Chapter 8 of 69 · 3909 words · ~20 min read

Part 8

Schon aus letzterer Zusammenstellung ist zu ersehen, dass in einzelnen Fällen die Menstruation ungewöhnlich bald eintreten kann. Es existiren jedoch verhältnissmässig zahlreiche Beobachtungen, wo dies noch früher geschah. Eine ganze Reihe derartiger Fälle hat +Horvitz+ (Petersb. med. Ztg. VII. Jahrg., XIII. Bd.) zusammengestellt. Unter diesen findet sich ein Fall von +Morand+, betreffend ein Mädchen, das, blos 4 Monate alt, schon menstruirte; ein weiterer, wo die Menses bei einem 9monatlichen Mädchen schon sich zeigten, das bereits einen behaarten Mons veneris und entwickelte Brüste aufwies; ebenso eine gleiche, auch ein 9monatliches Mädchen betreffende Beobachtung von +Lenhossek+, aus welcher zu entnehmen ist, dass dieses Mädchen, als es 2 Jahre alt geworden war, die Entwicklung eines 17- bis 18jährigen Mädchens zeigte; ferner der Fall von +Parvin+, der ein 4½jähriges und der von +Peakock+, der ein 5jähriges Kind betraf. Im ersteren dauerte die Menstruation regelmässig stets 3 Tage; der äussere Habitus war wie bei einem 10jährigen Mädchen, Körperlänge 3′ 11″, Gewicht 75 Pfund. Die äusseren Genitalien vollkommen entwickelt, jedoch haarlos, die Brüste wie bei einem 17jährigen Mädchen.[36]

Diesen Fällen gegenüber könnte man einwenden, dass der frühzeitige Eintritt der Menstruation nicht auch so frühzeitige Conceptionsfähigkeit bedeute. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, ausser dem Umstande, dass zufolge der Beobachtungen +Waldeyer+’s die Eier in dem kindlichen Eierstock schon vorgebildet sind, und dass von +Slaviansky+ (Med. Centralbl. 1871, 131 und 1875, 165) der Nachweis geliefert wurde, dass die Follikelreife nicht erst mit der Pubertät beginne, sondern dass schon beim Kinde reife Follikel sich finden, die Thatsache, dass wirklich in so frühem Alter Schwangerschaften beobachtet worden sind.

So sah +Kussmaul+ ein 8jähriges Mädchen schwanger werden und im 9. Monate niederkommen. +Rüttel+ beobachtete eine Schwangerschaft bei einem 9jährigen Mädchen, +Boulet+ bei einem 10jährigen, das schon seit seinem ersten Lebensjahre regelmässig menstruirte, +Macramara+ bei einem Hindumädchen von 10½, +Cortis+ eine Niederkunft im Alter von 10 Jahren und 8 Monaten, +Fox+ und +Willand+ je eine Schwängerung im 11. und +Horvitz+ eine im 12. Jahre.[37]

[Sidenote: Geschlechtsreife ohne Menstruation.]

Wichtig ist, dass die Geschlechtsreife früher als die Menstruation und schon ohne diese sich einstellen kann, z. B. bei Chlorotischen, aber auch bei sonst gesunden Individuen. +Casper+ kannte eine 32jährige kräftige und gesunde Bäuerin, welche schon 3mal geboren hatte, ohne jemals menstruirt gewesen zu sein. +Löwy+ (Wiener med. Wochenschr. 1868, Nr. 98) berichtet von einer gesunden 31jährigen Frau, die bereits 6 Kinder geboren und niemals menstruirt hatte. Erst nach der 6. Entbindung stellte sich die Menstruation zum ersten Male ein und erschien seitdem regelmässig.

[Sidenote: Menopause.]

