Chapter 17 of 69 · 3992 words · ~20 min read

Part 17

In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Päderastie weder eine neuro-, noch eine psychopathologische Erscheinung, wie schon die Geschichte dieses Lasters und ihre allgemeine Verbreitung im classischen Zeitalter beweist. Sie findet sich verhältnissmässig häufig in Straf- und Versorgungsanstalten und erklärt sich dort einerseits durch die aus dem gedrängten Zusammenleben vieler Männer sich ergebende Gelegenheit zu solchen Ausschreitungen, anderseits aus der Unmöglichkeit, den Coitus in normaler Weise auszuüben. Das öftere Vorkommen dieses Lasters bei Geistlichen erklärt sich unschwer aus dem Cölibate und aus der Scheu vor den Folgen eines sexuellen Umganges mit dem weiblichen Geschlechte. Letztere kann aber auch bei anderen Ständen angehörigen Individuen den Beweggrund abgeben. So setzte der oben angeführte, wegen Päderastie verurtheilte „Buben-Apis“ den von ihm missbrauchten Burschen offen auseinander, „dass bei Weibspersonen etwas Derartiges viel zu gefährlich sei, da es leicht etwas abgeben könne, während man bei Buben in dieser Beziehung sich nicht zu fürchten brauche“, und dieser Umstand mag auch wohl die Ursache sein, warum mitunter Päderastie auch unter Ehegatten getrieben wird. In wieder anderen treffen wir dieses Laster bei Wüstlingen, für welche der normale geschlechtliche Genuss bereits seinen Reiz verloren, weshalb sie stärkere Reize aufsuchen und in verbotener Unzucht finden. Auch die Verführung spielt eine grosse Rolle. Weiter kommen Fälle vor, dass durch Onanie erregtes Misstrauen in die männliche Potenz, aber auch angeborene fehlerhafte Bildung der Genitalien die Betreffenden veranlasst, die geschlechtliche Befriedigung auf andere Weise zu suchen. Thatsächlich liefern die Onanisten ein Hauptcontingent für päderastische Unzucht. Einen Fall von Hypospadie mit Verkümmerung des Penis bei einem angeblichen Päderasten bringt +Casper+ (l. c. 200) und hier in Wien kam vor einigen Jahren ein Fall vor, wo bei dem thatsächlich päderastischer (passiver) Unzucht ergebenen Individuum eine hochgradige Verkümmerung des Penis gefunden wurde. Auch +Ottolenghi+ (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 444) fand bei Päderasten auffallend häufig Anomalien an den Genitalien und ebenso +Virgilio+ (Lombroso’s Arch. 1889, X, 63).

Man sieht demnach, dass es eine ganze Reihe von Momenten gibt, welche diese psychologisch allerdings merkwürdige Verirrung des Geschlechtstriebes auch ohne Annahme eines neuro- oder psychopathologischen Zustandes vollkommen erklärt, und dieser Umstand, sowie der, dass auch das Rechtsbewusstsein im Volke solche Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen beurtheilt[119], hat trotz von medicinischer Seite erhobenen und mit Rücksicht auf obige Beobachtungen theilweise gerechtfertigten Zweifeln über die Strafwürdigkeit solcher Handlungen, auch die modernen Gesetzgeber bewogen, die widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechtes in das Strafgesetz aufzunehmen.

[Sidenote: Active und passive Päderastie.]

Die Päderastie kann man, je nach der Rolle, die die einzelne Person dabei spielt, in eine active und passive unterscheiden.

