Chapter 45 of 69 · 3797 words · ~19 min read

Part 45

Diabetes scheint zu den häufigen Folgen von Kopfverletzungen zu gehören. +Brouardel+ (Annal. d’hygiène publ. 1888, XX, 401) hat 33 solche Beobachtungen zusammengestellt, wovon einige auch kleine Kinder betreffen. In 25 Fällen trat die Krankheit fast unmittelbar nach der Gewalteinwirkung auf, in 12 in den ersten zwei, in den anderen nach mehreren Wochen oder nach (2-11) Monaten. In letzteren Fällen entwickelten sich die Erscheinungen allmälig, in den ersteren trat frühzeitig grosser Durst und Polyurie auf. In einzelnen Fällen verloren die Kranken 500-700 Grm. Zucker in 24 Stunden. Häufig bestand Dyspepsie, Anorexie, Trockenheit im Halse, Pruritus etc. Impotenz war eines der ersten Symptome. Der Verlauf ist bei den acuten Fällen meist ein günstiger und geht in 2-3 Monaten in Genesung über, bei den erst nach längerer Zeit sich entwickelnden Fällen ist der Ausgang meist letal. In letzteren ist der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges der Krankheit mit dem Trauma desto schwerer, je längere Zeit seit diesem verflossen ist. Auch nach anderen als Kopfverletzungen hat +Brouardel+ Diabetes beobachtet und +Thomayer+ (Wiener med. Presse. 1889, Nr. 34) berichtet über 4 Fälle von Diabetes nach Traumen des Abdomens. Eine sehr ausführliche, zur Zeit der Drucklegung des gegenwärtigen Buches noch nicht abgeschlossene Arbeit von +W. Ascher+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII, pag. 219) behandelt das Krankheitsbild des traumatischen Diabetes vorwiegend vom forensischen Standpunkt.

[Sidenote: Verletzungen des Gesichtes.]

Die +Verletzungen des Gesichtes+ haben vorzugsweise zweier Folgen wegen, die sie zurücklassen können, eine besondere gerichtsärztliche Bedeutung. Diese sind die Verunstaltung (Entstellung) und der Verlust (beziehungsweise die Schwächung) der Functionsfähigkeit der im Gesichte befindlichen Sinnesorgane, also Folgen, die von den Gesetzen als besonders erschwerend ausdrücklich angeführt werden.

Bei der exponirten Lage des Kopfes überhaupt und des Gesichtes insbesondere, sowie bei der hohen Bedeutung, die der Integrität des letzteren für das Fortkommen des Individuums (besonders des weiblichen) zukommt, können schon hässliche Narben der Haut, die nach Verletzungen zurückbleiben, eine auffallende Verunstaltung (Entstellung) im Sinne des Gesetzes bedingen. Dass auch hier nicht blos die Ausdehnung der Narbe, sondern auch die individuellen Verhältnisse in Betracht gezogen werden müssen, haben wir bereits (pag. 335) auseinandergesetzt. Bemerkenswerth ist übrigens, dass gerade an Mädchen häufig genug Verletzungen verübt werden, in der ausgesprochenen Absicht, um eine Entstellung zu verursachen, und wir wollen in dieser Beziehung nur das Begiessen des Gesichtes mit Schwefelsäure erwähnen, welches, namentlich als Act weiblicher Rache, in grossen Städten nicht selten vorkommt und in der Regel die entsetzlichsten Verunstaltungen des Gesichtes nach sich zieht. Der Verlust der +Nase+ wird im §. 232 des österr. Entwurfes ausdrücklich erwähnt, was jedoch überflüssig erscheint, da es wohl niemals zweifelhaft werden kann, dass ein solcher Verlust eine bleibende Verunstaltung (erhebliche Entstellung) bildet, weshalb auch die ausdrückliche Erwähnung dieser Folge im deutschen St. G. unterblieb. Ausser dem Verluste können auch auffallende Formveränderungen der Nase eine erhebliche Entstellung bilden, so starke Einsenkungen des Nasenrückens, wie sie nach Zerschmetterung der Nasenbeine u. dergl. Verletzungen zurückbleiben können.

[Sidenote: Verletzungen des Auges.]

