Part 35
Mit grosser Energie äussert sich bei während des Lebens beigebrachten Verletzungen die Retractibilität der Musculatur; aber gerade bezüglich dieser ist bekannt, dass sie noch einige Zeit nach dem Tode besteht und eigentlich erst, nachdem die Todtenstarre eingetreten ist, sich nicht mehr äussert, woraus folgt, dass eine Verletzung ganz wohl erst nach dem Tode entstanden sein konnte, obwohl die durchtrennten Muskelbäuche retrahirt gefunden wurden, wenn nämlich die Verletzung, z. B. die Zerstücklung einer Leiche, unmittelbar oder so kurz nach dem Tode vorgenommen wurde, dass die Retractibilität der Musculatur sich noch zu äussern vermochte. Ist einmal die Todtenstarre eingetreten oder dieselbe schon abgelaufen, dann retrahirt sich die Musculatur, wenn sie durchtrennt wird, wenig oder gar nicht. Uebrigens muss auch hier bemerkt werden, dass die Retractionsfähigkeit eines durchschnittenen Muskels vielfach beeinflusst wird durch die Art und Weise seiner Insertion und sein Verhalten zu den Nachbartheilen.
[Sidenote: Blutung.]
Einen wichtigeren Anhaltspunkt für die Beantwortung vorstehender Frage bietet der Nachweis einer stattgehabten +Blutung+, entweder nach aussen oder nach einwärts in Körperhöhlen oder in das Nachbargewebe (Suffusion), beziehungsweise das Fehlen dieser Erscheinungen.
Während des Lebens entstandene Wunden bluten mehr oder weniger. Wir finden daher an der Leiche theils flüssiges, theils coagulirtes oder eingetrocknetes Blut an der Wunde und ihrer nächsten Umgebung, und zwar theils ausserhalb des Körpers, so z. B. an den Kleidern, oder innerhalb desselben zwischen den getrennten Gewebsschichten oder in Körperhöhlen ergossen. Wird eine Verletzung einer Leiche beigebracht, so tritt eine stärkere Blutung in der Regel nur dann ein, wenn grössere, mit flüssigem Blute gefüllte Gefässe getroffen wurden. So sehen wir z. B. bei Abnahme des Schädeldaches aus dem eröffneten Sinus oder beim Aufschneiden der Venae anonymae bei der Abnahme des Brustblattes mitunter sehr bedeutende Blutmassen ausfliessen.
[Sidenote: Postmortale Blutungen.]
Ebenso können wir, wenn das Blut in der Leiche flüssig war, auch nach postmortalen Verletzungen blutreicher parenchymatöser Organe, wie z. B. der Milz, bedeutende Mengen Blut austreten sehen. Postmortale Verletzungen peripherer Theile, insbesondere der Haut, sind in der Regel mit keiner oder nur mit ganz geringfügiger Blutung verbunden, da, wie bekannt und wie das Erblassen der Haut zeigt, schon im Sterben und noch mehr nach dem Tode, das Blut aus den Capillaren und den kleineren peripheren Gefässen sich entleert und vorzugsweise im rechten Herzen und den grossen Venenstämmen sich ansammelt. Doch macht auch hier die Stelle, wo man eine Verletzung zufügt, einen Unterschied. Während nämlich Wunden nach aufwärts gelegener Hautstellen gar nicht bluten, kann an abhängigen Körperpartien, der daselbst entstandenen oder nachträglich entstehenden Senkungshyperämie wegen, eine Blutung eintreten, obgleich es auch da nur zu einem Durchsickern des Blutes, zu einer profusen Blutung aber nur dann kommt, wenn die Wunde tiefer drang und grössere Venenstämmchen des Unterhautgewebes oder anderer Weichtheile getroffen hatte, und wenn bei so günstiger Lage des Körpers dem Ausfliessen des sich von oben herabsenkenden Blutes genügende Zeit gegönnt war.
