Chapter 31 of 69 · 3973 words · ~20 min read

Part 31

Da, wie oben bemerkt, das Gesetz zwischen vorübergehender Geistesstörung und solcher ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung unterscheidet, so ist in jedem einzelnen Falle auch die Prognose der psychischen Erkrankung zu erörtern. Primärer Blödsinn nach schweren Kopfverletzungen ist, wie bereits erwähnt, fast immer unheilbar. Aber auch die nachträglich nach Kopfverletzungen auftretenden Psychosen geben eine sehr ungünstige Prognose. Fast alle von +Schlager+ beobachteten Fälle erwiesen sich als unheilbar und 7mal kam der Ausgang in Blödsinn und Paralyse vor. In einzelnen Fällen, besonders von epileptiformem Irrsein, das durch eine Depression der Fragmente geheilter umschriebener Schädelbrüche veranlasst worden war, wurde Genesung durch Trepanation erzielt. Günstiger gestaltet sich die Prognose bei durch periphere Verletzungen reflectorisch veranlassten Psychosen; insbesondere ist die auch von +Koeppe+ (l. c.) constatirte Erfahrung zu berücksichtigen, dass durch Excision von Narben, die einen Reiz auf periphere Nervenendigungen ausüben, wesentliche Besserung und selbst Behebung des psychopathischen Zustandes erzielt werden kann. In jenen Fällen wieder, wo der psychische Insult die Hauptrolle bei der Entstehung der Psychose spielte, ist die Prognose in der Regel deshalb ungünstig, weil dieselben meist Individuen betreffen, bei denen von Haus aus eine Prädisposition zu geistiger Erkrankung bestand, die, wenn einmal Anstoss zu ihrem Ausbruche gegeben wurde, einen progressiven und selbst rapiden Verlauf zu nehmen pflegt. Solches hat auch +Krafft+-+Ebing+ in den von ihm beschriebenen Fällen constatirt.

[Sidenote: „Schwere Verletzung“ im Sinne d. öst. St. G.]

Ad _c)_ +Schwere Verletzung+. Dieser Ausdruck ist derjenige, welcher die meisten Schwierigkeiten dem Gerichtsarzte bereitet und seit jeher zu einer ganzen Reihe der verschiedensten Auslegungen Veranlassung gegeben hat. Die Schwierigkeit ergibt sich einestheils aus dem Umstande, dass der Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ und „schwere Verletzung“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche Gleiches bedeuten, andererseits daraus, dass das Gesetz nirgends bestimmt, was unter „schwerer Verletzung“ verstanden werden soll.

Wir können uns diese gesetzliche Bestimmung zunächst nur so zurechtlegen, dass wir den Ausdruck „schwere körperliche Beschädigung“ als die Bezeichnung für den Gesammtbegriff des im §. 152 im Auge gehabten Verbrechens auffassen, unter „schwerer Verletzung“ aber eine solche verstehen, die vom rein ärztlichen Standpunkte, abgesehen von der Dauer der durch sie bewirkten Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit, als eine solche erklärt werden muss.

Es ist zwar auch der Arzt nicht im Stande, die Grenze zu bestimmen, wann eine Verletzung aufhört eine „leichte“ zu sein und eine „schwere“ wird, und eine solche Unterscheidung ist eigentlich der medicinischen Wissenschaft fremd; es folgt jedoch einestheils aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, dem zufolge der Ausdruck „schwer“ als identisch mit „wichtig“ genommen werden muss, anderseits aus dem Zusammenhange des §. 152 und aus der Gleichstellung der „schweren Verletzung“ mit zwanzigtägiger Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit, sowie mit Geisteszerrüttung, dass als schwere Verletzung nur solche erklärt werden können, durch welche entweder wichtige, wenn auch nur kurz dauernde Gesundheitsstörungen gesetzt oder wichtige vorübergehende oder bleibende Folgen veranlasst wurden.

