Chapter 1 of 69 · 3997 words · ~20 min read

Part 1

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Anmerkungen zur Transkription

Der vorliegende Text wurde anhand der Buchausgabe von 1895 so weit wie möglich originalgetreu wiedergegeben. Typographische Fehler wurden stillschweigend korrigiert. Ungewöhnliche und heute nicht mehr verwendete Schreibweisen bleiben gegenüber dem Original unverändert; fremdsprachliche Ausdrücke wurden nicht korrigiert.

Neue Seitenüberschriften wurden zur besseren Orientierung im Text an den entsprechenden Stellen als Randnotizen übernommen, sofern nicht bereits eine Textüberschrift auf den betreffenden Inhalt hinweist.

Im Register wurden nach traditioneller Weise die Begriffe mit den Anfangsbuchstaben ‚I‘ und ‚J‘ zusammengefasst. In der vorliegenden Fassung werden diese aber, den heutigen Gewohnheiten entsprechend, getrennt aufgeführt.

Besondere Schriftschnitte werden im vorliegenden Text mit Hilfe der folgenden Symbole gekennzeichnet:

kursiv: _Unterstriche_ fett: =Gleichheitszeichen= gesperrt: +Pluszeichen+ Kapitälchen: ~Tilden~

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LEHRBUCH

DER

GERICHTLICHEN MEDICIN

MIT GLEICHMÄSSIGER BERÜCKSICHTIGUNG

DER

DEUTSCHEN UND ÖSTERREICHISCHEN GESETZGEBUNG

~Von~

D^{R.} ~Eduard R. von HOFMANN~,

K. K. HOF- UND OBERSANITÄTSRATH, O. Ö. PROFESSOR DER GERICHTLICHEN MEDICIN UND LANDESGERICHTSANATOM IN WIEN

Siebente, vermehrte und verbesserte Auflage

Mit 130 Holzschnitten

WIEN UND LEIPZIG URBAN & SCHWARZENBERG 1895.

Alle Rechte vorbehalten.

Inhalt.

Seite

=Einleitung= 1

Formeller Theil.

Gesetzliche Bestimmungen, betreffend die Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von Gerichtsärzten insbesondere und die dabei zu beobachtenden formellen Vorgänge 5

Gebührentarif für österreichische Gerichtsärzte 11

Oesterreichische Gesetze bezüglich der Sachverständigen 13

Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Sachverständigen für das deutsche Reich 14

Gebühren der Gerichtsärzte im deutschen Reich 15

Wahl der Sachverständigen 18

Verpflichtung des Arztes, als Sachverständiger zu fungiren 20

Zahl der Sachverständigen 21

Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines 23

Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung 24

Aufnahme des Protokolls 28

Das Gutachten 32

Einholung von Superarbitrien 37

Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung 40

Sachlicher Theil.

=Erster Hauptabschnitt.=

=Zeugungsfähigkeit.=

Gesetzliche Bestimmungen 47

Die Begattungsunfähigkeit beim Manne 49

Die Befruchtungsunfähigkeit 56

Die Begattungsunfähigkeit beim Weibe 68

Die Conceptionsunfähigkeit 71

Die Zwitterbildungen 82

=Zweiter Hauptabschnitt.=

= Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.=

Gesetzliche Bestimmungen 96

Vom gesetzwidrigen Beischlafe 100

Diagnose des stattgehabten Beischlafes 101

Anatomische Veränderungen an den weiblichen Genitalien in Folge des Beischlafes 102

