ja auf der folgenden Stufe der Menschheitsentwicklung der Mensch mit einiger Intelligenz die nächsten Naturhindernisse überwand. Unter ähnlicher Begründung soll im 3. Schuljahr die Geschichte der Patriarchen und die deutsche Heldenzeit, im 4. die Zeit der Richter und der deutschen Könige, im 5. die der jüdischen Könige, die Zeit der Kreuzzüge, Barbarossa und Rudolf von Habsburg, im 6. das Leben Jesu, im 7. die Geschichte der Apostel, im 8. die Reformation, die französische Revolution und die Gründung des Deutschen Reiches behandelt werden.
~b.~ Beneke, Lotze, Willmann.
1. Friedrich +Beneke+ (Professor in Berlin, † 1854) hält fest an der Auffassung Herbarts, daß die Erziehungslehre sich auf die Seelenlehre gründen müsse. Er weicht aber von Herbart darin ab, daß er die Seele nicht als ein einfaches Wesen ansieht, sondern als ein „+System von Kräften+ oder sinnlichen Urvermögen“, die durch Reize und Eindrücke der Außenwelt sich fortbilden und als Gebilde (Vorstellungen, Gefühle usw.) fortleben.
2. Hermann +Lotze+ (Professor in Berlin, † 1881) hält mit Herbart daran fest, daß die Seele eine einfache, immaterielle Substanz sei. Er unterscheidet sich von Herbart in folgenden Punkten: 1. Er erkennt der Seele verschiedene +Anlagen+ zu. Vorstellungen, Gefühle, Begehrungen sind so grundverschiedener Art, daß die einen aus den anderen nicht abgeleitet werden können. 2. Er betont den Wert des +Gefühls+ für das Seelenleben. Das Gefühl sei das Organ der Wertschätzung und damit die Quelle alles Interesses. 3. Er hält an der +Wahlfreiheit+ fest. Die Entscheidung des Willens ist nicht durch die Macht der Motive bedingt; der Beweggrund, dem wir folgen, erhält erst durch die freie Zustimmung des Willens seine treibende Kraft.
3. Otto +Willmann+ wird als der bedeutendste Schüler Herbarts bezeichnet. Er ist geboren am 24. April 1839 zu Lissa, der Stadt des Comenius, als Sohn eines Kreisgerichtsdirektors. Als Universitätsprofessor in Prag schrieb er seine „Pädagogischen Vorträge“ und „Die Didaktik als Bildungslehre“. In letzterem Werke greift er auf die Aristotelische +Dreiteilung+ der Seelenvermögen „Wahrnehmen, Denken und Wollen“ zurück und gesellt dem Herbartschen „Interesse (der Erkenntnis und der Teilnahme)“ den Drang nach +Gestaltung+ und die +Hingabe+ hinzu. Im Herbst 1906 erfolgte in Salzburg der Zusammenschluß seiner Anhänger zu einem Verein für christliche Erziehungswissenschaft unter dem Namen „Willmannbund“.
V. Die Entwicklung des preußischen Volksschulwesens seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts.
=1. Unter Friedrich Wilhelm III.= (1797–1840).
~A.~ Von 1797–1817.
1. Schon im +Anfang+ seiner Regierung bekundete der König eine große Sorge für das Schulwesen seines Landes.
Bei der Huldigung in Königsberg i. J. 1797 setzte er 33000 Taler zur Verbesserung der Landschulen aus.
In der Kabinettsordre von 1798 ermahnt er die Behörden, für Erziehung und Unterricht der Bürger- und Bauernkinder zu sorgen.
Im Jahre 1801 erließ er das Schulreglement für die niederen katholischen Schulen in Schlesien. In diesem wurde das Reglement von 1765 erweitert. Insbesondere wurde den Geistlichen die Pflicht auferlegt, vor Eintritt in den geistlichen Stand sich ihre pädagogische Ausbildung durch den Besuch eines Lehrerseminars zu erwerben; sodann dem Fürstbischof von Breslau anheimgegeben, zu Schulinspektoren nicht nur Erzpriester zu nehmen, sondern auch andere Geistliche des Fürstbistums, „muntere, tätige, in der Pädagogik erfahrene Männer“.
2. Im weiteren +Verlauf+ seiner Regierung mußte auch die Reform des Unterrichts und der Schulverwaltung ins Auge gefaßt werden.
