Chapter 16 of 69 · 3788 words · ~19 min read

Part 16

Wohl zu beachten ist jedoch, dass selbst bei von der Pubertät noch weit entfernten Kindern durch fortgesetzte Manipulationen und Cohabitationsversuche die Genitalien vorzeitig so erweitert werden können, dass sie die Immissio penis zu einer Zeit zulassen, in welcher bei anderen Mädchen dies noch unmöglich gewesen wäre, und eine solche Erweiterung bietet natürlich sehr wichtige Anhaltspunkte für die Diagnose von an dem Kinde vorgenommenen geschlechtlichen Acten, um so mehr, je weiter dieselbe gediehen ist und je mehr sie mit dem Alter des Kindes im Missverhältniss steht. Es ist interessant in dieser Beziehung, dass, wie +Taylor+ aus glaubwürdiger Quelle berichtet, die Eingeborenen von Calcutta die Genitalien kleiner Mädchen mit den Früchten des Pisang künstlich erweitern, um sie recht bald zum Coitus tauglich zu machen; noch interessanter ist aber das Factum, dass auch +Casper+ einen Fall zu untersuchen Gelegenheit hatte, in welchem eine Mutter ihrer 11jährigen Tochter täglich ein ovales Steinchen in die Vagina einführte, um dieselbe recht bald zur Zulassung des Beischlafes zum Behufe des Erwerbes zu befähigen.

Wichtige Nachtheile in Folge gesetzwidrigen Beischlafes.

Die gerichtsärztliche Beurtheilung von in Folge eines Nothzuchtsactes zur Entwicklung gekommenen Gesundheits- oder Berufsstörungen, sowie von besonderen im Gesetze ausdrücklich bezeichneten schweren Folgen (österr. St. G. §. 126, österr. St. G. Entwurf §§. 187, 188 und 189, deutsches St. G. §. 178) fällt zusammen mit der forensisch-medicinischen Beurtheilung von „Verletzungen“ überhaupt, wie insbesondere aus der ausdrücklichen Hinweisung der citirten Paragraphe des österr. S. G. Entwurfes auf die für „schwere Verletzung“ geltenden Bestimmungen hervorgeht. Indem wir daher auf die Lehre von den Verletzungen verweisen, beschränken wir uns hier blos darauf, Folgendes zu bemerken:

[Sidenote: Gesundheitliche Nachtheile nach Nothzucht.]

Wichtigere Nachtheile für die Gesundheit einer durch gesetzwidrigen Beischlaf missbrauchten Person können hervorgehen erstens aus dem Beischlaf als solchem, zweitens aus den zur Ermöglichung desselben in Anwendung gebrachten Mitteln.

Zu ersteren gehören Verletzungen der Genitalien, ferner durch die mechanische Irritation bewirkte entzündliche Zustände[106] und stattgehabte virulente Affection, sowie auch insbesondere durch frühzeitige und wiederholte geschlechtliche Erregung hervorgerufene Nervenkrankheiten; zu letzteren die Verletzungen anderer Organe, ferner der mit einer Ueberwältigung einer Person verbundene allgemein somatische, insbesondere aber psychische Insult, sowie die Gesundheitsstörung, welche durch ein etwa zur Betäubung angewendetes inneres Mittel erzeugt worden ist. Alle diese Processe können entweder nur eine vorübergehende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit bedingen, und es wird von ihrer Natur abhängen, ob die Gesundheitsstörung als eine „wichtige“ oder gar lebensgefährliche im Sinne des §. 125 des österr. St. G. aufzufassen sein wird, beziehungsweise ob im Sinne des §. 187 und 189 des St. G.-Entwurfes dieselbe „über eine Woche“ angehalten haben konnte; oder sie hinterlassen bleibende schwere Folgen, welche dann nach der Bestimmung des §. 156 des österr. St. G. oder nach jener des §. 232 des österr. St. G.-Entwurfes, beziehungsweise nach denen des §. 224 des deutschen St. G. zu begutachten sein werden.

