Part 15
Von +Wehrlosigkeit+ wird die Rede sein, wenn die betreffende Person, obgleich bei Bewusstsein, sich gegen den Vollzug des Beischlafes entweder gar nicht oder nicht in der ihr unter normalen Umständen möglichen Weise zu wehren vermochte. +Bernt+[100] erzählt von einem Jägerburschen, der im Walde den Zeitpunkt abwartete, wo eine Bauernmagd auf der nahen Wiese ihr Grastuch vollgefüllt, zugebunden, sich mit dem Rücken darauf niedergelegt, die Armbänder an den Achseln befestigt hatte und soeben versuchte, sich mit ihrer Last allmälig aufzuschwingen, dann aus seinem Hinterhalte hervorsprang und ohne Schwierigkeit den Beischlaf verübte. +Maschka+[101] berichtet über einen ähnlichen Fall, in welchem das Mädchen, weil es auf einem Leiterwagen zwischen Federbetten und Stroh eingezwängt war, den gewaltsamen Beischlaf nicht abzuwehren vermochte. Ebenso wurde uns von einem vielbeschäftigten Gerichtsarzte mitgetheilt, dass in einem Falle eine Bauernmagd von ihren Genossinnen auf einem Heuboden aus Scherz „in den Bock“ gespannt wurde, indem sie ihr die gebundenen Hände über die aufgezogenen Knie legten und zwischen Armen und Knien eine Stange durchschoben, sie in dieser Lage verliessen und einen Knecht hinaufschickten, der die günstige Gelegenheit benützte, seine Lust an der auf diese Weise vollständig wehrlos gemachten Person von hinten zu befriedigen.
Ausser durch derartige äussere Vorgänge könnte eine mehr weniger vollkommene Wehrlosigkeit auch durch krankhafte Schwächezustände, Lähmungen u. dergl. gegeben sein. So berichtet z. B. +Kuby+ (Virchow’s Jahrb. 1880, I, 646) über die angebliche Nothzucht einer halbseitig Gelähmten.
Unter +Bewusstlosigkeit+ wäre nicht blos die vollständige Aufhebung der Perception äusserer Vorgänge, sondern auch jener Grad von Betäubung zu verstehen, in welchem zwar diese Perception nicht vollständig aufgehoben, aber doch so sehr getrübt ist, dass von einer klaren Beurtheilung des Vorsichgehenden nicht die Rede sein kann. Es gehören hierher die transitorischen Bewusstseinsstörungen und unter diesen insbesondere die Trunkenheit, sowie die zu anderen als dem oben genannten Zwecke eingeleitete Narcose, und zwar nicht blos in ihrer vollen Entwicklung, sondern auch in jenen Stadien, in denen das Bewusstsein zwar nicht vollkommen aufgehoben, aber in höherem Grade getrübt ist. Wenn solche Fälle zur gerichtsärztlichen Beurtheilung kommen, ist selbstverständlich in der Regel die auf die eine oder andere Art gesetzte Bewusstseinsstörung nicht mehr vorhanden, und es erübrigt blos, die Glaubwürdigkeit der Angaben der angeblich Stuprirten selbst oder der Zeugen über den betreffenden damaligen Zustand der ersteren zu prüfen, welche Prüfung mit Berücksichtigung der toxikologischen und psychopathologischen Erfahrungen über die Wirkung der Alkoholica oder des im concreten Falle in Frage kommenden Narcoticums zu geschehen hätte, wobei insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass die Betreffende desto weniger von dem mit ihr Geschehenen etwas wissen kann, je vollständiger die Bewusstlosigkeit gewesen und je weniger der geschlechtliche Act selbst Spuren an der betreffenden Person zurückgelassen hatte. Ueberhaupt ist in solchen Fällen mit Rücksicht auf thatsächliche Erfahrungen zu beachten, dass derartige Beschuldigungen häufig vollkommen erlogen sind, dass dieselben aber, was nicht zu übersehen ist, auch auf Illusionen und Hallucinationen beruhen können, welche unter dem Einflusse der Narcose, aber auch