Da der Ausdruck „wichtig“ ebenfalls eine genaue Abgrenzung nicht zulässt, so ist es begreiflich, dass der individuellen Auffassung des Gerichtsarztes ein grosser Spielraum gelassen wird, wie es denn tagtäglich vorkommt, dass Verletzungen, die von einem Arzte als schwer erklärt wurden, von dem anderen als blos leichte qualificirt werden. Derartige Controversen sind bei der unbestimmten Fassung des Gesetzes unvermeidlich, und ihr thatsächliches Vorkommen lässt es um so erfreulicher erscheinen, dass der neue Entwurf möglichst genau präcisirt, was er unter „schwerer Verletzung“ verstanden haben will.

Ein ausgezeichneter Commentator unseres gegenwärtigen Strafgesetzes, +Herbst+ (l. c. 318), will unter schwerer Verletzung eine solche verstanden haben, „durch welche entweder ein für das Leben wichtiges Organ oder Organsystem getroffen und in seinen Functionen gestört wird, oder welche den Verlust oder die Unbrauchbarkeit des verletzten und zur Integrität des menschlichen Körpers nothwendigen Körpertheiles zur Folge hat“. Diese Definition stimmt in ihrem zweiten Theile mit der unserigen überein, mit dem ersten Theile aber können wir uns nicht ganz einverstanden erklären, da unserer Ansicht nach nicht die Wichtigkeit des verletzten Organes, sondern nur der Grad dessen Beschädigung, beziehungsweise Functionsstörung, die „Schwere“ der Verletzung bedingt. Es handelt sich nämlich, da zunächst nur die Frage, ob eine leichte oder schwere Verletzung vorliegt, zu beantworten ist, nicht darum, welche Folgen die betreffende Verletzung haben konnte, sondern welche sie thatsächlich hatte, dagegen wird erstere Möglichkeit zu erwägen sein, wenn in einem bestimmten Falle der im §. 155, lit. _a)_ besonders hervorgehobene Umstand in Frage kommt. Auch ist es klar, dass nicht jeder Functionsstörung selbst eines sehr wichtigen Organs ein schwerer Charakter zugeschrieben werden kann. So entsteht z. B. durch ein in’s Auge geworfenes Sandkorn jedenfalls eine Functionsstörung eines wichtigen Sinnesorgans, es wird jedoch Niemandem einfallen, diese für eine schwere Verletzung zu erklären. Ebenso werden wir nicht jeden Ohnmachtsanfall, der nach einer Verletzung häufig vorkommt, sofort als schwere Verletzung auffassen und werden selbst bezüglich der sogenannten Gehirnerschütterung Unterscheidungen machen, da ja eine derartige augenblicklich vorübergehende Functionsstörung auch bei ganz unbedeutenden Insulten, z. B. nach Ohrfeigen, freilich nur in ihren niedersten Graden, eintreten kann.

Schliesslich wollen wir noch bemerken, dass behufs Qualification einer Verletzung als einer schweren nicht blos die unmittelbar durch sie verursachten Erscheinungen, worunter auch der mit ihrer Zufügung verbundene oder im Wundverlaufe aufgetretene Schmerz gehört, sondern auch die secundären Zufälle und selbst die etwa nothwendig gewordenen chirurgischen Eingriffe herangezogen werden müssen.

In allen Fällen, in denen der schwere Charakter einer Verletzung nicht ausgesprochen vorliegt, empfiehlt es sich, zu erwägen, ob die durch eine Verletzung primär oder secundär veranlassten Erscheinungen solche sind, dass ihre Bedeutung gleich hoch angeschlagen werden kann, wie die übrigen im §. 152 als Kriterien einer „schweren körperlichen Beschädigung“ angeführten Verletzungsfolgen, nämlich wie eine mindestens 20tägige Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit oder eine Geisteszerrüttung, ein Vergleich, der mitunter noch am ehesten geeignet ist, dem Arzt aus der schwierigen Lage herauszuhelfen, in die er in einzelnen Fällen in Folge der Unklarheit des Gesetzes gebracht werden kann.

Die erschwerenden Umstände des §. 155.