Es folgt demnach aus dem Gesagten, dass wir nicht berechtigt sind, blos aus dem Umstande, dass eine Wunde geblutet hatte, zu folgern, dass dieselbe noch während des Lebens entstanden ist, sondern dass wir behufs einer solchen Folgerung früher die Lage der Wunde, die Tiefe derselben und die Qualität der getroffenen Theile, die Beschaffenheit des Blutes der betreffenden Leiche, sowie die Menge des aus der Wunde ausgetretenen Blutes in Betracht ziehen müssen. Handelt es sich um eine Verletzung grösserer Gefässstämme oder sehr blutreicher Organe, dann wird ausserdem zu erwägen sein, dass eine postmortale Verletzung, auch wenn sie grosse und blutreiche Organe traf, niemals diejenigen Allgemeinerscheinungen bewirken kann, die an Leichen thatsächlich Verbluteter sich ergeben.
[Sidenote: Suffusion von Wunden.]
Seit jeher wird, und zwar mit vollem Rechte, bezüglich der Diagnose, ob eine Verletzung während des Lebens geschah, auf den Befund von +Suffusion+ unterhalb der betreffenden Verletzung oder in dem Nachbargewebe ein grosser Werth gelegt. Doch ist auch bezüglich dieses Befundes Folgendes zu bemerken.
Zunächst die Thatsache, dass auch bei vital entstandenen Verletzungen stärkere Suffusionen der Nachbarschaft vorzugsweise nur bei contundirten Wunden sich finden, während sie bei Schnitt- oder Stichwunden in geringerem Grade zur Ausbildung gelangen. Bei Wunden letzterer Kategorie ergiesst sich das Blut aus den getrennten Gefässen frei in die Wunde hinein, beziehungsweise aus dieser heraus, imbibirt sich auch, wenn es nach dem Tode mit den durchtrennten Geweben in Verbindung bleibt, in diese, aber es ist begreiflich, dass nur, wenn lockeres Bindegewebe in der Nachbarschaft sich findet, und wenn grössere arterielle Gefässe verletzt waren, die Verhältnisse darnach angethan sein werden, dass das ausgetretene Blut auf weitere Strecken in die Maschen des umgebenden Zellgewebes oder zwischen die Schichten verschiedener Gewebe einzudringen vermag, schon aus dem Grunde, weil das Blut aus den durchtrennten Gefässen in der Richtung des geringsten Widerstandes, also in den Wundspalt, fliessen wird. Waren diese Bedingungen nicht gegeben, so kann es geschehen, dass thatsächlich im Leben entstandene Stichverletzungen, wenn, weil das Blut nach innen sich ergoss, wenig oder kein Blut in der Wunde zurückblieb, mitunter gar keine Reactionserscheinungen darbieten und sich in Folge ihrer Blässe, namentlich in Folge des Fehlens der Sugillation der Nachbarschaft, wie solche verhalten, die erst nach dem Tode entstanden sind. Diese Thatsache wurde schon von +Casper+ und +Liman+ (l. c. II, 140) hervorgehoben und mit Recht bemerkt, dass auch die Schnelligkeit des Todes hierbei eine wesentliche Rolle spiele, insofern, als desto weniger Suffusion sich entwickeln kann, je rascher der Tod erfolgt. Bei penetrirenden Wunden kommt häufig noch das Moment der inneren Verblutung dazu, wodurch der peripheren Wunde gleichsam das Material zur Entstehung der Suffusion entzogen wird. Gleiches geschieht, wenn sofort nach Zufügung einer Verletzung eine andere, mit rapidem Blutverlust verbundene, gesetzt wird. So obducirten wir eine Frau, die von ihrem Manne eingestandenermassen durch zahlreiche bis in’s Gehirn dringende weitklaffende Hiebe mit der Schneide einer Hacke und durch nachfolgendes Halsabschneiden getödtet worden war. Die Kopfwunden zeigten keine Spur von Suffusion und auch die Halswunde, durch welche sämmtliche Halsgefässe getrennt worden waren, war nur unbedeutend suffundirt. Auch Operationswunden sind in der Regel nicht suffundirt.