Am häufigsten sind es venerische Affectionen, die als Folgezustände eines stattgehabten gesetzwidrigen Beischlafes sich ergeben. Nach der unbestimmten Fassung des §. 126 des österr. St. G. könnte es fraglich erscheinen, ob eine Ansteckung mit Tripper oder mit einem weichen Schanker, wenn die Affection local beschränkt bleibt, als ein „wichtiger“ Nachtheil an der Gesundheit aufzufassen wäre, da der Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt. Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dass ein derartiges Leiden im Sinne des §. 231 des Entwurfes als ein solches zu bezeichnen wäre, welches eine über eine Woche dauernde Gesundheitsstörung bildet. Zweifellos ist aber die Affection als ein „wichtiger“ Nachtheil an der Gesundheit zu erklären, wenn der Process sich auf die inneren Organe fortpflanzt, was bekanntlich gerade beim Weibe in der Form der sogenannten ascendirenden Gonorrhoe häufig geschieht und zu langwierigen und lästigen Leiden Veranlassung gibt. Auch acute, selbst lebensgefährliche Erkrankungen, namentlich Arthritis und Peritonitis, kommen nach Gonorrhoe vor, wovon +Haberda+ (l. c. 243) instructive Fälle mittheilt, darunter der von +Bordoni+-+Uffreduzzi+, der ein 11jähriges, von einem mit Tripper behafteten Manne stuprirtes Mädchen, betraf, das darnach an Gonorrhoe erkrankte, der bald Polyarthritis, Peri- und Endocarditis und Pleuritis folgte. In dem durch Punction gewonnenen Pleuraexsudate wurden Gonokokken mikroskopisch und culturell nachgewiesen.

Auch der weiche Schanker kann durch Uebergreifen und Vereiterung der Drüsen durch phlegmonöse oder gangränöse Processe Thrombosen u. dgl. zu einem „wichtigen“ gesundheitlichen Nachtheil werden.

Die Infection mit Syphilis wäre unter allen Umständen, namentlich aber dann als ein wichtiger Nachtheil an der Gesundheit zu bezeichnen, wenn Consecutiverkrankungen zur Entwicklung gekommen sind, und es wäre denkbar, dass letztere so weit gediehen sein konnten, dass der Zustand vielleicht selbst als „Siechthum“ (§. 232 österr. St. G.-Entwurf und §. 224 deutsches St. G.) zu begutachten wäre.

Von den übrigen der genannten Folgen des gesetzwidrigen Beischlafes seien hier nur noch die neuro- und psychopathischen Zustände erwähnt. Am häufigsten sind es krampfartige, epileptoide Zustände der Kinder, welche mit an ihnen begangenen Nothzuchtsacten in ursächliche Verbindung gebracht werden. Ein solcher Zusammenhang ist, wenn man einestheils die zarte, gegen starke Reize besonders empfindliche Constitution der Kinder im Auge behält, anderseits aber die Thatsache in Betracht zieht, dass periphere Reize auf reflectorischem Wege epileptoide Zustände hervorrufen können, desto weniger als unmöglich hinzustellen, je zarter das betreffende Kind und je intensiver und anhaltender und je öfter sich wiederholend die Reizung seiner Genitalien durch die Cohabitationsversuche gewesen ist.

[Sidenote: Convulsionen und Psychosen in Folge von Nothzucht.]

Doch ist bei der Beurtheilung solcher Fälle mit grösster Vorsicht vorzugehen. Zunächst wird das thatsächliche Vorhandensein convulsiver Anfälle und die Natur der letzteren zu constatiren sein, denn Lügen und Uebertreibungen von Seite der Angehörigen und auch der Kinder selbst gehören gerade in dieser Beziehung nicht zu den Seltenheiten. Ferner wird erhoben werden müssen, ob der Zeitpunkt des Auftretens der Convulsionen mit jenem der an dem Kinde vorgenommenen geschlechtlichen Acte zusammenfällt, oder ob dieselben nicht vielleicht schon früher vorhanden waren oder erst lange darnach aufgetreten sind. Weiter aber wird es Aufgabe des Arztes sein, nach etwaigen anderen Ursachen der Convulsionen zu forschen. Bekanntlich werden Convulsionen im Kindesalter ziemlich häufig beobachtet und es sind insbesondere hydrocephalische Zustände, die sie veranlassen, ferner periphere Reize nicht sexueller Art (Wurmreiz), und man weiss, dass namentlich bei schwächlichen, durch Krankheit herabgekommenen Kindern, dann während gewisser physiologischer Perioden, wie des Zahnwechsels, der Pubertät, eine erhöhte Reizbarkeit und grössere Geneigtheit zum Entstehen neuropathischer, insbesondere convulsivischer Zustände besteht.