Als ein solcher wird angesehen:

+Lit.+ _a)_: „Wenn die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Art die Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeiführen, erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein.“

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das Gesetz einen erschwerenden Umstand darin erblickt, wenn die Verletzung nicht blos überhaupt in „feindseliger“, sondern +in der Absicht, einen der im §. 152 erwähnten Erfolge herbeizuführen+, zugefügt worden ist, und den Beweis hierfür unter Anderem auch dann für erbracht erachtet, wenn die betreffende Verletzung „mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“.

Es handelt sich in den einschlägigen Fällen um die Beantwortung von zwei Fragen: erstens ob das betreffende Werkzeug ein solches gewesen, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, und zweitens, ob es auch in solcher Weise angewendet wurde, mit welcher gemeiniglich Lebensgefahr sich verbindet?

Was die erste Frage anbelangt, so handelt es sich nicht darum, zu entscheiden, ob es überhaupt möglich ist, mit dem betreffenden Werkzeuge eine lebensgefährliche Verletzung zuzufügen, sondern ob das Werkzeug ein solches war, womit +gemeiniglich+ Lebensgefahr verbunden ist, ein Ausdruck, der, wie aus dem Contexte obiger Bestimmung hervorgeht, nur so gedeutet werden kann: ob das Werkzeug eine solche Beschaffenheit hatte, dass derjenige, der dasselbe führte, schon zufolge dieser wissen konnte und wissen musste, dass mit dessen Gebrauche gegen einen Menschen sich in der Regel oder leicht Lebensgefahr für diesen verbinde. Es gehören somit hierher alle Werkzeuge, die zum Zwecke des Tödtens eigens verfertigt sind, also die Waffen im engeren Sinne, worunter ausser den verschiedensten Schuss-, Stich- und Hiebwaffen auch die sogenannten „Todtschläger“ (Lifepreserver) zu rechnen sind, aber auch Instrumente, die zwar zu friedlichen Zwecken gefertigt, doch derart sind, dass sie sehr wohl als gefährliche Waffen benützt werden können und thatsächlich häufig benützt werden, wie z. B. die Taschenmesser, Beile u. dergl.

[Sidenote: Gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge.]

Zweifellos müssen aber auch Werkzeuge ganz anderer Art hierher gerechnet werden, wenn sie solche Eigenschaften besitzen, dass es jedem vernünftigen Menschen einleuchten muss, dass mit ihrem in gewisser Weise ausgeführten Gebrauche Lebensgefahr verbunden ist.

So nahmen wir keinen Anstand, in einem Falle, in welchem einem Manne eine schwere Kopfverletzung mit einer 1·5 Meter langen, 3 Cm. dicken, vierkantigen Eisenstange zugefügt worden war, das Werkzeug für ein solches zu erklären, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Dagegen äusserten wir uns in einem anderen Falle, in welchem ein etwa 2 Kilo schwerer Pflasterstein gegen einen Geistlichen geworfen wurde und diesen nur leicht verletzte, dass dieser Stein nicht als ein gemeiniglich lebensgefährliches Werkzeug angesehen werden könne.

Auch Messer und andere spitzige Werkzeuge sind nicht unter allen Umständen so beschaffen, dass man sie als „gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge“ erklären kann. So hatte in einem Falle ein in ein Arbeitshaus eingelieferter Trunkenbold gegen eine barmherzige Schwester einen Stich mit einem Taschenmesser geführt und dieser einen unbedeutenden Ritz an der Stirne beigebracht. Das betreffende Taschenmesser war ein sehr altes und defectes. Die Klinge sowohl als der Griff blos je 5 Cm. lang und erstere in letzterem im hohen Grade schlotternd, ausserdem ganz stumpf und insbesondere an der ehemaligen Spitze durch langen Gebrauch stumpf und abgerundet. Mit Rücksicht auf diese Eigenschaften sprachen wir uns dahin aus, dass +dieses+ Messer kein solches Werkzeug sei, mit dessen Anwendung „gemeiniglich“ Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso gaben wir ein gleiches Gutachten, als uns dieselbe Frage bezüglich einer alten Schusterahle vorgelegt wurde, mit welcher Jemandem eine leichte Stichwunde in die Bauchhaut versetzt worden war.