Die Zeit, in welcher die Conceptionsfähigkeit des Weibes physiologisch aufhört, fällt bei uns in der Regel zwischen das 40. und 50. Lebensjahr. Das Aufhören der Menstruation, die Menopause, signalisirt in der Regel das Aufhören der Conceptionsfähigkeit. Der Zeitpunkt der ersteren unterliegt jedoch, je nach Klima, Race u. dergl., grossen Schwankungen. Bei 57 Frauen, die +Francis Hogg+ beobachtete, hörte die Menstruation auf:

1mal mit 23 Jahren 1 „ „ 34 „ 1 „ „ 35 „ 1 „ „ 37 „ 5 „ „ 38 „ 10 „ „ 40 „ 2 „ „ 41 „ 6 „ „ 42 „ 3 „ „ 43 „ 5 „ „ 45 „ 3 „ „ 46 „ 9 „ „ 47 „ 2 „ „ 48 „ 3 „ „ 49 „ 2 „ „ 50 „ 2 „ „ 53 „

Nach +Evers+ (Schmidt’s Jahrb. 1873. 160 Bd., pag. 150), der die Menopause bei 123 Individuen verzeichnete, erfolgte dieselbe:

im 37. Jahre bei 1 Städterin, bei -- Landbew., im Ganzen 1mal „ 38. „ „ -- „ „ 1 „ „ „ 1 „ „ 40. „ „ 2 „ „ 2 „ „ „ 4 „ „ 41. „ „ -- „ „ 1 „ „ „ 1 „ „ 42. „ „ 1 „ „ -- „ „ „ 1 „ „ 43. „ „ 2 „ „ 3 „ „ „ 5 „ „ 44. „ „ 2 „ „ 3 „ „ „ 5 „ „ 45. „ „ 12 „ „ 2 „ „ „ 14 „ „ 46. „ „ 10 „ „ 2 „ „ „ 12 „ „ 47. „ „ 4 „ „ 2 „ „ „ 6 „ „ 48. „ „ 11 „ „ 3 „ „ „ 14 „ „ 49. „ „ 12 „ „ 7 „ „ „ 19 „ „ 50. „ „ 16 „ „ 5 „ „ „ 21 „ „ 51. „ „ 2 „ „ 2 „ „ „ 4 „ „ 52. „ „ 3 „ „ 1 „ „ „ 4 „ „ 53. „ „ 3 „ „ 2 „ „ „ 5 „ „ 54. „ „ 5 „ „ 1 „ „ „ 6 „ „ 55. „ „ 1 „ „ -- „ „ „ 1 „

[Sidenote: Climacterium. Conception im höheren Alter.]

Abgesehen von diesen Schwankungen ist zu beachten, einestheils, dass aus pathologischen Gründen die Menses früher ausbleiben können, anderseits aber, dass die Fortdauer der Menstruation durch, gerade im climacterischen Alter nicht seltene, pathologische Blutungen vorgetäuscht werden kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Aufhören der menstrualen Blutungen eine Conception nicht unmöglich macht. +Barker+ hat die einschlägigen Beobachtungen Anderer um zwei neue eigene vermehrt (Virchow’s Jahresb. 1874, II, 728), indem er von einer Frau berichtet, die, Mutter von 5 Kindern, mit 42 Jahren aufhörte zu menstruiren, aber mit 46 Jahren nochmals schwanger wurde; ebenso von einer zweiten, die, nachdem durch 3 Jahre die Menstruation bereits ausgeblieben war, im 47. Lebensjahre concipirte.

Dass Frauen nach dem 45. Jahre noch concipiren, ist im Ganzen eine seltene Erscheinung, und es kommt überhaupt nicht häufig vor, dass Frauen noch nach dem 40. Jahre entbinden. So hat +Neverman+ statistisch nachgewiesen, dass unter 10.000 Geburten blos 436 nach dem 40. Jahre vorkommen, und von diesen fallen fast alle kurz nach Vollendung des 40. Jahres, von wo die Zahl der Entbindungen rapid abnimmt. Doch existiren vollkommen beglaubigte Fälle, dass Frauen noch in weit vorgerücktem Alter concipirten und niederkamen. Von Beobachtungen dieser Art erwähnen wir die von +Barker+, welcher in drei Fällen Geburten bei Frauen beobachtete, die bereits über 50 Jahre alt waren. Darunter befand sich eine Frau von 51 Jahren, welche nach 27jähriger Ehe zum ersten und im Jahre darauf zum zweiten Male niederkam.[38]