+A. Paltauf+ („Ueber reactionslose vitale Verletzungen.“ Wr. klin. Wochenschr. 1889, Nr. 37 und 39) hat auf eine bisher unbeachtet gebliebene Ursache des Ausbleibens einer Blutung in die Nachbarschaft peripherer Verletzungen aufmerksam gemacht und mehrere Beispiele dafür angeführt, nämlich auf den Einfluss einer gleichzeitigen Hirnerschütterung und der damit verbundenen intensiven Reizung des grossen Vasomotorencentrums, welcher später Gefäss- und Herzlähmung folgt. „Wir können uns,“ sagt +Paltauf+, „vorstellen, dass dem Blute nach dem Trauma zuerst durch die Verengerung, ja den Verschluss der Gefässe die Möglichkeit des Ausströmens benommen wird, hernach aber, in Folge der Erweiterung des Strombettes, des mangelnden Druckes und des Versagens des Herzens, der nöthige Druck zum Einströmen in die peripheren Gefässbezirke fehlt.“ Beim Hirndruck, der überdies meist mit Hirnerschütterung verbunden ist, kann Aehnliches durch andauernde Pulsverlangsamung und das stetige Sinken des Blutdruckes veranlasst werden; bei gewissen Formen des Shok durch die plötzliche Herzlähmung und bei traumatischer Lähmung des Splanchnicus durch diese.
[Sidenote: Postmortale Bildung und Vergrösserung von Ecchymosen.]
An der Leiche kommen in der Regel solche Suffusionen nicht zu Stande, aus dem Grunde, weil in den Theilen gewöhnlich das Material zur Bildung von Sugillationen, das Blut, mangelt und weil auch, selbst wenn dieses vorhanden war, dem sich entleerenden Blute der Druck fehlt, der erforderlich ist, um eine Infiltration des Nachbargewebes mit demselben zu bedingen. Aber es ist klar, dass die zur Bildung einer Suffusion nöthigen Bedingungen mitunter auch an der Leiche gegeben sein können. Schon +Engel+[264] hat gefunden, dass, wenn man Leichen in Stellungen bringt, bei welchen der Kopf den niedrigst gelegenen Theil bildet, nicht blos intensive Senkungshyperämien in demselben erzeugt werden können, sondern dass es auch, wenn man den Versuch genügend lange fortsetzt, zu Rupturen kleiner Gefässe und dadurch zur Bildung von Sugillationen in der Kopfhaut und zur Bildung von Ecchymosen in der Conjunctiva kommen kann. Auch wir[265] haben auf gewisse subepidermoidale stecknadelkopf- bis hanfkorngrosse Extravasate aufmerksam gemacht, die an den unteren Extremitäten von Erhängten ziemlich häufig gefunden werden, wenn diese lange am Stricke geblieben waren und entweder aus kleinen, vital gebildeten Ecchymosen durch Nachsickerung des Blutes oder dadurch entstehen, dass die Hautcapillaren schliesslich unter dem Drucke der sich von oben herabsenkenden Blutsäule bersten. Dieser Vorgang, insbesondere die Vergrösserung vital entstandener kleinerer Ecchymosen durch agonale oder postmortale Nachsickerung des Blutes, ist aber auch bei anderen Körperlagen, z. B. bei der Rücken-, Bauch- oder Seitenlage, an den am tiefsten und zugleich frei liegenden Hautstellen eine durchaus nicht seltene Erscheinung und lässt sich auch an tiefgelegenen Schleimhäuten und in den betreffenden Partien des subcutanen und anderweitigen Zellgewebes beobachten. Besonders instructiv, weil in ihrer Provenienz unverkennbar, sieht man die Erscheinung an vielen Leichen von Personen, die plötzlich unter Erstickungssymptomen gestorben und längere Zeit mit dem ganzen Körper oder auch nur mit dem Kopfe auf der einen Seite liegen geblieben sind. In den typischen Fällen ist die nach aufwärts gelegene Gesichtshälfte blass, die andere livid durch bis linsengrosse Ecchymosen gefleckt, die Conjunctiva auf ersterer Seite schwach injicirt, mit den gewöhnlichen punktförmigen bis stecknadelkopfgrossen Ecchymosen, auf der anderen aber stark und dicht injicirt mit bis bohnengrossen (nicht etwa blos durch Imbibition vergrösserten) Ecchymosen und bei Abnahme der Schädeldecken finden sich diese bedeutend blutreicher auf der lividen Seite als auf der anderen und die lockeren Zellgewebsschichten, selbst jene unter der Scheide des Schläfemuskels, sind mit Blutaustritten durchsetzt, welche linsen- bis bohnengross sein können. Noch auffälliger ist das Bild in Fällen, wo die Leiche längere Zeit am Bauche oder gar mit herabhängendem Oberkörper liegen geblieben war, und kann dann die hochgradige livide, mit Dunsung verbundene Färbung der Haut des Gesichtes, Vorderhalses und Brustkorbes, sowie das Auftreten zahlreicher und grösserer Ecchymosen in und unter der Haut und selbst in den tiefer gelegenen Zellgewebsschichten, z. B. des Vorderhalses, zu fatalen Täuschungen führen, namentlich insoferne, als an gewaltsame Erstickung, besonders durch Erwürgen oder Erdrosseln, gedacht werden kann, obgleich nur ein natürlicher Tod vorliegt.
