Part 5
[Sidenote: Neuerliche Untersuchung und Begutachtung.]
Weichen nämlich (§. 125) die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen +wahrgenommenen+ Thatsachen erheblich von einander ab, oder ist ihr +Befund+ dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder mit erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständiger zu wiederholen.
Es handelt sich demnach in solchen Fällen entweder darum, ein Einverständniss der betreffenden Sachverständigen ohne nochmalige Untersuchung des betreffenden Objectes zu erzielen, oder um Wiederholung der letzteren durch dieselben oder durch andere Sachverständige. Zu dieser sollte wohl, wenn sich derartige Zweifel ergeben, in gerichtsärztlichen Fällen jedesmal geschritten werden, wenn eine neuerliche Untersuchung überhaupt noch möglich und noch irgend ein Resultat von ihr zu erwarten ist. Inwieweit letztere Möglichkeit noch besteht, müssen die concreten Verhältnisse des Objectes und das sachverständige Urtheil selbst ergeben.
Derartige Eventualitäten hatte der Gesetzgeber bei der Bestimmung im Auge, dass (§. 122), wenn von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten steht, ein Theil des letzteren, soferne dies thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden soll.
Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das +Gutachten+, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist (§. 126) das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderer Sachverständiger einzuholen. Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so +kann+ in solchen Fällen das Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe vertretenen Länder eingeholt werden.
[Sidenote: Facultätsgutachten.]
Dasselbe geschieht, wenn die Rathskammer die Einholung eines Facultätsgutachtens wegen der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles nöthig findet.
Aus der Fassung dieser Bestimmung scheint hervorzugehen, dass nur die Rathskammer in den letztgenannten zwei Fällen ausdrücklich verhalten ist, ein Facultätsgutachten einzuholen, während in anderen obenbezeichneten Fällen der Untersuchungsrichter das Gutachten einer Facultät blos einholen +kann+, woraus in Verbindung mit dem Inhalte des vorher gestellten Satzes hervorgeht, dass ein Superarbitrium auch von einem anderen oder mehreren anderen Sachverständigen abverlangt werden könne.
Der Vorgang, der bei den einzelnen cisleithanischen medicinischen Facultäten bei der Erstattung solcher Obergutachten eingeschlagen wird, ist nicht überall der gleiche. An den kleinen Universitäten wird das eingelangte Actenstück von Seite des Decans einem Professor übergeben, in dessen Fach der betreffende Gegenstand besonders einschlägt, und das Referat wird in einer der folgenden Sitzungen des gesammten Professorencollegiums auf die Tagesordnung gebracht und durch die Discussion und Abstimmung erledigt.
Für die medicinischen Facultäten der grösseren Universitäten, insbesondere Wiens, ist der bei der Erstattung von Facultätsgutachten einzuschlagende Vorgang durch den Erlass des Unterrichtsministers vom 28. Januar 1874, Z. 15984, vorgeschrieben, welcher die Zusammensetzung 12gliedriger Commissionen verlangt, welche von Fall zu Fall mit Berücksichtigung der speciellen Natur des letzteren aus dem gesammten Lehrkörper durch den Decan zu constituiren sind.
Wie häufig in Strafrechtsfällen Facultätsgutachten abverlangt werden, geht aus folgendem Justizmin.-Erl. vom 18. Mai 1874, Z. 6488, hervor, der in Folge diesbezüglicher Eingaben der medicinischen Professorencollegien von Prag und Krakau erfolgt ist und den Zweck hat, die allzu häufige Einholung der Facultätsgutachten soweit möglich in gewisse Grenzen zu stellen:
Es wurde dem Justizministerium zur Kenntniss gebracht, dass einzelne medicinische Professorencollegien wegen Abgabe von Facultätsgutachten in strafrechtlichen Angelegenheiten von den Gerichtsstellen in einer Weise in Anspruch genommen werden, dass daraus die Besorgniss eines nachtheiligen Einflusses auf die den Professorencollegien zunächst obliegenden Lehraufgaben hergeleitet wird.
