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Part 26

§. 229. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren oder an Geld bis zu 2000 fl. bestraft. -- Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann bis auf fünf Jahre Gefängniss erkannt werden.

§. 230. Wer einen Anderen misshandelt oder am Körper oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.

§. 231. Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:

1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war;

2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;

3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen wurde.

§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss, die Nase, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in Siechthum, Lähmung oder in eine Geisteskrankheit verfällt oder eine bleibende Verunstaltung erleidet, so ist wegen +schwerer Körperverletzung+ auf Gefängniss nicht unter einem Monate zu erkennen.

§. 233. Ist die Körperverletzung in der Absicht zugefügt worden, eine der im §. 232 bezeichneten Folgen herbeizuführen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängniss nicht unter sechs Monaten zu erkennen.

§. 234. Hat die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, so ist wegen tödtlicher Verletzung auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder auf Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.

§. 236. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen verursacht worden, so ist Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder an dem Angriff betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniss bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Die gegenwärtige Bestimmung ist nicht anwendbar auf Denjenigen: 1. welcher ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen wurde; 2. welcher lediglich in der Absicht vorging, der Schlägerei ein Ende zu machen; 3. welchem die Körperverletzung zugefügt wurde.

Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Misshandlungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem eine dieser Misshandlungen zur Last fällt, mit Gefängniss nicht unter einem Monate zu bestrafen.

§. 238. Wer durch Fahrlässigkeit einen Anderen am Körper oder an seiner Gesundheit beschädigt, wird wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Gefängniss bis zu 3 Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.

Hat die fahrlässige Körperverletzung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen herbeigeführt, so ist auf Gefängniss bis zu 2 Jahren oder an Geld bis zu 1000 fl. zu erkennen. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann auf Gefängniss bis zu 3 Jahren erkannt werden.

§. 239. In allen Fällen der Misshandlung und Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Geldbusse bis zum Betrage von 3000 fl. erkannt werden.

§. 240. Wegen der in den §§. 230, 231, Z. 3, und 238, Absatz 1, vorgesehenen strafbaren Handlungen wird die Verfolgung nur auf Antrag eingeleitet.

Das im §. 231, Z. 3, erwähnte Vergehen wird nur auf Antrag verfolgt.

§. 241. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstückes finden auch Anwendung auf Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes.

§. 247. Wer rechtswidrig einen Menschen gefangen hält oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl., und wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, mit Gefängniss nicht unter einem Monat bestraft.

Wenn die Freiheitsentziehung über 3 Monate gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Monaten zu erkennen.

§. 251. Auf Zuchthaus von 2-15 Jahren ist zu erkennen, wenn -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

4. bei dem Raube ein Mensch körperlich gepeinigt wurde.

§. 256. Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Verletzten zur Folge hatte.

+Oesterr. bürgerliches Gesetzbuch+:

§. 1325. Wer Jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzensgeld.

§. 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insoferne auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

§. 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch der hinterlassenen Frau und den Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.

+Oesterr. Strafprocessordnung+:

§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht gibt, dass derselbe durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden, so muss vor der Beerdigung die Leichenschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.

Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebniss davon erwartet werden kann, und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenschau theilnehmen müssen, vorhanden ist.

Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt hatten, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der Letztere unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen.

Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

§. 129. Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.

Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:

1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines Anderen zugefügt wurden, und falls diese Frage bejaht wird,

2. ob diese Handlung

_a)_ schon ihrer allgemeinen Natur wegen,

_b)_ vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,

_c)_ wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oder

_d)_ vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich

_e)_ der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können.

Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu richten.

§. 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen, welche sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen haben, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich, oder in ihrem Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien: welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind, sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge, und auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien.

+Deutsches Strafgesetz+:

§. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen +Mordes+ mit dem Tode bestraft.

§. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen +Todschlages+ mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.

§. 221. Gleichlautend mit §. 228 des österr. Entwurfes.

§. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu 3 Jahren bestraft.

§. 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen +Körperverletzung+ mit Gefängniss bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thalern bestraft.

Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Gefängniss nicht unter einem Monat zu erkennen.

§. 223 _a_.[213] Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Monaten ein.

§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass den Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.

§. 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von 2 bis 10 Jahren zu erkennen.

§. 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren zu erkennen.

§. 227. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine +schwere+ Körperverletzung (§.224) verursacht worden, so ist -- -- -- (gleichlautend mit §. 236 des österr. Entwurfes).

§. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss bestraft. Wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren (bei mildernden Umständen nicht unter 3 Monaten) zu erkennen.

§. 251. Mit Zuchthaus wird bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert, oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.

Eine gewaltsame Gesundheitsbeschädigung, beziehungsweise der Tod, kann erfolgen:

I. durch Verletzung im engeren Sinne (durch Trauma);

II. durch Entziehung der atmosphärischen Luft;

III. durch Entziehung der Nahrung;

IV. durch unverhältnissmäsig hohe oder niedrige Temperatur;

V. durch Gifte und ihnen analog wirkende Stoffe;

VI. durch psychische Insulte.

I. Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod durch Verletzung (Trauma) im engeren Sinne.

Wir reden von einer Verletzung im engeren Sinne, wenn Störungen des Zusammenhanges oder der Function gewisser Organe oder Organgewebe durch mechanische Mittel veranlasst wurden.

Derartige Verletzungen können sowohl an Lebenden, als an Leichen zur Untersuchung und Begutachtung gelangen, im letzteren Falle namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffende Verletzung den Tod veranlasst habe.

In beiden Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, +erstens+ das Werkzeug zu bestimmen, mit welchem die betreffende Verletzung zugefügt wurde, und +zweitens+ letztere im Sinne des Strafgesetzes, beziehungsweise +drittens+ der Strafprocessordnung zu qualificiren.

A. Bestimmung des verletzenden Werkzeuges.

Man unterscheidet im Allgemeinen stumpfe oder stumpfkantige, scharfe, stechende und Schusswerkzeuge und diesen entsprechend 1. Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen, 2. Schnitt- und Hiebwunden, 3. Stichwunden und 4. Schusswunden.

1. Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen.

Von allen Verletzungen, die zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangen, sind diese die häufigsten. Die Werkzeuge, die hierbei in Anwendung kommen, sind ungemein differenter Natur. Es gehören hierher, ausser den Extremitäten des Menschen, eventuell auch der Thiere (Hufe), theils gewisse, wirklich zum Angriff, respective zur Vertheidigung verfertigte Werkzeuge, wie die sogenannten „Todtschläger“ (Life preservers) und die Schlagringe der Alpenbewohner, theils Werkzeuge, die ursprünglich zu anderen Zwecken bestimmt, bei den verschiedenen Raufereien als improvisirte Waffen zum Dreinschlagen benützt werden, wie Stöcke, Stuhlbeine, Steine etc., und es ist begreiflich, dass bei solchen Gelegenheiten und überhaupt dort, wo ohne besondere Vorbereitung Thätlichkeiten verübt werden, zu allen möglichen wuchtigen und zugleich handlichen Gegenständen gegriffen wird. Stumpfe oder stumpfkantige Körper kommen ferner zur Geltung beim Ueberfahrenwerden, beim Gerathen zwischen Stossballen, beim Einsturz von Bauten, Gerüsten etc., sowie beim Sturz von einer Höhe, in welch letzterem Falle nicht, wie in den übrigen, das verletzende Werkzeug gegen das betreffende Individuum geführt worden ist, sondern, wie dies im kleineren Massstabe auch beim Hinschleudern gegen feste Gegenstände geschieht, das Umgekehrte erfolgt.

Obgleich sich die Wirkung aller stumpfen und stumpfkantigen Werkzeuge auf mehr oder minder heftige und plötzliche, mit mehr weniger starker Verschiebung des Gewebes verbundene Compression von Körpertheilen zurückführen lässt, so ist es doch bei der Mannigfaltigkeit und ganz heterogenen Beschaffenheit der Werkzeuge, die in Anwendung kommen können, insbesondere bei der so ungemein verschiedenen Grösse der ihnen zukommenden Gewalt, selbst abgesehen von einer ganzen Reihe von Umständen, die modificirend einwirken können, begreiflich, wie mannigfaltig der Effect sein wird, der durch sie am menschlichen Körper veranlasst werden kann. Doch können wir im Allgemeinen, indem wir von den geringsten ausgehen, folgende Effecte der genannten Gewalten unterscheiden: _a)_ Hautaufschürfungen, _b)_ Blutunterlaufungen, _c)_ Wunden, _d)_ Erschütterungen des centralen Nervensystems, _e)_ Rupturen und Lageveränderungen innerer Weichtheile, _f)_ Continuitätstrennungen und Lageveränderungen der Knochen und endlich _g)_ Zermalmungen und Abtrennungen ganzer Körpertheile.

