Chapter 19 of 69 · 3963 words · ~20 min read

Part 19

In diesem ging die Klage gegen einen gewissen B. auf Erfüllung der Vaterpflichten bezüglich des von der S. A. am 5. December 1860 geborenen Kindes, mit dessen Mutter B. zum erstenmal am 23. April 1860 und später durch mehrere Monate wiederholt den Coitus ausgeübt haben soll. B. bestritt, schon am 23. April der S. A. beigewohnt zu haben, aber selbst dieses zugegeben, wollte er das Kind deshalb nicht als das seine anerkennen, weil dasselbe zufolge der Aussage der Sachverständigen ein vollkommen reifes sei, daher längere Zeit vor dem besagten Tage erzeugt worden sein müsse. Die Aussagen der Sachverständigen gingen dahin, dass das betreffende Kind zwar schwächlich gebaut, jedoch gross (17 Zoll) und in allen Organen vollkommen entwickelt sei, somit keine Anzeichen vorhanden wären, dass dasselbe als ein in der ersten Hälfte des achten Monates (7 Monate 12 Tage) geborenes zu betrachten sei.

Der oberste Gerichtshof bestätigte trotzdem das Urtheil der zweiten Instanz, welches dahin lautete, dass der vom Geklagten durch die Sachverständigen gegen die Vermuthung, dass er der Vater sei, angestrebte Gegenbeweis umsoweniger hergestellt sei, als dieser Befund selbst nur eine Vermuthung enthält und als durch denselben der schwächliche Körperbau des Kindes, somit gerade eine Eigenschaft bestätigt wird, die erfahrungsgemäss frühreif geborenen Kindern zukommt.

Verhältnissmässig häufiger und ungleich schwerer zu beurtheilen sind die Fälle, in denen die Legitimität von Kindern, die längere Zeit nach dem 280. Tage zur Welt gekommen sind, Gegenstand der Frage bildet.

[Sidenote: Spätgeburt.]

Die +Spätgeburt+ hat seit jeher die Gerichtsärzte lebhaft beschäftigt und die extremsten Behauptungen hervorgerufen. Während die einen leugneten, dass die Schwangerschaft länger als 40 Wochen dauern könne, wollen ältere Autoren zwölf- und mehrmonatliche Dauer der Schwangerschaft beobachtet haben.[135] Die Wahrheit liegt, wie gewöhnlich, in der Mitte. Gegenwärtig geben die meisten und erfahrensten Geburtshelfer zu, dass der Eintritt der Entbindung um Tage und selbst um Wochen sich verzögern kann. +Simpson+[136] theilt vier Beobachtungen mit, wo die Schwangerschaft länger als 280 Tage gedauert hatte, und zwar vom Aufhören der zuletzt erschienenen Menstruation gerechnet 333, 332, 319 und 324 Tage. Nimmt man an, die Conception sei erst kurz vor dem zu erwarten gewesenen Eintritt der nächsten Menstruation erfolgt, und rechnet deshalb 23 Tage ab, so bleiben noch immer 310, 309, 296 und 301 Tage. Unter 782 von +Merimann+, +Murphy+ und +Reid+ zusammengestellten Fällen, in denen sich der letzte Tag, an welchem die Menstruation noch erschienen war, bestimmen liess, trat von diesem Tage an gerechnet bei 173 Frauen die Geburt zwischen dem 281. und 287. Tage, bei 99 zwischen dem 288. und 294., bei 63 zwischen dem 295. und 301. und 20mal zwischen dem 302. und 326. Tage ein. Bei 40 Fällen, in denen bei Frauen und Mädchen der Tag der Conception mit völliger Sicherheit ermittelt werden konnte, fiel ziemlich die Hälfte der Geburten (18) auf den 274.-280. Tag, während 6 zwischen dem 281.-287. und 4 zwischen dem 288.-294. Tage erfolgten. Auch +Schröder+ (l. c. 60) gibt zu, dass die Geburt bis zum 320. Tage nach der Conception sich verzögern kann, und damit ist die Möglichkeit einer Spätgeburt von Seiten anerkannt, die vor Allem berufen sind, darüber ein Urtheil abzugeben. In einem von +Puppe+ (Zeitschr. f. Med.-Beamte, 1891, pag. 10) mitgetheilten Falle, wo der Conceptionstag bekannt war, verblieb die Frucht (Anencephalus) 357, respective 348 Tage im Uterus, in dem von +Purkhauer+ (Virchow’s Jahrb. 1890, I, 477) beobachteten 300, respective 316 Tage. Trotz Leben des Kindes hatten die Kindesbewegungen in den letzten Monaten aufgehört, so dass vielleicht der Reiz fehlte, den dieselben auf den Uterus ausüben.