Das Justizministerium ist nicht in der Lage, in dieser Richtung auf die Gerichte einen bestimmenden Einfluss zu nehmen, weil nach den Bestimmungen der Strafprocessordnung die Einholung des Facultätsgutachtens lediglich in das Ermessen des Untersuchungsrichters, beziehungsweise der Rathskammer gegeben ist; und es würde das Justizministerium bei der hohen Bedeutung der Gutachten der Facultät für die Strafrechtspflege auch bedauern, wenn bei wichtigen und schwierigen Fällen von der Ermächtigung, das Gutachten der Facultät einzuholen, Umgang genommen würde.
Da aber die Behauptung aufgestellt wird, dass häufig auch bei Fragen von untergeordneter Bedeutung die Facultät angegangen wird, ohne dass zuvor die Beseitigung der obwaltenden Bedenken durch die im ersten Absatze des §. 126 St. P. O. angedeuteten Mittel versucht wurde, so wird das löbliche Präsidium ersucht, diesem Umstande seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und im geeigneten Wege auf die entsprechende Anwendung der bezüglichen Bestimmungen der St. P. O. hinzuwirken.
Die einschlägige Bestimmung der deutschen St. P. O. lautet:
„§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.
Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger mit Erfolg abgelehnt ist. In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.“
[Sidenote: Medicinalcollegien. Wissenschaftliche Deputation.]
Diese Fachbehörden für gerichtsärztliche Superarbitrien sind in Preussen die Medicinalcollegien als erste und die wissenschaftliche Deputation in Berlin als zweite Instanz. In den §§. 173 und 177 der bis 1877 geltenden Criminalordnung waren die Fälle genau angegeben, in welchen das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden solle. Sie sind analog den in der österr. St. P. O. angegebenen und dürften wohl auch noch jetzt den Richter leiten. Sowohl in den Medicinalcollegien als in der wissenschaftlichen Deputation werden die eingelangten Acten zweien Referenten übergeben, von denen jeder über den Fall berichtet und sein schriftliches Gutachten zum Vortrag bringt. Dasjenige, für welches sich das Collegium entscheidet, wird dem Gerichte übergeben.[16]
Da der Absatz 2 des §. 255 der deutschen St. P. O. bestimmt, dass, wenn das Gutachten einer collegialen Fachbehörde eingeholt worden war, das Gericht letztere ersuchen kann, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Zeugenverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen, so wäre es möglich, dass auch Mitglieder der genannten medicinischen Fachbehörden zur Hauptverhandlung vorgeladen werden könnten, was jedoch wohl nur in ganz besonders wichtigen Fällen geschehen dürfte.
2. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung.
Die Hauptverhandlungen finden statt entweder vor einem Gerichtshofe erster Instanz (§. 10 österr. St. P. O.), und zwar in Versammlungen von vier Richtern (§. 13) oder vor Geschwornengerichten (§. 14).
Das Verzeichniss der zur Hauptverhandlung vorzuladenden Sachverständigen ist bereits in die vom öffentlichen oder Privatankläger dem Untersuchungsrichter, beziehungsweise der Rathskammer, zu überreichende Anklageschrift aufzunehmen (§. 207 St. P. O.). Die betreffenden Sachverständigen sind dann von dem Vorsitzenden der Hauptverhandlung in der Art vorzuladen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von 3 Tagen in der Mitte liegt (§. 221).
Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Sachverständigen beantragen, welche nicht bereits zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch gegen dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte, worüber der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen. Die Liste der vorzuladenden Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzutheilen, ausserdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet der dem Vorsitzenden (§. 254) eingeräumten Macht, wonach derselbe auch ohne Antrag des Anklägers und Angeklagten Sachverständige im Laufe des Verfahrens vorzuladen berechtigt ist (§. 222).
Aus diesen Bestimmungen geht zunächst hervor, dass die Zahl der zu einer Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen, beziehungsweise Gerichtsärzte, nicht in gleicher Weise eingeschränkt wird, wie dies bezüglich des Augenscheines meistens der Fall ist. In der Regel wird jedoch bei den österr. Gerichtshöfen der Usus beobachtet, dass von Seite des Gerichts ebenfalls zwei Gerichtsärzte, und zwar meistens dieselben, die bei der Voruntersuchung functionirt hatten, beigezogen werden.