während anderer Bewusstseinsstörungen, entstehen und, beim Erwachen in das Bewusstsein herübergenommen, in der betreffenden Person die Idee erweckt haben konnten, dass ein geschlechtlicher Act mit ihr vorgenommen worden sei. So berichtet +Kidd+, dass ein Mädchen, welches bei der Untersuchung mit dem Scheidenspiegel in Ohnmacht fiel und von dem Arzte mit einem Riechmittel zu sich gebracht wurde, dieses Mittel für Chloroform gehalten hatte und vor Gericht mit voller Bestimmtheit erklärte, dass der Arzt sie chloroformirt und während der Narcose gemissbraucht habe. Es hielt schwer, den Richter und die Geschworenen von der Schuldlosigkeit des Arztes zu überzeugen.[102]
Andere transitorische Bewusstseinsstörungen, als die genannten, kommen wohl nur selten in Betracht. In einem von +Maschka+ (l. c., pag. 295) mitgetheilten Falle gab ein als schwanger befundenes Mädchen an, dass sie während eines epileptischen Anfalles von dem Angeklagten in eine Scheuer getragen und dort genothzüchtigt worden sei. Die Details des ganzen Vorganges wurden jedoch von ihr mit solcher Genauigkeit geschildert, dass schon dadurch ihre Angabe, sie sei damals bewusstlos gewesen, widerlegt wurde, abgesehen von anderen Umständen, die die ganze Anschuldigung als auf Erpressung gerichtet herausstellten.
[Sidenote: Missbrauch einer zufällig Betäubten.]
Ein höchst sonderbarer Fall einschlägiger Art kam laut mir mitgetheilten Acten vor mehreren Jahren in Wien vor. Am 18. März, 6 Uhr Früh, wurde die 17jährige, in einem Branntweingeschäft dienende A. F. von ihrem Dienstgeber, der sie, wie gewöhnlich, wecken kam, in ihrer Kammer im Bette liegend, bewusstlos aufgefunden. Sie war Abends um 10 Uhr ganz wohl schlafen gegangen, doch hatte der Dienstgeber und seine Frau, die in einem anstossenden Zimmer schliefen, beiläufig um 2 Uhr Nachts gehört, wie sich die A. F. erbrach, und als der Dienstgeber deshalb in die Kammer hineinfragte, was ihr fehle, antwortete ihm die A. F., „es sei ihr schon besser“, worauf sie ruhig wurde. Da die A. F. nicht zu sich kam, wurde um 9 Uhr ein Arzt geholt, der den Zustand für einen Rausch erklärte. Man liess sie den Tag schlafen, als sie aber auch am folgenden nicht erwachte und Essigwaschungen und dergl. Mittel nichts fruchteten, liess sie die Frau durch einen „Stammgast“ (offenbar zu Wagen) in ein Vorstadt-Spital überbringen. Daselbst am 19. um ½9 Uhr Abends angelangt, wies die A. F. folgende Erscheinungen auf: Schlummersucht, Bindehäute stark injicirt, Pupillen beiderseits mittelweit. Temperatur erhöht, Puls sehr frequent, klein, Bewusstsein nur momentan vorhanden (?), Sprache schwer, meist versagend, unwillkürlicher Harnabgang, kein Erbrechen, jedoch Aufstossen. Es wurde der Verdacht auf eine Vergiftung mit Narcoticis ausgesprochen und darnach behandelt. Am 20. keine wesentliche Veränderung, am 21. noch getrübtes Bewusstsein, verworrene Antworten, an den Lippen Hydroa febrilis, Temperatur und Puls fast normal. Pupillen eher verengert als erweitert. Unterleib mässig aufgetrieben, gespannt. Aus den (früher nicht untersuchten) Genitalien blutiger mässiger Ausfluss. Scheideneingang geröthet und geschwellt, sehr empfindlich, die Scheidenklappe zeigt vier Einrisse, und zwar zwei im oberen, zwei im unteren Theile, so dass unten ein mittlerer kleiner Lappen isolirt bleibt. Zugleich waren Hautaufschürfungen am Scheideneingange und an beiden Gesässbacken bemerkbar, deren nähere Beschaffenheit ebensowenig angegeben wird, wie die der Hymeneinrisse.