Diesen Beobachtungen zufolge lässt sich erwarten, erstens, dass auch traumatisch unmittelbar vor dem Tode entstandene Extravasate sich postmortal bei entsprechender Lage durch Nachsickerung des Blutes vergrössern können und zweitens, dass auch nach postmortalen Verletzungen Extravasate sich bilden werden, wenn die verletzten Gefässe flüssiges Blut enthielten und die Leiche in eine solche Stellung gebracht wurde, bei welcher die verletzte Stelle, ohne einen Druck zu erleiden, nach abwärts zu liegen kam. In der That gelang es uns bei Hunden, die durch Erstickung getödtet wurden, durch selbst mehrere (2-4) Stunden nach dem Tode erzeugte Verletzungen der Kopfhaut durch Hammerschläge, noch mehr durch Einschlagen des Schädels, ausgebreitete Suffusionen der weichen Schädeldecke zu erhalten, wenn das Thier nach der Zufügung der postmortalen Verletzung bei den Füssen aufgehängt und in dieser Stellung mehrere Stunden belassen worden war. Ebenso konnten wir die Entstehung ausgebreiteter intra- und extrameningealer Extravasate post mortem und sogar von capillären Blutungen im Gehirne selbst beobachten, welche das bekannte Bild der Contusio cerebri darboten und, wie diese, vorzugsweise an der Spitze der Stirn- und Schläfelappen zu Stande kam. Modificirten wir aber den Versuch dahin, dass wir der Thierleiche mit einem Hammer die Knochen der unteren Extremitäten zerbrachen und die Leiche beim Halse aufhingen, so vermochten wir ausgebreitete Suffusionen in der Nachbarschaft der zertrümmerten Knochen und an den Knochenenden selbst zu constatiren, woraus folgt, dass wir nicht unbedingt berechtigt sind, blos aus dem Befunde einer Suffusion eine Verletzung für eine während des Lebens entstandene zu erklären, sondern auch erwägen müssen, ob nicht an der Leiche Bedingungen vorhanden waren, die das Zustandekommen einer postmortalen Suffusion ermöglichten.
[Sidenote: Geronnenes Blut.]