Wesentlich abweichend von der früher geltenden Uebung ist die Bestimmung, wonach auch auf Antrag des Privatanklägers, des Privatbetheiligten und auch vom Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger, die Beiziehung von Sachverständigen, also auch Aerzten, erfolgen kann. Diese Einführung scheint auf den ersten Blick bedenklich, da sie den Gedanken nahelegt, dass dadurch der betreffende Sachverständige auf den Parteistandpunkt gestellt werde, während doch das Gutachten desselben unter allen Umständen ein streng objectives und unparteiisches sein soll. Dem entgegen muss jedoch bemerkt werden, dass, wenn die Sachverständigen nur von Seite des Gerichtes beigezogen würden, wie dies bisher üblich war, der gleiche Einwand gemacht werden könnte, dass ferner die Objectivität bei sonst tadellos dastehenden Sachverständigen als vorhanden angenommen werden muss, mögen sie von dieser oder jener Seite vorgeladen werden, und dass die Einhaltung dieser ausserdem durch den abzulegenden Eid in genügender Weise garantirt erscheint, sowie es weiter dem Rechtsgefühl entspricht, wenn sowohl dem Ankläger als dem Angeklagten bezüglich der Beibringung der Beweismittel gleiche Rechte eingeräumt werden, und dass endlich einer Ueberschreitung der diesbezüglichen Rechtsbefugnisse insoferne Schranken gesetzt sind, als zufolge §. 225 St. P. O. nicht alle von den Parteien beantragten Sachverständigen zur Hauptverhandlung vorgeladen werden +müssen+, sondern von Seite der Rathskammer zurückgewiesen werden können.
Die einschlägigen Bestimmungen der deutschen St. P. O. weichen in einigen Beziehungen von denen der österreichischen ab.
Zunächst steht die Ladung der zur Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen der Staatsanwaltschaft zu (§. 213), entweder aus eigener Entschliessung oder auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 221).
Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über welche der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichtes zu stellen (§. 210). +Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt+ (§. 219). Von einer solchen Ladung hat der Angeklagte „rechtzeitig“ die Staatsanwaltschaft in Kenntniss zu setzen unter Angabe des Namens und des Wohnortes der zu Ladenden. Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung noch anderer Personen bewirkt (§. 221).
Es ist demnach dem Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger bezüglich des Rechtes der Ladung von Sachverständigen noch ein weiterer Spielraum gelassen als bei den österr. Gerichten.
[Sidenote: Defensionalsachverständige.]
In den deutschen Ländern gestattete schon das frühere Gerichtsverfahren die Zuziehung von sog. „Defensionalsachverständigen“, und es wird von diesem Rechte ungleich häufiger Gebrauch gemacht, als dies in Oesterreich der Fall ist.
Aehnliche Einrichtungen bestehen seit langer Zeit in anderen Ländern, insbesondere in England und Amerika. Während jedoch dieselben im Allgemeinen in Deutschland sich bewährten, sind in erstgenannten Ländern entschieden Uebelstände zu Tage gekommen, die vorzugsweise darin bestanden, dass auf ein entsprechendes einschlägiges Wissen der herangezogenen Sachverständigen nicht die gehörige Rücksicht genommen wurde.[17]
Die geladenen Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Hauptverhandlung zu erscheinen, und können, wenn sie dies unterlassen, zu einer Geldstrafe von 5-50 fl. und eventuell zum Ersatze der Kosten für die vereitelte Sitzung verurtheilt werden, wenn sie nicht im Stande sind, ihr Ausbleiben zu rechtfertigen. Auch kann nöthigenfalls ein Vorführungsbefehl gegen sie erlassen werden (§§. 242 und 243 der österr. St. P. O.). In Deutschland gilt für einen solchen Fall die Bestimmung des bereits erwähnten §. 77 der deutschen St. P. O.
Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die Gerichtsärzte aufgerufen und an die Heiligkeit ihres abgelegten Eides erinnert, beziehungsweise beeidet (§. 241 österr. und §. 242 deutsche St. P. O.). Hierauf werden dieselben in der Regel vom Vorsitzenden aufgefordert, im Sitzungssaale zu bleiben und dem Gange der Verhandlung zu folgen. Die Abhörung der ärztlichen Sachverständigen erfolgt in den meisten Fällen nach geschlossener Zeugenvernehmung, kann jedoch, wenn der Vorsitzende dies verfügt, und die übrigen Betheiligten damit einverstanden sind, auch früher geschehen. Bei dieser Vernehmung ist dann nach §. 248 der österr. St. P. O. dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand zugegen sei.