Die A. F. wurde am 23. März polizeilich vernommen, sprach von einer braunen Medicin, die sie von einem ihr ganz unbekannten Dienstmädchen erhalten habe, und gab an, dass ihre Regeln seit 14 Tagen ausgeblieben seien. Die Angaben waren so verworren, dass die Commission zur Ueberzeugung gelangte, dass die A. F. noch nicht bei Bewusstsein sei. Am 26. gab sie derselben Commission ganz verständige Antworten, widerrief die am 23. gemachten Angaben und erklärte, sie wisse sich nur zu erinnern, dass sie am 17. Abends einen halben Liter Bier getrunken und viel Brot gegessen habe, sowie, dass ihr in der Nacht schlecht geworden sei und heftige Kopfschmerzen eingetreten seien.
Da der Verdacht ausgesprochen wurde, dass die A. F. betäubt und dann genothzüchtigt worden sei, wurde am 30. März eine gerichtsärztliche Untersuchung veranlasst, wobei sich fand: Allgemeinbefinden normal, nur an der Unterlippe eingetrocknete Bläschen. Scheideneingang stärker geröthet. Die Scheidenklappe ringförmig, geschwellt, zu beiden Seiten mit je einem und nach unten mit zwei noch gerötheten Einrissen versehen, wodurch ein mittleres Läppchen gebildet wird. Indagation schmerzhaft, Portio vaginalis und Muttermund jungfräulich. An der Innenfläche des rechten Oberschenkels, und zwar in der unteren Hälfte ein gelblich-grüner kreuzergrosser Fleck und darüber eine etwas grössere dunkelroth gefärbte empfindliche Hautstelle. Am Gesässe linkerseits gegen den After eine Gruppe von mehreren, theils rundlichen, theils länglichen, kleinen, braunroth vertrockneten Hautstellen, etwa von Linsengrösse, zerstreute solche Stellen auch rechterseits und gegen den After zu ein über 2 Cm. langer, 0·5 Cm. breiter, gelblich-grüner Streifen.
Auf Grundlage dieses Befundes und der Anamnese äusserten sich die Gerichtsärzte: 1. dass der Betäubungszustand von narcotisch wirkenden Substanzen herrühren konnte, 2. dass die Beschaffenheit der Genitalien auf eine ganz kurz vor der Aufnahme in’s Spital erfolgte Entjungferung schliessen lasse und dass letztere während des betreffenden Betäubungszustandes geschehen sein konnte.
Am selben Tage gerichtlich einvernommen, blieb die A. F. bei ihrer Aussage, dass sie am 17. Abends einen halben Liter Bier getrunken habe, worauf sie Kopfschmerz und Brechreiz verspürt habe. Am schlechtesten soll ihr um 10 Uhr Nachts geworden sein, worauf sie die Besinnung verlor und erst im Spitale zu sich kam. Ein Liebesverhältniss habe sie nicht gehabt, weiss nichts von einem an ihr verübten Beischlaf und hat auch Niemanden im Verdacht, sie während ihrer Bewusstlosigkeit missbraucht zu haben.
Da der Dienstherr sich von jedem Verdachte zu reinigen wusste, ein Verdacht gegen andere Personen nicht aufkam, wurde der Fall nicht weiter verfolgt.
Unserer Meinung nach dürfte es sich zunächst weniger um eine Narcose als um eine durch febrile (infectiöse) Erkrankung veranlasste Bewusstseinsstörung gehandelt haben, wofür insbesondere das Auftreten der Hydroa febrilis spricht. Ob nicht etwa eine Kohlenoxydvergiftung vorlag, wurde nicht erhoben. Dass während dieser Bewusstlosigkeit der Beischlaf oder vielleicht nur ein Einbohren des Fingers ausgeübt wurde, ist im höchsten Grade wahrscheinlich, welcher Act sowohl in der betreffenden Wohnung, aber auch erst während des Transportes der bewusstlosen Person in’s Spital stattgefunden haben konnte, zumal letzterer offenbar im Wagen am späten Abend und durch einen „Stammgast“ des betreffenden Branntweinladens geschehen war.
