Chapter 47 of 69 · 3798 words · ~19 min read

Part 47

Die weitere Beurtheilung würde die Erwägung erfordern, ob thatsächlich erst die betreffende Misshandlung das Eintreten einer Darmschlinge in den bereits vorgebildeten Bruchsack bewirkt habe oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einestheils Jemand erst durch eine Misshandlung auf einen Bruch aufmerksam gemacht worden sein konnte, der bereits früher bestand, aber weil er klein war und keine Beschwerden veranlasste, von ihm übersehen wurde, und dass anderseits die Möglichkeit besteht, dass Jemand einen Bruch erst durch eine Misshandlung acquirirt zu haben behauptet, während er ihn schon lange besass und von seinem Vorhandensein auch Kenntniss hatte. Entstand ein Bruch erst durch eine Misshandlung, so ist nicht gut denkbar, dass die Bildung desselben, respective das Eintreten einer schon äusserlich merkbaren Darmschlinge in den vorgebildeten Bruchsack ohne subjective Symptome, namentlich ohne Schmerz an der betreffenden Stelle, erfolgt sein konnte. Auch objective Symptome, wie Erbrechen und Reactionserscheinungen am Bruche selbst, werden sich bemerkbar machen. Ergibt demnach die Anamnese solche Erscheinungen, dann unterstützen sie die Angabe des Verletzten, dass erst durch die Misshandlung der Bruch hervorgetreten sei, während anderseits eine solche Angabe keinen Glauben verdient, wenn erwiesen wird, dass der Betreffende unmittelbar nach der Misshandlung keine solchen Symptome darbot, sondern sich in einer Weise benahm, aus welcher hervorgeht, dass er keine Beschwerden gehabt haben konnte, oder wenn er gar angibt, dass erst einige Zeit nach der Misshandlung das Bestehen eines Bruches von ihm bemerkt worden sei. Auch die Grösse des Bruches muss in Betracht gezogen werden, da es natürlich ist, dass in Folge einer Misshandlung nur kleine Hernien entstehen werden, die sich, wie jede andere, erst nachträglich vergrössern können. Wenn demnach etwa bei Jemandem, der seine Hernie von einer Misshandlung herleitet, kurz nach letzterer eine Hernie gefunden wird, die bereits eine beträchtliche Grösse besitzt, eventuell schon in’s Scrotum herabsteigt, so kann nicht blos von einem causalen Zusammenhang zwischen Misshandlung und Hernie nicht die Rede sein, sondern es ist damit auch die Angabe widerlegt, dass der Betreffende früher das Vorhandensein eines Bruches nicht bemerkt habe.