[Sidenote: Vernehmung der Sachverständigen bei der Hauptverhandlung.]
Es erfolgt demnach zuerst die Vernehmung blos eines Sachverständigen, während die übrigen auf Aufforderung des Vorsitzenden den Saal verlassen, um dann nach Abhörung des ersten und jedes folgenden Sachverständigen einzeln vorgerufen zu werden.
Die Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen bei dieser Vernehmung besteht zunächst darin, dass sie mit Berücksichtigung des von ihnen oder anderen Sachverständigen vorgenommenen Augenscheines, dessen Protokoll jedesmal sämmtlichen noch versammelten Aerzten vorgelesen wird[18], und mit Rücksicht auf das Ergebniss der Hauptverhandlung ihr Gutachten mündlich abzugeben, ausführlich zu motiviren und die betreffs dieses oder anderer Verhältnisse entweder von dem Vorsitzenden oder von den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes, vom Ankläger, Privatbetheiligten, sowie deren Vertreter oder von den Geschworenen an sie gerichteten Fragen zu beantworten, eventuell auf gemachte Einwürfe zu erwidern haben.
Die Grundsätze, die dabei einzuhalten sind, sind im Allgemeinen keine anderen als jene, deren Einhaltung bei der Abgabe des schriftlichen Gutachtens empfohlen wurde. Der Arzt hat auch hier sich zu bestreben, dass seine Auseinandersetzungen wissenschaftlich und logisch richtig, möglichst bestimmt und namentlich verständlich und auch den Laien zu überzeugen im Stande sind. Letzteres ist besonders bei Schwurgerichtsverhandlungen zu beachten, und auf den Bildungsgrad der Geschworenen Rücksicht zu nehmen, von denen in der Regel viele unmöglich aus dem Gutachten des Sachverständigen eine Ueberzeugung gewinnen können, wenn dieser seine Ausführungen in einer Weise gibt, welcher nur der höher Gebildete zu folgen im Stande ist, oder, was am häufigsten geschieht, wenn er Ausdrücke gebraucht, deren Verständniss wieder nur bei Aerzten erwartet werden kann.
Aus gleichem Grunde empfiehlt es sich, weitschweifige und hochtrabende Auseinandersetzungen zu vermeiden, vielmehr kurz und schlicht den Sachverhalt zu schildern und das Gutachten abzugeben. Es ist allerdings ein Rednertalent und die Gabe einer fliessenden klaren Darstellung nicht Jedermann gegeben und auch dem Eindrucke des Momentes und des öffentlichen Auftretens wird sich manchmal der Anfänger nicht entziehen können; doch auch in dieser Beziehung wächst die Sicherheit mit zunehmender Uebung und Erfahrung, und auch dem Neuling in solcher Situation soll das Bewusstsein über derartigen Einflüsse hinweghelfen, dass man von ihm keine oratorischen Leistungen, keine kunstvoll aufgebauten Plaidoyers verlangt, sondern eine einfache Schilderung der ärztliche Beurtheilung erfordernden Verhältnisse des concreten Falles und eine Darlegung der aus diesen sich ergebenden Schlüsse.
Nicht ganz ohne Schwierigkeiten ist die Lage der ärztlichen Sachverständigen gegenüber den Fragen und Einwürfen der oben genannten, hierzu berechtigten Personen, insbesondere gegenüber denen des Anklägers einerseits und des Vertheidigers anderseits, eine Situation, die durch etwaige Meinungsverschiedenheiten der citirten Sachverständigen selbst mitunter noch difficiler sich gestalten kann.
[Sidenote: Grundsätze bei der Abgabe des mündlichen Gutachtens.]