[Sidenote: Nothzucht an Betäubten und Schlafenden.]
Die von älteren Autoren vielfach ventilirte Frage, ob eine Nothzucht während eines normalen Schlafes möglich sei, ohne dass die Betreffende zum Bewusstsein des mit ihr Vorgehenden gelangt, kann wohl heutzutage ad acta gelegt werden. Dagegen muss zugegeben werden, dass eine Ueberrumpelung und Ueberwältigung einer schlafenden und zudem etwa in günstiger Lage befindlichen Person ungleich leichter ist, als bei einer Wachenden, sowie es gut denkbar ist, dass unter Umständen, namentlich bei Individuen mit erweiterten Genitalien, eine Immissio penis bereits erfolgt sein kann, bevor die Betreffende wieder zum vollen Bewusstsein zurückkehrt. Bei abnorm tiefem Schlafe, wie er namentlich bei jungen Leuten nach Ueberanstrengung oder nach Alkoholgenuss sich einstellt, kann dieses noch leichter geschehen und es könnte unter gewissen Umständen, z. B. wenn die Missbrauchte den Thäter für ihren Ehemann hielt (§. 179 des deutschen St. G. B. und §. 190 des österr. St. G. E.), sogar die vollständige Ausführung des Coitus gelingen.
[Sidenote: Nothzucht an Schlafenden und Hypnotisirten.]
In dieser Weise ist der merkwürdige Fall zu deuten, der vom Advocaten +Cowan+ aus Dumfries in Schottland berichtet wird (Edinb. med. Journ. 1862, pag. 570). Eine seit 16 Jahren verheiratete Gastwirthin, Mutter dreier Kinder, hatte sich Nachts, nachdem sie die Nacht zuvor wach geblieben und von Anstrengungen sehr ermüdet war, zu Bette gelegt, und zwar ganz angekleidet, mit Röcken und Crinoline und, nach Gewohnheit, auf die linke Seite. Sie fiel in festen Schlaf. Nachdem sie eine halbe Stunde geschlafen, fühlte sie einen schweren Druck auf sich, glaubte ihr Mann läge auf ihr, richtete sich auf, wobei sie bemerkte, dass sie jetzt mehr auf dem Rücken lag, und sah nun, dass ihr Stallknecht, der seit Jahren in ihren Diensten war, auf ihr lag, und dass sein Körper mit dem ihrigen in Berührung, und dass seine Geschlechtstheile in den ihrigen waren. Sie war ganz nass geworden. Der Knecht hob sich von ihr hinweg, sie sah, wie er sich die Hose zuknöpfte, rief ihren Ehemann, der noch im Nebenzimmer die Zeitungen las, theilte ihm sofort Alles mit, worauf der Knecht augenblicklich der Polizei übergeben und von den Geschworenen zu 10 Jahren Strafarbeit verurtheilt wurde. Aerzte sind nicht befragt worden. -- Einen fast gleichen Fall hat +Maschka+ (l. c. pag. 147) begutachtet; ebenso einen weiteren, in welchem ein 15jähriges Mädchen, welches, des Tages stark beschäftigt, erst um zwei Uhr Nachts zur Ruhe gekommen war, gegen Morgen eine Berührung ihrer Genitalien und einen Schmerz in denselben empfand, aber erst durch das Umfallen eines Brettes aufwachte und nun bemerkte, wie ihr Dienstherr mit entblösstem Gliede, von ihrem Bette herabsprang und davonlief. Ein Arzt fand einen frisch blutenden Einriss und +Maschka+ nach 14 Tagen die entsprechende Narbe und eine sehr enge Scheide. Der Mann war geständig, doch will er nur mit den Fingern an den Genitalien gespielt, und da das Mädchen die Augen aufschlug, gemeint haben, dass sie sich seine Manipulation gefallen lasse. -- Auch +Liègey+ (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 553) berichtet über die Nothzucht einer schlafenden Frau. Ein