Dass auch bei Schusswaffen die Frage nach der Lebensgefährlichkeit derselben vorkommen kann, beweist folgender Fall: Ein 36jähriger Mann hatte aus einem winzigen, sogenannten Faust-Revolver, der nur aus einer drei Querfinger breiten sechsläufigen Patronenwelle bestand, zweimal auf seine Geliebte und dann auf einen Sicherheitswachmann geschossen, ohne dass diese, obgleich getroffen, verletzt worden wären, und hatte dann die übrigen Läufe gegen seinen Kopf abgefeuert. Hierauf sah man ihn durch’s Fenster noch einmal laden und hörte mehrere Schüsse. Als die Thür erbrochen wurde, war der Mann bewusstlos, kam jedoch bald zu sich und blieb es fortan. Im Inquisitenspitale fanden sich fünf Schussöffnungen in der rechten Kopfseite, eine sechste in der linken Schläfegegend und eine siebente am Hinterhaupt in der Mittellinie desselben. Es wurden vier Kugeln extrahirt, die ganz oberflächlich sassen, während die anderen Wunden gar keine enthielten. Hirnstörungen traten nicht auf, nur acht Tage nach der Verletzung gab der Mann an, gelb zu sehen, eine Erscheinung, die schon am nächsten Tage verschwand. Bei der Hauptverhandlung wurde sowohl den Sachverständigen im Waffenfache, als den Gerichtsärzten die Frage vorgelegt, ob die betreffende Waffe überhaupt eine lebensgefährliche sei. Von ersteren wurde erklärt, dass schon auf drei bis fünf Schritte keine Treffsicherheit gegeben und die Treffkraft so gering sei, dass das Projectil nicht einmal in ein weiches Brett eindringe, dass daher auch ein Mensch auf eine solche oder noch weitere Distanz mit dieser Waffe nicht erheblich verletzt werden könne.

Auch die Gerichtsärzte sprachen sich ähnlich aus und hoben mit Recht hervor, dass die sieben gegen den Kopf aus nächster Nähe und dennoch fruchtlos abgefeuerten Schüsse zur Evidenz beweisen, dass ein Schuss aus einem solchen Revolver nur unter ganz besonderen Umständen, z. B. wenn das Projectil gerade das Auge getroffen hätte, keineswegs aber „gemeiniglich“ Lebensgefahr bedingen könne. Trotzdem wurde der Betreffende wegen versuchten Mordes verurtheilt.

Was die zweite Frage betrifft, ob das als lebensgefährlich erkannte Werkzeug auch „auf eine solche Art angewendet wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“, so ergibt sich die Beantwortung derselben aus der Erwägung einerseits der Richtung in, anderseits der Kraft, mit welcher das Werkzeug geführt worden war. Wir werden diese Frage namentlich dann bejahen, wenn der Hieb, Stich, Schlag u. dergl. direct gegen Organe geführt wurde, deren Lebenswichtigkeit Jedermann bekannt ist, so gegen Kopf, Hals, Brust, Bauch, und wir werden behufs Constatirung einer solchen Richtung nicht blos auf den Sitz der Verletzung überhaupt, sondern auch auf den Verlauf des Wundcanals und andere Merkmale von Wunden unser Augenmerk lenken, aus welchen sich ein Schluss auf die Richtung ziehen lässt, in welcher der Hieb, Stich etc. geführt wurde, wobei wir die Möglichkeit nicht übersehen werden, dass das Werkzeug aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt worden sein konnte, und zwar sowohl in der Weise, dass durch die Ablenkung eine lebensgefährliche Verletzung verhindert wurde, als umgekehrt, dass eine ursprünglich nicht gegen lebenswichtige Organe gerichtete Verletzung diese Richtung erst durch Ablenkung bekam. Ersterer Vorgang ist der bei weitem häufigere, daher vorzugsweise zu beachtende und die Ablenkung kann sowohl durch Pariren, Ausweichen, als auch durch Abgleiten des Instrumentes an zur Bekleidung gehörigen oder zufälliger Weise vor der getroffenen Stelle befindlichen harten Gegenständen (Knöpfen, Schnallen, in den Taschen getragenen Dingen u. dergl.), aber auch an Knochen (Rippen, Schädelknochen) erfolgen.