Liesse sich constatiren, dass eine Misshandlung wirklich die Bildung einer Hernie, wenn auch nur wegen der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ des Verletzten, zur Folge gehabt habe, so wäre eine solche Verletzung wegen der grossen Belästigung, die das Bestehen einer Hernie sowohl für sich, als durch das Tragen eines Bruchbandes bewirkt, und weil ein solches Leiden anstrengende Arbeiten contraindicirt und den Betroffenen den Gefahren einer zufällig eintretenden Brucheinklemmung aussetzt, im Sinne des gegenwärtigen österr. St. G. nicht blos als eine „schwere Verletzung“, sondern auch als eine solche zu bezeichnen, die eine „unheilbare Krankheit“ (vide pag. 335) im Sinne des §. 156_b_ nach sich gezogen hatte. Würde aber eine solche Verletzung im Sinne des österr. St. G.-Entwurfes oder im Sinne des deutschen St. G. zu begutachten sein, so könnte dieselbe nicht als „schwere Körperverletzung“ erklärt werden, da keine der Folgen, die der §. 232 des österr. St. G.-Entwurfes, beziehungsweise der §. 224 des deutschen St. G. erwähnt, hier als vorhanden angenommen werden könnte. Es sind nur zwei Ausdrücke in diesen Paragraphen, die in einem solchen Falle in Frage kommen könnten: die Entstellung und der Verfall in Siechthum. Von einer Entstellung kann aber nicht die Rede sein, da eine Hernie einestheils verhältnissmässig leicht verborgen werden kann und anderseits im bekleideten Zustande nicht auffällt; was aber den Verfall in Siechthum betrifft, so würde die Annahme einer solchen Verletzungsfolge mit der allgemeinen Erfahrung im Widerspruche stehen, welche lehrt, dass eine grosse Zahl von Individuen, die Hernien besitzen, durchaus nicht als Sieche gelten, sondern, wenn sie gute Bruchbänder tragen, sich in den meisten Dingen wie Gesunde verhalten und blos gewisse ungewöhnliche Anstrengungen vermeiden müssen. Daher könnte auch von einer bleibenden Berufsunfähigkeit (§. 156_c_ des österr. St. G.) nur bei Individuen die Rede sein, deren Beruf schwere Körperarbeit, insbesondere starke Anstrengung der Bauchmusculatur, erfordert. In diesem Sinne hat sich auch anlässlich eines bestimmten Falles das Münchener Medicinal-Comité ausgesprochen[325] und es wurde in diesem Gutachten auch bemerkt, dass die Lebensversicherungs-Gesellschaften das Leben Bruchleidender, wenn dieselben nur passende Bruchbänder tragen, zu normaler Prämie versichern, woraus hervorgeht, dass die Lebensdauer solcher Individuen, wenn sie sonst das richtige Verhalten beobachten, durch das Bruchleiden erfahrungsgemäss nicht wesentlich verkürzt werde.

Dass bei einer bestehenden Hernie durch eine Quetschung des Bauches oder ähnliche Gewalten der Eintritt einer Incarceration veranlasst werden kann, kann wohl nicht bezweifelt werden. Eine solche Einklemmung wäre nach dem österr. Gesetz nur dann als „schwere“, eventuell lebensgefährlich gewordene Verletzung zu beurtheilen, wenn die Reposition nicht leicht und bald gelingt, doch wäre unter allen Umständen das Moment der „eigenthümlichen“, respective „krankhaften“ Leibesbeschaffenheit zu betonen.

[Sidenote: Hernien im Sinne d. Unfallversichg.-G. Penetrirende Bauchwunden.]

Was die Beurtheilung der +Hernien im Sinne des Unfall-Versicherungsgesetzes+ betrifft, so hat das deutsche Reichsversicherungsamt zu dieser häufigen Frage in wiederholten Entscheidungen eine grundsätzliche Stellung genommen. Hiernach muss einerseits ein Unfall im gesetzlichen Sinne vorliegen; der Bruchaustritt muss also ein zeitlich bestimmtes, in plötzlicher Entwicklung sich vollziehendes Ereigniss darstellen. Anderseits darf dieser Unfall nicht lediglich zeitlich oder örtlich, sondern er muss ursächlich mit einem versicherungspflichtigen Betriebe in Zusammenhang stehen, und zwar dergestalt, dass der Bruchaustritt im Anschluss an eine schwere körperliche Anstrengung erfolgt, welche zugleich über den Rahmen der gewöhnlichen Betriebsarbeit hinausgeht. „Es hiesse,“ sagt das Reichs-Versicherungsamt, „den Berufsgenossenschaften ein ungebührliches Risico aufbürden, wenn ihnen Hernien, die bei natürlich erweiterter Bruchpforte schon im Anschlusse an die geringeren Anstrengungen des täglichen Lebens auszutreten geneigt sind, stets dann zur Entschädigung zugewiesen würden, wenn der Bruch in Folge einer nicht grösseren Anstrengung im Betriebe oder zwar in Folge einer schweren Arbeit, die aber dem mit der Bruchanlage behafteten Arbeiter geläufig ist, hervortritt.“ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1892, Nr. 15, Beilage.) Bei Einklemmung einer Hernie als „Unfall“ würde wohl nur dann eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden können, wenn durch die Einklemmung und deren Consequenzen das Bruchleiden wesentlich verschlechtert oder besondere Folgen, z. B. Anus praeternaturalis, zurückgeblieben wäre.

[Sidenote: Penetrirende Bauchwunden.]

