Part 30
Das Gesagte gilt vorzugsweise von Kugelschüssen. Nächst diesen kommen am häufigsten +Schrotschüsse+ vor. Aus unmittelbarer Nähe erzeugen dieselben noch grössere Zerstörungen als gewöhnliche Schüsse. Kam der Schuss aus einiger Entfernung, dann finden wir eine grössere oder geringere Zahl kleiner, mehr weniger auseinanderstehender Schussöffnungen, welche sich in die entsprechenden Schusscanäle fortsetzen. Da die Schrotladung in dem Momente, in welchem sie die Mündung des Gewehrlaufes verlässt, in einen langgestreckten Zerstreuungskegel auseinanderfährt, so ist es begreiflich, dass unter sonst gleichen Verhältnissen desto weniger Schrote den Körper treffen und die Eingangsöffnungen desto weiter auseinanderstehen werden, je grösser die Distanz gewesen war, aus welcher geschossen wurde. Dieses Verhalten schliesst jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass auch auf grössere Distanzen mehrere Schrote beisammen bleiben können, wie denn nicht zu übersehen ist, dass die Dispersion der Projectile sich in den peripheren Partien des Zerstreuungskegels viel stärker bemerkbar machen wird als in den centralen.
[Illustration: Fig. 72.
Ausgangsöffnung eines in den Mund abgefeuerten Pistolenschusses am Scheitel. ⅓ Gr.]
Von anderweitigem Schussmaterial und gewissen atypischen Schussverletzungen werden wir bei Besprechung des Selbstmordes durch Erschiessen reden.
Hier sei nur noch der Prell- und der Streifschüsse erwähnt. Erstere entstehen durch das meist stumpfwinklige Anschlagen matter Geschosse, wodurch Contusionen veranlasst werden können. Gröbere äussere Verletzungen werden wohl, wenigstens bei Kleingewehrprojectilen, zu den grössten Seltenheiten gehören; bei groben Geschossen sind sie wiederholt beobachtet worden.[238] Dagegen sind Prellungen innerer Organe in der Nachbarschaft des Schusscanals nichts Seltenes. Hierher gehören ausser Contusionen am Herzen und der Lunge insbesondere die von uns wiederholt gesehenen Rupturen der Intima grösserer Arterien, namentlich der Aorta an jener Stelle des Gefässrohres, an welcher das Projectil knapp vorbeigefahren war. Es sind dies einfache oder mehrfache Querrupturen von verschiedener Ausdehnung, die sich nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die nach Ligatur von Arterien oder in den Carotiden durch Strangulation zu Stande kommen.
Streifschüsse können entweder blosse Excoriationen oder rinnenförmige Schusscanäle erzeugen, die sich bilden, indem das Projectil blos tangential eine Körperstelle trifft. Ein solcher rinnenartiger Schusscanal könnte möglicher Weise eine Riss- oder selbst Schnittwunde vortäuschen. Bezüglich der sogenannten Luftstreifschüsse haben +Grossmann+ und +Pelikan+ (Schmidt’s Jahrb. 1858, 97, pag. 265) Versuche mit schweren Geschossen angestellt, jedoch keine oder eine mir ganz geringe Wirkung constatirt. Umsoweniger hat demnach die Sache bei Kleingewehrkugeln eine Bedeutung.
[Sidenote: Verletzungen durch Sprengstoffe.]