Solche natürliche Ursachen der constatirten Krämpfe etc. müssen zunächst berücksichtigt werden, obwohl wieder zu beachten sein wird, dass, wenn bereits aus einem der genannten Gründe eine grössere Reizbarkeit besteht, auch durch hinzugekommene sexuelle Erregungen leichter neuropathische Zustände hervorgerufen werden können. Noch weniger wird aber zu übersehen sein, dass habituelle Onanie ebenfalls im Stande ist, jene Erkrankungen zu erzeugen[107], und die Rücksichtnahme auf diese Möglichkeit ist um so wichtiger, als auch durch ein solches Laster an den Genitalien, ausgenommen Hymenlacerationen, gleiche Veränderungen zu Stande kommen können, wie nach anderweitigen wiederholt vorgenommenen sexuellen Acten.

Bei Erwachsenen können in Folge der mit gewaltsamer Erzwingung des Beischlafes verbundenen heftigen Affecte des Schreckens und der Angst, sowie in Folge der durch den Verlust der Geschlechtsehre gesetzten gemüthlichen Depression neuro- und psychopathische Zufälle eintreten. Melancholisches, vorzugsweise aber hysterisches und hystero-epileptisches Irrsein kann sich aus einer solchen Veranlassung entwickeln, wie drei einschlägige, von +Krafft+-+Ebing+[108] veröffentlichte Beobachtungen zeigen. Eine etwa schon früher bestandene Prädisposition zu geistiger Erkrankung erleichtert das Zustandekommen derartiger Psychosen und ist bei der Begutachtung in Betracht zu ziehen.

[Sidenote: Tod in Folge von Nothzucht.]

Die höchste Strafe ist auf Nothzucht dann gesetzt, wenn durch dieselbe der Tod verursacht wurde. Selbstverständlich ist in den betreffenden Stellen nur der Tod gemeint, der ohne Absicht des Thäters durch seine auf gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Handlung erfolgt ist, und zwar entweder während des betreffenden Actes oder nachträglich.

Während des Actes kann der Tod durch Erstickung erfolgen, und zwar durch die Vorgänge, welche der Thäter unternimmt, um einerseits sein Opfer zu überwältigen, anderseits um dasselbe am Schreien zu hindern. Also durch Verschluss der Respirationsöffnungen mit der Hand, Bedecken des Gesichtes mit Tüchern, Betten oder mit den über den Kopf geschlagenen Röcken der Genothzüchtigten, ferner durch Würgen am Halse. Der gleichzeitige Bestand von mit Respirationsbeschwerden verbundenen Krankheiten, wie Lungen- oder Herzkrankheiten, kann den tödtlichen Ausgang eines solchen Gewaltactes wesentlich begünstigen. Auch kann der Tod durch Herzlähmung eintreten, und zwar entweder durch von den heftigen Affecten veranlassten Shock oder durch Ueberanstrengung des Herzens, und zwar desto leichter, wenn das Herz schon früher erkrankt war, insbesondere wenn Klappenfehler oder fettige Degenerationen des Muskelfleisches bestanden, welche Zustände, wie nicht seltene Erfahrungen lehren, auch bei freiwillig zugelassenem Coitus, und zwar sowohl beim Manne als beim Weib den Tod herbeiführen können. Der seinerzeit viel Aufsehen erregende, in Glogau vorgekommene Fall gehört vielleicht in eine dieser Kategorien.