Wir sind demnach auch in forensischen Fällen genöthigt, mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen, umsomehr, als, wie +Simpson+ richtig bemerkt, auch vom theoretischen Standpunkt nicht abzusehen ist, warum der physiologische Act der Geburt nicht ebenso gut bezüglich der Zeit seines Eintretens Schwankungen unterliegen könnte, wie z. B. das Zahnen, die Pubertät oder die Menstruation, und es ist bekannt, dass bezüglich letzterer Erscheinung von einzelnen Autoren (+Cederschjöld+, +Schuster+, +Bischoff+, +Berthold+) die Ansicht vertreten wurde, dass die Schwangerschaftsdauer 10 individuelle Menstruationsperioden betrage und deshalb ebenso wie diese bald länger, bald kürzer ausfallen könne, eine Anschauung, die neuestens von +Paul Löwenhardt+[137] wieder aufgenommen wurde und auch darin ihre Unterstützung findet, dass, wie schon +Elsässer+ und +Wald+ hervorgehoben haben, der spontane Abortus häufig mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, in welchem die Menstruation erscheinen sollte.

Wie aus den oben angeführten Bestimmungen (Oesterr. bürg. Gesetzb., §§. 138, 163, Preuss. Landr., II. Th., §§. 2, 19, 22, 1077, Rhein. Civilr., Art. 312 und 315, und Preuss. Gesetz vom 24. April 1854, §. 15) hervorgeht, nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit einer Spätgeburt ausdrücklich Rücksicht, indem es 300, beziehungsweise 302 Tage als die äusserste Grenze annimmt, bis zu welcher Jemandem die Vaterschaft zugemuthet werden kann. Diese Frist ist zwar mit Rücksicht auf die Thatsache, dass den Angaben der Geburtshelfer zufolge noch bis zum 320. Tage nach der Conception eine Geburt erfolgen kann, gegenüber der allgemeinen Möglichkeit etwas zu kurz genommen, da jedoch die Fälle, in denen noch nach dem 300. Tage eine Entbindung erfolgte, ausnehmend selten sind, und gegenüber der enormen Zahl früher sich beendigender Schwangerschaften fast verschwinden, so dürften obige Bestimmungen so ziemlich das Richtige getroffen haben.[138]

Käme ein einschlägiger Fall zur gerichtsärztlichen Untersuchung, so wäre es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst den Tag der erfolgten Entbindung genau sicherzustellen, wenn derselbe nicht bereits actenmässig erhoben ist. In frischen Fällen kann sowohl die Untersuchung der Wöchnerin, als die des Kindes Anhaltspunkte für eine solche Zeitbestimmung gewähren und den Arzt gegenüber einer etwaigen falschen Angabe des Geburtstages sichern, deren Möglichkeit in derartigen Fällen deshalb nicht immer auszuschliessen ist, weil, wie Erfahrungen lehrten, viele der angeblichen Spätgeburten auf puren Betrug hinauslaufen.