Die ältere Literatur enthält eine ziemliche Anzahl von Fällen, in denen die Entbindung in noch späterem Alter erfolgt sein soll; die Glaubwürdigkeit derselben muss jedoch dahingestellt bleiben. Zufolge den Angaben +Barker+’s gibt es nur einen einzigen authentischen, von +Davies+ beobachteten Fall, in welchem eine Frau von 55 Jahren noch niedergekommen ist. Doch wird uns von Dr. Josef +Mayer+ in Medenice in Galizien mit Schreiben vom 10. Jänner 1894 mitgetheilt, dass in der deutsch-evangelischen Colonie Josefsberg Ende December 1893 eine 59jährige Frau Namens Barbara +Porr+ (bereits Urgrossmutter), unter Intervention der Hebamme Katharina +Meier+ von einem lebenden Kinde entbunden worden sei, nachdem seit dem 55. Jahre die Menses nur unregelmässig und in langen Intervallen aufgetreten waren!

[Sidenote: Conceptionsfähigkeit im höheren Alter.]

Die Conceptionsfähigkeit bereits im höheren Alter stehender Frauen kann in Frage kommen, wenn die legitime Abkunft eines Individuums aus diesem Grunde angefochten wird, wie +Taylor+ (l. c. II, 305) einen solchen Fall anführt, in welchem man die Legitimität eines Erbschaftsprätendenten bestritt, weil man bezweifelte, dass dessen angebliche Mutter noch in ihrem 49. Jahre empfangen haben konnte. Ebenso, wenn die gerichtliche Auszahlung einer Erbschaft oder anderweitig stipulirter Summen von der Beantwortung der Frage abhängt, ob von der betreffenden Frau noch Kinder erwartet werden können.

Ein Gentleman hatte die testamentarische Verfügung getroffen, dass sein Vermögen erst seinen Urenkeln ausbezahlt werden dürfe. Er hatte zwei Söhne hinterlassen und von diesen jeder Kinder. Einige von letzteren waren gestorben, ohne Kinder zu hinterlassen, und es blieben zwei Töchter von dem ältesten Sohn des Erblassers, die beide verheiratet waren, jedoch keine Kinder hatten, und zwei Töchter und ein Sohn von dem jüngeren. Die erstgenannten Töchter standen im Alter von 57 und 52 Jahren. Es handelte sich nun, da man annahm, dass von diesen zwei Frauen, des vorgerückten Alters wegen, keine Kinder mehr zu erwarten wären, um Uebertragung der Erbschaftsrechte an die jüngere Linie. Der Richter ging jedoch auf die Sache nicht ein, da ihm von dem Oberaufseher der Archive (Master of the Rolls) mitgetheilt wurde, dass in einem Falle ein Kind von einer Frau geboren wurde, welche um 6 Jahre älter war als die jüngere der beides Ladies. (+Taylor+, II, 306.)

Aehnliche Rechtsfälle finden sich bei +Casper+-+Liman+, I, 87 u. ff. Bei der Beurtheilung solcher wird man allerdings von dem Erfahrungssatze ausgehen, dass nach dem 40. Jahre eine Conception mit den zunehmenden Jahren immer unwahrscheinlicher wird, man wird jedoch nicht unterlassen, ausser dem Alter und dem Verhalten der Menses auch den Körperzustand der Frau in Betracht zu ziehen, und desto vorsichtiger seinen Ausspruch thun, je kräftiger und rüstiger derselbe noch ist.

[Sidenote: Adoption.]

Das österr. b. G. B. §. 180 sowohl als das preuss. Landrecht bestimmen, dass die Adoption von Kindern von Individuen gestattet ist, welche das 50. Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, und es geht daraus, sowie aus der Bestimmung des §. 669 des preuss. Landrechtes, dass auch jüngeren Personen solches gestattet werden kann, „wenn nach ihrem körperlichen und Gesundheitszustande die Erzeugung natürlicher Kinder von ihnen nicht zu vermuthen ist“, hervor, dass das Gesetz das 50. Jahr als die gewöhnliche Grenze betrachtet, bis zu welcher die Fortpflanzungsfähigkeit als noch bestehend angenommen werden kann.