In solchen Fällen kommt es besonders darauf an, Ruhe und Geistesgegenwart zu wahren und sich weder durch das Drängen der Fragenden, noch durch die gewöhnlich von diesen geübte Taktik, alle erdenklichen Möglichkeiten herbeizuziehen, einschüchtern zu lassen. Insbesondere hat der Experte darauf zu achten, dass er bei seinen Aussagen stets auf streng ärztlichem Standpunkt bleibe und niemals aus seiner Stellung als Sachverständiger heraustrete. Nach beiden Richtungen geschehen Fehler, allerdings nicht selten veranlasst durch das Drängen der Fragenden. Der zur Hauptverhandlung beigezogene Arzt ist eben nur als Arzt gerufen worden und hat über keine anderen Verhältnisse sich zu äussern, als über solche, die mit ärztlichem Wissen beurtheilt werden können. Werden ihm daher Fragen vorgelegt, die auch ohne medicinische Bildung beantwortet werden können, oder derart sind, dass zu ihrer Beantwortung ganz andere Fachkenntnisse erfordert werden, als sie der Arzt besitzt, so kann er ein Eingehen auf diese ohne Weiteres ablehnen, wenn nicht in einem solchen Falle der Vorsitzende von seinem Rechte, Fragen, die ihm unangemessen erscheinen, zurückzuweisen (§. 249 österr. St. P. O.), Gebrauch machen sollte.
Am meisten hat aber der Arzt sich zu hüten, in die Rolle eines Anklägers oder Vertheidigers zu fallen, es wäre dieses einer der grössten Fehler, die er als Sachverständiger begehen könnte. Es kommt ihm durchaus nicht zu, belastende oder entlastende Momente aufzubringen, er hat sich vielmehr zu hüten, auch nur solche oder ähnliche Ausdrücke zu gebrauchen, sondern hat nicht zu vergessen, dass seine Aufgabe blos darin besteht, gewisse Thatsachen oder Verhältnisse in ganz objectiver Weise klarzustellen, während Anderen die Aufgabe zufällt, diese vom Arzte klargelegten Verhältnisse als Beweis für die Schuld oder Unschuld des Angeklagten und für die Urtheilssprechung zu verwerthen.
Damit ist überhaupt die Stellung von Sachverständigen und insbesondere die des Gerichtsarztes gekennzeichnet. Er ist kein blosser Zeuge, da er nicht, wie dieser, nur über gemachte Wahrnehmungen zu berichten, sondern über diese auch sein Gutachten abzugeben hat, er hat aber auch den concreten Fall nicht zu entscheiden, sondern nur mit seinem Specialwissen gewisse Verhältnisse aufzuklären oder sicherzustellen, die für die Entscheidung von Wichtigkeit sind. Diese Wichtigkeit ist allerdings in der Regel eine so grosse, dass von dem Gutachten des Arztes meistens die Entscheidung des Falles abhängt. Dieses mag ihn aber niemals verleiten, seinen Standpunkt mit dem eines Richters zu verwechseln, wohl wird ihm aber das Bewusstsein der Wichtigkeit und Tragweite seines Ausspruches stets vor Augen schweben und ihn noch mehr veranlassen, bei seinem Gutachten strenge Wissenschaftlichkeit und unerschütterliche Ehrenhaftigkeit massgebend sein zu lassen, eingedenk der Worte, die der Dichter des Uriel Acosta (Gutzkow) den Arzt Silva sprechen lässt, als ihm das Buch Acosta’s von den Rabbinern zur Beurtheilung übergeben wurde:
-- Zitternd fühlt der Mensch die Zügel Des +eigenen+ Schicksals, die ihm unsichtbar, Sich selbst zu nützen oder zu schaden, oft Ein guter Gott in seine Hände gibt. Doch wieviel schwerer ist es, sich zu wissen Als eines +fremden+ Loses Vorsehung Und Stellvertreter des allweisen Richters Für einen Anderen, dem +wir+ Schicksal werden.
Nach ihrer Vernehmung müssen die Sachverständigen so lange in der Sitzung anwesend bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oder ihr Abtreten fordert.
Die deutsche Str. P. O. enthält im Allgemeinen gleiche Bestimmungen (siehe oben). Abweichend von denen der österreichischen ist nur die (§. 238), dass die Vernehmung der Sachverständigen von dem Vorsitzenden der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag zu überlassen ist, wobei bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen dieser, bei den von dem Angeklagten benanntem dem Vertheidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung zukommt.