Zu den Schusswunden im weiteren Sinne gehören auch die durch Sprengstoffe, insbesondere Nitroglycerin und seine Präparate (Dynamit, Dualin etc.), verursachten Verletzungen. Dass mit diesen Mitteln nicht immer blos zufällige Verletzungen, beziehungsweise Tödtungen veranlasst werden, beweisen ausser dem bekannten Falle +Thomas+ in Bremen und den Attentaten in Russland, England etc. die von +Blumenstok+ publicirten Fälle (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1877, pag. 171), deren einer einen Mord durch eine auf die Brust gelegte Dualinpatrone, der andere eine Tödtung durch eine vielleicht absichtlich in den Ofen gesteckte Dynamitpatrone betrifft. Auch ein Selbstmord mittelst Dynamit wird erwähnt und auch uns ist ein solcher Fall bekannt. -- Vor Kurzem obducirten wir eine Frau, welche in einer Kapselfabrik durch Explosion von Knallquecksilber verunglückt war. Sie hatte letzteres auf einer Zinktasse getragen, als die Explosion erfolgte. Stirnhaare und Wimpern waren versengt, das ganze Gesicht wie von Rauch geschwärzt und nach dem Abwischen zahlreiche punktförmige schwärzliche Einsprengungen zeigend. Die rechte Hand fast vollständig abgerissen, der Stumpf geschwärzt. In der rechten Leistengegend eine handflächengrosse Wunde, aus welcher ein Convolut mehrfach eingerissener Dünndarmschlingen und ein über handflächengrosses, verbogenes, scharfrandiges Zinkblech hervorragte, welches fest in der Wunde stak und die Art. iliaca ext. unmittelbar vor dem Schenkelring quer durchtrennt hatte. An der Vorderfläche des rechten Oberschenkels ein fingerweiter und eben so langer Canal mit einem Zinkblechstück im blinden Ende. Die abgerissene Hand lag in etwa 30 geschwärzten Trümmern vor. Bei Behandlung mit Wasser setzte sich ein Theil der schwärzenden Substanz als schwarzes Pulver ab, welches mikroskopisch keine Quecksilberkügelchen zeigte, aber, chemisch untersucht, Quecksilber ergab.
B. Qualification der Verletzung im Sinne des Strafgesetzes.
+Nicht tödtliche Verletzungen.+
Bei der forensischen Beurtheilung der nicht tödtlich gewordenen Verletzungen wäre die Aufgabe des Gerichtsarztes eine verhältnissmässig leichte, wenn es genügen würde, vom rein ärztlichen Standpunkte aus die vorübergehenden oder bleibenden Folgen auseinanderzusetzen, die eine Verletzung nach sich gezogen hat. Leider ist dies nicht der Fall. Da nämlich das Strafgesetz je nach der Art und den Folgen einer Verletzung bestimmte Verletzungskategorien unterscheidet, eine Unterscheidung, die aus allgemein strafrechtlichen sowohl als processualischen Gründen nothwendig erscheint, aber ihrer Natur nach ärztliche Mitwirkung fordert, so wird vom Gerichtsarzte verlangt, dass er eine concrete Verletzung nicht blos vom rein medicinischen Standpunkte begutachte, sondern auch im Sinne der strafgesetzlichen Unterscheidung classificire, eine Forderung, welche der gerichtsärztlichen Beurtheilung von Verletzungen einen ganz specifischen Charakter verleiht und sie wesentlich von der rein klinischen unterscheidet.
Das Princip, welches der strafrechtlichen Classification der Verletzungen zu Grunde liegt, ist nicht überall das gleiche. Während z. B. das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) eine Verletzung blos nach der Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit taxirt und das deutsche Strafgesetz vorzugsweise die Folgen einer Verletzung zum Ausgangspunkte seiner Classification nimmt, sehen wir im gegenwärtig in Oesterreich zu Recht bestehenden Strafgesetz und im Strafgesetz-Entwurf beide Principien zur Anwendung kommen, wobei wir überdies ausser der Wirkung, die eine Verletzung thatsächlich hatte, auch jene, welche möglicherweise hätte erfolgen können, in Betracht ziehen müssen, da auch dem Instrumente, mit welchem eine Verletzung beigebracht wurde und der mit dessen Gebrauche etwa verbundenen Lebensgefahr ein Einfluss auf die strafrechtliche Qualification einer Verletzung vindicirt worden ist.
Eine Uebereinstimmung des österr. Strafgesetzes und des Strafgesetz-Entwurfes mit dem deutschen Strafgesetz besteht auch darin, dass in allen der Ausdruck „schwere Verletzung“ vorkommt, gewissermassen die Grösseneinheit bildend, welche der gesammten strafrechtlichen Eintheilung der Verletzungen in Kategorien zu Grunde liegt.