Zweitens ist die Entwicklung des betreffenden Kindes in Erwägung zu ziehen, auf deren Constatirung auch durch den Wortlaut einzelner der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ein besonderer Werth gelegt wird. Wir werden die Eigenschaften der Früchte aus den verschiedenen Monaten der Schwangerschaft an einer anderen Stelle besprechen, ebenso die Umstände, welche, abgesehen vom Fruchtalter, dieselben zu alteriren im Stande sind. Hier sei nur bemerkt, dass die Annahme einer Spätgeburt desto mehr entfällt, je weniger das geborene Kind jene Eigenschaften zeigt, welche die ausgetragene Frucht charakterisiren, und dass, wenn die Schwangerschaft einen sonst ungestörten Verlauf genommen, mit Recht zu erwarten sein wird, dass die betreffende Frucht in Länge, Gewicht und in sonstigen Eigenschaften eine vorgeschrittenere Entwicklung zeigen wird, als wir sie sonst bei zur gewöhnlichen Zeit geborenen Kindern zu sehen in der Lage sind[139], obgleich nicht zu übersehen ist, dass auch bei letzteren der Grad der körperlichen Entwicklung in ziemlich weiten Grenzen sich bewegt und insbesondere die Fälle gar nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhnlich stark entwickelte Kinder zur Welt gebracht werden. Dies gilt nicht blos von der Länge und dem Körpergewichte, sondern auch von manchen Eigenschaften, die in der Regel erst nach der Geburt sich einzustellen pflegen. So sind z. B. Fälle, in denen ausgetragene Kinder bereits Zähne mit zur Welt gebracht haben, wiederholt beobachtet worden, und es wäre demnach irrig, blos aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung auf das Vorliegen einer Spätgeburt zu schliessen.[140]

Nicht zu übersehen ist ferner bei der Begutachtung derartiger Fälle, dass nur verhältnissmässig sehr selten Grund vorhanden ist zur Annahme, dass noch am letzten Tage, nachdem die Ehe durch Tod des Gatten oder durch Scheidung zur Auflösung kam oder noch kurz vorher der Coitus ausgeübt worden ist; insbesondere wird im ersteren Falle häufig genug die Natur der Krankheit, welcher der Betreffende schliesslich erlag, eine solche gewesen sein, dass nicht angenommen werden kann, dass während des Bestandes derselben der Beischlaf hat ausgeführt werden können, und es ist selbstverständlich, dass unter solchen Umständen die Zeit, während welcher der Mann vor seinem Tode cohabitations- oder befruchtungsunfähig gewesen war, ebenfalls bei einer angeblichen Spätgeburt, sowie überhaupt bei einer nach dem Tode des Gatten erfolgten Entbindung in Betracht gezogen und mitgerechnet werden muss.

Fälle, in denen die Spätgeburt Gegenstand gerichtsärztlicher Beurtheilung wurde, sind in der Literatur ziemlich zahlreich vorhanden.

Von den älteren erwähnen wir insbesondere den von +Marc+[141] mitgetheilten, weil in diesem gleichzeitig die merkwürdige Frage sich aufwarf, ob im Sinne des Gesetzes als Niederkunft schon der Beginn der Entbindung oder nur der Zeitpunkt der Ausstossung der Frucht zu verstehen sei. Der Fall spielt in Bayern zu einer Zeit, als noch die Bestimmung galt, dass nur dann Paternitätsansprüche erhoben werden können, wenn die Niederkunft innerhalb des 210. bis 285. Tages erfolgte. Die Betreffende war nun erst am 286. Tage niedergekommen, nachdem jedoch schon Tags zuvor, also gerade an dem vom Gesetze als Grenze bestimmten Tage, Geburtswehen eingetreten waren, welcher Umstand zu obigem interessanten Rechtsstreit Veranlassung gab, der jedoch zu Ungunsten der Mutter entschieden wurde.

Ein Fall von angeblicher Spätgeburt in Folge einer erdichteten Nothzucht (306 Tage nach letzterer) findet sich in Henke’s Zeitschrift, 1821, pag. 418. Auch in dem bereits oben citirten Falle +Schuhmacher+’s, in welchem gegen einen Wundarzt die Klage auf in der Chloroformnarkose vollbrachte Nothzucht erhoben wurde, wollte die betreffende Frauensperson ihre Schwängerung von diesem Acte herleiten, obgleich die Entbindung erst 317 Tage darnach eingetreten war.

Weitere einschlägige Fälle vide +Taylor+ (l. c. II, 269) und +Casper+-+Liman+ (l. c. I, 92).

Anomalien der Schwangerschaft.

Von diesen wollen wir, als ein forensisches Interesse besitzend, die Nachempfängniss, die extrauterine und die Molenschwangerschaft besprechen.

Die Nachempfängniss.