[Sidenote: Stellung u. gesetzlicher Schutz d. Gerichtsarztes. Vertrauensmissbrauch.]
Inwieferne der Gerichtsarzt gegen eventuelle Ausschreitungen von Seite des Angeklagten u. s. w. geschützt erscheint, geht aus den oben angeführten §§. 235 und 236 der österr. St. P. O., sowie aus den §§. 153 und 300 des österr. Strafgesetzes hervor; ebenso aber ergibt sich aus den §§. 165 und 301 des österr. Strafgesetzentwurfes und aus dem §. 278 des deutschen Strafgesetzes, welchen Strafen der Gerichtsarzt anheimfällt, wenn er sich beikommen lassen sollte, seine Vertrauensstellung zu missbrauchen und eine wissentlich falsche Aussage zu machen.
Sachlicher Theil.
Die Intervention ärztlicher Sachverständiger wird von Seite der Gerichte im Allgemeinen in folgenden Fällen in Anspruch genommen:
1. Wenn die Zeugungsfähigkeit eines Individuums in Frage kommt;
2. bei Anklagen wegen gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes;
3. bei fraglicher Schwangerschaft und Geburt;
4. bei Anklagen wegen Schädigung eines Individuums an der Gesundheit oder wegen gewaltsamer Tödtung;
5. bei fraglichem Geisteszustand einer Person.
Es erscheint uns zweckmässig, entsprechend diesen Fällen den sachlichen Theil unseres Buches in bestimmte Hauptabschnitte einzutheilen, in denen wir zu behandeln gedenken:
im +ersten Hauptabschnitte+: die Zeugungsfähigkeit;
im +zweiten Hauptabschnitte+: Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes;
im +dritten Hauptabschnitte+: Die Schwangerschaft und Geburt;
im +vierten Hauptabschnitte+: Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und den gewaltsamen Tod;
im +fünften Hauptabschnitte+: Die gerichtliche Psychopathologie.
In diesen Hauptabschnitten, welche wieder in Unterabschnitte getheilt werden sollen, lassen sich die wichtigsten in foro vorkommenden ärztlichen Fragen unterbringen.
Erster Hauptabschnitt.
Die Zeugungsfähigkeit.
+Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.+
§. 53. Mangel an dem nöthigen Einkommen, erwiesene oder gemein bekannte schlechte Sitten, ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen werden will, sind rechtmässige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen.
§. 60. Das immerwährende Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, ist ein Ehehinderniss, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war. Ein blos zeitliches, oder erst während der Ehe zugestossenes, selbst unheilbares Unvermögen kann das Band der Ehe nicht auflösen.
§. 99. Die Vermuthung ist immer für die Giltigkeit der Ehe. Das angeführte Ehehinderniss muss also vollständig bewiesen werden, und weder das übereinstimmende Geständniss beider Ehegatten hat hier die Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten stattgegeben werden.
§. 100. Insbesondere ist in dem Falle, dass ein vorhergegangenes und immerwährendes Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, behauptet wird, der Beweis durch Sachverständige, nämlich durch erfahrene Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen, zu führen.
§. 101. Lässt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen, ob das Unvermögen ein immerwährendes oder blos zeitliches sei, so sind die Ehegatten noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden, und hat das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten, so ist die Ehe für ungiltig zu erklären.
§. 158. Wenn ein Mann behauptet, dass ein von seiner Gattin innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes geborenes Kind nicht das seinige sei, so muss er die eheliche Geburt des Kindes längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Nachricht bestreiten und gegen den zur Vertheidigung der ehelichen Geburt aufzustellenden Curator die Unmöglichkeit der von ihm erfolgten Zeugung beweisen.
§. 159. Stirbt der Mann vor dem ihm zur Bestreitung der ehelichen Geburt verwilligten Zeitraume, so können auch die Erben, denen ein Abbruch an ihren Rechten geschähe, innerhalb drei Monaten nach dem Tode des Mannes aus dem angeführten Grunde die eheliche Geburt eines solchen Kindes bestreiten.
+Oesterr.+ St. G. B.
§. 156. Hat aber das Verbrechen _a_) für den Beschädigten -- den Verlust der Zeugungsfähigkeit -- nach sich gezogen, so ist die Strafe des schweren Kerkers zwischen 5 und 10 Jahren auszumessen.