+Penetrirende Bauchwunden+ können Lebensgefahr theils durch innere Verblutung, theils durch secundäre entzündliche Vorgänge bedingen. Im ersten Falle, wenn grosse Gefässe oder blutreiche Organe (Leber, Milz) getroffen werden, kann der Tod sehr bald nach der Verletzung eintreten. Secundär entzündliche Processe werden insbesondere durch Verletzungen des Magens oder des Darmes veranlasst in Folge von Austritt des betreffenden meist putriden Inhaltes in den Bauchfellsack, und machen in der Regel erst nach einigen Tagen, mitunter jedoch schon nach einigen (in einem unserer Fälle, der einen Stich in den Magen betraf, schon nach 8) Stunden unter Erscheinungen der Perforations-Peritonitis dem Leben ein Ende. Heilungen von Stich- oder Schussverletzungen des Magens sowohl als des Darmes sind schon in vorantiseptischer Zeit vorgekommen, gegenwärtig gelingen sie, wenn rechtzeitig eingeschritten wird, immer häufiger.

[Sidenote: Verletzungen des Rectums.]

Absichtliche Verletzungen des +Mastdarmes+ kommen nur äusserst selten vor. Uns ist nur ein solcher Fall bekannt, in welchem einem Manne, der einem Bauernweibe nachgestiegen war, von dem Gatten der Letzteren und mehreren Anderen aufgelauert und dann mit Hilfe eines Steines ein Holzpflock in den After eingetrieben worden war, welcher, da der Verletzte das Geschehniss verheimlichte, erst nach einigen Tagen durch einen Chirurgen, nicht ohne Mühe entfernt werden konnte, ohne dass schwere Erscheinungen aufgetreten wären. Der König Eduard II. von England wurde bekanntlich durch Einführung eines glühenden Eisens in den Mastdarm ermordet. Verletzungen des Mastdarmes durch ungeschickt gesetzte Klysmen sind nicht gar selten. Ein forensischer Fall dieser Art, in welchem der Tod einer Wöchnerin durch eine solche Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit erzeugt wurde, indem die Hebamme mit der Spitze der Spritze die Mastdarmwand durchbohrt und dann die Flüssigkeit eingetrieben hatte, findet sich in der Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1866, pag. 104 u. ff., ein anderer in Schmidt’s Jahrb. 1870, 182. Auch wir sahen einen solchen Fall, der durch die Ungeschicklichkeit eines Wärters veranlasst wurde, jedoch glücklicher Weise günstig verlief, während in den früher genannten Fällen Verjauchung der Beckenweichtheile und letale Peritonitis die Folge gewesen war.[326] +Nordmann+ (Baseler Diss. 1887) hat zahlreiche solche Fälle zusammengestellt. Nach +Esmarch+ (Krankh. des Mastdarmes und des Afters. 1887, pag. 47) kommen auch spontane Zerreissungen des Mastdarmes vor.

E. Verletzungen der Genitalien.

A. +Männliche Genitalien.+ Attentate auf diese kommen verhältnissmässig selten vor und bestehen dann meist nur in Zerrungen oder Quetschungen derselben. Solche können, wenn sie die Hoden betreffen, Entzündungen dieser und Atrophie zur Folge haben, die, wenn beide Hoden auf diese Weise verletzt wurden oder der andere bereits früher functionsuntüchtig war, Zeugungs- (Befruchtungs-) Unfähigkeit zu bedingen vermögen. Ob auch ohne Atrophie der Hoden durch Quetschung derselben Aspermatozie entstehen kann, ist vorläufig noch fraglich. Auch Gangrän des Penis[327] sowohl als der Hoden kann nach bedeutenden Quetschungen eintreten und in ihren Folgen Beischlafs-, beziehungsweise Befruchtungsunfähigkeit bedingen. Castration oder Verlust des Penis durch Traumen würden bezüglich ihrer gerichtsärztlichen Beurtheilung keinen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich was die Frage des Verlustes der Zeugungsfähigkeit betrifft, bezüglich welcher wir auf das an anderen Orten Gesagte verweisen.