Die Möglichkeit einer Nachempfängniss ist ebenfalls eine bereits von den Alten erwogene Frage, und noch heute kann dieselbe keineswegs als gelöst angesehen werden.

Wir müssen, wie die alten Aerzte thaten und wie dies auch ein neuerer Schriftsteller über diesen Gegenstand -- +Kussmaul+[142] -- thut, unterscheiden zwischen +Ueberschwängerung+ (Superfoecundatio) und +Ueberfruchtung+ (Superfoetatio), indem wir unter ersterer Bezeichnung eine Empfängniss verstehen, die noch während der ersten Menstruations- (Ovulations-) Periode einer bereits eingetretenen folgt, unter Ueberfruchtung aber eine neue, in den späteren Perioden einer bestehenden Schwangerschaft eintretende Empfängniss begreifen.

Die Möglichkeit einer +Ueberschwängerung+ in dem bezeichneten Sinne wird allgemein zugegeben, weil das befruchtete Eichen in der Regel noch einige Tage im Eileiter verweilt und weil dasselbe, wenn es sich auch im Uterus bereits festgesetzt hat, noch kein wesentliches Hinderniss für eine neue Befruchtung abgibt. Bei Thieren (Hunden und Katzen) kann man sehr gewöhnlich die Möglichkeit wiederholter Befruchtung innerhalb einer Ovulationsperiode beobachten, und auch für den Menschen hat es den Anschein, dass die meisten Mehrlingsgeburten durch wiederholte Empfängniss innerhalb der ersten Menstruationsperiode zu Stande kommen.

Bezüglich der +Ueberfruchtung+ bemerkt +Kussmaul+ mit Recht, dass, bevor man diese zugeben oder ableugnen könnte, zuerst die Frage zu beantworten wäre, ob während einer Schwangerschaft noch eine Reifung, beziehungsweise Auslösung von Eichen stattfinden kann. Da es bis jetzt noch nicht gelungen ist, bei in der Schwangerschaft oder kurz nach einer Entbindung Verstorbenen frisch geborstene +Graaf+’sche Follikel zu finden, trotzdem von zahlreichen Beobachtern (+Kiwisch+, +Virchow+, +Hecker+, +Kussmaul+ u. A.) darnach gesucht wurde, und da der Befund von blossen gelben Körpern verschiedenen Entwicklungsgrades, insbesondere verschiedener Grösse, in dieser Richtung nichts beweist, so bleiben eigentlich nur die, wie oben erwähnt, wiederholt gemachten Beobachtungen von auch während einer Schwangerschaft in regelmässigen Zwischenräumen eingetretener Menstruation, welche als Beweis für die angegebene Möglichkeit genommen werden könnten, wenn es nicht wieder anderseits, insbesondere mit Rücksicht auf die Thatsache, dass in einzelnen Fällen die Menstruation auch nach beiderseitiger Ovariotomie noch fortdauerte[143], fraglich wäre, ob derartige Blutungen immer als Ausdruck einer vor sich gehenden Eiauslösung zu betrachten sind.

[Sidenote: Befruchtung.]

Letzteres aber zugegeben, würde wieder die Frage entstehen, ob nicht das im Uterus sich entwickelnde Ei ein absolutes Hinderniss für eine neuerliche Befruchtung und im günstigsten Fall wenigstens für die Entwicklung des neu befruchteten Eies abgebe. Dies scheint der gewichtigste Einwand gegen die Möglichkeit einer Ueberfruchtung zu sein, doch ist wieder nicht zu übersehen, dass das Eichen einerseits und die Spermafäden anderseits ganz winzige und letztere sogar mikroskopische Gebilde darstellen, denen gegenüber der durch die Frucht und ihre Hüllen gebildete Verschluss nicht als ein hermetischer betrachtet werden kann. Da wir ausserdem wissen, dass mitunter grosse Fibroide und Polypen, die scheinbar die Gebärmutter vollkommen ausfüllen, den Eintritt einer Schwangerschaft nicht verhinderten, und anderseits die Möglichkeit der Entwicklung eines so befruchteten Eies neben einem älteren und trotz diesem gegenüber der Erfahrung, die wir über die Entwicklung anderer Tumoren, selbst in den lebenswichtigsten Organen, besitzen, auch nicht absolut negirt werden kann, so lässt sich über die Frage der Ueberfruchtung noch immer streiten. Es ist aber für die Annahme einer solchen umsoweniger eine Nothwendigkeit vorhanden, als sich jene Entbindungen, die als Beweis für die Möglichkeit einer Ueberfruchtung angeführt wurden, auch ohne letztere erklären lassen.