Während jedoch im gegenwärtigen österr. Strafgesetz die „schwere Verletzung“ nur einen Bestandtheil des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“ bildet und nicht näher definirt wird, so dass dieser Begriff eine verhältnissmässig weite, jedenfalls nicht scharf begrenzte Anwendung zulässt, begegnen wir im österr. Strafgesetz-Entwurfe und im deutschen Strafgesetze der „schweren Körperverletzung“ in ungleich engerer Fassung, da unter diesen Begriff blos solche Verletzungen subsumirt werden, welche gewisse, vom Gesetze ausdrücklich angegebene Folgen nach sich gezogen haben, so dass alle anderen fortan als im strafrechtlichen Sinne „leichte Verletzungen“ bezeichnet werden müssen, obgleich darunter eine grosse Reihe solcher sich findet, die als „schwere Verletzungen“ im Sinne des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu erklären kein Gerichtsarzt Bedenken tragen würde.
Diesen Verhältnissen zufolge scheint es uns oportun, zunächst die einschlägigen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu besprechen und diesen die Behandlung der Bestimmungen des österr. Strafgesetz-Entwurfes und des deutschen Strafgesetzes folgen zu lassen.
Gerichtsärztliche Beurtheilung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne des österr. Strafgesetzes.
Von den hierher gehörigen gesetzlichen Bestimmungen sind jene der §§. 152, 155 und 156 die wichtigsten. Der erstgenannte Paragraph enthält gleichsam die Definition des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“, die §§. 155 und 156 aber die Umstände, namentlich jene Folgen, bei deren Vorhandensein das österr. Strafgesetz höhere Strafsätze bestimmt, als bei einer nicht durch solche complicirten, also einfachen „schweren körperlichen Beschädigung“. Wir wollen dieselben der Kürze wegen als die erschwerenden Umstände bezeichnen.
Die schwere körperliche Beschädigung.
Nach §. 152 ist der Thatbestand einer „+schweren körperlichen Beschädigung+“ vorhanden, wenn aus einer in feindseliger Absicht gegen einen Menschen unternommenen Handlung entweder _a_) eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer oder _b_) eine Geisteszerrüttung oder _c_) eine schwere Verletzung desselben erfolgte.
[Sidenote: Gesundheitsstörung. Berufsunfähigkeit.]
Ad _a_) +Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer.+ Der strafrechtliche Begriff der +Gesundheitsstörung+ ist keineswegs identisch mit Heilungsdauer. Da nämlich das Gesetz die Gesundheitsstörung von der Berufsunfähigkeit trennt, letztere aber ohne Vorhandensein einer organischen Störung nicht gedacht werden kann, so wäre, wenn der Gesetzgeber unter Gesundheitsstörung die Heilungsdauer verstanden hätte, die specielle Anführung der Berufsunfähigkeit neben der Gesundheitsstörung überflüssig und ein reiner Pleonasmus.[239] Es folgt daraus, dass Gesundheitsstörung gleichbedeutend mit „Krankheit“, mit einer Störung des Allgemeinbefindens, wie sie sich durch Fieber, Unwohlsein, Schmerz u. dergl. kundgibt, genommen werden muss, da im gegentheiligen Falle so manche unbedeutende Verletzung, z. B. eine einfache Sugillation, die häufig mehr als zwanzig Tage zum völligen Verschwinden braucht, schon als Gesundheitsstörung erachtet werden müsste, was sowohl den Intentionen des Gesetzes, als der vulgären Auffassung des Begriffes „Gesundheitsstörung“ widersprechen würde, während es wohl denkbar ist, dass eine verhältnissmässig unbedeutende Verletzung, ohne eine Krankheit zu bedingen, während ihres Bestandes mit Berufsunfähigkeit verbunden sein kann, so z. B. gewisse Verletzungen der Finger bei Individuen, welche derselben zu feiner Händearbeit (Nähen, Schreiben, Telegraphiren, Violinspielen etc.) bedürfen.