Bei Verletzungen des +Auges+ wird sowohl die eventuell zurückbleibende Entstellung, als die Störung des Sehvermögens in Betracht kommen. Das gegenwärtige österr. St. G. (§. 156 _a_) hat den Verlust eines Auges neben dem Verluste oder der bleibenden Schwächung des Gesichtes ausdrücklich erwähnt, um auch ein Beispiel einer auffallenden Verunstaltung zu geben; es kann jedoch eine solche Verunstaltung nicht blos durch den vollständigen Verlust eines Bulbus, sondern auch durch Narben der Cornea u. s. w. entstehen, ebenso aber auch durch Verletzung der Hilfsapparate des Auges, worunter vorzugsweise die Augenlider und an diesen z. B. die Narbenektropie und die traumatische Ptose zu nennen sind.

Verletzungen des Bulbus können zu Stande kommen durch Contusion, durch Verwundungen mit stechenden und anderen in das Auge eindringenden Werkzeugen und durch Verbrühung oder Verätzung. Am häufigsten kommen in forensischen Fällen Contusionen des Bulbus zur Beurtheilung. Als mögliche Effecte solcher Contusionen nennt +Arlt+[314] ausser den Sugillationen der Conjunctiva die Prellung der Cornea (häufig zur Abscedirung führend), Berstung der Binnenhäute (Iris, Zonula Zinnii, der Linsenkapsel und Luxation der Linse, der Chorioidea und Retina), ferner die noch fragliche Commotio retinae, die Iridoplegie und traumatische Accommodationslähmung, endlich die Ruptur des Bulbus. Von anderen Verletzungen sind die oberflächlichen Wunden der Cornea (Untersuchung mit Focalbeleuchtung angezeigt), die penetrirenden Wunden derselben, meist mit Vorfall der Iris, die Verletzungen des Ciliarkörpers, die sehr oft schleichende sowohl als acute Entzündungen und leicht sympathische Iridocyclitis des anderen Auges zur Folge haben, sowie die Verletzungen der Linse und die consecutiven Trübungen derselben zu erwähnen. Es ist hier nicht der Ort, um auf die Diagnose dieser Verletzungen näher einzugehen und wir verweisen in dieser Beziehung auf +Arlt+’s oben genanntes treffliches Werk. Bezüglich der Ermittlung der zurückgebliebenen Sehstörungen müssen wir bemerken, dass zwar häufig eine äussere Besichtigung des Auges genügt, den Verlust oder Schwächung des Sehvermögens zu constatiren, dass aber, wo derartige auffallende Veränderungen am Bulbus nicht vorhanden sind, eine sorgfältige Untersuchung des Auges mit dem Ophthalmoskop niemals unterlassen werden soll, und dass ferner jedesmal das Sehvermögen lege artis durch Leseproben, Anwendung entsprechender Gläser und überhaupt mit dem gesammten Apparat zu geschehen hat, dessen sich auch der Kliniker zur Constatirung des Sehvermögens bedient.

Bei einer grossen Zahl von solchen Fällen, namentlich bei Amaurosen und Accommodationsanomalien, ist auch auf die Möglichkeit einer Simulation Rücksicht zu nehmen. Bei simulirter Kurz- oder Schwachsichtigkeit sind die Sehproben mit verschiedenen Gläsern und die Untersuchung mit dem Augenspiegel im Stande, die Simulation zu constatiren. Bei Amaurosen aber ist die Reaction der Pupille zu beachten und sind nach dem Vorgange von +Graefe+ prismatische Gläser zur Anwendung zu bringen, welche, wenn sie zuerst auf beiden und dann auf jedem einzelnen Auge geprüft werden, besonders geeignet sind, einen Simulanten zu entlarven, worüber in +Arlt+’s Werk das Nähere nachzulesen ist.[315]