Die +active Päderastie+ hinterlässt keine charakteristischen Kennzeichen, selbst dann nicht, wenn sie habituell betrieben wurde. +Tardieu+ gibt zwar an, dass er bei einzelnen der von ihm untersuchten activen Päderasten eine hundepenisartig zugespitzte und verschmälerte Eichel gesehen habe, welche Form er von der gewaltsamen und wiederholten Einbringung des Penis in den engen After herzuleiten geneigt ist. Andere haben jedoch nichts Derartiges beobachtet, auch ist nicht abzusehen, wie ein kurz vorübergehender, wenn auch wiederholter Druck auf die doch elastische Eichel an dieser eine solche Formveränderung erzeugen sollte. Wahrscheinlich handelte es sich in +Tardieu+’s Fällen um angeborene Deformitäten, wie auch +Brouardel+ (Annal. d’hygiène publ. 1880, Nr. 20, pag. 182) bemerkt, der sich durch zahlreiche Beobachtungen überzeugte, dass Form und Volumen der Eichel ungemein variiren. Auch +Coutagne+ (l. c.) konnte bei activen Päderasten in der Regel keine Formveränderung des Penis constatiren, doch fand er bei einem bei der That überraschten 35jährigen Individuum eine ringförmige Furche an der Grenze des vorderen und mittleren Drittels der Eichel, wie sie auch +Tardieu+ in einem Falle gesehen hatte. Wir selbst haben in den von uns untersuchten, allerdings spärlichen Fällen niemals eine Formveränderung des Penis, resp. dessen Eichel, bemerkt und anderseits eine zugespitzte, hundepenisartige Form der Glans an der Leiche ganz unverdächtiger Personen wiederholt beobachtet. Bei forcirter Einführung des Gliedes können Excoriationen an der Eichel und am Präputium entstehen; es ist jedoch begreiflich, dass diesen für sich allein ein besonderer Beweiswerth nicht zukommt. Einer der von +Coutagne+ untersuchten Männer besass eine hochgradige Phimose, +Coutagne+ erklärte, dass letztere die Einführung des Penis in den Anus gerade nicht unmöglich mache, aber jedenfalls erschwere.

Die +passive Päderastie+ ist eher geeignet, diagnostisch verwerthbare Kennzeichen zu hinterlassen, und die Natur dieser wird vorzugsweise von dem Umstande abhängen, ob der betreffende Act zum ersten Male ausgeübt wurde, oder ob habituelle passive Päderastie vorliegt.

Im ersteren Falle sind Zeichen stattgehabter gewaltsamer Ausdehnung der Afteröffnung, insbesondere Excoriationen, Einrisse der Schleimhaut und selbst tiefere Verletzungen, sowie die secundären Irritationserscheinungen, desto eher zu erwarten, mit je grösserer Brutalität der Act verübt wurde und je grösser die Differenz der Dimensionen zwischen der Afteröffnung einerseits und dem Penis anderseits gewesen ist. Daher insbesondere bei noch im kindlichen Alter stehenden Individuen. Bei manchen dieser Fälle dürfte es sich übrigens gar nicht um eine Immission des Penis in den Anus, sondern um Befriedigung des Geschlechtstriebes in der Gesässfalte handeln. Bei älteren Individuen ist bekanntlich, wenn der Sphincter erschlafft ist, der After grosser Ausdehnung fähig, wie die von +Simon+ in die chirurgische und gynäkologische Praxis eingeführte Untersuchungsmethode beweist, bei welcher man in der Chloroformnarcose mit der ganzen Hand und selbst mit dem Arm in das Rectum eingeht und sogar die Nieren abzutasten vermag.

[Sidenote: Zeichen passiver Päderastie.]

Es folgt daraus, dass bei einem Erwachsenen, wenn dieser den Sphincter ani nicht wirken lässt, wie dies bei freiwilliger Gestattung des Actes geschieht, die Einführung des erigirten Gliedes in den After ohne besondere Schwierigkeit erfolgen kann und auch keine Spuren zurücklassen muss.

Der Nachweis ejaculirten Spermas wäre natürlich nur in dem Falle absolut beweisend, wenn es, was nur in ganz frischen Fällen (an Leichen) möglich ist, gelingen sollte, es im After selbst aufzufinden; an anderen Körperstellen oder in der Wäsche nur dann, wenn z. B. bei unreifen Knaben die Möglichkeit, dass die gefundene Spur von eigenem Sperma herrühren könnte, positiv ausgeschlossen werden könnte. Den Fall eines achtjährigen von einem 14½jährigen Jungen päderastisch gemissbrauchten Knaben, in dessen Hemde der Nachweis von Spermatozoen gelang, beschreibt +Casper+ (l. c. 208).

Uebertragung von Tripper oder virulenten Geschwüren durch Päderastie ist thatsächlich beobachtet worden, und ein solcher Befund ist natürlich von grosser diagnostischer Wichtigkeit, namentlich dann, wenn die Affection blos auf den After und seine unmittelbare Nachbarschaft sich beschränkt. Der Umstand, dass auch bei anderweitig acquirirter virulenter Affection die Haut der Gesässfalte an der Erkrankung häufig participirt (Condylome), ist nicht ausser Acht zu lassen.