Unter „+Berufsunfähigkeit+“ ist die Unfähigkeit zur gewohnten oder pflichtmässigen Arbeit zu verstehen, insbesondere zu derjenigen, welche das betroffene Individuum bisher behufs Erwerbes ausgeübt hatte. Berufsunfähigkeit ist daher nicht Unfähigkeit zur Arbeitsleistung überhaupt, sondern zu einer speciellen Art von Arbeit, die nach dem Stande und der bisherigen Beschäftigung des Individuums eine verschiedene sein kann („Travail personnel“ des Code Napoléon).
Es folgt daraus, dass, wenn die Berufsunfähigkeit eines Individuums in Frage steht, einestheils die Art seiner Berufsarbeit und die dazu nothwendigen Organe oder Glieder in Betracht gezogen werden müssen, anderseits zu erwägen sein wird, ob die betreffende Verletzung eine solche ist, dass sie den Gebrauch jener Organe oder Glieder vollständig hindert, oder in der Art erschwert, dass die betreffende Arbeitsleistung nicht mit der nöthigen Kraftentwicklung oder Ausdauer erfolgen kann. Es gibt demnach eine vollständige und eine blos theilweise Berufsunfähigkeit; aus der Fassung des Gesetzes ist aber nicht zu entnehmen, ob dasselbe nur erstere oder auch die zweite im Auge hat, ein Umstand, der erfahrungsgemäss geeignet ist, die Begutachtung einschlägiger Fälle zu erschweren. Trotzdem wird der Gerichtsarzt nicht anstehen, jede wesentliche Erschwerung der betreffenden Arbeitsleistung als Berufsunfähigkeit zu erklären, da es doch nicht darauf ankommen kann, ob etwa das Individuum noch im Stande ist, mit Anstrengung und grosser Ueberwindung seinem Berufe nachzugehen und da eine absolute Berufsunfähigkeit verhältnissmässig selten vorhanden sein dürfte. In minder schweren Fällen erübrigt nichts Anderes, als dem Richter auseinanderzusetzen, in welchem Grade die Berufsfähigkeit im concreten Falle beeinträchtigt wurde, und es diesem zu überlassen, ob er eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzes annehmen wolle oder nicht.
Bei der Bestimmung, dass die Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit mindestens von zwanzigtägiger Dauer gewesen sein müsse, wenn die ihr zu Grunde liegende Handlung als schwere körperliche Beschädigung behandelt werden soll, waren einestheils rein juristische Gründe massgebend, die die Fixirung einer Grenze zwischen schwerer und leichter körperlicher Beschädigung forderten, etwa in gleicher Weise, wie der Diebstahl erst dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn die gestohlene Summe einen vom Gesetze bestimmten Betrag ausmacht (§. 172), andererseits die chirurgische Erfahrung, dass Verletzungen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, gewöhnlich etwa 3 Wochen erfordern, bevor die durch sie veranlasste Krankheit oder Berufsunfähigkeit behoben erscheint.
[Sidenote: Berufsunfähigkeit im straf- u. civilrechtl. Sinne. Unfallversicherung.]
Die +civilrechtlichen Ansprüche+ der Verletzten, betreffend den durch die Verletzung erlittenen Schaden, insbesondere an der „+Erwerbsfähigkeit+“, sind einestheils durch die §§. 1325-1327 des österr. +bürgerlichen Gesetzbuches+ (s. pag. 267), anderseits durch das Gesetz vom 28. December 1887 (Reichsgesetzbl. vom 1. Jänner 1888), betreffend die +Unfallversicherung der Arbeiter+, geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen des letzteren lauten:
§. 6. Im Falle einer Körperverletzung soll der Schadenersatz in einer dem Verletzten vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles angefangen für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente bestehen.