+Oesterr.+ St. G. Entwurf.
§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte -- -- die Fortpflanzungsfähigkeit verliert -- -- so ist wegen schwerer Körperverletzung auf Gefängniss, nicht unter einem Monate, zu erkennen.
+Preuss. Allg. Landrecht.+
§. 669. Tit. 2, Th. II: Auch jüngeren (als 50jährigen) Personen kann es, aber nur unter besonderer landesherrlicher Erlaubniss, gestattet werden, Kinder zu adoptiren, wenn nach ihrem körperlichen oder Gesundheitszustande die Erzeugung natürlicher Kinder von ihnen nicht zu vermuthen ist.
§. 695. Ein Ehegatte, welcher durch sein Betragen bei oder nach der Beiwohnung die Erreichung des gesetzmässigen Zweckes derselben vorsätzlich hindert, gibt dem Anderen zur Scheidung rechtmässig Anlass.
§. 696. Ein auch während der Ehe erst entstandenes, gänzliches oder unheilbares Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht begründet ebenfalls Scheidung.
§. 697. Ein Gleiches gilt von unheilbaren körperlichen Gebrechen, welche Ekel und Abscheu erregen, oder die Erfüllung der Zwecke des Ehestandes gänzlich hindern.
+Rhein. Civilgesetzb.+ (Code civil).
Art. 313. Der Mann kann nicht unter Anführung seines natürlichen Unvermögens das in der Ehe geborene Kind verleugnen.
+Deutsches+ St. G. B.
§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte -- -- -- die Zeugungsfähigkeit verliert -- -- so ist auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren, oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.
[Sidenote: Wann kommt die Zeugungsfähigkeit in Frage?]
Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Zeugungsfähigkeit einer Person in folgenden Rechtsfällen in Frage kommen kann:
1. Bei beabsichtigten Eheschliessungen: wenn an der Zeugungsfähigkeit eines Theiles gezweifelt wird. (Bürg. Ges.-Buch §. 53.)
2. Wenn es sich um Auflösung einer bereits geschlossenen Ehe wegen Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht handelt. (Bürg. Ges.-Buch §§. 60, 99, 100, 101, Preuss. Landr. §§. 696, 697.)
3. Wenn die rechtliche Abstammung eines Kindes von einem bestimmten Vater (oder einer bestimmten Mutter) wegen Zeugungsunfähigkeit dieser in Zweifel gezogen wird. (Bürg. Ges.-Buch §§. 158, 159.)
4. Wenn Zeugungsunfähigkeit als Folge einer Verletzung zurückgeblieben sein soll. (Oesterr. St. G. B. §. 156, St. G. Entw. §. 236, Deutsches St. G. B. §. 224.)
5. Wenn jüngere als 50jährige Individuen Kinder adoptiren wollen. (Preuss. Landr. §. 669.)
In allen diesen Fällen kann entweder beim Manne oder bei der Frau die Zeugungsfähigkeit in Frage stehen, und es kann sich dabei entweder um ein immerwährendes oder um ein blos temporäres Unvermögen handeln.
Ein physiologisch normales geschlechtliches Vermögen erfordert: 1. die Fähigkeit zur Ausübung des Begattungsactes, 2. die Befruchtungsfähigkeit beim Manne, die Conceptionsfähigkeit beim Weibe, weshalb seit jeher eine Begattungs- oder Beischlafsunfähigkeit (Impotentia coëundi) und eine Befruchtungs-, beziehungsweise, Conceptionsunfähigkeit (Impotentia generandi, concipiendi) unterschieden wird.
[Sidenote: Impotentia coëundi beim Manne.]
Eine derartige Unterscheidung ist zweckmässig, einestheils, weil in der That die eine Unfähigkeit ohne die andere vorkommen kann und sogar nicht selten vorkommt, anderseits, weil auch das Gesetz in analoger Weise unterscheidet, da es u. A. im §. 53 des österr. Bürg. Ges.-Buch von „dem Zwecke der Ehe hinderlichen Gebrechen“ überhaupt spricht, während im §. 60 nur vom „Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten“, also nur von der Impotentia coëundi die Rede ist.