Als Zeichen habitueller passiver Päderastie wurde schon von den alten Satirikern (+Martial+) und Aerzten (P. +Zacchias+), sowie theilweise auch von anderen Beobachtern (+Tardieu+, +Casper+) angegeben: Auffallend schlaffe, dütenförmig gegen den After sich einsenkende Nates (Podice laevis), Erweiterung der Afteröffnung, Schlaffheit des Sphincter ani, Verstreichung der sonst um die Afteröffnung stern- oder strahlenförmig angeordneten Hautfältchen und gewisse, theils hahnenkammförmige, theils ringförmige Wucherungen der Schleimhaut der Afteröffnung (Mariscae der Alten).

Von diesen Zeichen hat gar keinen Werth die Erschlaffung und dütenförmige Einsenkung der Hinterbacken, denn die Festigkeit und Rundung der letzteren, sowie das mehr oder weniger feste Anliegen derselben hängt, wie wir dies schon bezüglich des ähnlichen Verhaltens der grossen Labien auseinandergesetzt haben, von dem Ernährungs- (Jugend-) Zustande des betreffenden Individuums ab und, wie bekannt, sind bei alten oder anderweitig herabgekommenen Leuten diese Partien ganz gewöhnlich schlaff, ohne dass man sie päderastischer Unzucht beschuldigen kann, ebenso wie thatsächlich bei habituellen, jedoch gut genährten, insbesondere bei jungen passiven Päderasten ganz normale Hinterbacken gefunden wurden. Bezüglich der trichter- oder dütenförmigen Einsenkung des Afters bemerkt +Brouardel+ (l. c.), dass sich dieselbe schon nach dem ersten päderastischen Missbrauch finden könne, dass dieselbe jedoch nicht auf einer mechanischen Einstülpung, sondern auf der Reizung und Contraction des Sphincter und der dadurch bewirkten Einziehung des Afters beruhe. Nach +Tarnowsky+ jedoch („Die krankhaften Erscheinungen des Geschlechtssinnes.“ Berlin 1885), einem sehr erfahrenen Beobachter, entsteht der Anus infundibuliformis thatsächlich durch die wiederholte centripetale Zerrung des Sphincter und in ähnlicher Weise wie die trichterförmige Vertiefung der äusseren Genitalien bei kleinen Mädchen durch wiederholte Nothzuchtsversuche. Doch habe dieses Zeichen nur einen Werth, wenn es ohne gewaltsames Auseinanderziehen der Hinterbacken zu Tage tritt.

Ein sehr beachtenswerthes Symptom ist die Erweiterung der Afteröffnung und die Erschlaffung des Sphincters, das namentlich bei jüngeren und sonst gesunden Individuen auffallen muss.

Auffällig, besonders bei jungen Leuten, ist nach +Tarnowsky+ die Leichtigkeit, mit welcher der Finger in das Rectum eingeführt werden kann, am werthvollsten aber das Klaffen des Orificium ani, wodurch in der Knieellenbogenlage ohne Weiteres oder bei mässigem Ausdehnen der Hinterbacken die Wände des Rectum in der Ausdehnung von mehreren Centimetern sichtbar werden. Diese Erschlaffung bedingt häufig Incontinentia analis.

Ein von allen Beobachtern (P. +Zacchias+, +Tardieu+, +Casper+) besonders hochgehaltenes Kennzeichen passiver habitueller Päderastie ist das Verstrichensein der um die Afteröffnung stern- oder strahlenförmig angeordneten Hautfältchen, und daher glatte Beschaffenheit des Aftersaumes. Wir haben diese faltenlose Beschaffenheit des Afters nebst Erweiterung und Erschlaffung desselben sehr schön ausgebildet gesehen bei einer Prostituirten, die viele Jahre in einem Dresdener Bordell zugebracht hatte und ihrem eigenen Geständnisse zufolge zur Zulassung des Coitus per anum gemiethet und abgerichtet worden war. Doch findet sich diese Erscheinung nach +Tarnowsky+ durchaus nicht so constant, als gewöhnlich angegeben wird, da von 23 von ihm kürzlich untersuchten zweifellosen Kynäden nur 12 dieselbe zeigten.