~a~) Der Minister v. Voß legte dem König einen Entwurf vor, wonach die Schule nach Pestalozzischem Muster eingerichtet werden könnte. Der König zögerte indes; er hielt es noch für zu früh, daß die Regierung selbst Schritte zur Einführung der Pestalozzischen Methode tun sollte. Doch genehmigte er, daß +Plamann+ 1804 eine solche Erziehungsanstalt in Berlin gründete (welche 1821–1827 auch von Bismarck besucht wurde)[10]. Als dann aber die Jahre schwerer Trübsal (1806 und 1807) hereinbrachen, da konnte man sich der Einsicht nicht mehr verschließen, daß eine Stärkung der Volkskraft durch Hebung der Volksbildung, eine Reform nach Pestalozzis Grundsätzen notwendig sei. Der König selbst erklärte: „Zwar haben wir an Flächenraum verloren, zwar ist der Staat an äußerer Macht und an äußerem Glanze gesunken, aber wir wollen und müssen dafür sorgen, daß wir an innerer Macht und an innerem Glanze gewinnen. Deshalb ist es mein fester Wille, daß dem Volksunterrichte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werde.“ Es wurden nunmehr von der Regierung +Schulmänner+ (Kawerau, Rendschmidt) zu Pestalozzi gesandt, damit sie dessen Methode kennen lernten; andere Männer (der Geograph Karl Ritter, der Pädagoge Georg v. Raumer) eilten aus eigenem Antriebe nach Iferten: alle aber kehrten voll Begeisterung für die „Erziehungsschule“ in ihre Heimat zurück und bildeten in Preußen eine selbständige Pestalozzische Schule, die Preußisch-Pestalozzische Schule. Sodann berief die Regierung bedeutende Pädagogen der Pestalozzischen Richtung in einflußreiche +Stellungen+ (Natorp nach Potsdam, Harnisch nach Breslau, Dinter nach Königsberg), errichtete eine Anzahl neuer +Lehrerseminare+ (so Braunsberg, Graudenz, Büren) und reorganisierte ältere Seminare (u. a. Breslau, Magdeburg, Weißenfels).
~b~) Aber auch die Reform der +Schulverwaltung+ wurde durch die politischen Verhältnisse herbeigeführt. Nachdem 1808 die Gutsuntertänigkeit aufgehoben und die Städteordnung eingeführt war, wurden 1811 die städtischen +Schuldeputationen+ und 1812 die +Schulvorstände+ auf dem Lande errichtet. Dann traten 1808 an Stelle der früheren Kriegs- und Domänenkammern die +Königlichen Regierungen+ als neue Behörde ins Leben, denen das gesamte niedere Schulwesen unterstellt wurde. In demselben Jahre wurde auch das Oberschulkollegium (seit 1787 bestehend) aufgehoben und die Verwaltung des Unterrichts dem Ministerium des +Innern+ zugeteilt.
~B.~ Das Ministerium Altenstein, 1817–1840.
Nachdem der Minister des Innern 9 Jahre lang die Unterrichtsverwaltung geführt, errichtete der König 1817 ein besonderes Fachministerium für dieselbe, +das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten+. An die Spitze desselben berief er den Freiherrn v. Altenstein, das Dezernat für das Volksschulwesen und die Seminare führten unter ihm der Reihe nach: Süvern[11], v. Beckedorf, Dreist und Kortüm.
Im Jahre 1822 wurde das „Akademische Institut für +Kirchenmusik+“ gegründet und die erste Königliche +Blindenanstalt+ eröffnet. Auch wurde das +Taubstummenwesen+ dadurch wesentlich gefördert, daß der König eine namhafte Summe aussetzte zur Ausbildung von Seminaristen in der Methode des Taubstummenunterrichts.
Um dem immer noch mangelhaften Schulbesuche[12] und der übermäßig harten Zucht zu steuern, erließ der König die Kabinettsordre vom 14. Mai 1825 über „+die Schulpflicht und Schulzucht+“. Durch dieselbe wurden die bezüglichen Vorschriften des „Allgemeinen Landrechts“ auch auf diejenigen Landesteile ausgedehnt, in welchen dieses Gesetz bisher nicht eingeführt war.
§ 1. „Eltern oder deren gesetzliche Vertreter sollen erforderlichenfalls durch +Zwangsmittel+ und Strafen angehalten werden, jedes Kind nach zurückgelegtem 5. Jahre zur Schule zu schicken.“
§ 4. „Die körperliche Züchtigung darf niemals bis zur +Mißhandlung+ ausgedehnt werden, die der Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich werden kann.“
Am 31. Dezember 1825 erließ der König eine weitere Kabinettsordre, wodurch er die Konsistorien in den Provinzen von der Verwaltung des höheren Schulwesens entband und eine neue Behörde, die +Provinzial-Schulkollegien+, schuf. Diesen wurde die Aufsicht und Leitung der höheren Schulen und der Seminare einer Provinz übertragen, während die Verwaltung des niederen Schulwesens den Königlichen Regierungen für ihre Bezirke verblieb.