Nachträglich kann der Tod eintreten in Folge ausgebreiteter Verletzung der Genitalien und der durch sie veranlassten secundären Processe, ebenso in Folge bei der Ueberwältigung erzeugter anderweitiger Verletzungen[109], ferner auch in Folge des etwa angewandten Betäubungsmittels (Chloroform), welches übrigens auch schon während und selbst vor dem geschlechtlichen Acte den Tod veranlassen kann, endlich möglicher Weise auch in Folge der stattgefundenen Ansteckung.[110]

Die Untersuchung und Begutachtung solcher Fälle würde nach den bei der Besprechung der gewaltsamen Todesarten auseinanderzusetzenden Grundsätzen zu erfolgen haben. In jenen Fällen, in denen der Tod während des Actes oder gleich darnach erfolgte, wäre die Diagnose des thatsächlich stattgefundenen Beischlafes insoferne leichter, als sowohl die etwa geschehenen Veränderungen an den Genitalien anatomisch untersucht, als auch Spermatozoen im Genitalcanale selbst gefunden werden können.

Schliesslich sei bemerkt, dass die von älteren Autoren bestrittene Möglichkeit einer Conception durch einen ohne Einwilligung vollzogenen Beischlaf nicht den geringsten Zweifeln unterliegen kann, dass aber eine durch einen Nothzuchtsact erfolgte Schwängerung weder vom österreichischen, noch vom deutschen Gesetze als ein erschwerender Umstand betrachtet wird, obgleich, da auch andere aus der That entsprungene, wenn auch nicht beabsichtigte wichtige Folgen (und als solche muss doch eine stattgehabte Schwängerung gewiss betrachtet werden) dem Thäter imputirt, d. h. bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, eine solche Bestimmung vertreten werden könnte.

Selbstverständlich hat in einem solchen Falle der Thäter alle jene Paternitätspflichten zu erfüllen, die durch das bürgl. Gesetzbuch vorgeschrieben sind. Während jedoch das österr. allg. bürgl. Gesetzbuch bei der Bestimmung des von Seite des Vaters zu Leistenden auf den bezeichneten Fall keine Rücksicht nimmt, enthält der §. 1 des preuss. Gesetzes vom 24. April 1854 die ausdrückliche Bestimmung, dass eine Frauensperson, welche durch Nothzucht oder im bewusstlosen oder willenlosen Zustande geschwängert worden, berechtigt ist zu verlangen, dass ihr das im allg. Landrechte vorgeschriebene höchste Mass der Abfindung zugesprochen werde.

Unzüchtige Handlungen anderer Art.

[Sidenote: Schändung.]

Das gegenwärtige österr. St. G. B. (§. 128) bezeichnet den geschlechtlichen Missbrauch von Knaben und Mädchen unter 14 Jahren, sowie von im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindlichen Personen, wenn derselbe auf andere Weise als durch Beischlaf erfolgte und auch nicht die Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes darstellte, als +Schändung+, welchen Ausdruck wir der Kürze wegen beibehalten können.

[Sidenote: Oest. St. G. E. Deutsch. St. G.]

Gleichen geschlechtlichen Missbrauch versteht der österr. St. G.-Entwurf (§§. 185, 187, 188) und das deutsche St. G. (§§. 174, 176) unter „unzüchtigen Handlungen“ im engeren Sinne, d. h. abgesehen vom Beischlaf und von Päderastie. Eine nähere Bezeichnung der Art und Weise, in welcher in diesem Sinne der geschlechtliche Missbrauch erfolgt sein muss, ist im Gesetze nicht angegeben, wäre auch bei der Dehnbarkeit des Begriffes „unzüchtige Handlung“ nicht leicht auszuführen. Deshalb hat auch das preuss. Obertribunal angenommen, dass die Frage, welche Handlungen als „unzüchtige“ zu betrachten sind, thatsächlicher Natur und durch die Geschwornen zu beantworten sei.[111]