Bauernbursche hatte im Wirthshause gewettet, dass er in der Nacht zu einer etwas schwachsinnigen Bäuerin schleichen und statt deren Mann den Beischlaf ausüben werde. Die That wurde wirklich ausgeführt. Die Frau erwachte zwar, liess jedoch den Act zu, weil sie den Thäter für ihren Mann hielt. Ersterer wurde verurtheilt. -- Die Möglichkeit der Versetzung eines Individuums in „magnetischen Schlaf“ und der Missbrauch von Frauen während des letzteren, welche eine bereits abgethane Sache zu sein schien und auch von +Tardieu+ aus Anlass einzelner derartiger wirklich vorgekommener Behauptungen in diesem Sinne begutachtet wurde (l. c. pag. 90 und 173), ist durch den Nachweis sogenannter +hypnotischer Zustände+ (+Cermak+, +Henkel+, +Charcot+ etc.) wieder discutirbar geworden. Dass es solche Zustände wirklich gibt und dass dazu disponirte Individuen (sogenannte Medien) durch gewisse Manipulationen in den hypnotischen Zustand versetzt werden können, kann heutzutage nicht mehr geleugnet werden. Wir selbst haben einen solchen Fall auf der Klinik +Meynert+’s und einen zweiten, eine Hochschwangere betreffend, bei +C. v. Braun+ gesehen. Letzterer ist von +Pritzl+ (Wiener med. Wochenschr. 1886, pag. 6) publicirt worden und deshalb von besonderem Interesse, weil es gelang, die Hypnose während des Geburtsactes einzuleiten und in diesem Zustande die Entbindung schmerzlos zu beenden.
[Sidenote: Nothzucht an Hypnotisirten und Geisteskranken.]
Angesichts dieser Thatsache ist es nicht unmöglich, dass gelegentlich ein solcher absichtlich eingeleiteter oder zufällig bestehender hypnotischer Zustand zur Ausführung des Beischlafes oder eines anderen Unzuchtactes ausgenützt werden kann. In der That berichtet +Brouardel+ (Annal. d’hygiène publ. 1879, pag. 39) über einen in vielen Beziehungen höchst merkwürdigen Fall, in welchem ein Zahnarzt an einer 20jährigen Person, die er durch gewisse Manipulationen in einen „hypnotischen Zustand“ versetzte, wiederholt, und zwar in Gegenwart der in demselben Zimmer befindlichen Mutter des Mädchens, den Beischlaf ausgeübt haben soll! Auch +Ladame+ (Annal. d’hygiène publ. 1882, Nr. 6, pag. 518) berichtet von einem Mädchen, welches in Gegenwart von Zeugen von einem Manne magnetisirt worden war und einmal, als dieses ohne Zeugen und gegen ihren Willen geschah, missbraucht und geschwängert worden sein wollte. Die Anklage gegen den Mann wurde fallen gelassen, weil es wahrscheinlich war, dass das Mädchen auf diese Weise einen Freiplatz in der Gebäranstalt erhalten wollte und weil, wie es in den Motiven lautete, es dem Mädchen, da es bereits wiederholt unter anderen Umständen in Hypnose versetzt worden war, leicht gewesen ist, exacte Angaben über derartige Zustände zu machen. Siehe auch +Vibert+: „De l’hypnotisme au point de vue médico-légale.“ Ibid. 1881, Nr. 35, pag. 399. Letzterer bemerkt mit Recht, dass die Schwierigkeit bei der Beurtheilung solcher Fälle nicht in der Frage liegt, ob eine Person hynotisirbar sei, denn diese lässt sich durch den Versuch leicht beantworten, sondern in der, ob dieselbe zur Zeit der an ihr begangenen oder unternommenen Handlung hypnotisch gewesen sei oder nicht. Da es sich meist um Hysterische handelt, kann man gegenüber solchen Angaben nicht genug vorsichtig sein.