Die ohne ärztliche Indication ausgeführte Castration und die Abtragung des Penis hat in neuerer Zeit eine ganz specifische forensische Bedeutung erhalten durch die in Russland aufgetauchte Secte der Skopzen, deren Adepten in Folge religiös-fanatischer Verblendung ihre Genitalien auf mannigfache Weise verstümmeln. Wir verdanken die nähere Kenntniss dieser merkwürdigen Secte +Pelikan+’s ausgezeichneter Arbeit: „Gerichtlich-medicinische Untersuchungen über das Skopzenthum in Russland“, Giessen 1876, in welcher eine ganze Reihe forensisch-medicinischer Fragen besprochen werden, die aus Anlass der strafrechtlichen Verfolgung dieser Secte sich ergeben haben, und die insbesondere um die Unterscheidung derartiger absichtlicher Verletzungen von durch chirurgische Operation oder durch pathologische Processe verursachten Defecten, sowie um Bestimmung der Zeit, wann und die Art, wie die Operation vorgenommen wurde, sich drehen und um die Folgen, die daraus für die Zeugungsfähigkeit entstehen. Wir verweisen bezüglich dieser hochinteressanten Fragen auf das genannte Werk und unsere Besprechung desselben in der Wiener med. Wochenschr. 1876, Nr. 50 u. ff. Vorläufig ist nicht anzunehmen, dass auch an unsere Gerichtsärzte die Nothwendigkeit herantreten werde, auf die erstgenannten Unterscheidungen Rücksicht zu nehmen; was jedoch die Erfahrungen betrifft, die aus Anlass der Beobachtungen an den Skopzen für die Lehre der Zeugungsfähigkeit gewonnen wurden, so haben wir nicht unterlassen, dieselben bei der Besprechung der Fortpflanzungsfähigkeit zu verwerthen.

Bei der Beurtheilung der Verletzungen an den männlichen Genitalien ist auch die bekannte Empfindlichkeit dieser Theile und der Blutverlust zu erwägen, der gewöhnlich mit solchen Verletzungen einherzugehen pflegt. Namentlich sind es die Verletzungen des Penis, bei welchen die Blutung, die theils aus den durchtrennten grösseren Gefässen (Dorsalgefässen), theils aus den cavernösen Körpern entsteht, selbst einen lebensgefährlichen Charakter erhalten kann.

Isolirte Verletzungen der männlichen Harnröhre, die sowohl durch schneidende Instrumente als auf andere Art, z. B. durch Strangulation des Penis, entstehen können, vermögen traumatische Hypospadie zu bewirken, die in der Regel noch weniger leicht eine Zeugungsunfähigkeit bedingen wird, als die angeborene Hypospadie, welche bekanntlich häufig mit einer Verkümmerung des Penis und hakenförmigen Krümmung desselben nach abwärts verbunden ist. Auch ist die traumatische Hypospadie gewöhnlich leicht durch Operation zu beseitigen, was von der angeborenen nicht immer gesagt werden kann.

[Sidenote: Circumcision.]

Fahrlässige Verletzungen des Penis können auch durch die rituelle Circumcision erzeugt werden, und zwar entweder dadurch, dass mit der Vorhaut auch ein Theil der Eichel abgekappt oder dass durch unreine Instrumente Tuberculose oder Syphilis übertragen wird. Bei der Beurtheilung des letzteren Vorkommnisses, sowie wenn der weitere schlechte Verlauf einer Beschneidung in Folge von Erysipel, Gangrän etc. dem Beschneider zugeschoben wird, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass entzündliche Infiltrationen in der Eichelfurche und am Frenulum syphilitische Sklerosen vortäuschen können und dass Erysipel etc. auch nach richtig ausgeführter Circumcision durch anderweitig hinzugekommene Schädlichkeiten hervorgerufen worden sein konnte.

[Sidenote: Verletzungen der weiblichen Genitalien.]