Am 1. Juli 1826 bestimmte der Minister, daß an allen Seminaren der Monarchie +Entlassungsprüfungen+ zu halten seien. Der Entlassungsprüfung sollte nach 3 Jahren eine zweite Prüfung folgen behufs Erlangung der endgültigen Anstellung. Auch wurde die Fortbildung der Lehrer durch Informationsreisen und Teilnahme an Lehrkursen angeregt.
So gelangte das Volksschulwesen unter Altensteins 23jähriger Verwaltung zu einer verhältnismäßig hohen +Blüte+, und der französische Minister Cousin, welcher 1835 Preußen bereiste und auch dessen Schulen kennen lernte, konnte an die französische Regierung berichten: „Preußen ist das klassische Land der Kasernen und der Schulen; der Schulen, um das Volk zu erziehen, der Kasernen, um es zu verteidigen. Schulpflicht und Dienstpflicht, diese beiden Worte bezeichnen das ganze Preußen, das ganze Geheimnis seiner Macht und die Bürgschaft seiner Zukunft.“ Bei Altensteins Tode hatte Preußen 38 Lehrerseminare und gegen 30000 Volksschulen.
=2. Unter Friedrich Wilhelm IV.= (1840–1861).
Schon unter dem Ministerium Altenstein fehlte es nicht an Stimmen, welche mit der neuen Pestalozzischen Schule unzufrieden waren. Insbesondere tadelte man, daß sie 1. in dem Streben nach höheren Bildungszielen nur oberflächlicher +Vielwisserei+ diene, und 2. dem religiösen +Rationalismus+ huldige, wodurch die Grundlage der Frömmigkeit untergraben werde. Diese Pestalozzi feindliche Richtung erstarkte mehr und mehr und gewann unter Friedrich Wilhelm IV. die Oberhand. Die Volksschule sollte nunmehr auf ein Maß von Kenntnissen sich +beschränken+, das den wirklichen Bedürfnissen des Lebens angepaßt wäre, und in der Pflege echter +Frömmigkeit+ und nationaler Gesinnung ihr Ziel haben. Zur Durchführung dieses Grundsatzes berief der König nach Altensteins Tode den Minister ~Dr.~ Eichhorn.
~A.~ Das Ministerium Eichhorn, 1840–1848.
Der Minister ~Dr.~ Eichhorn bestimmte durch den +Erlaß+ von 1841, daß in den Seminaren und in der Volksschule der Unterricht auf das praktisch notwendige Maß zu beschränken sei. In den Landschulen sollte die Sprachlehre an den Leseunterricht angeknüpft werden. Für Geschichte, Erdkunde und Naturkunde durften keine besonderen Stunden angesetzt werden; die Lehrer sollten sich auf die Lektüre und Erklärung dessen beschränken, was in dem Lesebuche mitgeteilt werde. Gestattet wurde 1842 in den Seminaren der Unterricht im Gartenbau, in der Volksschule der Unterricht im Turnen und in den weiblichen Handarbeiten. Auf Grund dieses Min.-Erl. entwarf nun der Ministerialrat Ferdinand Stiehl (1844–1872) im Jahre 1845 eine „+Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen+“.
Diese Schulordnung handelt:
1. von dem +Besuche+ der Schulen überhaupt (Schulpflicht, Dauer des Schulunterrichts, Schulversäumnisse und deren Bestrafung);
2. von der Berufung, dem +Amte+, der Besoldung und Entlassung der Lehrer;
3. von der +Aufsicht+ über die Elementarschulen;
4. von der +Unterhaltung+ der Elementarschulen.
(Die inneren Angelegenheiten der Schule, Lehrfächer, Lehrbücher, Methode, Stundenzahl, Ferien usw. werden nicht berührt. Auch wird der Zeitpunkt der Inkrafttretung der Bestimmungen nicht angegeben, daher sind dieselben erst 1848 gesetzlich eingeführt.)
Nach dem Muster dieser Schulordnung sollten auch für die sieben anderen Provinzen[13], mit Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse, Schulordnungen erlassen werden. Sie waren bereits den einzelnen Landtagen vorgelegt, aber die Märzstürme des Jahres 1848 verhinderten deren Abschluß. Der Minister Eichhorn legte infolgedessen sein Amt nieder.