Nachweis von Sperma 131

Nachweis venerischer Affection 136

Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde 143

Wirklich ausgeübte Gewalt 144

Absichtliche Betäubung 146

Wehr- und Bewusstlosigkeit ohne Zuthun des Thäters 149

Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren 157

Wichtige Nachtheile in Folge gesetzwidrigen Beischlafes 159

Unzüchtige Handlungen (Schändung) 164

Widernatürliche Unzucht 167

Die Päderastie 168

Unzucht mit Thieren 177

=Dritter Hauptabschnitt.=

=Fragliche Schwangerschaft und Geburt.=

Gesetzliche Bestimmungen 179

Zeichen der Schwangerschaft 182

Dauer der Schwangerschaft 188

Spätgeburt 190

Die Nachempfängniss 194

Extrauterinschwangerschaft 198

Molenschwangerschaft 200

Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter 201

Diagnose der stattgehabten Entbindung 204

Die Fruchtabtreibung, gesetzliche Bestimmungen 212

Diagnose des stattgefundenen Abortus 216

Untersuchung der Mutter 217

Untersuchung der Abgänge 218

Ursachen des spontanen Abortus 222

Absichtlicher Abortus 225

Innere Fruchtabtreibungsmittel 225

Mechanische Fruchtabtreibungsmittel 243

Folgen der Fruchtabtreibung 252

=Vierter Hauptabschnitt.=

=Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.=

Gesetzliche Bestimmungen 264

I. +Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod durch Verletzung im engeren Sinne+ 269

A. Bestimmungen des verletzenden Werkzeuges 269

Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen 269

Die Hautabschürfungen 270

Die Blutunterlaufungen 272

Wunden 277

Commotionen 280

Rupturen innerer Organe 280

Läsionen der Knochen 284

Zermalmungen 284

Schnitt- und Hiebwunden 285

Stichwunden 288

Schusswunden 297

B. Strafrechtliche Qualification der Verletzung 313

_Nicht tödtliche Verletzungen_ 313

Die schwere körperliche Beschädigung im Sinne des österr. St.-G. 314

Die erschwerenden Umstände des §. 155 österr. St.-G. 324

Die erschwerenden Umstände des §. 156 österr. St.-G. 329

Bestimmungen des §. 132 der österr. St.-P.-O. 336

Die schwere Körperverletzung des deutschen St.-G. 344

Die leichte Körperverletzung des deutschen St.-G. 348

_Tödtliche Verletzungen_ 351

Die nächste Todesursache 352

Zusammenhang dieser mit einer Verletzung 358

Unterscheidung vitaler und postmortaler Verletzungen 359

Ausschluss anderer Todesursachen 370

Der Selbstmord 383

Untersuchungen von Blutspuren 420

Untersuchung von Haaren 440

_Verletzungen nach ihrem Sitze_ 449

A. Die Kopfverletzungen 450

B. Verletzungen des Halses 471

C. Brustverletzungen 473

D. Verletzungen des Unterleibes 482

E. Verletzungen der Genitalien 489

F. Verletzungen der Extremitäten 496

II. +Tod durch Erstickung+ 499

Leichenbefund bei Erstickten 503

Der Tod durch Erhängen 518

Das Erdrosseln 554

Das Erwürgen 564

Tod durch Ertrinken 572

Andere Erstickungsformen 588

III. +Tod durch Verhungern+ 592

IV. +Tod durch hohe und niedrige Temperatur+ 595

Verbrennung und Verbrühung 595

Erfrieren 612

V. +Tod durch Vergiftung+ 616

Gesetzliche Bestimmungen 616

Gift und Bedingungen der Giftwirkung 617

Krankheitsbild bei Vergiftungen 623

Sectionsbefund 629

Der chemische Nachweis 640

Die Umstände des Falles 651

Vergiftung mit Schwefelsäure und anderen Säuren 654

„ „ Aetzlauge 662

„ „ Sublimat 665

„ „ chlorsaurem Kali 667

„ „ Arsenik 669

„ „ Phosphor 680

„ „ Opium und Morphium 689

„ „ Kohlenoxyd 699

„ „ Blausäure 713

„ „ Strychnin 722

„ „ anderen Alkaloiden 725

VI. +Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische Insulte+ 733

+Vom Kindesmorde+ 736

A. Ist das Kind lebend geboren worden? 737

Die durch Luftathmung erzeugten Veränderungen in den Lungen 740

Anderweitige Lebensproben 761

B. Wie lange hat das Kind gelebt? 768

C. Todesursache des Kindes 775

Tod des Kindes vor der Geburt 775

Tod des Kindes während der Geburt 779

1. Die vorzeitige Unterbrechung der Placentarathmung 780

2. Die Compression des Kopfes 785

Tod des Kindes nach der Geburt 790

1. Tod durch Lebensunfähigkeit 790

2. Tod durch extrauterine Vorgänge 796

Sturzgeburt 796

Verblutung aus der Nabelschnur 806

Absichtliche Tödtung des Neugeborenen 808

+Die Leichenerscheinungen+ 818

Die gerichtsärztliche Aufgabe bei der +Sicherstellung der Identität von Leichen+ 839

Fünfter Hauptabschnitt.