Für die Berechnung der Rente wird zunächst der Arbeitsverdienst ermittelt, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, bezogen hat. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
Die Rente beträgt:
_a)_ im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes;
_b)_ im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der unter _a)_ festgesetzten Rente, welche nach dem Masse der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes betragen darf.
§. 7. Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfalle erfolgt ist, soll der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem Verletzten für die Zeit vor dem Eintritt des Todes etwa gebühren, noch bestehen: 1. in den Beerdigungskosten -- -- -- 2. in einer den Hinterbliebenen des Getödteten zu gewährenden Rente.
§. 29. Von jedem in einem versicherungspflichtigen Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verletzung erhalten hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebs-Unternehmer oder -Leiter längstens binnen fünf Tagen die schriftliche Anzeige an die politische Behörde erster Instanz zu erstatten.
§. 31. Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen: 1. die Veranlassung und Art des Unfalles; 2. die getödteten oder verletzten Personen; 3. den Arbeitsverdienst derselben; 4. die Art der vorgekommenen Verletzungen; 5. den Aufenthalt der verletzten Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches berechtigt sind. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
Die allfälligen Kosten der Erhebungen und namentlich jene, welche durch die erforderlichenfalls etwa beigezogenen +Sachverständigen+ verursacht werden, sind von der Versicherungsanstalt zu tragen, das Ergebniss der gepflogenen Erhebungen ist der Versicherungsanstalt mitzutheilen.
[Sidenote: Unfallversicherung der Arbeiter.]
§. 33. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles getödtet, so hat die Versicherungsanstalt sofort nach Abschluss der Erhebungen (§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniss erlangt, die Feststellung der nach §. 7 zu leistenden Entschädigung vorzunehmen.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich verletzt, so ist nach Ablauf von 4 Wochen nach dem Eintritte des Unfalles die Feststellung der nach §. 6 gebührenden Rente für diejenigen verletzten Personen vorzunehmen, welche zu dieser Zeit noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig sind.
Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Rentenzahlungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Rente erst nach Beendigung des Heilverfahrens vorzunehmen.
§. 38. Für jede in Gemässheit dieses Gesetzes errichtete Versicherungsanstalt wird an dem Sitze derselben ein +Schiedsgericht+ errichtet, welches zur Entscheidung über die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von derselben nicht anerkannten Entschädigungsansprüche ausschliesslich zuständig ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4 Beisitzern und den nöthigen Stellvertretern. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren von demselben, sowie eine allfällige Entlohnung der Schiedsrichter im Verordnungswege geregelt.
Analoge Bestimmungen enthält das +Unfallversicherungsgesetz für das deutsche Reich+ vom 6. Juli 1884. Bei den Untersuchungsverhandlungen (§§. 51 u. ff.) wird ausdrücklich bemerkt: „Ausserdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und, auf Antrag und Kosten der Genossenschaft, +Sachverständige+ beizuziehen.“ Doch ist letzteres keineswegs obligatorisch, wie es wohl gefordert werden sollte. Eine „Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Verletzungen mit Rücksicht auf das deutsche Unfallversicherungsgesetz“ hat L. +Becker+, Berlin 1888, herausgegeben, welche viel Schätzenswerthes in dieser Beziehung enthält. In noch höherem Masse gilt dies, weil vom Standpunkte des Chirurgen bearbeitet, von der Broschüre von A. +Krecke+: „Unfallversicherung und ärztliches Gutachten“, München 1889. Die meisten Versicherungsgesellschaften richten sich bei der Beurtheilung der vollständigen oder theilweisen +Erwerbsunfähigkeit+ nach sogenannten +Entschädigungstarifen+. +Becker+ bemerkt jedoch mit Recht, dass solche Tarife vielleicht als ungefähre allgemeine Anhaltspunkte für einzelne, öfters wiederkehrende Fälle von Verletzungen und deren Folgen dienen, aber selbst nach mehrfacher Ergänzung nicht für +alle+ Fälle massgebend sein können. Es bleibt nichts übrig, als dem concreten Fall sein Recht einzuräumen, und auch das Reichs-Versicherungsamt ist bei seinen bisherigen Entscheidungen von dem gleichen Grundsatze ausgegangen.