_a) Die Hautaufschürfungen._

Hautaufschürfungen (Excoriationen) entstehen vorzugsweise durch tangentiale Wirkung stumpfer oder stumpfkantiger Werkzeuge, durch welche die Epidermis von einer Hautstelle abgeschunden und das darunter liegende Corium blossgelegt wird. Sie können entweder für sich allein oder in Begleitung anderer Verletzungen vorkommen, namentlich als Theilbefund einer und derselben Verletzung. So findet man sehr gewöhnlich die Haut über einer Sugillation oder einer schwereren Beschädigung tiefer gelegener Theile excoriirt, und ebenso gewöhnlich kann man bemerken, dass die Ränder der mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen erzeugten Wunden excoriirt erscheinen. Den Hautaufschürfungen als solchen kommt, da sie nur eine geringfügige, meist auf kleine Stellen der allgemeinen Decken beschränkte Läsion darstellen, eine Bedeutung im chirurgischen Sinne nicht oder nur ganz ausnahmsweise, z. B. bei Hinzutritt einer Infection, zu. Von grosser Wichtigkeit sind sie aber in forensischer Beziehung, da sie die Stelle markiren, auf welche eine Gewalt eingewirkt hatte und bei Erwägung dieser, sowie der Form und Anordnung solcher Excoriationen nicht selten mit grosser Sicherheit erkennen lassen, von welcher näheren Beschaffenheit die betreffende Gewaltthätigkeit gewesen war. Dies gilt insbesondere von den Hautaufschürfungen in der Nähe der Respirationsöffnungen und der Respirationswege am Halse, deren Bedeutung für die Diagnose gewisser Attentate nahe liegt, besonders dann, wenn sich in der Form derselben deutlich jene der Fingernägel oder eines Stranges erkennen lässt. Wir werden auf diese Befunde ausführlicher an einer anderen Stelle zurückkommen. Gleich wichtig sind die Hautaufschürfungen als Zeichen eines stattgefundenen Kampfes, beziehungsweise geleisteter Gegenwehr, deren Constatirung in vielen, sowohl Leichen als Lebende betreffenden Fällen von grosser Bedeutung sein kann.

[Sidenote: Verhalten der Excoriationen am Lebenden und an der Leiche.]

Unmittelbar nach ihrer Zufügung bluten die Excoriationen in der Regel wenig oder gar nicht. Kommt es zur Blutung, so stammt dieselbe aus den verletzten Capillaren der Papillarspitzen. aus welchen Blutpunkte hervortreten. Bleibt das Individuum am Leben, so bedeckt sich das blossgelegte Corium schon im Laufe der ersten Stunden mit einer Schichte fibrinösen Exsudates, welches, wenn die Stelle der Luft ausgesetzt bleibt, zu einer Kruste vertrocknet, unter welcher die Heilung in der Regel binnen wenigen Tagen und ohne Narbenbildung erfolgt. Ist der Tod während oder gleich nach der Entstehung einer Excoriation erfolgt, so ist eine Blutung aus dem blossgelegten Corium noch seltener oder noch geringfügiger als im vorigen Falle, da eine der ersten Erscheinungen des eintretenden Todes das Leerwerden der Capillaren der Cutis bildet, wie sich aus dem Blasswerden der Haut erkennen lässt, das während der Agonie sich fast regelmässig, wenn auch nicht überall gleichzeitig, einzustellen pflegt. Unmittelbar nach dem Tode zeigt demnach eine derartige Hautaufschürfung, wenn sie nicht etwa an abhängigen Körperstellen liegt, gegen welche das Blut sich senkt, die Farbe des anämischen Corium und erscheint feucht. Bleibt die betreffende Stelle der Luft ausgesetzt, so beginnt sie kurz nach dem Tode einzutrocknen (an den oberen und an den unbedeckten Stellen früher, als an den abhängigen oder von Kleidungsstücken bedeckten), und schon in wenigen Stunden erscheint die Lederhaut in eine gelbbraun bis braunroth gefärbte, harte und daher schwerer zu schneidende Stelle verändert, oder wie man sich gewöhnlich auszudrücken pflegt, pergament- oder lederartig vertrocknet. Diese Vertrocknung ist eine reine Leichenerscheinung und sie kommt auch zu Stande, wenn die Epidermis auf andere als mechanische Weise, z. B. durch Verbrennung, Vesicans etc., abgängig gemacht wurde, und, was forensisch besonders wichtig ist, in gleicher Weise, ob die betreffende Hautaufschürfung kurz vor dem Tode oder während des Todes oder erst nach demselben, z. B. durch Wiederbelebungsversuche erzeugt wurde. Es folgt daraus, dass wir, wenn nicht Suffusionen im Unterhautgewebe sich befinden, in der Regel nicht im Stande sind, aus der Beschaffenheit einer solchen Hautvertrocknung zu entscheiden, ob die ihr zu Grunde liegende Hautaufschürfung während des Lebens entstanden ist oder nicht. Die Farbe der vertrockneten Stelle kann, entgegen der Ansicht älterer Autoren, für eine solche Entscheidung nicht verwerthet werden, da auch die Farbe postmortal erzeugter und dann vertrockneter Hautaufschürfungen die verschiedenartigsten Nuancen zeigt und überdies nicht blos der Blutgehalt der Lederhaut, der ja an der Leiche ebenfalls ein verschiedener ist, sondern auch die bereits verstrichene Zeit und der Grad der Eintrocknung die lichtere oder dunklere Farbe einer solchen Stelle bedingt. Auch der Nachweis kleiner, vertrockneter, aus den Papillarspitzen stammender Blutpunkte ist nicht absolut beweisend, da auch bei einer postmortalen Hautaufschürfung die Papillen lädirt werden, und wenn die betreffende Stelle an einer abhängigen Partie des Körpers sitzt, auch erst an der Leiche Bluttröpfchen aus den verletzten Capillaren austreten können, wie man sich durch entsprechende Versuche leicht zu überzeugen vermag.