Erfahrungsgemäss bestehen derartige unzüchtige Handlungen meistens in Manipulationen an den Genitalien der betreffenden Personen, oder darin, dass diese, insbesondere Kinder, zu onanistischen Zwecken missbraucht werden, Vorgänge, die sowohl mit männlichen als weiblichen Personen und beidemale sowohl von Männern als von weiblichen Individuen vorgenommen werden können.[112] In letzterer Beziehung besteht zwischen der Fassung des §. 128 des österr. St. G. und des §. 187, lit. 2 des österr. Entwurfes ein wesentlicher Unterschied. Zufolge ersterer musste, wenn die Handlung als Schändung aufgefasst werden sollte, der geschlechtliche Missbrauch an der Person der Gemissbrauchten verübt worden sein und das Verbrechen war nicht vorhanden, wenn letztere Person blos als Werkzeug der Selbstbefleckung benützt wurde, in welchem Fall die That als Verführung zur Unzucht (§. 132) zu qualificiren war.[113] Der erwähnte Paragraph des österr. Entwurfes behandelt und straft beide Vorgänge auf gleiche Weise, ebenso der §. 176, lit. 3 des deutschen St. G., indem es in beiden heisst: „Mit Zuchthaus wird bestraft, wer -- -- -- 3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur +Verübung+ oder +Duldung+ unzüchtiger Handlungen verleitet.“

[Sidenote: Aufgaben des Gerichtsarztes bei Untersuch. wegen Schändung.]

Die Aufgaben des Gerichtsarztes sind in allen solchen Fällen die gleichen wie bei der Beurtheilung eines gesetzwidrig vorgenommenen Beischlafes. Er hat nämlich zu untersuchen, erstens, ob an dem angeblich gemissbrauchten Individuum Zeichen vorhanden sind, welche auf eine mit demselben getriebene unzüchtige Handlung schliessen lassen, zweitens, ob Zeichen einer stattgehabten Ueberwältigung bestehen oder mit Rücksicht auf §. 128 österr. St. G., ob das Individuum zur Zeit der That wehr- oder bewusstlos (geisteskrank) war, und drittens, ob und welche Folgen aus dem geschlechtlichen Missbrauche für das gemissbrauchte Individuum entstanden sind.

Wieder sind zunächst die Genitalien zu untersuchen, ob an denselben Veränderungen bestehen, welche auf an diesen ausgeübte Manipulationen zu beziehen sind. Die Veränderungen, welche auf diese Weise an den weiblichen Genitalien entstehen können, werden abhängen einestheils von der Brutalität, mit welcher vorgegangen wurde, dann aber auch von der Weite der betreffenden Theile, sowie, was insbesondere bei Kindern in Betracht kommt, auch davon, ob der geschlechtliche Missbrauch nur einmal oder nur einigemale und selten, oder wiederholt und in kurzen Zwischenräumen erfolgte.

Durch brutales Einbohren der Finger in die Genitalien kleiner Mädchen können aus den oben angeführten Gründen viel leichter Zerreissungen des Hymen entstehen, als durch den Penis, mit dem ein Vordringen bis zum Hymen und über dasselbe hinaus desto weniger möglich ist, je enger noch die betreffenden Organe gewesen sind. Ueberhaupt müssen bei solchen Verletzungen die Raumverhältnisse der betreffenden weiblichen Genitalien mit dem Caliber des Penis, beziehungsweise des Fingers, verglichen werden, um die Frage zu beantworten, ob dieselben mit diesem oder mit jenem entstanden sein konnten. Mitunter können sich Befunde ergeben, die sofort als nicht durch den Penis, sondern durch den eingebohrten Finger oder mindestens ähnliche harte und verhältnissmässig dünne Körper erzeugte, zu erkennen sind. So bildet +Tardieu+ (l. c. Taf. II, Fig. 5) einen Fall ab, in welchem, ohne dass der freie Rand des halbmondförmigen Hymen verletzt war, im mittleren Theile des letzteren eine unregelmässig eingerissene, senkrecht nach abwärts bis in’s Schambändchen dringende Zerreissung sich fand, die offenbar durch den gewaltsam durchgestossenen Finger entstanden ist. Solche Perforationen sind aber nicht zu verwechseln mit angeborenen Oeffnungen, welche an diesen Stellen vorkommen können (vide Fig. 27 und 36). Ebenso konnte in dem von +Lender+[114] mitgetheilten Falle, in welchem aus der hochgradig entzündeten Scheide eines 4jährigen Mädchens, dessen Hymen frisch gerissen war, ein Stückchen eines von ihrem Unterröckchen herrührenden Wollstoffes herausgezogen wurde, kein Zweifel darüber bestehen, dass ein solcher Befund nicht durch den Penis, wohl aber durch den gewaltsam eingebohrten Finger erzeugt worden sein konnte. -- In anderen Fällen können die charakteristischen Abdrücke von Fingernägeln Aufschluss geben über die Art des Insultes, welcher die betreffenden Genitalien getroffen hatte.