[Sidenote: Traumatische Psychosen.]
Ad _b_) +Geisteszerrüttung.+ Das Gesetz hat im §. 152 nur eine vorübergehende Geisteskrankheit im Auge, da es im §. 156 die Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung als besonders gravirender Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt. Es erscheint uns jedoch angezeigt, beide Arten der Geisteszerrüttung unter Einem zu behandeln.
Es ist zunächst klar, dass der strafrechtliche Ausdruck „Geisteszerrüttung“ nicht anders als im Sinne von „Geisteskrankheit“ genommen werden kann; dass demnach darunter nicht etwa blos vorübergehende Störungen des Bewusstseins, Ohnmachten u. dergl. zu verstehen sind, wie sie nach vielen Verletzungen und überdies keineswegs blos nach Verletzungen des Gehirns vorzukommen pflegen, sondern eine Geisteskrankheit im engeren Sinne, die nach Ablauf der acuten Symptome einer Verletzung[240] entweder im unmittelbaren Anschlusse an letztere zurückbleibt oder nachträglich sich entwickelt.
Geisteskrankheiten können nicht blos durch Kopfverletzungen, sondern auch durch Verletzungen entfernterer Organe und selbst durch den mit einer Misshandlung verbundenen psychischen Insult veranlasst werden.
[Sidenote: Geistesstörung nach Traumen.]
Dass Kopf- (Gehirn-) Verletzungen nicht selten zur Entstehung einer Geisteskrankheit Veranlassung geben, ist eine allgemein anerkannte Thatsache. +Schlager+[241] ermittelte unter 500 Irren 49, bei denen die Entwicklung der Psychose zweifellos mit einer vorhergegangenen Körperverletzung im ursächlichen Zusammenhange stand. Nach +Griesinger+ („Psychische Krankheiten.“ 3. Aufl., 1871, pag. 182) sind es nicht immer schwere Kopfverletzungen, die eine Geisteskrankheit nach sich ziehen können, doch macht die Verletzung der Schädelknochen die Wahrscheinlichkeit nachfolgender psychischer Störung viel grösser, als blosse Verletzung der Weichtheile. Selbstverständlich sind es zunächst directe oder indirecte Verletzungen des Vorderhirns, die solche Folgen haben können, und es genügen schon verhältnissmässig geringe primäre oder secundäre Läsionen der Hirnrinde, um sie zu bedingen. Die so häufigen Contusionen der Stirn-, Schläfe- und Scheitellappen an ihren convexesten Partien, dann intermeningeale Extravasate und mit Depression der Fragmente geheilte Fracturen scheinen eine besonders wichtige Rolle zu spielen, und es ist bemerkenswerth, dass umschriebene Hirnverletzungen latent verlaufen, d. h. bestehen und im chirurgischen Sinne heilen können, ohne wesentliche Erscheinungen zu veranlassen.
Die Geisteskrankheit kann entweder in ausgesprochener Weise unmittelbar aus der Verletzung sich entwickeln, in welchem Falle nach +Krafft+-+Ebing+[242] ausnahmslos primärer Blödsinn entsteht. Solche Fälle sind durchwegs sehr schwerer. in der Regel unheilbarer Art, bieten jedoch der Begutachtung keine Schwierigkeit, da der ursächliche Zusammenhang zwischen Verletzung und Psychose klar vorliegt und nicht bezweifelt werden kann.