[Sidenote: Ist Superfötation möglich?]

Die Mehrzahl einschlägiger Beobachtungen betraf Fälle, in denen Frauen mit Mehrlingen, insbesondere Zwillingen, niedergekommen waren, deren Körperentwicklung eine sehr verschiedene gewesen ist. Diese Fälle erklären sich ungezwungen daraus, dass in Folge des beengten Raumes und vielleicht auch durch ungleiche Ernährungsverhältnisse die eine Frucht auf Kosten der anderen sich mehr entwickelte, und es ist umsoweniger Grund vorhanden, an eine Ueberfruchtung zu denken, als eine solche ungleiche Entwicklung bei Zwillingen verhältnissmässig häufig beobachtet wird und, was besonders wichtig ist, selbst bei solchen, die, wie das gemeinschaftliche Chorion beweist, aus +einem+ Ei entstanden sind. Hierher gehört u. A. der von +Bock+ in Marburg mitgetheilte Fall, in welchem eine Frau, die überdies bis zum siebenten Schwangerschaftsmonate regelmässig menstruirte, Drillinge gebar, von denen der eine eine Länge von 18 Zoll besass, während die anderen, in getrennten Eiern befindlichen, die Entwicklung einer fünf- und viermonatlichen Frucht zeigten. Sehr interessant sind in dieser Beziehung die von B. +Schultze+ (Volkmann’s Samml. klin. Vortr. Nr. 34), +Ruge+ (Beitr. z. Geburtsh. und Gyn. III, 1874) und neuestens von +Breisky+ (Prager med. Wochenschr 1886, pag. 46) mitgetheilten Fälle, wo in der Placenta einer älteren (in +Schultze+’s Falle nahezu reifen) Frucht ein wohl erhaltener, vier- bis sechswöchentlicher Embryo mit eigener Decidua gefunden wurde. Solche Fälle werden übrigens schon von +Schurigius+ (Embryologie, 1732, pag. 259) angeführt.

Ferner wurden Fälle beobachtet, in denen Frauen in verhältnissmässig kurzem Zwischenraume entweder verschieden entwickelte oder jedesmal reife oder wenigstens gleich entwickelte Früchte gebaren. In der ersten Kategorie derselben erfolgte während einer Schwangerschaft der Abgang einer unreifen Frucht, während die andere sich weiter entwickelte und zur normalen Zeit geboren wurde. Solche Vorkommnisse hat man auch als „partiellen Abortus“[144] beschrieben und sie erklären sich ebenfalls in der oben angegebenen Weise aus der Verdrängung der einen Frucht durch die andere. Die erstgeborene Frucht ist gewöhnlich abgestorben, obgleich auch frühzeitiger Abgang lebender oder wenigstens frischer Früchte beobachtet wurde. Die abgestorbene Frucht kann übrigens auch im Uterus zurückbleiben und gleichzeitig mit der sich weiter entwickelnden geboren werden, ein Vorkommniss, das, obwohl eher geeignet, die Anschauung bezüglich der Superfötation zu corrigiren, dennoch als letztere gedeutet worden ist.

Besonders interessant und am ehesten auf Superfötation zu beziehen sind die Beobachtungen zweiter Kategorie.

Von diesen sind insbesondere die von +Eisenmann+, von +Moebus+, von +Thielmann+ und von +Generali+[145] mitgetheilten von Wichtigkeit.

[Sidenote: Fälle angeblicher Superfötation.]