Die gerichtliche Psychopathologie 873

I. +Fragliche Zurechnungsfähigkeit.+

Gesetzliche Bestimmungen 874

A. Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen 880

B. Angeborene psychopathische Zustände 886

1. Der angeborene Blödsinn 886

2. Der angeborene Sinnesmangel 891

3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art 894

Das moralische Irrsein 896

C. Die erworbenen Geistesstörungen 915

1. Die einfachen Geisteskrankheiten 916

Die Melancholie und der melancholische Wahnsinn 917

Die Manie und der exaltirte Wahnsinn 924

Der erworbene Blödsinn 928

2. Complicirte Irrseinszustände 930

a) Die paralytische Geistesstörung 930

b) Epileptisches Irrsein 933

c) Hysterisches Irrsein 940

d) Die alkoholische Geistesstörung 944

Der Rausch 944

Alkoholisches Irrsein im engeren Sinne 948

+Allgemeines über Untersuchung und Begutachtung wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit+ 957

II. +Fragliche Dispositionsfähigkeit+ 971

Gesetzliche Bestimmungen 971

A. Entmündigung (Curatelverhängung) 975

B. Wiederaufhebung der Entmündigung 989

Civilrechtliche Acte, die von nicht entmündigten Personen ausgeführt wurden 991

III. +Fragliche Verhandlungsfähigkeit+ 1002

Einleitung.

[Sidenote: Umfang. Inhalt und Stellung der Disciplin.]

Unter +gerichtlicher Medicin+ versteht man jene Disciplin, welche sich mit der Behandlung von Fragen beschäftigt, die in der civil- und strafrechtlichen Praxis sich ergeben und nur mittelst ärztlicher Vorkenntnisse beantwortet werden können.

Bekanntlich ist eine grosse Zahl der sowohl in der Civil- als in der Strafjustizpflege vorkommenden Rechtsfälle der Art, dass entweder die Feststellung gewisser Thatsachen, oder die Feststellung des Zusammenhanges gewisser Thatsachen mit anderen, überhaupt die Constatirung und Aufklärung gewisser, für die richterliche Entscheidung des einzelnen Falles wichtiger Umstände, ärztliche Kenntnisse erfordert. Es gehören hierher u. A. alle jene Fälle, in denen gewaltsame Schädigungen an der Gesundheit oder am Leben Gegenstand richterlicher Untersuchung werden, ferner jene, in welchen es sich zunächst um die Constatirung gewisser physiologischer, insbesondere geschlechtlicher Zustände handelt.

Die Heranziehung von Aerzten geschieht hier aus gleichem Grunde, wie in anderen Fällen, in welchen, wie sich die österr. Strafprocessordnung vom Jahre 1853 im §. 78 ausdrückt, die Erforschung eines zu untersuchenden Gegenstandes besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzt, andere „Sachverständige“, z. B. Bautechniker, Münz- und Bankbeamte, Kaufleute, Künstler etc., herangezogen werden, um Dinge zu untersuchen und klar zu stellen, welche juristische Bildung allein nicht zu beurtheilen im Stande ist, und der auf diese Weise angestrebte Beweis führt die technische Bezeichnung „Sachverständigenbeweis“, ein Verfahren, welches fast so alt ist, wie geordnete Rechtszustände überhaupt, da man unsicheren Spuren desselben, insbesondere des Abverlangens ärztlicher Gutachten, bereits in den mosaischen Gesetzen, in den 12 Tafeln und im Codex Iustinianeus, ausdrücklichen einschlägigen Bestimmungen aber bereits in den Gesetzen der Alemannen aus dem 6. Jahrhundert, sowie in den späteren Gesetzbüchern, namentlich aber in der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl’s V. aus dem Jahre 1532 begegnet.[1]