Diese Annahme trifft, wie aus dem Gesagten zu entnehmen, bei den Frauen für die bei weitem überwiegende Zahl der Fälle zu, bezüglich der Männer ist jene Grenze entschieden zu niedrig gegriffen.

Die Befruchtungsunfähigkeit des Weibes kann ferner bedingt sein durch pathologische Processe.

[Sidenote: Defect und Erkrankungen der Ovarien, der Tuben etc.]

Wenn wir in dieser Beziehung von den Ovarien ausgehen, so kommt zunächst der vollständige Mangel und die Verkümmerung derselben in Betracht. Beide können angeboren vorkommen, jedoch wohl nur ganz ausnahmsweise für sich allein. Die meisten derartigen Fälle sind von anderweitigen Missbildungen begleitet, namentlich mit unvollkommener Entwicklung des übrigen Genitalapparates, wie bei vielen Formen der sogenannten Hermaphrodisie. Erworbener Defect der Ovarien kann gegenwärtig, wo die Ovariotomie immer häufiger, und zwar nicht blos wegen Geschwülsten, geübt wird, leicht vorkommen, und es würde natürlich nach doppelseitiger Ovariotomie von einer Conceptionsfähigkeit der betreffenden Frau keine Rede mehr sein können.[39]

Die Anwesenheit von Tumoren der Ovarien berechtigt nicht zur sicheren Ausschliessung der Conceptionsfähigkeit. Conceptionen bei einseitigen Tumoren kommen häufig vor, aber auch bei doppelseitigen wurde mehrmals Schwangerschaft beobachtet, woraus hervorgeht, dass auch bei vorgerückter Tumorenbildung die Eireifung bisweilen fortbesteht. (+Leopold+ und +Olshausen+, Virch. Jahrb. 1874, II, 738.)

Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Reihe anderer Erkrankungen des Ovariums die Functionsfähigkeit derselben sistirt und Conceptionsunfähigkeit bedingt; es ist jedoch begreiflich, dass die Mehrzahl dieser Processe für die Diagnose so schwer zugänglich ist, dass eine forensische Verwerthung in den seltensten Fällen thunlich sein wird. Gleiches gilt von der Erkrankung der Tuben, insbesondere von dem Unwegsamwerden derselben, wie sie durch peritonitische Processe, durch Salpingitis etc. herbeigeführt werden kann.

[Sidenote: Defect, Lageveränderungen etc. des Uterus.]

Angeborener Defect des Uterus bei blind endender, in der Regel stark verkürzter und häufig auch verengerter Scheide ist wiederholt beobachtet worden. Wir selbst haben ihn bei der Section einer alten, verheiratet gewesenen Frau gefunden. Die Scheide hatte eine Länge von 5-6 Centimeter und endete vollkommen blind. Anstatt des Uterus nur einige pyramidenförmig angeordnete Faserzüge im Lig. latum, Tuben fehlend, beiderseits rudimentäre, vielfach eingekerbte Ovarien. (Aehnliche Fälle siehe Virch. Jahrb. 1868, II, 601, und Schmidt’s Jahrb. 1874, Bd. 164, pag. 260.)

Hat in einem solchen Falle die Vagina eine entsprechende Länge und Weite, so kann Begattungsfähigkeit bei vollkommen fehlender Conceptionsfähigkeit bestehen, ebenso wie nach Exstirpation des Uterus.