Auf Eichhorn folgte +Graf v. Schwerin+ (März bis Juni 1848). Derselbe berief die Kreis- und Provinzialkonferenzen der Lehrer zur Beratung der brennendsten Unterrichtsfragen. An diesen nahmen teil: Lehrer der Volksschulen, der Gymnasien und der Universitäten. Die Wünsche und Gutachten der Konferenzmitglieder gingen dann an das Ministerium, welches dieselben im Jahre 1849 in einer Konferenz von Seminardirektoren und Seminarlehrern (15. bis 29. Januar) beraten ließ. Stiehl führte den Vorsitz, die Eröffnungsrede hielt König Friedrich Wilhelm IV. Auf Schwerin folgte +Rodbertus+ (9 Tage im Juni 1848) und dann v. +Ladenberg+.
~B.~ Das Ministerium Ladenberg, 1848–1850.
Unter dem Minister v. Ladenberg kam die noch heute in Preußen geltende sogenannte revidierte +Verfassungsurkunde+ vom 31. Januar 1850 zustande, in welcher auch das Schulwesen berücksichtigt wird. Die das Schulwesen betreffenden Artikel der Verfassungsurkunde sind folgende:
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist +frei+.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend +gesorgt+ werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische +Befähigung+ den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 23. Alle öffentlichen und privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der +Aufsicht+ vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der +Staatsdiener+.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die +konfessionellen+ Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den +Gemeinden+ und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.
Art. 26. Ein +besonderes+ Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.
Art. 112. Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den +jetzt+ geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der Minister v. Ladenberg wollte nun das in Artikel 26 verheißene Gesetz zustandebringen und ließ einen ausführlichen +Entwurf+, der das gesamte Schulwesen umfaßte, ausarbeiten. Er unterbreitete diesen Entwurf den Provinzial- und den kirchlichen Behörden zur Begutachtung. Doch bevor noch diese Gutachten alle eingegangen waren, legte er sein Amt nieder.
~C.~ Das Ministerium Raumer, 1850–1858.
Der Minister Otto v. Raumer erklärte im Abgeordnetenhause, daß er nicht imstande sei, ein allgemeines Unterrichtsgesetz vorzulegen, und sich darauf beschränken müsse, auf dem Verwaltungswege das Seminar- und Volksschulwesen einheitlich zu regeln. Zu dem Zwecke erließ er die +drei Regulative vom+ 1., 2. +und+ 3. +Oktober+ 1854 über die Einrichtung des evangelischen Seminar-, Präparanden- und Elementarunterrichts, die von dem Geheimen Ober-Regierungsrat Ferd. Stiehl ausgearbeitet waren.
Die Vorschriften über den Seminarunterricht +schließen+ sich an die Beschlüsse, welche in der Konferenz der Seminardirektoren und Seminarlehrer i. J. 1849 gefaßt waren; die Bestimmungen über den Präparandenunterricht lehnen sich an die bestehenden Verhältnisse an, und die Verordnungen für die Volksschule nehmen (namentlich inbezug auf den Unterrichtsbetrieb, Lehrfächer, Methode usw.) die Bestimmungen des Generallandschulreglements v. J. 1763 wieder auf.
Die Regulative gaben der Volksschule und der Lehrerbildung ein bestimmtes, erreichbares Ziel, eine +einheitliche+ Grundlage und Richtschnur. In erziehlicher und methodischer Hinsicht +betonen+ sie: 1. die materielle Seite der Ausbildung, gegenüber der bloß formalen Bildung; 2. die Pflege des Gemütes, gegenüber der Verstandesbildung; 3. das positive Christentum und den konfessionellen Charakter der Volksschule, im Gegensatz zum Rationalismus; 4. die Beschränkung auf das praktisch Notwendige, gegenüber der Vielwisserei.
Im einzelnen sind folgende +Vorzüge+ der Regulative hervorzuheben. ~a~) Für die Seminare: Festlegung des dreijährigen Seminarkursus, die Scheidung zwischen theoretischer und Fachbildung, das Verbot des Hefteschreibens nach Diktat und die Durchführung der Verbindung einer Übungsschule mit dem Seminar. ~b~) Für die Volksschule: Beschränkung der Schülerzahl der einklassigen Schule auf 80 Kinder, das Einrücken des Lesebuchs in den Mittelpunkt des Deutschunterrichts, das Verbot der Buchstabiermethode und die Bevorzugung des mündlichen Rechnens.
Dagegen +tadelten+ die Gegner mit Recht an den Regulativen, daß sie 1. die Unterrichtsziele zu sehr herabminderten, namentlich die des Seminars durch Ausschließung der klassischen Literatur; 2. den Religionsunterricht durch die Fülle von Memorierstoffen veräußerlichten und seiner erziehlichen Wirkung beraubten; 3. auf die katholischen Seminare und Schulen keine Rücksicht nähmen.