Seit jeher wurde auf die +geronnene+ Beschaffenheit des Blutes im Bereiche von Verletzungen ein besonderes Gewicht gelegt und dieses Verhalten als für vitale Verletzungen charakteristisch bezeichnet. Wenn man damit sagen wollte, dass das Leichenblut nicht gerinnen könne, so ist dies entschieden unrichtig, da man sich bei Sectionen jeden Augenblick überzeugen kann, wie das in den Gefässen gefundene flüssige Blut, auch Erstickungsblut, nach verhältnissmässig kurzer Zeit gerinnt, wenn es der Luft ausgesetzt bleibt; ebenso kann demnach das aus postmortalen Wunden ausfliessende oder aussickernde Blut gerinnen. Wir haben uns aber bei unseren Versuchen überzeugt, dass auch bei Contusionen und überhaupt bei Verletzungen, bei welchen die Haut nicht durchtrennt wurde, somit das in das Gewebe ausgetretene Blut mit der äusseren Luft nicht in Contact kam, die postmortale Suffusion aus geronnenem Blut bestand, ein Umstand, der, weil die Versuche an erstickten Thieren geschahen, bei denen somit das Blut im Herzen und in den Gefässen flüssig blieb, beweist, dass erst in den Partien, in welche das Blut ausgetreten war, die Bedingung (das Ferment) gesetzt wurde, welche nothwendig ist, um aus den sogenannten Fibringeneratoren (+Schmidt+) Fibrin zu erzeugen. Dieses stimmt auch mit den Beobachtungen von +C. Seydel+ (Deutsche med. Wochenschr. 1892, Nr. 7), wonach die Gerinnung proportional zu sein scheint mit der Zerstörung, respective Veränderung der Gewebstheile, die mit dem Bluterguss in Berührung kommen. Doch muss bemerkt werden, dass wir bei unseren Versuchen immer nur lockergeronnenes Blut in den postmortalen Suffusionen fanden, niemals aber so feste Gerinnsel, wie sie bei vital erzeugten Extravasaten, wenn auch nicht immer, so doch meistens beobachtet werden. Die eintretende Gerinnung des Blutes in den Maschen der zerrissenen Gewebe ist mit ein Grund, warum der Vergrösserung der Extravasate durch postmortale Nachsickerung des Blutes gewisse Grenzen gesetzt sind.[266] Der gerinnungsbefördernde Einfluss der Luft kann sich bei offenen Wunden auf weite Strecken in den Körper, respective in die Gefässe hinein äussern. So von Wunden der grossen Halsgefässe aus bis in’s Herz. Bei einem kräftigen, wegen Schulterlage durch Decapitation geborenen Kinde fanden wir die Stümpfe suffundirt und in den Sinus der Dura mater und im Herzen geronnenes, sonst überall flüssiges Blut. Auch die gerinnungserregende Wirkung der Herzbeutelflüssigkeit kann sich bei mit dem Pericard communicirenden Verletzungen bemerkbar machen, vielleicht auch bei unverletztem Pericard durch Imbibition, respective Transsudation derselben.
[Sidenote: Reactive Schwellung.]
Die +Schwellung+ und reactive Hyperämie der Wundränder ist eine Erscheinung, zu deren Zustandekommen immer einige, wenn auch nur ganz kurze Zeit erforderlich ist; sie wird daher in jenen Fällen fehlen, in welchen der Tod sofort nach der Verletzung eingetreten war. Ueberdies kann eine Schwellung der Wundränder auch bei postmortalen Verletzungen entstehen, wenn diese an Stellen liegen, die in Folge von Hypostase succulenter erscheinen. Anderseits kann eine thatsächlich bestandene Schwellung an der Leiche verschwinden, theils durch Verdunstung, theils durch Senkung des Blutes und sonstiger Flüssigkeiten in die abwärtigen Theile, wie es ja bekannt ist, dass auch andere, namentlich ödematöse Schwellungen, die schon vor dem Tode bestanden, nach demselben durch Hypostase aus nach aufwärts gelegenen Hautstellen sich verlieren oder mindestens stark an Intensität abnehmen. Eine seröse Infiltration in der Umgebung von Blutextravasaten ist keineswegs ohne Weiteres als reactives Oedem aufzufassen, welches ein längeres Ueberleben der Verletzung voraussetzt, denn eine solche Infiltration kann sich auch bei unmittelbar vor dem Tode entstandenen Extravasaten finden und rührt nicht, wie +Lesser+ („Ueber Lymphorrhagien in der Umgebung unmittelbar oder kurz vor dem Tode erlittener Verletzungen.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1883, XXXIX, pag. 1), sowie +M. Lavallée+ und +Köhler+ („Décollement traumatique.“ Deutsche Zeitschr. f. Chir. 1889, XXIX, pag. 44) meinten, von Lymphorrhagien her, sondern werden, wie wir bereits in der letzten Auflage dieses Buches andeuteten und wie von +A. Paltauf+ („Ueber das falsche Lymphextravasat.“ Prager med. Wochenschr. 1892, Nr. 23) experimentell nachgewiesen und +Drews+ (Berliner Diss. 1893) bestätigen konnte, durch den Gerinnungsvorgang im extravasirten Blute und Trennung des Blutserums vom Blutkuchen veranlasst.