B. +Weibliche Genitalien.+ Wir sehen hier, sowie wir dies auch bei den männlichen Genitalien und bei der Besprechung der Verletzungen des Afters und Mastdarmes gethan haben, von jenen Beschädigungen ab, die diese Theile in Folge unzüchtiger Attentate erleiden können, da wir diese bei der Behandlung der gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebes ausführlich erörtert haben.

[Sidenote: Vorfall des Uterus und der Scheide nach Misshandlung.]

Von den Folgen, welche durch contundirende Gewalten, wenn sie entweder den Bauch oder die Scham selbst getroffen hatten, an den weiblichen Genitalien auftreten können, verdient nur die Entstehung von Vorfällen des Uterus oder der Scheide eine besondere Besprechung, da derartige Verletzungsfolgen nicht gar selten angegeben werden und deren Beurtheilung keineswegs immer eine leichte ist. Die Erfahrung lehrt, dass solche Vorfälle in der Regel allmälig sich bilden und sich somit analog verhalten, wie die Hernien. Ferner lehrt die Erfahrung, dass ihrer Entstehung gewöhnlich Momente vorausgehen, welche eine Erschlaffung des ganzen Genitalapparates, insbesondere aber eine Insufficienz derjenigen Apparate bedingen, die in normalem Zustande bestimmt sind, Uterus und Scheide in ihrer physiologischen Lage zu erhalten.[328] Hierher gehören insbesondere vorausgegangene, namentlich wiederholte Entbindungen, Dammrisse, vorzeitiges Verlassen des Wochenbettes u. dergl. Am häufigsten ist die Senkung der vorderen Scheidenwand die Folge von Schwangerschaft. Seltener ist die Senkung der hinteren Scheidenwand das Primäre und wird dann meist bedingt durch Dammriss und Schrumpfung der entstandenen Narbe. Die Senkung führt in ihrer weiteren Entwicklung zum Vorfall und nach und nach wird auch der Uterus hervorgezerrt (+Martin+). Dass, wenn einmal die Disposition zur Entstehung solcher Dislocationen der Scheide und des Uterus in Folge der genannten Momente gegeben ist, gewisse Misshandlungen, insbesondere Insulte, die den Bauch treffen und dessen Inhalt nach abwärts drängen, die Bildung eines Vorfalles oder, vielleicht häufiger, das stärkere Vortreten eines bereits in seinen Anfängen vorhandenen Vorfalles bewirken können, unterliegt keinem Zweifel. Aber es wäre in einem solchen Falle ebenso die „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ hervorzuheben, wie dies bei der gerichtsärztlichen Beurtheilung von aus ähnlichen Anlässen entstandenen Hernien angezeigt ist.[329] Ob auch bei einem Weibe, dessen Geschlechtsorgane normale Verhältnisse bieten, derartige Misshandlungen die Entstehung, insbesondere die plötzliche Entstehung von Senkungen oder Vorfällen der Scheide und des Uterus bewirken können, muss vorläufig noch fraglich erscheinen, dagegen ist nicht zu zweifeln, dass es gewisse Verletzungen gibt, die, wie z. B. jene des Dammes, des Scheideneinganges oder der Scheide selbst, theils indem sie die normalen Stützen der Scheide und des Uterus lädiren, theils durch den Zug der entstehenden Narben zur Bildung von Senkungen und Vorfällen die veranlassende Ursache werden können.

Auch in anderen Beziehungen wird bei der gerichtsärztlichen Beurtheilung solcher Verletzungsfolgen wie bei jener der Hernien vorzugehen sein. So werden die Natur und Gewalt der betreffenden Misshandlung und die eventuellen Spuren, die sie zurückliess, in Erwägung kommen müssen. Ferner ob und welche Erscheinungen sofort nach der Misshandlung im Allgemeinen sowohl, als besonders an den Genitalien auftraten und ob der betreffende Vorfall in seinen Eigenschaften die Behauptung der Misshandelten unterstützt, dass er thatsächlich zu jener Zeit, in welcher die Misshandlung stattfand, erst entstand, oder ob eben dieser Eigenschaften wegen geschlossen werden muss, dass die Betreffende schon früher und vielleicht schon seit Langem damit behaftet war. Zu letzteren Eigenschaften gehört der Abgang jeder Reaction, die leichte Reponirbarkeit, sowie die Grösse des Vorfalles, dann besonders die Beschaffenheit der Schleimhaut desselben, da bekanntlich bei Vorfällen, die aus der Schamspalte ausgetreten und den Einflüssen der Luft ausgesetzt sind, der Schleimhautüberzug vertrocknet und das Epithel einen epidermisartigen Charakter erhält.