[Illustration: Fig. 36.

Hymen mit einer grösseren oberen und einer kleineren unteren Oeffnung.]

Beschränkte sich der geschlechtliche Missbrauch des Mädchens nur auf Betastungen der Genitalien u. dergl., so sind, namentlich nach blos einmaligem oder selten vorgenommenem derartigen Acte keine Veränderungen an den Geschlechtstheilen zu erwarten. Wiederholte solche Manipulationen können theils Irritationserscheinungen hervorrufen, theils jene Erschlaffung und Ausweitung der Theile bewirken, die auch durch wiederholte Cohabitationsversuche, aber auch durch habituelle Onanie sich bilden kann.

Geschlechtlicher Missbrauch von Knaben kann Irritationserscheinungen am Penis, Erschlaffung des Präputiums u. dergl, zurücklassen, die ihrerseits wieder ebenfalls durch Onanie entstehen können. In der überwiegenden Zahl der Fälle von Schändung sowohl von Knaben als Mädchen finden sich keine auffallenden Veränderungen an den Genitalien, und solche werden natürlich insbesondere dann vollkommen fehlen, wenn die Schändung nicht im Missbrauche des Individuums selbst bestand, sondern wenn dieses als Werkzeug zur Selbstbefleckung benutzt worden ist.

Die Frage, ob Ueberwältigung stattgehabt hatte, oder ob das missbrauchte Individuum wehr- oder bewusstlos war, ist natürlich nach denselben Grundsätzen zu untersuchen und zu beantworten, wie sie bei der Nothzucht besprochen worden sind.

Gleiches gilt von der Beurtheilung der Frage, ob durch die unzüchtige Handlung Nachtheile für die Gesundheit entstanden sind oder dadurch gar der Tod herbeigeführt wurde. Venerische Ansteckung kommt bei an Mädchen von Männern begangenen Schändungsattentaten nur selten vor, leichter kann dieselbe erfolgen bei Missbrauch von Knaben durch Frauenspersonen, wie uns selbst ein solcher Fall bekannt ist.

Widernatürliche Unzucht.

Das österr. St. G. (§. 129) unterscheidet widernatürliche Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes und mit Thieren. Ebenso §. 186 des österr. St. G.-Entwurfes und §. 175 des deutschen St. G., jedoch mit dem Unterschiede, dass im letzteren der Begriff der widernatürlichen Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes nur auf die zwischen Personen „männlichen“ Geschlechtes, also auf die Päderastie, eingeengt wird. Letztere Beschränkung ist eine sehr zweckmässige; denn wenn auch widernatürliche Unzucht zwischen Weibern, die bereits den Alten als „lesbische Liebe“ und „Tribadie“ bekannt war, auch gegenwärtig häufig genug geübt wird, wie man insbesondere in Gefangenhäusern und Detentionsanstalten für Prostituirte beobachten kann[115], so kommt doch dieser, wenn sie nur zwischen Erwachsenen stattfindet, gewiss nach keiner Richtung hin jene moralische und insbesondere strafrechtliche Bedeutung zu, wie der Päderastie. Wohl wäre dieses aber der Fall bei an Kindern oder hilflosen Personen ausgeübten derartigen Attentaten.