Aus dem Gesagten ist zu entnehmen, dass die Unterscheidung vitaler von postmortalen Verletzungen und umgekehrt mitunter selbst an frischen Leichen recht schwierig werden kann und eine genaue Berücksichtigung aller erwähnten Verhältnisse erfordert, namentlich auch die Prüfung, ob sich, wie bei postmortalen Verletzungen gewöhnlich. das Blut leicht abspülen lässt oder nicht.
[Sidenote: Faule Leichen.]
Noch schwieriger kann sich die Unterscheidung gestalten an faulen oder anderweitig, z. B. durch Verbrennung, Zerstücklung u. s. w. veränderten Leichen. Insbesondere werden die Schwierigkeiten bei faulen Leichen, namentlich faulen Wasserleichen, grösser, da bei diesen einestheils die sogenannten Imbibitions-Erscheinungen Suffusionen vortäuschen, anderseits aber in Folge der Fäulniss, eventuell Auswässerung, auch wirklich bestandene Extravasate geronnenen Blutes unkenntlich gemacht werden können, wozu noch der Umstand kommt, dass gerade an verletzten und gequetschten Stellen sowohl die Fäulniss, als auch (bei Wasserleichen) die Auswässerung früher zu beginnen und rascher zu verlaufen pflegt als an anderen. Es ergibt sich aber eben aus dieser Thatsache, dass, wenn wir bei einer Leiche trotz des hochgradig faulen, respective macerirten Zustandes derselben in der Umgebung einer Verletzung einer Suffusion von geronnenem Blut begegnen, wir schon aus diesem Befunde berechtigt sind, auf vitalen Ursprung der Verletzung zu schliessen, da, wenn die Verletzung der schon faulen Leiche zugefügt worden wäre, Gerinnungen nicht entstehen konnten, wenn dieselbe aber noch an der frischen Leiche entstand, die Gerinnungen weicher gewesen und daher der Verflüssigung durch Fäulniss leichter unterlegen wären.
_b) Der Ausschluss anderer Todesursachen._
Derselbe hat nicht blos andere gewaltsame Todesarten, sondern auch den natürlichen Tod zu betreffen. Es ist jedoch selbstverständlich, dass es nur in besonderen Fällen nothwendig sein wird, auf die Möglichkeit, dass blos ein +natürlicher Tod+ vorliegen könnte, näher einzugehen; denn es ist klar, dass, wenn wir bei der Obduction einen vollkommen gesunden Organismus nachweisen und an diesem eine grobe, offenbar während des Lebens entstandene Verletzung lebenswichtiger Organe finden, die ihrer allgemeinen Natur nach geeignet ist, den Tod zu bewirken, gar kein Grund vorhanden ist, auch die Möglichkeit eines natürlichen Todes in Erwägung zu ziehen. Dagegen wird dies nothwendig erscheinen, wenn ausser der Verletzung und ihren Folgen noch anderweitige, früher bestandene oder nachträglich und unabhängig von der Verletzung eingetretene pathologische Processe sich finden, die erfahrungsgemäss auch den Tod bewirken können, oder wenn der als nächste Todesursache erkannte Befund ein solcher ist, dass er ebenso gut durch eine Verletzung (Misshandlung), als durch eine Krankheit im engeren Sinne hätte entstanden sein können.