Der Hypnose ähnlich sind gewisse +cataleptische Zustände+. +Mabille+ (Annal. méd. psychol. 1884, IV, pag. 83) berichtet über den Missbrauch eines 22jährigen schwachsinnigen und hysterischen Mädchens in einem solchen Zustande durch vier Männer. Anfälle von zeitweise eintretendem, 15 Minuten bis 9 Stunden dauerndem, cataleptischem Schlaf bestanden seit 10 Jahren und auch während der Hauptverhandlung wurde das Mädchen von einem solchen ergriffen.
[Sidenote: Missbrauch Geisteskranker.]
Ausser der bis jetzt besprochenen transitorischen Wehr- oder Bewusstlosigkeit gibt es gewisse Zustände, welche in mehr dauernder Weise dem Individuum nicht gestatten, die Bedeutung des mit ihm Geschehenden zu erfassen und in diesem Sinne seinen Willen zu bethätigen, nämlich gewisse psychische Schwächezustände und die Geisteskrankheiten im engeren Sinne.
Der geschlechtliche Missbrauch „geisteskranker“ Frauenspersonen wird nur im deutschen St. G. (§. 176, lit. 2) ausdrücklich erwähnt, und unter diesem Ausdruck können sowohl an Geistesstörungen im engeren Sinne als an Blödsinn oder Schwachsinn leidende Personen subsumirt, beide aber ausserdem auch als „willenlose“ Individuen im Sinne derselben Gesetzesstelle betrachtet werden.
Das gegenwärtige österr. St. G. enthält keine directen derartigen Bestimmungen, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass, wenn es von dem Beischlaf mit im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindlichen Personen spricht, es unter letzteren auch Blödsinnige und Geistesgestörte gemeint hat. Im St. G. Entwurf ist zwar ebenfalls weder von Blödsinnigen, noch von Geisteskranken die Rede, aber von „willenlosen“ Personen, in welchen Begriff offenbar Blödsinnige etc. miteingeschlossen sind.
Die Diagnose, ob bei einem Individuum ein psychischer Schwächezustand oder eine Geistesstörung besteht, wird nach allgemein psychiatrischen Grundsätzen zu beurtheilen sein, und die Frage, in welchem Grade durch die psychische Anomalie das Individuum gegenüber dem mit ihm vorgenommenen geschlechtlichen Acte in seinem Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen verhindert war, nach jenen Principien, die bei der Besprechung der Dispositionsfähigkeit erörtert werden sollen.
Hier sei nur bemerkt, dass es in derartigen Fällen nicht blos darauf ankommt, ob das betreffende Individuum thatsächlich zu jener Zeit geistesschwach oder geisteskrank war, sondern ob dieser Zustand auch vom Thäter als solcher erkannt worden sein musste.
Zwei Burschen von 16 und 17 Jahren hatten wiederholt eine 20jährige taubstumme und zugleich blödsinnige Person geschlechtlich gebraucht und wurden, dabei ertappt, wegen Nothzucht im Sinne des §. 127 angeklagt. Bei der Schlussverhandlung bestritten sowohl die Angeklagten, als mehrere Zeugen den Blödsinn des Mädchens, indem sie aus dem Umstande, dass dasselbe sowohl die Angeklagten, als andere Personen selbst zum Coitus eingeladen hatte, folgerten, dass dieselbe sehr gut wisse, was sie thue und insbesondere die Bedeutung eines solchen Actes zu beurtheilen im Stande sei. -- Wir setzten in unserem Plaidoyer auseinander, dass die Person thatsächlich blödsinnig und nicht blos taubstumm sei, gaben jedoch mit Rücksicht auf die Umstände und Zeugenaussagen zu, dass dieselbe von den Angeklagten für blos taubstumm und sonst dispositionsfähig gehalten worden sein konnte, worauf auch die Freisprechung erfolgte. Auch +Kornfeld+ berichtet (Arch. f. Psych. IX, pag. 188) über einen derartigen Missbrauch einer geistesschwachen Person, bei dessen Beurtheilung das Gericht von einer ähnlichen Anschauung ausging, wie wir in dem unserigen.