Einen abscheulichen Fall dieser Art bringt +Tardieu+ (l. c. 69). Eine noch ziemlich junge Frau hatte ihre eigene 12jährige Tochter durch wiederholte Einführung der Finger deflorirt und die betreffende Manipulation mitunter mehrmals im Tage durch lange Zeit ausgeführt. Verhaftet, gab sie an, die Acte im gesundheitlichen Interesse des Kindes (?) vorgenommen zu haben. Welche Motive sie aber thatsächlich dazu bewogen hatten, ging aus der positiven Aussage des Mädchens hervor, welches berichtet, dass ihre Mutter mitunter während der Nacht die betreffenden Acte vornahm, dieselben selbst stundenlang fortsetzte, dabei in grosse Aufregung gerieth und erst aufhörte, bis sie ganz echauffirt und in Schweiss gebadet war.

A. Die Päderastie.

Unter Päderastie im strafrechtlichen Sinne versteht man die Befriedigung des Geschlechtstriebes durch Immission des Penis in den Anus eines männlichen Individuums. Die Gesetzgeber hatten bei der Fixirung der widernatürlichen Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechtes als besonders zu behandelnden Delictes offenbar nur die genannte sexuelle Ausschreitung im Auge, obwohl der Ausdruck „widernatürliche Unzucht“ Deutungen zulässt, worauf umsomehr hätte Rücksicht genommen werden sollen, als thatsächlich bei vielen, als widernatürliche Unzucht aufgefassten Fällen die Befriedigung des Geschlechtstriebes weniger durch den Anus, als vielmehr nur durch wechselseitige Manustupration erfolgt und häufig combinirte Excesse vorkommen.[116]

[Sidenote: Coitus analis mit Weibern.]

Bemerkenswerth ist die Thatsache, dass der „Coitus analis“ auch an weiblichen Individuen geübt wird, wovon schon +Tardieu+ (l. c. 199) Beispiele erwähnt. Aehnliche Fälle, wovon wir einen weiter unten anführen werden, haben wir wiederholt beobachtet, die keinen Zweifel übrig lassen, dass die Zulassung des Coitus per anum sogar eine besondere Art der gewerbsmässigen weiblichen Prostitution in grossen Städten bildet. Damit stimmen die Angaben von +Parent+-+Duchatelet+ (La prostitution dans la ville Paris. 1858, I, 214) und neuere Beobachtungen von +Martineau+ (Deutsche Med.-Ztg. 1882, pag. 9 und Virchow’s Jahrb. 1881, I, 533 und l. c.) und besonders von +Coutagne+ (Lyon médical. Nr. 35 und 36) überein, welcher unter 446 Prostituirten 15 mit positiven Zeichen der Päderastie fand und 165 mit solchen, die wenigstens theilweise von diesem Laster herrühren dürften.

Die von +Tardieu+ mitgetheilten Fälle betrafen sonderbarer Weise zum Theile jung verheiratete Frauen, an welchen die betreffenden Ehemänner, alte Wüstlinge, derartige Attentate versucht hatten. Ausserdem scheint es, dass die Päderastie hier und da unter Eheleuten als eine Form des Malthusianismus geübt wird, d. h. zu dem Zwecke, um dem Kindersegen vorzubeugen.

[Sidenote: Päderastie.]

Die Päderastie ist ein uraltes Laster. Bereits die Bibel setzt Strafen darauf und warnt vor dem Götzendienste des Moloch und Bal Phegor, bei welchem die Päderastie eine grosse Rolle spielte. Bekannt ist die Verbreitung dieses Lasters im classischen Griechenland (griechische Knabenliebe), sowie die Thatsache, dass man die Ausübung desselben nicht blos als nicht anstössig betrachtete, sondern dass auch die berühmtesten Männer Griechenlands sich derselben ergaben.[117] Ebenso bekannt ist das päderastische Treiben in Rom in der Kaiserzeit und die Satyren Juvenal’s und Martial’s, die dasselbe geisseln, sowie die Lex scatinia, die demselben Schranken zu setzen bestimmt war. Die Verbreitung der Päderastie im Mittelalter, besonders im XVII. Jahrhundert in Italien ist namentlich aus +Paulus Zacchias+’ Quest. med. leg. tomi tres. Lib. IV, Tit. 2, Qu. 5, zu entnehmen.