In einem von +Taylor+ (l. c. 310) mitgetheilten Falle wurde bei der aus Anlass einer Scheidungsklage vorgenommenen gerichtsärztlichen Untersuchung einer Frau eine blos ¾ Zoll tiefe Vagina, aber kein Uterus gefunden, und bei einer zweiten, sechs Monate darauf vorgenommenen Untersuchung wurde constatirt, dass die Scheide bereits eine Tiefe von 2 Zoll besass. Die Ehe wurde für null und nichtig erklärt, jedoch blos wegen der behinderten Begattungsfähigkeit, wobei der Richter die Ansicht aussprach, dass eine Conceptionsunfähigkeit bei ungestörter Begattungsfähigkeit keinen genügenden Grund für die Nullitätserklärung einer Ehe abgeben könne. Wäre demnach in diesem Falle die Scheide von natürlicher Beschaffenheit gewesen, so wäre trotz vollkommenem Defect des Uterus die Nullitätserklärung der Ehe nicht erfolgt, eine Anschauung, welcher gegenüber +Taylor+ mit Recht bemerkt, dass sie mit dem eigentlichen Zweck der Ehe, als der nur die Erzeugung von Kindern angesehen werden könne, im offenbaren Widerspruche stehe.[40]

In gleicher Weise wie der vollständige Defect des Uterus wäre die rudimentäre Entwicklung der Gebärmutter und der Uterus infantilis zu beurtheilen, ebenso die Atresien des Uterus. Durch Versionen und Flexionen behinderte Wegsamkeit des Uterus scheint eine sehr häufige Ursache der Sterilität zu sein. +Mayer+ fand bei 272 sterilen Frauen 97mal Lageveränderungen der Gebärmutter, ebenso +Beigel+ (Wiener med. Wochenschr. 1873, Nr. 12) bei 114 solchen Frauen 22mal. Auch +P. Müller+ („Die Sterilität der Ehe.“ Deutsche Chirurgie, Lief. 55) betont die Wichtigkeit der Flexionsstenose für die Sterilität. Dagegen sucht +Grünewald+ (Arch. f. Gynäk. VIII, pag. 414) den Grund der Unfruchtbarkeit in solchen Fällen nicht in der behinderten Wegsamkeit des Uteruscanals, sondern in der mit letzterer gewöhnlich verbundenen anderweitigen Erkrankung des Uterus, indem er darauf hinweist, dass alle Widerstände, die ein geknickter menschlicher Uterus dem Vordringen der Spermatozoiden darbieten kann, ein Kinderspiel sind im Vergleiche mit den Schwierigkeiten, die sich demselben im physiologischen Cervicalcanal gewisser Thierarten (Sau, Schaf, Hündin) entgegenstellen, obgleich es bekannt, wie reichlich und regelmässig sich letztere fortzupflanzen vermögen.

Auch +Stadfeldt+ (Virch. Jahrb. 1874, II, 756) hält die den Flexionen bezüglich der Sterilität zugeschriebene Bedeutung für übertrieben, indem er fand, dass Weiber mit Retroflexio uteri ganz tüchtig zur Vermehrung der Bevölkerung beigetragen, da die 36 Frauen, die er zu beobachten Gelegenheit hatte, 133mal zur rechten Zeit geboren hatten, so dass 3·7 Schwangerschaften auf jede Frau kamen, eine Zahl, die die gleiche ist, wie sie die Statistik für verheiratete Frauen im Allgemeinen berechnet.

Fibroide des Uterus und Carcinom desselben sind kein absolutes Hindernis für die Conception, doch wird letztere nach +Schröder+ (Geburtsh., pag. 203) bei den interstitiellen und submucösen Fibroiden im hohen Grade erschwert und kann beim Carcinom in den späteren Stadien desselben nicht leicht erfolgen.

[Sidenote: Krankheiten des Uterus.]

Von den Gynäkologen wird noch eine Reihe von Erkrankungen des Uterus, so Deformitäten der Vaginalportion (+Beigel+), Entzündungsformen des Uterus und ihre Ausgänge (+Grünewald+), ferner mit Rücksicht auf ihre mechanische sowohl, als angeblich chemisch den Spermatozoiden schädliche Wirkung die Blennorrhoe (+Kölliker+, +Scanzoni+, +Küchenmeister+, +Marion Sims+) mit der Sterilität in ursächlichen Zusammenhang gebracht, und gewiss mit vielem Recht. Da jedoch solche Zustände keineswegs immer und absolut die Conceptionsfähigkeit aufheben, so sind dieselben für die forensische Beurtheilung der Conceptionsfähigkeit von sehr untergeordneter Bedeutung.

[Sidenote: Scheidenstenose.]