In dem Falle von +Eisenmann+ gebar eine Frau am 30. April 1748 einen ausgetragenen Knaben, der Unterleib blieb jedoch ausgedehnt, die Frau fühlte deutliche Kindesbewegungen und E. sowohl als andere Aerzte überzeugten sich von der Gegenwart eines zweiten Kindes. Die Geburt trat aber erst am 17. September 1748, also 4½ Monate nach der ersten, ein. -- Die Frau starb 1755 und die Section ergab einen einfachen Uterus. -- In dem Falle von +Moebus+ wurde eine 35jährige Frau, die schon viermal geboren, am 16. October 1833 von einem ausgetragenen Mädchen entbunden, doch wurde durch die Bauchdecken ein zweites Kind gefühlt. Bei der nachträglich vorgenommenen Indagation fand sich der Muttermund wieder zusammengezogen, kaum zu erreichen. Lochialfluss und Milchsecretion blieben aus, wie in dem +Eisenmann+’schen Falle, und die zweite Geburt erfolgte erst nach 33 Tagen, am 18. November. -- Die Frau, über welche +Thielmann+ berichtet, war zum dritten Male schwanger und die Menstruation war noch zweimal erschienen. Am 26. März 1853 Geburt eines kleinen, lebensfähigen Mädchens, am 18. Mai, also 52 Tage darauf, die einer zweiten, ebenfalls nicht vollständig ausgetragenen, doch lebensfähigen Frucht. -- +Generali+ endlich berichtet über eine Frau, die am 17. Februar 1817 einen lebenden reifen Knaben und 4 Wochen darauf, am 14. März, einen zweiten ebenfalls ausgetragenen gebar. Im Jahre 1847 starb diese Frau und es fand sich bei der Section ein doppelter Uterus.

Diese merkwürdigen Fälle lassen sich entweder in der Weise erklären, dass man annimmt, dass von zwei gleich alten, aber ungleich entwickelten Früchten die stärkere durch die Entbindung ausgestossen, die schwächere jedoch von dem entlasteten Uterus noch weiter, beziehungsweise bis zur völligen Reife, zurückbehalten und dann erst geboren wurde, oder man ist gezwungen, thatsächlich an Superfötation zu denken. Für letztere spricht der Umstand, dass in einem dieser Fälle, wie auch in einem der oben angeführten, die Menstruation trotz eingetretener Schwangerschaft sich noch einige Male gezeigt hatte, und der Befund eines doppelten Uterus in dem Falle von +Generali+, dessen Vorhandensein von +Kussmaul+ auch in jenem von +Moebus+ vermuthet wird, obgleich auch bezüglich dieses mit Recht bemerkt wurde, dass bei Schwängerung der einen Hälfte eines doppelten Uterus auch in der zweiten eine Decidua sich bildet und deren Höhle durch die zunehmende Ausdehnung der geschwängerten Uterushälfte ebenfalls, wenn nicht verschlossen, so doch bedeutend verengert werde.

Am meisten sprechen für die Möglichkeit einer Ueberfruchtung jene Fälle, in welchen neben einer intrauterinen Schwangerschaft eine jüngere Tubarschwangerschaft gefunden wurde. +Majer+ (Friedreich’s Bl. 1884, pag. 390) berichtet über einen solchen von +Schröder+ und +Braun+ obducirten Fall, und mehrere andere werden von +Rennert+ (Arch. f. Gyn. 1884, pag. 276) mitgetheilt. In ersteren fand sich im Uterus ein dreimonatlicher, in der Tuba aber ein sechswöchentlicher Fötus.

Jedenfalls würde ein derartiges Vorkommniss, wenn es, was als möglich zugegeben werden muss, zu Zweifeln über die legitime Geburt der einen der in längeren Zwischenräumen geborenen Früchte Veranlassung geben sollte, zu den schwierigsten und heikelsten Gegenständen gehören, die zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangen können. Da von mehreren Autoren, so namentlich von +Kussmaul+, die Möglichkeit einer Superfötation wenigstens bei doppeltem Uterus zugegeben wird, so wäre auf das Vorhandensein dieses, sowie darauf zu achten, ob nicht während der Schwangerschaft Erscheinungen aufgetreten sind, die, wie z. B. die Fortdauer der Menstruation, auf noch nach der Conception erfolgte Ovulation bezogen werden könnten. Sind derartige Momente nicht nachzuweisen, dann liegt es gewiss viel näher, einen anormalen Verlauf einer Zwillingsschwangerschaft als eine Ueberfruchtung anzunehmen.[146]