Die Mariscae oder Cristae der Alten sind Vorwölbungen der Schleimhaut des Afters, die mitunter knotige oder lappige hahnenkammartige Gebilde, manchmal aber einen prolapsartigen Saum (+Casper+) darstellen. Da solche Bildungen, welche man, obgleich ihnen durchaus nicht immer Venenerweiterungen entsprechen, mit dem Gesammtnamen Hämorrhoiden bezeichnet, auch bei Nichtpäderasten ungemein häufig vorkommen, so kann ihnen um so weniger ein Werth zugeschrieben werden, als es gar nicht sichergestellt ist, dass der Päderastie überhaupt ein fördernder Einfluss auf die Entstehung der genannten Gebilde zukommt. In unserem eben erwähnten Falle waren sie nicht vorhanden, dagegen fanden wir sie, grosse hahnenkammartige und aus cavernösem Gewebe bestehende Lappen bildend, stark entwickelt an den Leichen zweier 40jährigen Prostituirten, welche, wie auch andere Merkmale und die Anamnese erwiesen, ihr Gewerbe a posteriori ausgeübt hatten.

[Sidenote: Zeichen habitueller Päderastie. Können dieselben verschwinden?]

Narben nach specifischen Geschwüren, wenn sie als solche zweifellos erkannt werden, sind diagnostisch sehr werthvolle Befunde. Gleiches gilt vom chronischen Catarrh des Mastdarmes, der bei habituellen passiven Päderasten vielleicht ebenso häufig vorkommt, wie die Blennorrhoe der Scheide und des Uterus bei Prostituirten. Sowohl bei der während des Lebens als bei den als Leichen untersuchten Prostituirten haben wir einen profusen chronischen Mastdarmcatarrh gefunden, und Erstere gab an, dass sie bereits seit Jahren und überhaupt so lange daran leide, als sie den Coitus per anum zulasse. Es ist einestheils die mechanische Reizung der für solche Insulte nicht bestimmten Mastdarmschleimhaut, anderseits die Tripperinfection, welche das Entstehen chronischer Mastdarmcatarrhe bei habituellen passiven Päderasten wohl begreiflich erscheinen lässt, obwohl +Tarnowsky+ angibt, dass eine Gonorrhoe des Rectums bei Kynäden eine Seltenheit sei, da er sie nur zweimal beobachtete.[120]

Neu war uns die in einem Fall gestellte Frage, ob die Zeichen passiver, durch mehrere Jahre geübter Päderastie wieder verschwinden können, wenn mit der Uebung der letzteren durch mehrere Jahre ausgesetzt wurde.

Der Fall betraf einen gewissen S. S., welcher im November 1878 angeklagt wurde, in den Jahren 1873 bis 1876 mit zweien seiner Lehrjungen theils päderastische, theils anderweitige Unzucht getrieben zu haben.

Die gerichtsärztliche Untersuchung ergab bei allen drei Betheiligten vollkommen normale Befunde am After und den Genitalien, aus welcher Thatsache die Vertheidigung den Schluss ziehen wollte, dass insbesondere die Angabe des L., durch mehrere Jahre von S. S. päderastisch missbraucht worden zu sein, nicht auf Wahrheit beruhen könne, weil in diesem Falle doch gewisse Veränderungen am After zu Stande gekommen wären, die sich trotz der seit dem letzten Unzuchtsacte eingetretenen zweijährigen Pause hätten erhalten müssen. Deshalb wurden uns die Fragen vorgelegt: erstens, ob in Folge der mit L. getriebenen Päderastie nothwendig Veränderungen an dessen After haben entstehen müssen, und zweitens, ob dieselben, wenn sie wirklich entstanden waren, nicht nachträglich verschwunden sein konnten? Die erste Frage wurde von uns dahin beantwortet, dass bei mehrere Jahre fortgesetzter und häufig geübter passiver Päderastie in der Regel gewisse Veränderungen am After sich entwickeln, dass dieselben aber keineswegs besonders auffallend sein müssen, die zweite dahin, dass, wenn einmal ausgeprägte solche Veränderungen, insbesondere Ausweitungen und Erschlaffungen des Afters, Verstreichen der Fältchen um die Afteröffnung, Vorfälle oder Catarrhe der Mastdarmschleimhaut, zu Stande kamen, nicht zu erwarten ist, dass dieselben sobald wieder und vollständig verschwinden, dass dies aber wohl möglich sei, wenn die betreffenden Veränderungen erst im Entstehen begriffen waren und dann die päderastischen Acte durch längere Zeit ausgesetzt wurden. Wenn demnach trotz genauer Untersuchung des L. am After desselben keine Spur von Veränderungen gefunden wurde, so sei es nicht wahrscheinlich, dass die betreffenden, angeblich durch fast drei Jahre fortgesetzten päderastischen Acte häufig stattgehabt haben, wohl aber lässt sich trotz des negativen Befundes nicht leugnen, dass einzelne solche Acte innerhalb dieser Periode vorgekommen sein konnten.[121]

[Sidenote: Eigenthümlichkeiten passiver Päderastie. Erzwungene P.]