Liesse sich der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Senkung oder einem Vorfall der genannten Theile und einer Misshandlung nachweisen, so müsste der bleibende Nachtheil, den die Verletzte dadurch erlitt, nach gleichen Grundsätzen beurtheilt werden, wie wir sie bezüglich der Hernien angeführt haben. Dass solche Senkungen und Vorfälle einen Verlust der Zeugungsfähigkeit nicht bedingen, haben wir an einer anderen Stelle bereits erwähnt.

Die +Verwundungen der äusseren Genitalien+ haben eine grosse forensische Bedeutung der schweren und selbst lebensgefährlichen Blutungen wegen, die sie veranlassen können.

[Sidenote: Verletzungen der äusseren und inneren Genitalien des Weibes.]

Die Zahl der in der Literatur verzeichneten Fälle von hochgradiger und selbst tödtlicher Verblutung aus verhältnissmässig unbedeutenden Verletzungen der äusseren Genitalien ist eine beträchtliche. Die von +Müller+ und von +Klapproth+ mitgetheilten Fälle haben wir bereits (pag. 121) angeführt. Eine Reihe anderer findet sich zusammengestellt in Schmidt’s Jahrb. 1872, CLIII, pag. 310, und 1873, CLVII, pag. 67. Wir selbst besitzen das Genitale einer Frau, welche im schwangeren Zustande auf eine Bettleiste auffiel, dabei sich einen 2 Cm. langen Schleimhautriss zwischen Clitoris und Harnröhrenmündung zuzog, welcher, da ärztliche Hilfe zu spät gesucht wurde, noch am selben Tage den Tod durch Verblutung zur Folge hatte. Wir verdanken das Präparat der Güte des Herrn Prof. +Heschl+. Ebenso obducirten wir vor einigen Jahren eine kräftige, nach der Entbindung an Verblutung gestorbene Frau, bei welcher ein Querriss der Schleimhaut an der Basis der Clitoris als Ursache der profusen Blutung nachgewiesen wurde. Sowohl unsere, als die meisten anderen Fälle betrafen Schleimhautrisse der Clitorisgegend und die Verblutung erklärt sich aus dem Gefässreichthum dieser Partie, vielleicht auch aus der klappenlosen Beschaffenheit der dortigen Venen (+Parvin+, Schmidt’s Jahrb. 1873, l. c.). In vielen Fällen, aber keineswegs in allen, waren es Schwangere, die auf solche Weise in Lebensgefahr kamen, so dass Grund vorhanden ist zur Annahme, dass die während der Schwangerschaft bestehende grössere Turgescenz jener Theile eine wichtige Rolle bei solchen Vorkommnissen spielt. +Weltrubsky+ (Wiener med. Blätter. 1883, pag. 291) erwähnt eines Falles von +Cramer+, in welchem bei einer 35jährigen Schwangeren nach dem Coitus mit einem fremden Manne Genitalblutung und Tod eintrat in Folge eines geborstenen Varix der Clitorisgegend. Auch in dem Falle von +Müller+ sprachen die Umstände dafür, dass der betreffende Schleimhautriss durch sexuelle Excesse (Manipulationen) veranlasst worden war.