Uebrigens sei schon hier bemerkt, dass eine ähnliche postmortale Vertrocknung, wie wir sie an der Epidermis beraubten Hautpartien eintreten sehen, auch ohne eine Ablösung der Oberhaut erfolgen kann, und zwar entweder an solchen Stellen der allgemeinen Decken, an welchen die Epidermis für gewöhnlich feuchter gehalten wird, wie z. B. am Scrotum, ferner an den freiliegenden Schleimhäuten, namentlich an den Lippen, dann aber auch an solchen Hautstellen, die einer starken Compression ausgesetzt waren, wodurch Blut und andere Feuchtigkeiten ausgedrückt und dadurch die Stelle zur Eintrocknung geeigneter gemacht wurde als die umliegende Haut, wie wir z. B. an Strangfurchen oder an durch Aufliegen oder festes Anfassen der Leiche gedrückt gewesenen Stellen beobachten können, und endlich an den Rändern verschiedener, insbesondere gequetschter Wunden, an denen die Vertrocknung ausser in Folge gewöhnlich vorhandener Hautaufschürfung auch deshalb früher sich einstellt, weil aus den durchtrennten Gewebspartien die in ihnen enthaltene Feuchtigkeit besonders leicht verdunsten kann.

_b) Die Blutunterlaufungen._

Wir haben hier vorzugsweise jene im Auge, welche sich durch subcutane Quetschung des Unterhautzellgewebes oder der darunter liegenden Weichtheile zu bilden pflegen. Sie entstehen durch Zerreissung kleinerer Gefässe und consecutiven Austritt von Blut in das umgebende Gewebe und kommen entweder ohne weitere Verletzung oder mit solcher verbunden vor, insbesondere ganz regelmässig im Bereiche gerissener und gequetschter Wunden. Günstige Bedingungen für die Entstehung derselben sind, abgesehen von der Intensität der ausgeübten Gewalt, eine nahe unterhalb der Oberfläche der betreffenden Hautstelle liegende feste Unterlage und grössere Zerreisslichkeit der von dem Druck oder Stoss getroffenen Gewebe. In ersterer Beziehung ist es bekannt, dass namentlich dort, wo die Haut über Knochen hinwegzieht, so insbesondere am Kopfe, leichter Suffusionen entstehen als anderswo, und in letzterer Beziehung wissen wir, dass bei Kindern sich leichter Blutunterlaufungen bilden als bei Erwachsenen, und zwar häufig schon nach verhältnissmässig ganz geringen Gewalteinwirkungen. Gleiches gilt aber auch von zarten Frauen und von sehr alten Leuten, bei denen die Gefässe in und unter der Haut so zerreisslich sein können, dass schon unbedeutende Veranlassungen genügen, um Suffusionen zu erzeugen.

[Sidenote: Suffusionen. Ausdehnung und Form.]