Dieser Umstand wäre auch bei gewissen Formen des hysterischen Irrsinns, sowie gegenüber den maniakalischen Exaltationszuständen zu berücksichtigen, welche Psychosen dem Laien nicht sofort als solche erkennbar sind und bei welchen es um so leichter zu geschlechtlichen Acten kommen kann, als bekanntlich gerade bei diesen Formen die gesteigerte sexuelle Erregbarkeit eine fast constante Theilerscheinung des gesammten Krankheitsbildes zu bilden pflegt. Einen einschlägigen Fall, betreffend den Missbrauch einer mit Mania menstrualis in periodischer Wiederkehr und nymphomanischem Krankheitsbild behafteten Person hat +Krafft+-+Ebing+ begutachtet (+Friedreich+’s Blätter, 1879, pag. 448).
[Sidenote: Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren.]
Ad 5. +Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren+ wird sowohl vom österreichischen als vom deutschen Strafgesetze mit schwerer Strafe bedroht, wenn auch, wie in solchen Fällen gewöhnlich, der geschlechtliche Missbrauch mit Einwilligung der Gebrauchten geschah. Das Gesetz stellt solche Individuen in gleiche Linie mit wehr- und bewusstlosen Personen, indem es einerseits die noch nicht erfolgte psychische Entwicklung, anderseits die psychische Infirmität im Auge hat. Das 14. Jahr wurde als Grenze gesetzt mit Rücksicht auf die Erfahrung, dass in unserem Klima die Geschlechtsreife um diese Zeit sich einstellt, und weil erst von da an angenommen werden kann, dass das betreffende Individuum die Bedeutung des Beischlafes zu erkennen und für Zulassung oder Abwehr desselben frei sich zu entscheiden vermag.
Auf die Thatsache, dass nicht selten die Geschlechtsreife erst nach dem 14. Jahre sich einstellt, nimmt das Gesetz keine Rücksicht. Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Beischlaf mit einem Individuum unter 14 Jahren nur dann strafbar erscheint, wenn der Thäter wusste, dass dasselbe das vom Gesetze bezeichnete Alter noch nicht erreicht hatte. Hatte er Gründe, dasselbe zufolge seiner körperlichen Entwicklung für älter zu halten, dann befand er sich allerdings in einem nach §. 2, lit. e des österr. St. G. die Zurechnung ausschliessenden Irrthume.[103] Es wird jedoch frühzeitige Geschlechtsreife nicht in Betracht kommen, wenn sonst dem Thäter das Alter bekannt war. In einem von +Taylor+[104] mitgetheilten Falle war das betreffende Mädchen zur Zeit, als gegen ihren Verführer die Anklage wegen Nothzucht erhoben wurde, nicht ganz 12 Jahre und 6 Monate alt und -- befand sich im letzten Monate der Schwangerschaft. Die Menstruation hatte sich bei dieser Person, einem Fabriksmädchen, im Alter von 10 Jahren und 2 Monaten eingestellt, und der erste, seitdem wiederholt fortgesetzte Beischlaf hatte stattgefunden, als dasselbe 11 Jahre und 8 Monate alt gewesen war. Trotz diesen Umständen wurde der Angeklagte zu 2 Jahren Kerker verurtheilt.
[Sidenote: Geschlechtlicher Missbrauch von Kindern.]
Die Nothzucht mit Kindern bildet die häufigste Form des gesetzwidrigen Beischlafes; dies beweist die Criminalstatistik aller Länder, welche zugleich lehrt, dass nicht vielleicht der Geschlechtsreife bereits nahestehende Mädchen Opfer solcher Attentate wurden, sondern dass die grösste Zahl Kinder im zartesten Alter betraf und dass selbst das Säuglingsalter nicht verschont geblieben ist.