Eigenthümlich sind die bei einzelnen passiven Päderasten beobachteten weiblichen Gewohnheiten, so weiblicher Putz, in Locken gedrehte Haare, Gebrauch von wohlriechenden Salben und Oelen etc. Es wäre irrig, solche Erscheinungen sofort als Zeichen einer abnormen (conträren) Sexualempfindung zu deuten, denn derartiges Gebahren erklärt sich auf gleiche Weise wie die verschiedenen Kunststücke der Coquetterie, die die Prostituirten anzuwenden pflegen, um Männer an sich zu locken. +Brouardel+ (l. c.) bemerkt auch mit Recht, dass der bei manchen passiven Päderasten zu findende weibische Habitus häufig schon von Haus aus besteht, und dass gerade solche Individuen den perversen Geschlechtstrieb activer Päderasten erregen.

Die active Päderastie kann mit und ohne Einwilligung des zweiten Theiles geübt worden sein. Ersteres ist das bei weitem Häufigste, und wenn der passive Theil nicht etwa ein Kind oder ein dispositionsunfähiges Individuum gewesen ist, verfallen beide Thäter dem Gesetze. Die Fälle, in denen die Päderastie ohne Einwilligung des Opfers unternommen wurde, betreffen meist Kinder; aber auch gegenüber Erwachsenen sind solche Versuche vorgekommen, wie ein von +Casper+ (l. c. 203) mitgetheilter Fall beweist. Es ist selbstverständlich, dass ein gewaltsamer Missbrauch eines Erwachsenen zu diesem Zwecke von Seite eines einzelnen, wenn nicht ganz besondere, der Verübung der That günstige Umstände vorhanden waren, nicht angenommen werden kann, dass man daher derartigen Angaben mit noch mehr Vorsicht entgegentreten wird, als sie schon gegenüber ähnlichen Aussagen angeblich genothzüchtigter Frauenspersonen angezeigt zu sein pflegt.

[Sidenote: Gesundheitliche Folgen nach Päderastie.]

Auch bei der Päderastie ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, nicht blos Anhaltspunkte für die Sicherstellung des Thatbestandes aufzusuchen, sondern auch zu constatiren, ob und welche Folgen für die Gesundheit des gemissbrauchten Individuums aus dem Acte entstanden sind (§. 130 österr. St. G.). Solche Folgen kommen wieder insbesondere bei gemissbrauchten Kindern in Betracht und können entweder aus den localen Verletzungen am After, aus der erfolgten virulenten Infection, aus Verletzungen anderer Art (vide den schauerlichen, von +Liman+ l. c. 204 mitgetheilten Zastrow’schen Fall, sowie den nicht minder monströsen von +Tardieu+, l. c. 272, in welchem zwei Päderasten an der Zerfleischung ihres Opfers, eines 3½jährigen Knaben, sich betheiligten) oder aus dem durch die locale Reizung oder den Affect gesetzten Insult des Nervensystems resultiren, und sind nach demselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bereits bei der Nothzucht auseinandergesetzt worden sind. Die nachtheiligen Folgen, welche habituelle Päderastie auf die allgemeine Gesundheit der dabei Betheiligten ausüben soll, sind vielfach übertrieben worden. +Casper+ stellt derartige Behauptungen, die Abmagerung, Tuberculose u. dergl. von solchem Missbrauch herleiten wollen, entschieden in Abrede. Unserer Ansicht nach ist es, wenn solcher Missbrauch mit Kindern getrieben wird, weniger die Päderastie als solche, als vielmehr anderweitige, in der Regel damit verbundene sexuelle Excesse (Onanie), welche geeignet erscheinen, die betreffenden Individuen in ihrer Ernährung und Gesundheit herabzubringen. Wie vorsichtig man aber bezüglich derartiger Folgen sein muss, beweist der von +Dohrn+[122] mitgetheilte Fall, in welchem von einem alten Pfründner mit fünf in demselben Hause wohnenden Knaben Päderastie und andere Unzucht getrieben worden war, und nachdem fast alle diese Knaben hintereinander erkrankten und drei davon starben, die Erkrankung sowohl als der Tod dieser Kinder von dem geschlechtlichen Missbrauch derselben hergeleitet wurde, während es doch bei genauer Erwägung aller Umstände keinem Zweifel unterliegen konnte, dass die Kinder an einem typhösen Leiden erkrankt, beziehungsweise gestorben waren, welches mit der mit ihnen getriebenen Unzucht in keinem ursächlichen Zusammenhange gestanden hatte.