Nicht immer sind es zufällige Verletzungen, um die es sich handelt. +Niemann+ (Gerichtliche Leichenöffnung, drittes Hundert. Henke’s Zeitschr. XXXIX, 2, pag. 310 u. ff.) berichtet über eine absichtliche Tödtung einer Frau durch einen Schnitt in die äusseren Genitalien, welchen sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann erhalten und der unmittelbar hinter der inneren linken Schamlefze 1″ unter der Clitoris in der Länge von 1″ die Schleimhaut bis in das Untergewebe durchschnitten hatte. Einen ähnlichen Fall hat +Draper+ (Boston med. and surg. Journ. 1884, pag. 217) begutachtet, in welchem der Mann glauben machen wollte, dass sich sein Weib die Verletzung selbst bei einem Fruchtabtreibungsversuch zugefügt habe. Es fand sich jedoch ein leerer Uterus. Ferner sahen +Watton+ und +Mitchell Hill+ (+Schauenstein+, l. c. pag. 446) in kurzer Zeit nach einander zwei Ermordungen der Gattin durch den Ehegatten durch Schnitte in die Nymphen und die Scheide. In beiden Fällen hatten sich die Thäter durch die verborgene Stelle der Verletzung so sicher gefühlt, dass sie, als ihre Opfer im Sterben lagen, ärztliche Hilfe für diese gesucht hatten, um die Sache als natürliche Blutung hinzustellen. -- Ueber Verletzungen der Genitalien bei weiblichen Skopzen berichten +Pelikan+ (l. c.) und +Lapin+ (Arch. f. Gyn. XVI, pag. 143).

Verletzungen der +inneren Genitalien+ kommen ausser durch seltene Zufälligkeiten, wie Auffallen auf spitze und lange Gegenstände, verhältnissmässig noch am häufigsten bei der Fruchtabtreibung durch mechanische Mittel vor, wie wir bereits erwähnt haben. Absichtliche Verletzungen dieser Theile gelangen nur sehr selten zur Beobachtung.

+Schauenstein+ (l. c. pag. 447) erwähnt eines Mordes, der an einer durch einen Schlag betäubten Frau dadurch ausgeübt wurde, dass man ihr einen Holzkeil in die Scheide eintrieb, der das Scheidengewölbe durchriss und in die Bauchhöhle gelangte. Ebenso ist muthwilliges oder boshaftes Einbringen fremder Körper in die weiblichen Genitalien mit mehr weniger schweren nachfolgenden Erscheinungen beobachtet worden. So findet sich in +Maschka+’s Gutachten I ein Fall, in welchem einem Weibe nach dem Coitus ein Schilfrohr in die Genitalien gesteckt wurde, das nachträglich zur Bildung einer Blasenscheidenfistel Veranlassung gab. Hierher gehört auch der Fall des von +Casper+ erwähnten Mädchens, welchem die Scheide mit Steinchen ausgestopft und dabei vielfach verletzt worden war. Ueber beim Coitus entstandene Scheidenverletzung wurde oben (pag. 127) gesprochen. Bei einer von uns obducirten Prostituirten, welche nach einem Coitus Blutungen bekam und im Spitale einige Tage darnach starb, fanden wir septische von einem 4 Cm. langen bis unter das Bauchfell sich vertiefenden Riss des rechten Scheidengewölbes ausgehende Erscheinungen. Das Mädchen und der Angeklagte gaben an, dass von letzterem zuerst der Finger eingeführt und dann der Coitus ausgeübt wurde. Offenbar war Verletzung durch brutales Einbohren des ersteren entstanden, wofür auch die trichterförmige Vertiefung der Wunde und ein deutlich halbmondförmiger, zweifellos von einem Fingernagel herrührender oberflächlicher Schleimhautriss in der Nachbarschaft sprach. Ueber Beschädigungen der inneren Genitalien durch Kunstfehler, namentlich durch ungeschicktes Anlegen der Zange oder bei der Wendung, s. den trefflichen Vortrag von +Fritsch+ „Uterusruptur in foro“. Virchow’s Jahrb. 1891, I, 527.

Ausser der Lebensgefahr, die einzelne der genannten Verletzungen, insbesondere die perforirenden, zu bewirken pflegen[330], können andere bleibende und schwere Nachtheile zurücklassen. Insbesondere wären unheilbare Harn- und Kothfisteln zweifellos als „Siechthum“ im Sinne der Gesetze aufzufassen, da bei solchen Leiden alle jene Bedingungen zutreffen, unter denen von Siechthum gesprochen werden kann. Dass solche Verletzungen auch Zeugungsunfähigkeit, und zwar nicht blos Beischlafsunfähigkeit nach sich ziehen können, wurde bei Besprechung dieser erörtert.