Das jüngste in der Weise missbrauchte Kind war 8 Monate (!) alt und der betreffende in Wien vorgekommene Fall wird von +Schauenstein+ (Lehrb. 1875, pag. 125) erwähnt. Nach +Tardieu+ „Attentats aux moeurs.“ 1878, pag. 19) kamen in Frankreich in den Jahren 1851 bis inclusive 1875 22.017 Nothzuchtsfälle zur gerichtlichen Untersuchung und von diesen betrafen nur 4360 erwachsene weibliche Individuen, dagegen 17.657 Kinder. +Casper+ und +Liman+ (l. c. 115) haben zusammen bis zum Jahre 1874 406 Individuen wegen an ihnen verübter Nothzucht untersucht. Von diesen waren mehr als 70 Procent Kinder unter 12 und mehr als 84 Procent unter 14 Jahren. Hiervon befanden sich 8 im Alter von 1½-2 Jahren (!), 64 im Alter von 3-6, 161 von 7-10, 59 von 11-12 und 60 im Alter von 13-14 Jahren. Von 248 Fällen von Nothzucht, die +Maschka+ (l. c. 102) untersuchte, betrafen 3 weibliche Individuen von 4½, 5 von 5, 11 von 6, 37 von 7-10, 60 von 10-12 und 55 von 12-14 Jahren.[105]
[Sidenote: Beischlaf mit Kindern.]
Es wurde bereits oben erwähnt, dass bei Kindern desto weniger von einem vollkommenen Beischlafe, d. h. von einer Immissio penis in vaginam die Rede sein kann, je mehr das betreffende Kind noch von dem Zeitpunkte der Geschlechtsreife entfernt ist. Es bleibt daher in der Regel nur bei Cohabitationsversuchen, die sich in der Vulva abspielen und meistens den Hymen intact lassen. Wurde trotz des Missverhältnisses der beiderseitigen Genitalien die Einführung des Gliedes forcirt, dann können, wenn der Act mit einer gewissen Brutalität vollzogen wurde, Zerreissungen der äusseren Genitalien erfolgen, wobei auch die grössere Zerreisslichkeit der kindlichen Gewebe zu berücksichtigen sein wird. Doch müssen wir wieder darauf zurückkommen, was wir bereits oben bemerkt haben, dass es bei dem Umstande, als der Kraftentwicklung des gesteiften Gliedes schon seiner Empfindlichkeit wegen gewisse Grenzen gesetzt sind, wie schon daraus hervorgeht, dass es häufig genug nicht einmal ein festeres Hymen zu überwinden vermag, wenn grobe Verletzungen der Genitalien sich finden, in der Regel wahrscheinlicher sein wird, dass dieselben durch gewaltsame Einführung eines resistenteren Körpers als des Penis, insbesondere der Finger, entstanden sind. In dieser Weise ist unseres Erachtens auch der schauerliche, von +Taylor+ (l. c. 444) mitgetheilte Fall zu deuten, der ein 11monatliches (!) Kind betraf, welches von einem betrunkenen Soldaten genothzüchtigt worden sein soll und Tags darauf in Folge der dabei erlittenen Verletzungen starb. Es fanden sich die gesammten äusseren Genitalien in einem gequetschten Zustande, das Perineum war fast ganz, die Schleimhautfalten des Vestibulums an mehreren Stellen eingerissen, die Vagina vom Uterus abgerissen und durch eine grosse Oeffnung mit der Bauchhöhle in Verbindung stehend. Es ist nicht denkbar, dass durch den Penis diese Verletzungen entstanden sein sollten, wohl aber lässt sich ihre Entstehung durch brutale Manipulationen erklären, wofür auch der Umstand spricht, dass, als die Mutter den Soldaten bei ihrem Kinde getroffen hatte, dessen ganze eine Hand blutig gewesen war.
[Sidenote: Folgen der Nothzucht.]