Die Kämpfe für und gegen die Regulative erreichten ihren Höhepunkt unter dem folgenden Kultusminister v. Bethmann-Hollweg.
~D.~ Ministerium Bethmann-Hollweg, 1858–1862.
Der Minister v. Bethmann-Hollweg sah sich genötigt, die schroffsten Seiten der Regulative durch Ferd. Stiehl selbst +mildern+ zu lassen.
Die Verfügung vom 19. Nov. 1859 gestattet allgemein, daß im Oberkursus des Seminars die Verhältnisrechnung vorgenommen wird, ebenso das Rechnen mit Dezimalen und das Wurzelausziehen, während dies früher verboten war und nur ausnahmsweise von der Provinzialbehörde gestattet werden konnte.
Die Verfügung vom 16. Febr. 1861 läßt Werke wie „Hermann und Dorothea“, „Wilhelm Tell“ für den Seminarunterricht zu und schließt nur solche Dichtungen aus, die wie „Tasso“ und „Iphigenie“ klassische Studien erfordern. Auch wurde in den Lehrplan für den Oberkursus des Seminars je 1 Stunde Geographie, Naturbeschreibung und Zeichnen wieder aufgenommen.
=3. Unter Wilhelm I.= (1861–1888).
Unter seiner Regierung leitete das Schulwesen anfangs noch der Minister v. Bethmann-Hollweg. Derselbe legte aber 1862 sein Amt nieder, als der von ihm eingereichte Schulgesetzentwurf vom Abgeordnetenhause abgelehnt worden war.
~A.~ Das Ministerium Mühler, 1862–1872.
Der Minister Heinrich v. Mühler hielt an den Regulativen fest und betonte besonders die +Konfessionalität+ der Volksschule.
Unter den Lehrfächern wandte er seine besondere Aufmerksamkeit dem +Turnunterricht+ zu, dessen obligatorische Einführung er 1862 anordnete und für den er 1868 einen Neuen Leitfaden vorschrieb.
Als das Volksschulwesen inzwischen über die Ziele der Regulative hinausgewachsen war und die Anforderungen an die Schule durch die Erwerbung von neuen Provinzen sich steigerten, versuchte der Minister die +weitere Förderung+ der Schule auf dem Wege der Einzelgesetzgebung. Nachdem dieser Plan gescheitert, legte er 1869 dem Abgeordnetenhause ein allgemeines Unterrichtsgesetz vor, das aber das Schicksal der (3) früheren Entwürfe teilte und nicht zur Verabschiedung kam.
~B.~ Das Ministerium Falk, 1872–1879.
1. Der Minister Dr. Adalbert Falk begann die Reform des Volksschulwesens damit, daß er das +Schulaufsichtsgesetz+ vom 11. März 1872 zustandebrachte. Dasselbe bestimmt in seinen einzelnen Paragraphen:
§ 1. Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
§ 2. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
§ 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Teilnahme an der Schulaufsicht, sowie der Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
Nach diesem Gesetze wird die Schulaufsicht im Auftrage des Staates durch Inspektoren teils im Neben-, teils im Hauptamt ausgeübt.
2. Einen weiteren Schritt zur Reform des Volksschulwesens unternahm der Minister durch Aufhebung der Regulative, an deren Stelle er die „+Allgemeinen Bestimmungen+ vom 15. Oktober 1872“ setzte. Dieselben waren zuvor in einer Konferenz von namhaften Schulmännern (den Ministerialräten: Stiehl, Stieve und Wätzoldt, dem Regierungs- und Schulrat Kellner sowie den Seminardirektoren Fix und Schorn und dem Lehrer Dörpfeld) beraten und von dem Seminardirektor ~Dr.~ Schneider in Berlin verfaßt.
In den „Allg. Best.“ tritt den Regulativen gegenüber ein doppelter +Fortschritt+ hervor: 1. äußerlich in ihrem Gang und Umfang, 2. innerlich in didaktisch-methodischer Hinsicht.
1. +Äußerlich.+ ~a~) Sie gehen nicht wie die Regulative vom Seminarwesen, sondern von der Volksschule aus, um eine sichere Grundlage für den weiteren Aufbau zu gewinnen; sie bauen also das Schulwesen in richtiger Weise von unten nach oben aus, und nicht umgekehrt. ~b~) Sie setzen nicht nur für die evangelischen, sondern auch für die katholischen Schulen, also für die Volksschule in ihrer Gesamtheit die didaktischen Richtlinien fest und beziehen sich dabei nicht nur auf die einklassige Schule, sondern auf alle Einrichtungen der preußischen Volksschule.