Dass das Werkzeug mit einer gewissen Kraft gegen den betreffenden Körpertheil geführt wurde, kann aus der Beschaffenheit der Verletzung selbst hervorgehen, so z. B. wenn das Instrument Knochen durchdrungen hatte, ebenso wird sich aber dies ergeben aus der Erwägung der Dinge, die das Instrument etwa zu durchdringen hatte, bevor es zur Körperoberfläche gelangte, oder die das tiefere Eindringen desselben verhindert hatten, und es wird aus der eventuellen Beschädigung dieser, mitunter mit grosser Bestimmtheit der Schluss sich ziehen lassen, dass der Stoss, Schlag u. dergl. mit grosser Kraft geführt und nur dadurch, dass auf diese Art der Stoss oder Schlag aufgehalten wurde, eine tiefere Verletzung verhütet worden ist.

In einem uns bekannten Falle hatte ein gegen die Herzgegend geführter Messerstich ein Actenbündel getroffen, welches der Betreffende zufälliger Weise in der linken Seitentasche seines Rockes trug, hatte dieses trotz seiner Dicke und die darunter liegenden Kleidungsstücke durchbohrt und war noch auf 1 Cm. in die Haut eingedrungen. Es konnte unter diesen Umständen nicht daran gezweifelt werden, dass sowohl Instrument als auch die Art seiner Anwendung lebensgefährlich gewesen war. In einem anderen analogen Falle hatte eine stählerne Uhrkette, in einem dritten ein starker lederner Flintenriemen den Stoss aufgehalten, und der Fälle, in welchen die Kopfbedeckung den schweren Ausgang eines gegen den Kopf geführten Hiebes oder Stiches verhütet hatte, gibt es eine Menge.

Erwähnt sei noch, dass, wie aus dem Contexte der lit. _a)_ des §. 155 hervorgeht, die eben behandelte Frage dem Gerichtsarzte sowohl bei schweren als bei leichten Verletzungen und selbst dann gestellt werden kann, wenn gar keine Verletzung eingetreten ist.

Einen instructiven Fall dieser Art bringt +Reinsberg+ (Zeitschr. d. böhm. Aerzte. 1879, pag. 19). Zwei Bauern geriethen miteinander in heftigen Streit, während dessen der eine auf seinen Gegner losstürzte und mit seiner schweren Haue einen heftigen Hieb gegen dessen Kopf führte. Der Angefallene, der gerade bei einem Birnbaum stand, wich aus, so dass ihn die Haue blos am Scheitel streifte, dafür aber mit solcher Gewalt in den Baum fuhr, dass von diesem ein grosses Stück Rinde und sogar ein grosser Splitter vom Holz abgeschlagen wurde. Mit Recht erklärten die Gerichtsärzte die Verletzung für eine leichte, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf eine solche Art beigebracht wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr sich verbindet. -- Endlich sind hierher ausser den directen Verletzungen gewisse andere mit Lebensgefahr verbundene Acte zu rechnen, so z. B. das Herabstürzen aus grossen Höhen, in tiefes Wasser u. dergl., vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung nur in der Absicht, zu beschädigen, nicht aber vielleicht zu tödten, geschah.