Behinderte Wegsamkeit der Vagina durch Verwachsungen, Tumoren, Pessarien u. dergl. bilden, wenn der Verschluss kein vollständiger ist, kein absolutes Conceptionshinderniss. So beobachtete +Olshausen+ (Arch. f. Gyn. II, 278) zweimal Conception trotz permanent getragener Pessarien. Ausserdem existirt eine bereits grosse Zahl von Beobachtungen, die fast jährlich um neue sich vermehrt, von erfolgter Conception nicht blos bei hochgradiger Verengerung der Scheide, sondern selbst bei fast vollständigem Verschluss des Scheideneinganges.

Aus der grossen Menge solcher Fälle wollen wir einige der instructivsten hervorheben:

+Hanuschke+ beobachtete Schwangerschaft, trotzdem die grossen Schamlippen fast vollständig bis auf eine nadelstichgrosse Oeffnung in der hinteren Commissurgegend mit einander häutig verwachsen waren. Die Verwachsung war angeboren, und die Person sah in Folge dessen aus, „wie wenn sie mit Tricots bekleidet wäre“.

+Scanzoni+ (Allg. Wiener med. Ztg. 1864, 4) fand bei der Untersuchung eines blühend aussehenden, im vierten Monate schwangeren Mädchens die grossen und kleinen Schamlippen normal, den Scheideneingang aber durch eine prall gespannte Membran nach oben verschlossen und in deren Mitte nur eine hirsekorngrosse Oeffnung, durch welche man eine gewöhnliche Fischbeinsonde durchführen konnte. Nachdem die Muttermundsränder bereits verstrichen waren, zeigte sich an der Stelle, wo sich das mittlere mit dem oberen Drittel der Scheide verbindet, eine zweite, dünne, kreisförmig um die Vaginalwand ziehende Membran. Diese riss beim Herabrücken des Kopfes von selbst ein, das verdickte Hymen musste jedoch eingeschnitten werden.

Von +Netzel+ wird folgender Fall berichtet (Virch. Jahrb. 1868, II, 606): Ein 35 Jahre altes Frauenzimmer hatte nie ihre Menstruation gehabt, noch Molimina gespürt; als sie 23 Jahre alt war, bekam sie starke Unterleibsschmerzen und es gingen mehrere Pfund ichorösen Eiters aus der Vagina ab. Im 33. Jahre hatte sie eine ähnliche Attaque und seit dieser Zeit litt sie an einem unbedeutenden gelben Ausflusse, der alle 14 Tage blutig wurde. Als sie dieses Leidens wegen in die Behandlung N.’s trat, fand dieser die Vagina blos 2-3 Cm. lang mit gesunder Schleimhaut. Links vorn bestand eine kleine Oeffnung, wodurch eine Sonde 3 Cm. eindrang. Die Oeffnung wurde dilatirt, und über der verengten Stelle fand nun N. wieder ein Stück Vagina, circa 4 Cm. lang, und in dem Fornix vaginae wieder eine kleine Oeffnung, passirbar für eine feine Sonde. Nach der Dilatation dieser Oeffnung fand man erst die Portio vaginalis uteri, mit infundibuliformem, klaffendem und mit kleinen Ulcerationen besetztem Orificium. Während der Dilatationsversuche, die mit Laminariasonden bewerkstelligt wurden, erkrankte die Person an Peritonitis und starb. Als man die Leiche aus dem Bette herausnehmen wollte, fand man in diesem -- einen Fötus von 15 Cm. Länge, und die Obduction constatirte, dass die Patientin geboren hatte!

[Sidenote: Conception trotz unmöglicher Immissio penis.]

+K. Braun+ (Wiener med. Wochenschr. 1872, Nr. 45 und 1876) publicirte mehrere Fälle von Conception bei Imperforatio hymenis und bestimmt nachgewiesener Unmöglichkeit der Immissio penis, worunter einen, wo bei der Untersuchung der im letzten Monate schwangeren Frau das Hymen keine, auch nicht die allerfeinste Oeffnung entdecken liess und die Vagina in den untersten Theil der Harnröhre 0·5 Cm. hinter dem hanfkorngrossen Orificium urethrae einmündete.