[Sidenote: Chantage.]

Gegenwärtig ist die Päderastie nicht minder verbreitet, und zwar nicht blos im Orient, wo sie ungescheut getrieben wird, sondern auch in den hochcivilisirten Ländern Europas und Amerikas, so zwar, dass wir derselben in den grossen Städten sogar in der Form einer gewerbsmässigen Prostitution begegnen, die sich, wie zahlreiche in Paris (+Tardieu+, l. c. 201), London (+Taylor+, Medical Jurisprudence. 1873, II, 473), Berlin (+Casper+-+Liman+’s Handb. 7. Aufl., I, 183 u. ff.) und Wien vorgekommene Fälle beweisen, häufig mit systematisch geübten Erpressungsversuchen (Chantage), mitunter sogar mit Raub und Mord an den diesen Leuten in die Hände gerathenen Opfern verbindet. Beachtenswerth ist ferner die Thatsache, dass, wie speciell in Wien vorgekommene Fälle beweisen, die Chantage auch gegen ganz Unschuldige geübt wird, indem Personen in Pissoirs, auf einsamen Spaziergängen u. dergl. von zu diesem Zwecke verbundenen Gaunern überfallen, eines päderastischen Attentates beschuldigt und mit der Erstattung der Anzeige bedroht werden. Die peinliche Zwangslage kann ängstliche Personen in der That zu Zahlungen veranlassen, wodurch sie sich begreiflicher Weise ihren Verfolgern erst recht in die Hände geben.

[Sidenote: Strafrechtliche Auffassung der Päderastie.]

Die strafrechtliche Behandlung dieses Lasters ist gegenwärtig eine ungleich mildere, als sie früher gewesen war. Während die peinliche Halsgerichtsordnung Karl V. die Strafe des Feuertodes auf widernatürliche Unzucht setzte und in England und Amerika noch in neuerer Zeit auf dieses Verbrechen der Galgen stand, bestraft das österr. Gesetz (§. 130) eine solche That nur mit 1 bis 5 Jahren schweren Kerkers, und der österr. Entwurf, sowie das deutsche St. G. sogar nur mit Gefängniss.

Diese mildere Auffassung hat ihren Grund in der milderen Beurtheilung der geschlechtlichen Ausschreitungen überhaupt, die sich in der modernen Gesetzgebung bemerkbar macht, andererseits aber darin, dass man in Folge psychiatrischer Erfahrungen geneigt ist, die geschlechtliche Zuneigung zu Individuen des eigenen Geschlechtes in einzelnen Fällen mit einem abnormen sexuellen Fühlen in Verbindung zu bringen.

Das Vorkommen einer conträren Sexualempfindung und in Folge dessen einer perversen Richtung des Geschlechtstriebes ist eine durch eine Reihe von Beobachtungen[118] sichergestellte Thatsache, auf welche bei der Beurtheilung der „widernatürlichen Unzucht“ nothwendig Rücksicht genommen werden muss. Wir werden auf diese forensisch sowohl als psycho-pathologisch höchst interessanten Fälle an einer anderen Stelle zurückkommen, bemerken nur hier, dass eine solche „angeborene Verkehrung der Geschlechtsempfindung mit dem Bewusstsein der Krankhaftigkeit dieser Erscheinung“ (+Westphal+) vorzugsweise als Theilerscheinung anderer neuro- oder psychopathologischer Zustände beobachtet wurde, und dass es vorläufig noch sehr fraglich erscheint, ob eine solche conträre Sexualempfindung auch als isolirte Erscheinung vorkommen könne.

[Sidenote: Ursachen und Formen der Päderastie.]