Die Zahl und die Qualität der sich in foro ergebenden, ärztliche Intervention erfordernden Fragen bestimmt im Allgemeinen den +Umfang und den Inhalt der gerichtlichen Medicin+. Was jedoch die Details der Lehre betrifft, so erweitern und vervollkommnen sich dieselben stetig; einerseits, indem die medicinische Wissenschaft überhaupt, auf welcher die gerichtliche Medicin basirt, vorwärts schreitet und immer neue Forschungsresultate zu Tage fördert, die auch unserer Specialdisciplin zu Gute kommen, andererseits, indem specifisch gerichtsärztliche Fragen eingehender und unter Anwendung neuer Hilfsmittel, insbesondere aber auf dem Wege des Experimentes, studirt werden und dadurch vielfach in gegen früher geändertem Lichte erscheinen. Sie werden aber auch beeinflusst durch den jeweiligen Stand der Gesetzgebung, welcher sich die gerichtliche Medicin in formeller, theilweise aber auch in sachlicher Beziehung anpassen muss, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll. Letzteres Moment macht sich eben in der letzten Zeit in eingreifender Weise geltend, da sowohl in Oesterreich, als im deutschen Reich Strafprocessordnung und Strafgesetz eine, neueren Rechtsanschauungen entsprechende Umgestaltung theils bereits erfahren haben, theils binnen Kurzem erfahren werden.

Die gerichtliche Medicin ist +angewandte Medicin+, und diese Thatsache sichert ihr ihre +Stellung+ in der Reihe der medicinischen Disciplinen. Trotz der specifisch forensischen Zwecke, die die gerichtliche Medicin verfolgt, löst sie sich niemals vom Mutterboden der medicinischen Wissenschaft los, baut sich vielmehr aus dieser auf, wächst und entwickelt sich mit dieser, und die Fragen, die sie behandelt, die Lehrsätze, die sie aufstellt, behalten immer einen rein medicinischen Charakter, obgleich es ausser Zweifel steht, dass sie vorwiegend, ja ausschliesslich forensen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Wenn dennoch einzelne ältere und sogar ein hervorragender neuerer Autor (+Taylor+) statt der alten, und wenn auch nicht ganz präcisen, so doch nicht unrichtigen Bezeichnung „gerichtliche Medicin“ (Medicina legalis seu forensis, Médecine légale, Medicina forense etc.) jene der „medicinischen Rechtswissenschaft“ (medical jurisprudence) gewählt haben, so ist dies nicht zu billigen.

Ein viel schwererer Irrthum ist es jedoch, wenn man in falscher Auffassung der gerichtlichen Medicin als +angewandte+ Medicin sich der Meinung hingibt, dass, wenn sonst tüchtiges medicinisches Wissen vorhanden sei, sich dessen Anwendung für forense Zwecke von selbst ergebe, und sonach der Lehre der letzteren nur eine nebensächliche Bedeutung zukomme. Leider ist diese irrige Meinung viel verbreitet und sie hat es zum grössten Theile verschuldet, dass ein Fach von so eminent praktischer Bedeutung, wie die gerichtliche Medicin, in den letzten Jahren nicht jene Würdigung gefunden hat, die es verdient.