Grössere Schwierigkeiten bietet die Begutachtung, wenn die Geistesstörung erst nachträglich aufgetreten war. Es ist in dieser Beziehung zu beachten, dass die zwischen der Kopfverletzung und ihren unmittelbaren Folgen und dem Ausbruche der Geisteskrankheit gelegene Zwischenzeit niemals vollkommen symptomfrei sich erweist, sondern dass schon in dieser immer gewisse Störungen der Hirnfunctionen sich bemerkbar machen, die als Prodromalsymptome gedeutet werden müssen. Als solche werden von +Schlager+ und +Krafft+-+Ebing+ bezeichnet: Störungen der Sinnesthätigkeit (Hyperästhesien des Auges, Ohrenklingen, Schwerhörigkeit), Schwindel, Kopfschmerz, Neigung zu Hirncongestionen, Intoleranz gegen Alcoholica, das Fortbestehen von Lähmungen und Anästhesien oder selbst deren Ausbreitung als Zeichen einer fortdauernden, durch das Trauma bedingten Herderkrankung, die dem ganzen Krankheitsbilde eine gewisse Aehnlichkeit mit Dementia paralytica geben können (+Meynert+, Wiener med. Blätter. 1879, pag. 667), die Fortdauer oder zeitweilige Wiederkehr von apoplectiformen oder epileptiformen Anfällen, in psychischer Beziehung aber Gedächtnissschwäche, rasche geistige Ermüdung, erhöhte Reizbarkeit, Veränderung der Stimmung und des Charakters des Verletzten. Letztere Symptome, namentlich das progressive Auftreten derselben, sind besonders zu beachten, auch insoferne, als sie unter dem Bilde des moralischen Irrseins auftreten können[243], und ihr Vorhandensein wird sich am deutlichsten dann herausstellen, wenn man den Gemüthszustand und den Charakter des Individuums mit jenem vergleicht, der vor der Verletzung bestand.
Wer wie wir Gelegenheit hat, eine grössere Zahl verwahrloster und als Säufer signalisirter Individuen zu obduciren, dem wird es auffallen, dass bei diesen Leuten verhältnissmässig häufig ausser chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processen, apoplectischen Cysten etc., auch Residuen verschiedener Hirntraumen, insbesondere von Contusionen der Stirn- und Schläfelappen, vorkommen. Es liegt nahe, daran zu denken, dass in diesen Fällen die moralische Verkommenheit und das sonstige Verhalten des Säufers mit dem betreffenden Trauma in einem causalen Nexus steht, wie wir auch überzeugt sind, dass die erwähnten chronischen, pachymeningitischen und meningitischen Processe keineswegs immer Folgen des Abusus von Alkohol sind, sondern dass in manchen derselben die betreffenden Processe das Primäre, die moralische und physische Decadenz aber das Secundäre gewesen ist, wobei die bei defecten Hirnen bekanntlich gewöhnliche Intoleranz gegen Alkoholica eine Rolle gespielt haben mag. Auch die leichte Reizbarkeit der Individuen, welche schwere Kopfverletzungen überstanden haben, ist ein sowohl diagnostisch werthvolles, als auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit solcher Personen wichtiges Symptom. Wir haben in der letzten Zeit drei Männer obducirt, von denen zwei an Herzverfettung und der eine an einer zufälligen Leuchtgasvergiftung gestorben war und bei denen die Obduction geheilte schwere Kopfverletzungen ergab. In dem einen Falle fanden sich geheilte Contusionen beider Stirn- und Schläfelappen, im zweiten eine solche des linken Stirnlappens mit geheilter Fractur des Orbitaldaches und im dritten ein geheilter Säbelhieb am linken Scheitelbein mit fast handflächengrosser Knochenlücke. In allen drei Fällen ergab die Anamnese, dass die betreffenden Personen sehr reizbar gewesen waren, sonst aber keine auffälligen Erscheinungen darboten. Im letzteren Falle, welcher einen Gensdarm betraf, der im 20. Jahre den Hieb erhalten hatte, hatte die Reizbarkeit in den letzten Jahren entschieden zugenommen. Interessant ist in dieser Beziehung die Thatsache, dass, wie +Goltz+ (Med. Centralbl. 1882, pag. 782) mittheilt, auch bei Hunden nach der Zerstörung der Scheitellappen eine Veränderung der Gemüthsart ad pejus zurückbleibt.
Die Dauer dieses Prodromalstadiums kann Wochen und Monate betragen, bis es spontan oder unter dem Einflusse von Gelegenheitsursachen zum Ausbruche einer manifesten Geistesstörung kommt.