So kann es geschehen und ist uns thatsächlich vorgekommen, dass ein altes marastisches Individuum während einer Rauferei, wo es Schläge gegen den Kopf erhielt oder bei den Haaren gerissen wurde, zusammenstürzt und sofort oder kurz darnach stirbt. Wenn man nun in einem solchen Falle als nächste Todesursache einen apoplectischen Erguss in’s Gehirn oder auf die Oberfläche desselben nachweist, so kann es recht schwer werden, zu bestimmen, ob die Ruptur des atheromatösen oder aneurysmatischen Hirngefässes durch die Misshandlung, beziehungsweise durch die mit derselben verbundene Erschütterung des Kopfes eingetreten ist, oder ob die während der Rauferei bestandene Gemüthsaufregung, gleichzeitiger Alkoholgenuss etc. die längst zu Rupturen disponirten Gefässe zur Berstung gebracht habe. In gleiche Lage könnten wir kommen, wenn die Misshandlung einen Alkoholiker betroffen hätte, und zwar nicht blos wegen der im Gefolge der chronischen Alkoholdyscrasie eintretenden fettigen Degeneration der Gefässe, sondern auch wenn die Blutung aus einer bei Säufern so häufigen Pachymeningitis vasculosa erfolgte, da Blutungen aus dieser sowohl spontan[267], als in Folge plötzlicher Erschütterungen eintreten können. Auch in solchen Fällen kann nur die sorgfältigste Erwägung aller Umstände nach einer oder der anderen Richtung ein Urtheil gestatten, doch ist es klar, dass meistens über eine blosse Wahrscheinlichkeitsdiagnose nicht wird hinausgegangen werden können, und dass, selbst wenn wir Grund haben, der Misshandlung die Hauptrolle bei der Entstehung der Hämorrhagie zuzuweisen, man doch jedesmal die „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ wird betonen müssen, die die Veranlassung war, dass die betreffende Misshandlung (wenn sie eine sonst geringfügige gewesen ist) einen letalen Ausgang genommen hatte.
[Sidenote: Wundinfectionen.]
Bei der Beurtheilung des causalen Zusammenhanges einer +Infectionserkrankung+ mit einer Verletzung müssen nach +P. Dittrich+ („Ueber Wundinfectionen, besonders Wundeiterungen und ihre Folgen vom forensischen Standpunkte.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII, Suppl. pag. 1) in Betracht kommen: die Localisation der Infection, der Zeitraum zwischen der Verletzung und dem Auftreten der ersten Infectionserscheinungen und der Ausschluss anderweitiger Infectionsquellen. Bei von der Verletzung entfernten Entzündungen muss der Nachweis angestrebt werden, dass diese von der Wunde ausgegangen sind. Doch ist die anatomische (bakteriologisch-anatomische) Constatirung der Wege, auf welchen sich die Entzündungserreger fortpflanzten, keineswegs immer leicht. Auch ist es möglich, dass an der Wunde selbst keine oder nur geringe Infectionserscheinungen zu bemerken sind, obgleich die Infectionsstoffe von der Wunde aufgenommen worden waren, und entfernte Entzündungen erregt haben. Auch wurden von uns und von Anderen Fälle beobachtet, in denen die äussere Wunde per primam heilte, in der Tiefe aber die Eiterung fortdauerte oder nachträglich auftrat.
[Sidenote: Natürl. Erkrankungen od. secund. Proc. nach Traumen.]
Anderseits kann ein Individuum zur Zeit der erlittenen Verletzung bereits inficirt gewesen oder es kann die infectiöse Erkrankung unabhängig von der Verletzung erfolgt sein, welche Möglichkeiten sämmtlich erwogen werden müssen.