Ist das Werfen eines Messers gegen einen Menschen eine Handlung, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist? Diese Frage wurde uns aus Anlass eines Falles vorgelegt, wo ein Mann einen tödtlichen Stich in die Leber mit einem Greisslermesser erhalten hatte, und von Seite des Thäters behauptet wurde, dass er nicht direct zugestochen, sondern das Messer im Zorne gegen seinen etwa 1 Meter entfernten Gegner geworfen habe. Wir haben erklärt, dass es in solchen Fällen, ausser auf die Beschaffenheit des Messers, vorzugsweise darauf ankomme, wie das Messer geworfen, respective beim Wurf gehalten wurde. Wurde das Messer, gewissermassen zielend, mit der Spitze gegen den Angegriffenen geworfen, dann ist die Anwendung desselben entschieden eine solche, die als eine gemeiniglich lebensgefährliche bezeichnet werden muss, während, wenn das Messer beim Wurf quer gehalten oder mit dem Griff nach vorn gerichtet geworfen würde, nur ausnahmsweise eine schwere Beschädigung erfolgt.

[Sidenote: 30täg. Berufsunfähigkeit.]

+Lit.+ _b)_: „Wenn aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens dreissigtägiger Dauer erfolgte.“ Bei Beurtheilung dieses Umstandes müssen die gleichen Principien berücksichtigt werden, die wir bei Besprechung des §. 152, respective der zwanzigtägigen Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit auseinandergesetzt haben.

[Sidenote: 30täg. Besondere Qualen. Lebensgefahr.]

+Lit.+ _c)_: „Wenn die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war.“ Das Gesetz meint hier keineswegs die Qualen, die Jemand erst nachträglich im weiteren Verlaufe der Verletzung, z. B. durch die Entzündung oder durch etwa nöthig gewordene schmerzhafte Operationen, auszustehen hatte, sondern nur jene, die mit der +Handlung+, also mit der Zufügung der Verletzung, verbunden waren. Da das Gesetz ferner von +besonderen+ Qualen spricht, so ist darunter nicht der nothwendig mit jeder einzelnen Verletzung verbundene Schmerz zu verstehen, wohl aber, wenn Jemand nicht blos einfach verletzt, sondern durch absichtliche Multiplication der Verletzungen oder durch absichtliche Verlängerung des mit einer Verletzung verbundenen Schmerzes gemartert worden ist.

Ersteres kommt namentlich beim sogenannten Lynchen vor, auch mitunter bei Misshandlung von Kindern. Einen Fall letzterer Art hatten wir zu begutachten. Er betraf einen Bäckermeister, der bei einem Streite mit seinem Gesellen, einem sehr starken Individuum, von diesem mit den Zähnen beim Daumen gepackt und trotz seines Schreiens und Flehens, und trotzdem sich verschiedene Personen bemühten, ihn von seinem Peiniger zu befreien, von diesem durch mehrere Minuten festgehalten und dabei der Daumen so zerquetscht wurde, dass er später durch Gangrän verloren ging. Da hier eine absichtliche Verlängerung des mit der Verletzung verbundenen Schmerzes vorlag, unterliessen wir nicht, zu erklären, dass die Zufügung derselben mit besonderen Qualen verbunden war. Dieselbe Erklärung gab +Blumenstok+ (Lehre von den Verletzungen in Maschka’s Handb. I, 121) bei einem Manne ab, der von einem Ehepaare zu Boden geworfen worden war und vom Manne, der auf seiner Brust kniete, gewürgt wurde, während das Weib ihm die Genitalien entblösste und mit beiden Händen die Hoden comprimirte, durch welche mehrere Minuten dauernde Manipulation ihm unsäglicher Schmerz bereitet wurde. Die Untersuchung ergab noch nach sechs Tagen nebst Würgespuren am Halse eine linksseitige Orchitis und Gelbfärbung der Scrotalhaut. -- Grausame Fesselungen, absichtlich längeres Hungern- und Durstenlassen, Aussetzen extremen Temperaturen und andere derartige Roheiten werden ebenfalls als Handlungen bezeichnet werden können, die mit „besonderen Qualen“ verbunden sind, und es ist kein Zweifel, dass eventuell auch psychische Qualen unter diesen Begriff zu subsumiren wären.

[Sidenote: Lebensgefährlich gewordene Verletzungen.]