+Fehling+ (Arch. f. Gyn. 1883, V, 342) beschreibt einen Fall, in welchem einer 32jährigen Frau, die von ihrer ersten Entbindung eine Blasenscheidenfistel davongetragen hatte, durch mehrfache Operationen derselben, schliesslich durch die gänzliche Obliteration der Scheide soweit geholfen worden war, dass sie nur in aufrechter Stellung, durch eine kleine, für eine feine Sonde eben durchgängige Oeffnung etwas Urin aus der Scheide verlor. Trotzdem wurde diese Person geschwängert.

+Leopold+ (Arch. f. Gyn. XI) bringt zwei Fälle von Schwangerschaft bei vollständiger Impotentia coëundi. In beiden Fällen völlig erhaltenes Hymen, im zweiten ausserdem starker Vaginismus.

Diese Fälle beweisen, dass eine Conception manchmal unter den scheinbar ungünstigsten Bedingungen erfolgen kann, sowie sie auch darthun, dass zur Befruchtung keine vollständige und tiefe Immissio penis nothwendig ist, wie bis dahin allgemein gefordert wurde.

[Sidenote: Künstl. Befruchtung.]

[Sidenote: Befruchtungsvorgang.]

Auch lassen diese Beobachtungen vermuthen, dass der Uterus bei der Conception sich nicht, wie man gewöhnlich annimmt und wofür auch die Beobachtungen +Spalanzani+’s und +Marion Sim+’s über künstliche Befruchtung[41] zu sprechen scheinen, passiv verhält, sondern auch eine active Rolle spielen dürfte. +Wernich+ (Berliner klin. Wochenschrift. 1873, Nr. 9) hat neuerdings das Stattfinden einer Aspiration des Spermas bei der Cohabitation von Seite des Uterus, insbesondere von Seite des Cervix betont und beruft sich auf gewisse Bewegungserscheinungen, die von ihm und Anderen am Orificium uteri erregbarer Frauen beobachtet wurden. Untersuchungen, die +v. Basch+ und wir über Uterusbewegungen an Hunden anstellten (Wiener med. Jahrbücher. 1878), haben in der That das Auftreten einer Erection der Portio vaginalis und ein Oeffnen des Muttermundes nach Reizung eines vom Aortenplexus des Sympathicus entspringenden und zum Uterus herabziehenden Nervenpaares ergeben, sind daher geeignet, die Theorie +Wernich+’s zu stützen und den Vorgang bei der Conception in den genannten merkwürdigen Fällen zu erklären.

Dass Urinfisteln kein wesentliches Hinderniss für die Conception bilden, hat +Kroner+ gezeigt. (Ueber die Beziehungen der Urinfisteln zum Geschlechtsleben des Weibes. Arch. f. Gyn. 1882, XIX, 140.) Von 37 Fistelkranken sind 21 noch einmal, 12 zweimal, 3 dreimal und 1 mehrmal schwanger geworden.

[Sidenote: Impotentia gestandi und generandi.]

Es unterliegt keinem Zweifel, dass unter die „dem Zwecke der Ehe hinderlichen Gebrechen“ (§. 53 b. G. B.) auch die Impotentia gestandi und generandi des Weibes subsumirt werden müssen, und es ist bekannt, dass es eine Reihe theils localer, theils allgemeiner Zustände gibt, welche trotz vorhandener Beischlafs- und Conceptionsfähigkeit das Austragen oder normale Gebären des Kindes nicht zulassen. In letzterer Beziehung erinnern wir z. B. an die Beckenverengerungen höherer Grade. Der Gerichtsarzt dürfte vorkommenden Falls nicht unterlassen, eine nachweisbare Impotentia gestandi oder generandi im Gutachten in ihrer ganzen Bedeutung auseinanderzusetzen, und es wäre dann Sache der Behörde, eine derartige, vor dem Eingehen eines Ehebündnisses constatirte Impotenz eventuell als ein „dem Zwecke der Ehe hinderliches Gebrechen“ zu behandeln. Dass dies geschehen, respective eine solche Ehe nicht bewilligt werden möchte, wäre im Interesse der Moral sowohl als Humanität zu wünschen. Leider lehrt in dieser Richtung die tägliche Erfahrung, dass bei Eheschlüssen alle anderen Momente mehr in Betracht gezogen werden als die zu erwartenden gesundheitlichen Folgen, und dass, wie die Fälle von mehrmals an einer und derselben Frau vorgenommenem Kaiserschnitt beweisen, selbst die glücklich überstandene Lebensgefahr die Leute nicht abhält, sich von Neuem derselben auszusetzen.