Die dann ausbrechende Geistesstörung kann sich in verschiedener Weise kundgeben. In einzelnen Fällen ist die zunehmende Demenz das Hauptsymptom, in anderen kommt es zu ausgesprochener Melancholie oder zur Entwicklung partieller Verrücktheit, besonders unter dem Bilde des Verfolgungswahnes, meistens aber zu transitorischen, anfallsweise wiederkehrenden Psychosen, die unter dem Bilde des epileptischen Irrseins verlaufen, d. h. an krampfartige (epileptoide oder deutlich epileptische) Anfälle sich anschliessen oder wenigstens von einer Aura eingeleitet werden und jene Eigenthümlichkeiten bieten, die wir bei Besprechung dieser auch anderweitig forensisch wichtigen Form der Geistesstörung a. a. O. kennen lernen werden.
[Sidenote: Epileptisches Irrsein nach Trauma.]
Von grosser forensischer Wichtigkeit ist die Thatsache, dass auch nach peripheren Verletzungen Psychosen sich entwickeln können. Sie entstehen mitunter nach verhältnissmässig unbedeutenden Verletzungen, wenn durch diese, namentlich durch die aus ihnen sich bildende Narbe, eine Reizung peripherer Nervenendigungen gesetzt wird. Solche Psychosen gehören in die Kategorie der reflectorischen Störungen, ähnlich wie die vielfach beobachtete „periphere Epilepsie“. Eine Reihe derartiger Fälle, die meist geringfügige Verletzungen betrafen, stellt bereits +Griesinger+ (l. c. 183) zusammen und spricht sich auch dahin aus, dass wahrscheinlich viele blos äusserliche Kopfwunden ebenfalls nur auf diese Weise zur Entstehung von Psychosen führen. Weitere solche Beobachtungen werden von +Koeppe+ und +Wendt+ beschrieben (Virchow’s Jahrb. 1874, II, 104) und mehrere andere werden wir bei den Kopfverletzungen mittheilen. Es wurden sowohl melancholische, als Exaltationszustände beobachtet und in einzelnen Fällen, wie namentlich in dem von +Wendt+ beschriebenen (Schussverletzung der weichen Schädeldecken), trat die psychische Störung periodisch und anfallsweise auf, hatte somit einen deutlich epileptoiden Charakter, eine Beobachtung, die für die Erkennung und Begutachtung derartiger Fälle gut verwerthet werden kann.
[Sidenote: Psychosen nach Schreck etc.]
In einer Reihe anderer Fälle ist es weniger die Verletzung als solche, als der mit ihrer Zufügung verbundene psychische Insult, der zur Entstehung der Psychose Anstoss gibt. Dass Angst und Schrecken Psychosen erzeugen können, ist eine anerkannte Thatsache. Noch mehr muss dies zugegeben werden, wenn sich derartige Gemüthsaufregungen mit körperlicher Misshandlung verbinden. Die auf diese Weise erzeugten psychischen Störungen betreffen weniger die Intelligenz als die Stimmung und combiniren sich häufig mit hysterischen oder epileptoiden Zufällen oder verlaufen unter dem später zu erwähnenden Bilde der „traumatischen Neurose“.
In allen Fällen, in denen Geistesstörung nach Verletzung oder Misshandlung auftrat, ist zu erwägen, ob nicht andere Ursachen des Ausbruches der Psychose sich nachweisen lassen, oder ob nicht die Verletzung oder Misshandlung nur deshalb die Geisteskrankheit bewirkte, weil bereits eine Prädisposition zu solchen Erkrankungen bestand. Zu diesem Behufe ist die Anamnese sehr genau zu erheben und auf alle jene Momente Rücksicht zu nehmen, welche erfahrungsgemäss entweder die primäre Veranlassung zur Entstehung von Geisteskrankheiten abgeben oder eine Prädisposition zu diesen bedingen können.
[Sidenote: Prognose traum. Psychosen.]