Man übersieht bei einer solchen Auffassung dreierlei. Erstens, dass die Anwendung medicinischer Kenntnisse in foro ein volles Verständniss des Zweckes verlangt, zu welchem man dieser Kenntnisse bedarf, dass zweitens die Anwendung dieser Kenntnisse formell in bestimmter Weise erfolgen muss, wenn sie dem Richter verwerthbar sein soll, und dass drittens eben aus der eigenthümlichen, durch bestimmte Rechtsfälle dictirten Anwendung medicinischen Wissens Gesichtspunkte und Fragen sich ergeben, die ganz specifischer Art und der sonstigen Aufgabe und Richtung der Heilkunde in der Regel vollkommen fremd sind, und daher besonders gelehrt und gelernt werden müssen. Die erstgenannten zwei Erfordernisse verlangen Kenntniss des Strafgesetzes und der Strafprocessordnung. Wie wichtig diese ist, wird insbesondere bei der Begutachtung von Verletzungen ersichtlich. Was nützt es z. B. dem Richter, wenn ein Arzt, der herbeigerufen wird, um über eine Verletzung am Lebenden oder an der Leiche sich auszusprechen, diese sehr schön und richtig vom klinisch-chirurgischen oder vom pathologisch-anatomischen Standpunkte erörtert, wenn er nicht angibt, ob die Verletzung eine jener Qualitäten besitzt, auf welche es dem Richter ankommt, und wovon die weitere Behandlung des Falles abhängt; und wie kann sich der Arzt über diese Qualität aussprechen, wenn er die betreffenden Unterscheidungen des Strafgesetzes nicht kennt, und die Intentionen nicht versteht, die für den Gesetzgeber massgebend gewesen sind. Was aber die specifische, von der gewöhnlichen Richtung der Heilkunde gewöhnlich weitab liegende Natur der Fragen betrifft, mit denen sich die gerichtliche Medicin beschäftigt, so genügt ein Blick auf die Materien, die wir in unserem Buche behandeln werden, um Jedermann hiervon die Ueberzeugung zu verschaffen.

[Sidenote: Häufigkeit gerichtsärztlicher Untersuchungen.]

Erwägen wir dazu die Häufigkeit der Rechtsfälle, in denen die Intervention des Gerichtsarztes gefordert wird[2], sowie den Umstand, dass in den meisten derartigen Fällen die ganze weitere Behandlung des Rechtsfalles, insbesondere der Ausfall des Urtheils, von der Untersuchung des Gerichtsarztes und von seinem Gutachten abhängen, dass somit nicht blos allgemein sociale Interessen von höchster Bedeutung, sondern insbesondere das Schicksal, Ehre, Freiheit und selbst das Leben der betreffenden Personen in seine Hände gelegt sind, so bedarf es wohl keiner weiteren Worte, um die Wichtigkeit der gerichtlichen Medicin und die Nothwendigkeit einer selbstständigen und würdigen Stellung derselben zu den übrigen medicinischen Fächern zu demonstriren.

Formeller Theil.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den formellen Vorgang bei der Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von ärztlichen insbesondere, sowie auf das von diesen bei ihren Functionen zu beobachtende formale Verhalten, als auch auf deren Rechte und Pflichten beziehen, sind in der österreichischen, beziehungsweise deutschen Strafprocessordnung, einzelne von ihnen jedoch, namentlich die auf die Untersuchung von Leichen bezüglichen, in bestimmten Specialverordnungen, beziehungsweise Regulativen enthalten. Letztere, sowie die specielle gerichtsärztliche Untersuchungen betreffenden Bestimmungen der Straf-, beziehungsweise Civilprocessordnungen werden bei den einschlägigen Capiteln citirt werden, während hier nur die allgemein giltigen Erwähnung finden sollen.

[Sidenote: Oesterreichische Strafprocessordnung. Sachverständige.]

Die hierher gehörenden Bestimmungen der +österreichischen Strafprocessordnung vom 23. Mai 1873+ sind in folgenden Paragraphen derselben enthalten:

§. 116. Der +Augenschein+ ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes nothwendig erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, oder, wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Vertheidiger des Beschuldigten kann die Betheiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Vertheidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntniss zu setzen.

§. 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewähre. Es sind demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen- und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.

§. 118. Sind bei einem Augenscheine Sachverständige erforderlich, so soll der Untersuchungsrichter in der Regel deren zwei beiziehen.

Die Beiziehung +eines+ Sachverständigen genügt, wenn der Fall von geringerer Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines zweiten Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich erscheint.

§. 119. Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr am Verzuge haftet, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind, oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen.

Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, so kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe von fünf bis einhundert Gulden gegen ihn verhängen.

§. 120. Personen, welche in einem Untersuchungsfalle als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidet werden dürfen, oder welche zu dem Beschädigten oder dem Verletzten in einem der in §. 152, Z. 1, bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Actes als Sachverständige nicht beizuziehen.[3] Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntniss zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und haftet nicht Gefahr am Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.

§. 121. Diejenigen Sachverständigen, welche vermöge ihrer bleibenden Anstellung schon im Allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.

Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, dass sie den Gegenstand desselben sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund, sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.

§. 122. Die Gegenstände des Augenscheines sind von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, ausser wenn Letztere aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können.

Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde.

Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Theil des letzteren, insoferne es thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.

§. 123. Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der von dem Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen Vertheidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtung zu richten haben, und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, dass ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.

Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht der Untersuchungsacten unerlässlich erscheint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden.

§. 124. Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführer sogleich aufzuzeichnen. Das Gutachten sammt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

§. 125. Weichen die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander ab, oder ist ihr Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder mit erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständigen zu wiederholen.

§. 126. Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das Gutachten, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Verständigung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderen Sachverständigen einzuholen.

Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so kann in solchen Fällen das Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe vertretenen Länder eingeholt werden. Dasselbe geschieht, wenn die Rathskammer die Einholung eines Facultätsgutachtens wegen der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles nöthig findet.

§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht ergibt, dass derselbe durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei, so muss vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.

Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebniss davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenbeschau theilnehmen müssen, vorhanden ist.

§. 128. Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch zwei Aerzte, wovon der Eine auch nur ein Wundarzt sein kann, nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.

Der Arzt, welcher den Verstorbenen in der seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

§. 131. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber kann nach Umständen auch von den Chemikern allein in einem hierzu geeigneten Locale vorgenommen werden.

§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen....

§. 133. Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nöthig, so können nach Umständen auch Geburtshelfer oder in minder wichtigen Fällen Geburtshelferinnen statt der Aerzte oder Wundärzte damit beauftragt werden.

§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.

§. 158. Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.

Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen und Dampfschiffen, im Staats- oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen vorzuladen sind.

[Sidenote: Sachverständige bei der Hauptverhandlung.]

§. 221. -- -- -- Zur +Hauptverhandlung+ sind die Zeugen und Sachverständigen in der Art vorzuladen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von drei Tagen in der Mitte liegt.

§. 222. Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen beantragen, welche nicht bereits zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch gegen dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat er diese dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte, worüber der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen.

Die Liste der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzutheilen, ausserdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht eingeräumten Macht (§. 254).

§. 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass gegen Niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden; hat sich der Angeklagte, der Privatankläger, der Privatbetheiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger solche Aeusserungen erlaubt, so kann der Gerichtshof wider denselben auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amtswegen Geldstrafe bis fünfzig Gulden oder Arreststrafe bis zu 8 Tagen, gegen einen Verhafteten aber eine angemessene Disciplinarstrafe verhängen.

§. 236 enthält gleiche Bestimmungen gegenüber derartigen vom Vertheidiger oder dem Vertreter des Privatanklägers oder des Privatbetheiligten ausgehenden Uebertretungen.

§. 241. Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufgerufen und der Vorsitzende weist sie an, nachdem er sie an die Heiligkeit des von ihnen abzulegenden Eides erinnert hat, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Rücksichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in welchen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, dass dieselben sowohl während der Vernehmung des Angeklagten, als der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.

§. 242. Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Gerichtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen.

Ist diese nicht möglich, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten oder seines Vertheidigers, ob die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung der in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen derselben erfolgen soll.

Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden zu verurtheilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden.

§. 243. Gegen die in Gemässheit des vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurtheilung kann der Zeuge oder Sachverständige binnen acht Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses bei dem erkennenden Gerichtshofe Einspruch erheben.

Wenn er nachzuweisen vermag, dass ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden, oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hinderniss vom Erscheinen abgehalten habe, wird er von der wider ihn ausgesprochenen Strafe losgezählt.

Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzuthun im Stande ist, dass diese Strafe oder Kostenverurtheilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht.

Wird der Einspruch erst nach dem Schlusse der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet darüber der Gerichtshof erster Instanz in nicht öffentlicher Sitzung, in einer Versammlung von drei Richtern, von denen Einer den Vorsitz führt.

Gegen das über den Einspruch ergehende Erkenntniss ist kein Rechtsmittel zulässig.

§. 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. -- -- -- --

§. 248. Der Vorsitzende hat bei der Abhörung von Zeugen und Sachverständigen -- -- -- -- -- -- dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständigen über denselben Gegenstand zugegen sei.