Bei der Beurtheilung einschlägiger Fälle kommt auch die Frage in Betracht, wann nach der Entbindung eine Frau wieder concipiren kann. Nach der herrschenden Ansicht ist dies erst 6-8 Wochen nach der Entbindung, d. h. kurz vor der bei nichtstillenden Frauen eintretenden Menstruation möglich. Von +König+ wurde jedoch in der Leipziger Gesellschaft für Geburtshilfe (Centralbl. f. Gyn. 1893, Nr. 19) ein Fall mitgetheilt, wo 4 Tage post partum der Coitus ausgeübt und dann 3 Monate ausgesetzt wurde, die Menstruation nicht wiederkehrte und die Frau 243 Tage nach diesem Coitus ein vollreifes 3550 Grm. schweres Kind gebar.

Die Extrauterinschwangerschaft.

Die häufigste Form der extrauterinen Schwangerschaft ist die Tubarschwangerschaft. Dieselbe endigt meistens schon im zweiten bis dritten, mitunter erst im vierten Monate[147], indem das sich ausdehnende Ei die Tuba sprengt und der Tod entweder sofort durch Verblutung oder in Folge der nun entstehenden Peritonitis eintritt. In günstigen Fällen tritt Genesung ein, indem die Frucht entweder abgekapselt wird und in ein Lithopädion sich umwandelt, oder eine sogenannte lipoide Umwandlung eingeht[148], oder indem Abscessbildung unter Ausstossung der abgestorbenen Frucht oder vielmehr ihrer Reste erfolgt, Vorgänge, die selbst Jahre in Anspruch nehmen, so zwar, dass in der Zwischenzeit neue und normal verlaufende Schwangerschaften sich einstellen können, eine Form der Superfötation, die von der eben besprochenen wohl zu unterscheiden ist.

[Illustration: Fig. 37.

Interstitielle Gravidität mit Ruptur im vierten Monat.]

Abgesehen von letzterem Umstande, hat die Extrauterinschwangerschaft[149] noch insoferne eine gerichtsärztliche Bedeutung, als der plötzliche Tod, der sehr häufig in Folge der Berstung des Fruchthalters erfolgt, den Verdacht einer gewaltsamen Todesart erwecken kann. So kam in Prag ein Fall vor, in welchem eine Frauensperson nach dem Genusse von Würsten unter Schwindel und Würgebewegungen zusammenstürzte und nach wenigen Augenblicken starb, weshalb an eine Vergiftung gedacht wurde, bis die Section den Fall als Verblutung in Folge einer Tubarschwangerschaft klarstellte.

Ebenso kann es sich ereignen, dass eine schwangere Tuba, die vielleicht binnen Kurzem von selbst geborsten wäre, durch verhältnissmässig unbedeutende Erschütterungen des Unterleibes, z. B. durch Fauststösse u. dgl., zum Bersten gebracht und dadurch der Tod veranlasst wird, in welchem Falle „die eigenthümliche persönliche Beschaffenheit oder der besondere Zustand der Verletzten“ (österr. St. P. O. §. 129, 2, lit. _b_) besonders hervorgehoben werden müsste. Endlich kann der Riss in der Uteruswand, welcher nach interstitieller Schwangerschaft entsteht, für eine anderweitig, insbesondere traumatisch veranlasste Ruptur genommen werden (Fig. 37).

Molenschwangerschaft.

Unter Mole verstehen wir ein degenerirtes Ei und schliessen folglich alle anderen Neubildungen, wie Polypen, Fibrome u. dergl., welche ebenfalls mitunter durch Contractionen der Gebärmutter, also durch einen Geburtsact, ausgestossen werden können, von diesem Begriffe aus.

Man unterscheidet Fleischmolen und Blasenmolen. Die +Fleischmolen+ entstehen ausser aus zurückgebliebenen Placentaresten oder Fibringerinnseln durch Hämorrhagien zwischen die einzelnen Eihäute und mitunter in die Eihöhle selbst, wobei die Frucht abstirbt, aber keineswegs ein gewöhnlicher Abortus eintritt, sondern das Ei mit dem abgestorbenen Fötus im Uterus zurückbleibt und, indem sich das Extravasat organisirt, zu einem die Formen der Uterushöhle präsentirenden fleischartigen, faserigen Tumor umwandelt, in dessen Centrum nicht selten noch die Amnionhöhle und selbst Reste des Embryo erkannt werden können.