In jenen Fällen, in welchen wegen angeblicher Impotenz des einen Theiles eine Eheauflösung oder Ehescheidung angestrebt wird, genügt es nicht, das thatsächliche Vorhandensein eines „Unvermögens zur Leistung der ehelichen Pflicht“ zu constatiren, sondern es fällt dem Gerichtsarzte noch die Aufgabe zu, darzuthun, ob dieses Unvermögen ein immerwährendes und unheilbares sei (§. 60 österr. B. G. B., §. 696 preuss. Landrecht), und nach dem österr. Gesetze (§. 60 B. G. B.), ob dasselbe bereits zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war oder erst während der Ehe eingetreten ist.

Die Beantwortung der ersten Frage ist bei der Impotenz des Mannes in der Regel dann leicht, wenn derselben locale Defecte oder Erkrankungen zu Grunde liegen, und sie fällt zusammen mit der Beantwortung der Frage, ob etwa durch chirurgische Eingriffe die zur Ausübung des Coitus erforderlichen Verhältnisse hergestellt werden können.

Schwieriger gestaltet sich die Sache in jenen Fällen, in welchen bei normal beschaffenen Genitalien die Erection behindert ist, und wenn als Ursache dieser Behinderung nicht etwa ein schweres, durch anderweitige Symptome sich kundgebendes Leiden centraler Nervenorgane, insbesondere des Rückenmarkes, sich ergibt, sondern Innervationsstörungen anderer Art derselben zu Grunde liegen. Die Natur letzterer kann so versteckt sein, dass sie sich der Diagnose vollkommen entzieht. Da es sich jedoch in vielen solchen Fällen nur um eine psychische Hemmung des Reflexvorganges der Erection handelt und diese nicht selten durch Angewöhnung und fortgesetztes Zusammenleben sich wieder gibt, so wird man gut thun, in solchen Fällen ein unbestimmtes Gutachten zu erstatten und auf letztere Möglichkeit hinzuweisen. Es tritt dann die, offenbar auf einschlägige Erfahrungen basirende Bestimmung des §. 101 des österr. B. G. B. in Kraft, welche verordnet, dass, wenn es sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen lässt, ob das Unvermögen ein immerwährendes oder blos zeitliches sei, die Ehegatten verbunden sind, noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen, und dass die Ehe erst dann für ungiltig erklärt werden kann, wenn das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten hat.

[Sidenote: Heilbarkeit der Impotenz.]

In Folge der mehr passiven Rolle, welche beim Coitus dem Weibe zufällt, handelt es sich bei der Beurtheilung der Heilbarkeit einer erwiesenen Impotentia coëundi des Weibes ausschliesslich um die Frage, ob diese durch Operation zu beseitigen sei oder nicht. Wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, sind viele der beim Weibe vorkommenden Begattungshindernisse der Art, dass sie durch chirurgischen Eingriff gehoben werden können, wie dies z. B. von den häutigen Verwachsungen der Schamlippen und von vielen Formen der Atresie des Scheideneinganges, insbesondere von der Atresia hymenalis, gilt. Ueberhaupt sind sämmtliche pathologische angeborene sowohl als erworbene Processe, die beim Weibe ein Begattungshinderniss bedingen können, so leicht der Untersuchung zugänglich, dass ebenso wie ihre Diagnose auch die Begutachtung der Heil- oder Unheilbarkeit keine besonderen Schwierigkeiten bieten wird.

[Sidenote: Dauer des Unvermögens.]