B. Unzucht mit Thieren.

[Sidenote: Sodomie.]

Dem Laster der +Sodomie+ begegnen wir ebenfalls bereits in den ältesten Zeiten. Ausserdem, dass diese Unzuchtsform den Bewohnern von Sodoma und Gomorrha zur Last gelegt wird, finden wir auch sonst in der Bibel eine Zahl von Stellen, aus welchen hervorgeht, dass dieselbe auch dem auserwählten Volke Gottes nicht unbekannt gewesen war.

Auch gegenwärtig kommen derartige Ausschreitungen des Geschlechtstriebes, wenn auch sehr selten, zur Beobachtung, noch seltener aber zur gerichtsärztlichen Untersuchung.

Die meisten in der Literatur enthaltenen Fälle betreffen geschlechtlichen Missbrauch weiblicher Thiere[123] durch Männer. Es ist selbstverständlich, dass nur, wenn die Betreffenden bei der That ertappt werden, und nur wenn unmittelbar nach einer solchen That Gelegenheit geboten ist, das betreffende Thier sowohl als den Thäter zu untersuchen, möglicher Weise ein die verbotene Cohabitation bestätigender Befund sich ergeben könnte. Die Untersuchung wäre in einem solchen Falle natürlich zunächst auf den Nachweis von Sperma in der Scheide des missbrauchten Thieres zu richten. Von Werth wäre ferner der Befund von Excrementen oder Haaren des Thieres an den Genitalien des Thäters oder in der Nähe derselben. Einen solchen Fall hat +Kutter+[124] mitgetheilt. Er betraf einen Knecht, der dabei getroffen wurde, als er eben eine Stute gemissbraucht hatte und der sofort ärztlich untersucht werden konnte. Bei diesem Manne fanden sich, nachdem die Vorhaut zurückgezogen wurde, in der Eichelfurche Härchen, welche angeblich, freilich ohne mikroskopische Untersuchung, als der betreffenden Stute angehörig erkannt wurden; ebenso wurden blutige Flecken auf der Hose und am Hemde des Untersuchten und gleichzeitig ein blutiger Ausfluss aus der Scheide der Stute constatirt.

Wir selbst hatten nur einmal Gelegenheit, vor Gericht über einen Fall angeblicher Sodomie befragt zu werden.

Ein Mann hatte von einem Senner eine Ziege gekauft, welche nach Angabe des Letzteren am selben Morgen vor der Stallthüre todt gefunden worden war. Bei dem Zerlegen der Ziege will nun derselbe die äusseren Genitalien des Thieres blutig und die Schambeinfuge auseinandergesprengt gefunden haben. Diese Befunde erweckten in ihm den Verdacht, dass jener Senner mit der Ziege Sodomie getrieben habe, und dass das Thier in Folge der dabei erlittenen Beschädigungen umgekommen sei, und er erstattete die gerichtliche Anzeige, jedoch erst nachdem das Fleisch des Thieres stückweise verkauft worden war. Vom Gericht wurde uns die Frage vorgelegt, ob zufolge der an dem todten Thiere angeblich beobachteten Befunde in der That auf an demselben verübte Sodomie geschlossen werden könne. Wir antworteten darauf, dass, wenn wirklich die Schamfuge des Thieres gesprengt war, dies nur durch eine sehr bedeutende Gewalt, etwa durch Sturz von einer Höhe oder durch Auffallen eines wuchtigen Gegenstandes auf das Thier u. dgl., hat entstehen können, dass es aber absolut unmöglich sei, dass durch die Einführung des Penis oder auch der Hand in die Scheide des Thieres jene Verletzung erzeugt worden sein konnte, dass also die Natur der Verletzung selbst der von dem Denuncianten geäusserten Vermuthung, dass mit der betreffenden Ziege Sodomie getrieben wurde, widerspreche, und dass auch sonst nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden sei, der eine solche Vermuthung begründet erscheinen lasse.