Die Ausdehnung der Blutunterlaufungen ist bedingt durch den Gefässreichthum der getroffenen Stelle, durch das Caliber und die Natur der betreffenden Gefässe (Verletzung arterieller Gefässe veranlasst ausgedehntere Blutaustretungen, weil das Blut unter höherem Drucke ausströmt, als aus venösen), aber auch durch die mehr oder weniger lockere und grossmaschige Beschaffenheit der Gewebsschichten, in welche der Bluterguss erfolgt. Letzterer Umstand ist der Grund, warum z. B. die Suffusionen in der Kopfhaut im Allgemeinen eine viel beschränktere Ausdehnung besitzen, als jene, die sich in dem lockeren Bindegewebe zwischen Galea und Pericranium entwickeln, und warum die Suffusionen der Augenlider und des Scrotums oder der Labien mitunter so beträchtliche Ausbreitung erreichen können.

Die häufigste äussere Form der Sugillationen ist die rundliche und sie erklärt sich daraus, dass einestheils die meisten Werkzeuge, die sie veranlassen, mit einer abgerundeten oder ebenen Oberfläche einwirken und wegen der abgerundeten Form der meisten Körpertheile mit letzteren in der Regel nur in umschriebene Berührung kommen, woraus wieder hervorgeht, dass die verschiedenartigsten Werkzeuge Sugillationen von gleicher oder ähnlicher Form hervorbringen können. In anderen Fällen trägt die Sugillation in ausgesprochener Weise die Form des Werkzeuges an sich, durch welches sie entstanden ist, wie wir z. B. an den striemigen Blutunterlaufungen sehen, die nach Stockschlägen besonders dort zurückbleiben, wo, wie am Rücken, das Instrument mit einem grösseren Theile seiner Länge mit der Körperoberfläche in Berührung kommen konnte. Ausser der Form der Blutunterlaufungen kann auch ihre Anordnung und Zahl ein Licht werfen auf ihre Entstehungsweise, ebenso die Stelle, an welcher sie sich befinden. Dies gilt wieder besonders von den streifenförmigen und meist parallel verlaufenden, in anderen Fällen wieder mannigfach sich kreuzenden, meist mit erythematöser Schwellung verbundenen Suffusionen (Striemen) nach Stockstreichen, vorzugsweise aber von den Suffusionen am Vorderhalse zu beiden Seiten des Kehlkopfes, die nach Würgeversuchen und wirklich erfolgtem Erwürgen zurückbleiben können und in der Regel mit den gewöhnlich gleichzeitig vorhandenen, von Fingernägeln herrührenden Hautaufschürfungen für sich allein genügen, die Art des Angriffes, beziehungsweise die Todesart in’s Klare zu stellen.

[Sidenote: Ausdehnung, Farbe und Bedeutung der Blutunterlaufungen.]

Ein in gesundheitlicher Beziehung schwerer Charakter kommt einzelnen Sugillationen als solchen selten zu, so z. B. bei ausgebreiteten subcutanen Hämatomen. Dagegen können zahlreiche Suffusionen, von denen jede einzelne vielleicht nur eine unbedeutende Verletzung bildet, in ihrem Zusammenwirken, auch abgesehen von der mit ihrer Zuführung etwa verbundenen heftigen Reizung peripherer Nervenendigungen und theils reflectorischer, theils direct durch Erschütterung bewirkter Reizung der Nervencentren, zu intensiven Reactionserscheinungen und länger dauernder Gesundheitsstörung führen, wie insbesondere nach Misshandlungen durch zahlreiche Stockschläge (Lynchen) wiederholt beobachtet worden ist.[214]

Im frischen Zustande präsentiren sich sugillirte Hautstellen als umschriebene, mitunter etwas prominirende, bläulich oder blauroth verfärbte, in der Regel etwas empfindliche Flecke, welche, wenn sie keine besondere Ausdehnung besitzen, in der Regel schon nach Ablauf von 24 Stunden in Folge der Resorption der flüssigen Theile des Extravasates sich verkleinern, abflachen und hierauf, indem sich die Farbe des Fleckes von den Rändern aus in’s Blaugraue, dann in’s Grünliche und schliesslich in’s Gelbliche verändert, nach verschieden langer Zeit vollkommen verschwinden. Die Farbenveränderung ist anfangs durch die Eindickung bedingt, später durch Umwandlung des Blutfarbstoffes theils in braunes Methämoglobin und später theils in amorphes, theils in krystallinisches Pigment (Hämatin und Hämatoidin).

[Sidenote: Differentialdiagnose von Blutunterlaufungen.]