[Sidenote: Abortus nach Misshandlungen.]

[Sidenote: Fehlgeburt nach Traumen.]

Verhältnissmässig häufig wird ein +Abortus+ mit erlittenen Misshandlungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht, und es wurde mit Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. Juli 1855 ausgesprochen, dass eine „schwere Verletzung“ im Sinne des §. 152 des österr. St. G. unzweifelhaft auch dann vorhanden sei, wenn die Misshandlung einer Schwangeren eine Fehlgeburt zur Folge hatte. Dass direct den Unterleib, beziehungsweise den Uterus treffende intensive, namentlich wiederholte Insulte, wie Stösse, Fusstritte und Quetschungen der verschiedensten Art, Abortus bewirken können, unterliegt keinem Zweifel. Es kann dies geschehen durch Sprengung des Eies, durch Ablösung desselben von der Uteruswand, sowohl durch die directe Erschütterung als durch die consecutive Blutung zwischen Uterus und Placenta; vielleicht auch durch unmittelbare Tödtung der Frucht oder durch Uteruscontractionen, die durch die mechanische Irritation ausgelöst wurden. Auch der allgemeinen Gefäss- und Nervenaufregung, die mit Misshandlungen verbunden zu sein pflegt, kann ein Einfluss auf das Eintreten einer Fehlgeburt nicht abgesprochen werden. Bei Verwundungen der Genitalien sowohl als auch anderer Organe muss eine solche Möglichkeit noch eher zugegeben werden, da zu der unmittelbaren Wirkung der Verletzung auch die secundären Zufälle hinzukommen, die sie veranlassen kann.

Trotzdem lehrt die Erfahrung, dass sowohl die erst erwähnten Misshandlungen als auch Verwundungen der Genitalien oder anderer Körpertheile, die an Schwangeren geschehen, verhältnissmässig selten Abortus bewirken. So berichtet +Thomann+ (Wiener med. Presse. 1867, Nr. 39 und „Schwangerschaft und Trauma“. Wien 1889) von einer ausgebreiteten Zerreissung des Dammes und des Mastdarmes, die sich ein im sechsten Monate schwangeres Weib durch Fall auf einen Gartenzaun zugezogen hatte, und die mit Heilung endete, ohne dass die Schwangerschaft unterbrochen worden wäre. Eine Reihe solcher Fälle, in welchen schwere Verletzungen der Genitalien, die durch Auffallen auf Zaunpflöcke, Stuhlbeine etc. entstanden waren, keine Fehl- oder Frühgeburt bewirkten, wird von +Magacz+ im gleichen Blatte, 1872, 189, mitgetheilt.

Ueber den Einfluss grösserer chirurgischer Operationen auf den Verlauf der Schwangerschaft wurden von +Cohnstein+ (Med. Centralbl. 1874, pag. 192) und von +Massat+ in Paris (Schmidt’s Jahrb. 1874, CLXIV, pag. 265) Beobachtungen in grosser Zahl angestellt, welche lehrten, dass in mehr als der Hälfte der Fälle (54·5%, +Cohnstein+) die Schwangerschaft regelmässig verlief, dass aber der Ort der Operation sich insoferne bemerkbar mache, als die Fälle, an welchen an den Harn- und Geschlechtsorganen operirt wurde, das Hauptcontingent jener lieferten, die mit vorzeitiger Unterbrechung der Schwangerschaft endeten (von den 54·5% +Cohnstein+’s nicht weniger als 32%), +Schröder+ und +Veit+ (Virchow’s Jahrb. 1876, II, 558) sahen die Schwangerschaft ungestört normal verlaufen, trotz im siebenten Monat vorgenommener Ovariotomie, und nach +Olshausen+ (Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 352) trat bei 14 in der Schwangerschaft Ovariotomirten nur 4mal Unterbrechung der Schwangerschaft ein.