+Lit.+ _e_): „Wenn die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde.“ Diese Bestimmung bereitet dem Gerichtsarzte nicht geringe Schwierigkeiten. +Herbst+ (l. c. 322) commentirt dieselbe folgendermassen: „Eine schwere Verletzung wird dann zur lebensgefährlichen, wenn das durch sie beschädigte und in seinen Functionen gestörte Organ oder Organsystem mit seinen Functionen für das Leben nicht blos wichtig, sondern unumgänglich nothwendig ist.“ Diese Definition ist nicht geeignet, die Schwierigkeiten zu beheben; denn einestheils können auch Verletzungen nicht lebenswichtiger Organe lebensgefährlich werden und selbst letal ablaufen, und es ist bekannt, dass selbst ganz geringfügige Verletzungen mitunter einen solchen Verlauf nehmen (z. B. Quetschwunden der Finger durch Hinzutritt von Tetanus), anderseits muss nicht jede Verletzung eines zum Leben unumgänglich nothwendigen Organes lebensgefährliche und nicht einmal immer schwere Erscheinungen hervorrufen.

Wir sind der Meinung, dass hier der strenge Wortlaut des Gesetzes zu beachten und nur jene Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären ist, welche durch ihre Folgen lebensgefährlich +wurde+, d. h. durch welche Symptome veranlasst wurden, welche für das Leben des Verletzten fürchten liessen. Sind solche Symptome nicht eingetreten, dann liegt kein Grund vor, die Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären, auch wenn ein zum Leben unumgänglich nothwendiges Organ verletzt worden ist, denn eine lebensgefährliche Verletzung ohne lebensgefährliche Symptome wäre ein innerer Widerspruch.

Aber auch in solcher Auffassung bietet die gesetzliche Bestimmung dem Gerichtsarzte viele Verlegenheiten, da sich der Begriff „lebensgefährlich“ nicht genau definiren und nicht genau bestimmen lässt, welche Symptome als lebensgefährlich aufgefasst werden müssen. Auch hier wird der individuellen Auffassung des Untersuchenden ein grosser Spielraum gelassen und erfahrungsgemäss zu mannigfachen und unliebsamen Controversen Veranlassung gegeben, wie überall dort, wo der Arzt gezwungen wird, das unsichere Gebiet der Prognose zu betreten.

Im Allgemeinen muss den Gerichtsarzt die klinische Erfahrung leiten und er wird eine Verletzung dann für lebensgefährlich erklären, wenn Symptome aufgetreten sind, die dieser Erfahrung entsprechend die Befürchtung aufkommen liessen, dass ein letaler Ausgang bevorstehe. Die in dieser Beziehung gegebenen Möglichkeiten zu besprechen, erscheint uns unthunlich und, da beim Gerichtsarzte speciell klinisches Wissen vorausgesetzt wird, auch überflüssig.

Erschwerende Umstände des §. 156.

Der §. 156 führt jene bleibenden Verletzungsfolgen auf, deren Vorhandensein das höchste Strafausmass, schweren Kerker zwischen 5 und 10 Jahren, bedingt.

Als solche werden bezeichnet:

+Lit.+ _a_): „Verlust oder bleibende Schwäche der Sprache, des Gesichtes oder Gehöres, der Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung.“

[Sidenote: Verlust oder Schwächung der Sprache.]

+Verlust oder bleibende Schwächung der Sprache.+ Was unter Verlust der Sprache zu verstehen sei, bedarf keiner näheren Erörterung, und man wird an dem Vorhandensein desselben selbst dann nicht zweifeln, wenn etwa das Individuum noch im Stande wäre, mit Mühe einige mehr weniger verständliche Laute hervorzubringen. Dagegen ist der Begriff „Schwächung der Sprache“ sehr dehnbar, da, wenn wir denselben gleichbedeutend mit Erschwerung des deutlichen Sprechens nehmen, auch z. B. schon jene, wie sie durch Verlust von Vorderzähnen bedingt wird, hierher gezählt werden könnte. Offenbar hat jedoch das Gesetz nicht solche geringe und überdies zu behebende Sprachstörungen, sondern, wie schon aus der Zusammenstellung mit Verlust der Sprache und mit den anderen im §. 156 erwähnten schweren Folgen hervorgeht, nur wichtige Sprachbehinderungen im Auge.