Noch seltener als Missbrauch weiblicher Thiere durch Männer kommt die Sodomie von weiblichen Individuen mit männlichen Thieren vor. Sämmtliche solche bis jetzt publicirte Fälle betrafen Sodomie mit Hunden. Ein derartiger Fall wurde vor einigen Jahren von +Schuhmacher+ in Salzburg, ein zweiter von +Pfaff+[125] und ein dritter von +Schauenstein+[126] mitgetheilt. Ob es sich in diesen Fällen um thatsächlichen Coitus oder nur um Unzucht anderer Art handelte, ist nicht erwiesen, auch wäre dies strafrechtlich gleichgiltig, da das Gesetz nur von „Unzucht“ mit Thieren spricht. Auch bei solchen Vorkommnissen würde der Gerichtsarzt kaum in der Lage sein, von seinem Standpunkte aus zur Sicherstellung des Thatbestandes beizutragen. Doch berichtet +Pfaff+, dass in seinem Falle zwischen den Schamhaaren der betreffenden Dienstmagd ein schwarzes Hundshaar gefunden wurde, welches mit den Haaren des grossen schwarzen Hundes, mit dem jene Person sich thatsächlich eingelassen hatte, vollständig übereinstimmte[127], und +Maschka+ (l. c., pag. 190) fand bei einer 44jährigen Frau, welche in actu angetroffen wurde und auch geständig war, an der Vorderfläche der Oberschenkel und in der unteren Bauchgegend mehrere streifige Hautaufschürfungen, welche seiner Meinung nach durch die Pfoten des Hundes entstanden sein dürften.

Dritter Hauptabschnitt.

Fragliche Schwangerschaft und Geburt.

+Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.+

§. 58. Wenn ein Ehemann seine Gattin nach der Ehelichung bereits von einem Anderen geschwängert findet, so kann er, ausser dem im §. 121 bestimmten Falle, fordern, dass die Ehe als ungiltig erklärt werde.

§. 120. Wenn eine Ehe für ungiltig erklärt, getrennt oder durch des Mannes Tod aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monats zu einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen oder +nach dem Zeugnisse der Sachverständigen+ eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier Monate die Dispensation ertheilt werden.

§. 121. Die Uebertretung dieses Gesetzes zieht zwar nicht die Ungiltigkeit der Ehe nach sich, allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne durch die Ehepacte, Erbvertrag, letzten Willen oder durch das Uebereinkommen bei der Trauung zugewendeten Vortheile. Der Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schliesst, verliert das ihm ausser diesem Falle durch den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für ungiltig erklären zu lassen, und beide Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne erzeugt worden sei, so ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.

§. 138. Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monate nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monate nach dem Tode des Mannes oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattin geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.

§. 155. Die unehelichen Kinder geniessen nicht die gleichen Rechte mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt hat bei denjenigen Kindern statt, welche zwar von einer Ehegattin, jedoch vor oder nach dem oben (§. 138), mit Rücksicht auf die eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitpunkt geboren worden sind.

§. 156. Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bei einer +früheren+ Geburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich widerspricht.

§. 157. Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich widersprochene Rechtmässigkeit einer früheren oder späteren Geburt +kann nur durch Kunstverständige+, welche nach genauer Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache des ausserordentlichen Falles deutlich angeben, bewiesen werden.

§. 163. Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, dass er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als sieben und nicht mehr als zehn Monate verstrichen sind; oder wer dieses auch nur ausser Gericht gesteht, von dem wird vermuthet, dass er das Kind erzeugt habe.

§. 1243. Der Witwe gebührt noch durch sechs Wochen nach dem Tode ihres Mannes, und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung die gewöhnliche Verpflegung aus der Verlassenschaft.

+Oesterr. Strafgesetz.+

§. 339. Die unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft ereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden, und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan oder das lebendig geborene Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten, oder, wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige Geburt oder das todte Kind vorzuzeigen.

§. 340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der Geburt wird nach Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung mit strengem Arreste von drei bis sechs Monaten bestraft.

+Oesterr. Strafprocess-Ordnung.+

§. 398. Wenn der zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilte zur Zeit, wo das Strafurtheil in Vollzug gesetzt werden soll, geisteskrank oder körperlich schwer krank, oder die Verurtheilte schwanger ist, hat die Vollziehung so lange zu unterbleiben, bis dieser Zustand aufgehört hat.