Die +Blasen+- oder +Traubenmolen+ entwickeln sich durch Hypertrophie und cystöse (myxomatöse) Degeneration der Chorionzotten, mitunter auch durch cystöse Degeneration oder durch subchoriale Hämatome der Decidua vera, wie +Breus+[150] ausführt und abbildet. Man findet ein Convolut von erbsen- bis haselnussgrossen dünnwandigen und mit meist wasserklarem Serum gefüllten Cysten, welche auf langgestreckten und ein verfilztes Balkenwerk bildenden Stielen von einer centralen Masse ausgehen, die als Ueberrest des Chorion aufzufassen ist und mitunter ebenfalls noch Reste der ehemaligen Eihöhle enthält.

Die Entstehung der Molen fällt gewöhnlich in die ersten Monate der Schwangerschaft, in welchen eben die Ursache des Absterbens der Frucht, beziehungsweise der Hämorrhagie, in die Eigebilde oder der hydropischen Degeneration der Chorionzotten gesetzt wurde. Im Allgemeinen werden Blasenmolen viel länger getragen als Fleischmolen (+Scanzoni+). Die Symptome einer Molenschwangerschaft unterscheiden sich in der ersten Zeit gar nicht von einer gewöhnlichen Schwangerschaft. Im späteren Verlaufe kann der Mangel der Kindesbewegungen und der fötalen Herztöne Anhaltspunkte für die Diagnose ergeben, auch Blutungen aus den Genitalien können sich einstellen, dagegen sind die von älteren Autoren angegebenen Erscheinungen von Abmagerung, Unwohlsein etc. keineswegs constant. Bei Blasenmolenschwangerschaft ist die unverhältnissmässig rasche Zunahme des Uterus bemerkenswerth. Ebenso wurden starkes Erbrechen und hydropische Erscheinungen beobachtet. In einem von +Leopold+ verfolgten Falle (Arch. f. Gyn. XII, 482) trat schon in den ersten Wochen der Schwangerschaft heftiges Erbrechen und Oedem des Gesichtes auf. Ende der achten Woche stand der Fundus uteri bereits zwei Finger über der Symphyse, Ende des dritten Monates zwei Finger breit über dem Nabel. Ende der dreizehnten Woche profuser Blutverlust aus der Scheide und rasche Entbindung von einer grossen, ein ganzes Waschbecken ausfüllenden Blasenmole.

Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter.

Eine Erwähnung verdient noch das +Verkennen der Schwangerschaft von Seite der Schwangeren selbst+, eine Behauptung, die in forensischen Fällen nicht selten vorkommt.

Dass ein Verkennen der Schwangerschaft in den ersten Monaten möglich ist, wird allgemein zugestanden und ist auch begreiflich, da die Gravidität anfangs keine auffallenden Veränderungen im Körper veranlasst und die ersten subjectiven Erscheinungen, wie Unwohlsein und auch das Ausbleiben der Menstruation, das überdies, wie wir gehört haben, nicht immer erfolgen muss, auch anderweitig gedeutet werden können. Ist aber die Schwangerschaft bereits weiter gediehen, namentlich bereits über die erste Hälfte ihrer normalen Dauer vorgerückt, dann ist wohl nur unter besonderen Umständen als möglich zuzugeben, dass eine Person ihren Zustand verkannt haben konnte, da für gewöhnlich vorausgesetzt werden muss, dass eine vollsinnige und geschlechtsreife Person sowohl die Bedeutung des Coitus kennt, als die Folgen, die daraus entstehen können, und da die successive und immer auffallender werdende und mehrere Monate beanspruchende Entwicklung der Symptome sie über ihren Zustand in’s Klare bringen muss. Deshalb kann auch der im früheren preuss. St. G. enthaltenen Bestimmung, dass: „wenn die Frucht bereits die 30. Woche erreichte, die Ausrede, dass die Mutter von ihrer Schwangerschaft nichts gewusst habe, nicht mehr gelten kann“, die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

[Sidenote: Verkennen der Schwangerschaft.]