Verhältnissmässig häufig sind namentlich Schulkinder betreffende Fälle, wo +Meningitis+ mit kurz vor der Erkrankung erlittenen Züchtigungen oder sonstigen kleineren Misshandlungen oder Verletzungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht wird. Wir haben in einer besonderen Arbeit und gestützt auf zahlreiche Beobachtungen (Wiener med. Wochenschr. 1888, Nr. 7-9) dargethan, wie bedenklich gerade hier das „post hoc, ergo propter hoc“ ist und wie man eigentlich nur dann berechtigt ist, einen causalen Zusammenhang zwischen Misshandlung und Meningitis als erwiesen anzunehmen, wenn es gelingt, eine äussere oder innere Läsion nachzuweisen und darzuthun, dass von dieser eine pyogene Infection ausgegangen ist. Aber auch in diesen Fällen muss die Meningitis nur als eine accidentelle Wundkrankheit begutachtet werden. Der Verlauf der Erkrankung ist für sich allein nach keiner Richtung beweisend. Insbesondere beweist das Eingetretensein der Krankheitssymptome ganz kurz nach einer Misshandlung für sich allein durchaus nicht einen causalen Zusammenhang mit diesen. In den meisten Fällen ist, ganz abgesehen von der tuberculösen und der durch Otitis media veranlassten Meningitis, eine spontane Erkrankung das näher Liegende, besonders, wenn zur Zeit spontane Meningitis häufiger vorkommt und die Anamnese oder die anatomische Untersuchung des Nasenrachenraumes und seiner Nebenhöhlen, die in solchen Fällen niemals zu unterlassen ist, ergibt, dass das Individuum, insbesondere das Kind, an einer catarrhalischen oder gar eitrigen Entzündungen der jene Höhlen auskleidenden Schleimhaut gelitten hat. Auch ist nicht zu übersehen, dass in Folge entfernterer Entzündungen Meningitiden auftreten können und dass insbesondere im Verlaufe croupöser Pneumonien nicht selten Meningitis sich einzustellen pflegt (+Weichselbaum+).
[Sidenote: Pneumonie nach Kopfverletzgn.]
Hatte der Befund, den wir als nächste Todesursache erkannten, zu seinem Zustandekommen längere Zeit erfordert und es entsteht die Frage, ob derselbe mit einer früher erlittenen Misshandlung ursächlich zusammenhängt oder in Folge natürlicher Erkrankung entstand, so ist ausser auf die bisher besprochenen Momente besonders darauf Rücksicht zu nehmen, wann die ersten Erscheinungen des tödtlich gewordenen Leidens auftraten, ob diese mit der Misshandlung zusammenfielen oder kurz nach diesen oder im Gegentheil erst lange darnach begannen; denn es ist begreiflich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein krankhafter Zustand von einer Misshandlung herrühre, desto geringer wird, je längere Zeit zwischen dieser und den ersten Symptomen einer Krankheit verfloss, von je geringfügigeren unmittelbaren Folgen die Misshandlung begleitet war, und je mehr Momente sich aus der Anamnese ergeben, die erfahrungsgemäss auch ohne das Trauma (die Misshandlung) die betreffende Erkrankung haben veranlassen können. Bei der Beurtheilung solcher Processe ist die grösste Vorsicht zu beobachten und jedesmal genau zu erwägen, ob nicht jener pathologische Process, den der Obducent, weil er etwa in einem von dem verletzten entfernteren Organe liegt, als einen spontanen aufzufassen geneigt ist, doch nur eine durch die Verletzung veranlasste secundäre Erkrankung darstellt, und wir möchten insbesondere davor warnen, pneumonische Erkrankungen ohne Weiteres als primäre Processe zu nehmen, da es bekannt ist, dass gerade die Lungen zu den Organen gehören, welche im Verlaufe von Verletzungen am häufigsten zu erkranken pflegen, wie die hypostatischen Pneumonien, die im Laufe schwerer Verletzungen sehr gewöhnlich sich einstellen, ferner die lobulären (metastatischen) im Verlaufe pyämischer Erkrankungen und jene Pneumonien lehren, welche nach verschiedenen, mit vorübergehender oder länger dauernder Bewusstlosigkeit einhergehenden Erkrankungen, wie namentlich nach Kopfverletzungen, beobachtet werden, und die entweder einer neuroparalytischen Hyperämie in der Lunge oder aspirirten Mundflüssigkeiten ihren Ursprung verdanken (+Traube+). Es bedarf demnach einer sorgfältigen Erwägung aller Umstände, bevor man eine Lungenaffection für eine primäre und mit der (Kopf-) Verletzung nicht im Zusammenhange stehende erklärt. Was die typische croupöse Pneumonie betrifft, so bemerkt +Rochs+ („Ueber Kopfverletzungen mit Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit consecutiver Lungenentzündung.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1887, pag. 12) mit Recht, dass in einem solchen Falle der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges der Pneumonie mit einer Kopfverletzung überhaupt nicht zu führen ist.
[Sidenote: Variola oder pyäm. Metastasen.]