Dieselben können veranlasst werden zunächst durch unmittelbare Verletzung der lautbildenden Organe, so durch ausgebreitete Zerstörungen der Zunge, des Gaumens, überhaupt der Mundhöhle, insbesondere aber des Kehlkopfes[244]; ferner durch Verletzung der bei der Sprachbildung betheiligten Nerven, insbesondere des N. hypoglossus (N. loquens!) und des N. recurrens.[245]

Einen Fall letzterer Art haben wir selbst beobachtet. Ein Bauernbursche, der früher eine kräftige Bassstimme gehabt hatte, erhielt einen Messerstich in den Hals an der inneren Seite des rechten Kopfnickers, der die Trachea etwa 3 Cm. unter der rechten Hälfte des Ringknorpels eröffnete. Der Verletzte war in den ersten Tagen nicht im Stande, zu sprechen, was mit der Eröffnung der Trachea in Verbindung gebracht wurde. Aber auch nach Verheilung der Trachealwunde war die Sprache mühsam und heiser und, obgleich sich der Zustand etwas gebessert hatte, so fanden wir doch noch nach ¾ Jahren, als der Fall zur Hauptverhandlung kam, eine auffallend heisere Stimme und bei der nachträglich vorgenommenen laryngoskopischen Untersuchung Lähmung des rechten Stimmbandes. Wir schlossen auf Verletzung des N. recurrens, und obgleich wir zugaben, dass möglicherweise der Zustand sich bessern könne, so erklärten wir doch eine vollständige Wiederherstellung der Stimme für unwahrscheinlich und nahmen daher eine „bleibende Schwächung der Sprache“ als vorhanden an.

Bemerkenswerth ist ferner die Aphasie nach Gehirnverletzungen, insbesondere des linken Lobus frontalis.[246] Eine Reihe von solchen Fällen hat +Bonafont+ (Schmidt’s Jahrb. 1847, LVI, 10) zusammengestellt. Einen anderen Fall beschreibt +Wernheer+ (Virchow’s Archiv. 1872, pag. 289). Auch +Clarus+ („Ueber Aphasie bei Kindern.“ Jahrb. f. Kinderheilk. 1874, VII, 369) führt fünf Fälle von Aphasie bei Kindern nach Kopfverletzungen auf, worunter zwei vollständige und eine unvollständige Heilung, und weitere Beobachtungen nebst Bemerkungen über forensische Beurtheilung der Aphasie bringen +Blumenstok+ (Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363 und Maschka’s Handbuch, l. c. pag. 125), +Soulouwiac+ (Wiener med. Blätter. 1884, pag. 306) und +v. Limbeck+ (Aphasie nach Schuss. Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 45).

Endlich ist zu erwähnen, dass Verlust und Schwächung der Sprache auch durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden kann.

In allen derartigen Fällen ist ausser dem Grade der Sprachstörung zu erwägen, ob der Verlust oder die Schwächung der Sprache als bleibend zu erachten sind, da sie nur in diesem Falle unter den §. 156 _a_) subsumirt werden könnten. Die letzterwähnten Sprachstörungen, die überdies in der Regel nur bei schon früher neuropathisch gewesenen Individuen, insbesondere bei hysterischen Frauen vorzukommen pflegen und auch simulirt werden können, werden selten als „bleibende“ zu bezeichnen sein[247], aber auch bei den aus anderen Ursachen entstandenen wird man mit dem Ausspruche, dass die Sprachstörung eine bleibende sei, nicht allzu schnell sein dürfen, da es in der Natur der meisten der Sprachstörung zu Grunde liegenden pathologischen Processe begründet ist, dass die Restitutio ad integrum längere Zeit erfordert.

[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gesichtes.]