Dass Verletzungen der Supraorbitalgegend reflectorisch Blindheit bewirken können, wird von Einzelnen zugegeben, von Anderen geleugnet. In den meisten dieser Fälle dürfte es sich weniger um ein reflectorisches Leiden, als vielmehr um retrobulbäre, durch die Commotion veranlasste Processe handeln, namentlich um Fracturen des Canalis opticus (+Hölder+, +Berlin+, +Schmidt+-+Rimpler+), um Neuritis optica und consecutive Sehnervenatrophie (+Blumenstok+). Drei Fälle von Erblindung nach Gehirnerschütterung werden von +Bergmeister+ (Bericht über die Landesblindenschule in Purkersdorf pro 1883) und drei Fälle von sofortiger vorübergehender Erblindung nach Erschütterung des Sehnerven von +Schweigger+ (Arch. f. Augenhk. 1883, 13, 2 u. 3) mitgetheilt. +Pflüger+ (Correspondenzbl. f. Schweizer Aerzte. 1885, pag. 139) beobachtete concentrische Einschränkung des Gesichtsfeldes am rechten Auge auf 10° nach einem Schlag über den Kopf, welche sich unter Strychninbehandlung auf 25° erweiterte. Es handelte sich um den von +Graefe+ als Anaesthesia retinae bezeichneten Zustand.

Eine specifische Art von Augenverletzung kommt in den Alpenländern vor -- das sogenannte Augenaushebeln, welches dadurch effectuirt wird, dass der Bulbus durch den in den inneren Augenwinkel eingesetzten Daumen aus der Orbita herausgedrängt (luxirt) wird. Wir haben in Innsbruck nur einmal Gelegenheit gehabt, einen einschlägigen Fall zu sehen, in welchem es aber nicht zur Luxation des Bulbus, sondern zur Verletzung der Cornea durch den Fingernagel und Prolapsus der Iris gekommen war. Verlässliche Angaben über den Effect des sogenannten Augenaushebelns konnten wir leider nicht erhalten. Wir haben uns jedoch durch Versuche an der Leiche überzeugt, dass ein solches Luxiren des Bulbus sich verhältnissmässig leicht vollführen lasse, ohne dass Zerreissung des Opticus oder gröbere Verletzungen desselben oder des Bulbus dadurch zu Stande kommen. Die Angabe, dass solche Verletzungen, da der Bulbus gewöhnlich sofort durch den Verletzten oder Andere reponirt werde, nur selten schwere Folgen nach sich ziehen, haben wir nicht für glaublich gehalten, doch wird von +van Dooremaal+ (Med. Centralbl. 1888, pag. 903) über einen Metzger berichtet, dem durch Eindringen eines Fleischhakens der Augapfel so luxirt wurde, dass sich die Lider hinter demselben schlossen. Der Bulbus wurde in der Narkose reponirt und nach einigen Tagen wurde der Patient, der nach Abnahme des Druckverbandes einige Zeit lichtscheu war, mit voller Gesichtsschärfe geheilt entlassen. Aehnliche Fälle werden von +Chalupecký+ und +Barcal+ (Zeitschr. d. böhmischen Aerzte. 1892, pag. 373 und 406) mitgetheilt.

[Sidenote: Verletzungen des Ohres.]

Von den Verletzungen des +Ohres+ wäre zunächst der Verlust der Ohrmuschel zu erwähnen. Diese anderswo gewiss seltene Verletzungsfolge haben wir in Innsbruck dreimal zu begutachten Gelegenheit gehabt. Alle drei Fälle stammten aus einem bestimmten Thale, wo es Usus ist, Raufereien durch -- Abbeissen der Ohrmuscheln auszutragen. Wir sprachen uns in diesen Fällen immer dahin aus, dass die Verunstaltung, welche der Betreffende erlitt, genüge, um die Verletzung als eine „schwere“ im Sinne des §. 152 des gegenwärtigen österr. St. G. zu erklären, dass aber die Verunstaltung nicht als eine „auffallende“ im Sinne des §. 152_a)_ aufgefasst werden könne, da dieselbe erstens durch das Haar leicht zu verbergen sei und da man den Verlust einer Ohrmuschel doch nicht in gleiche Linie stellen könne mit den Beispielen von auffallender Verunstaltung, die der §. 156_a)_ anführt, und auch nicht mit den anderen schweren Verletzungsfolgen, die noch weiter in diesem Paragraph besonders hervorgehoben werden. Dieser Auffassung schloss sich auch jedesmal der Gerichtshof an und die Richtigkeit derselben wurde dadurch in drastischer Weise illustrirt, dass in dem dritten Falle erst bei der Hauptverhandlung zufällig durch uns eruirt wurde, dass der Betreffende auch das +zweite+ Ohr bereits in einer früheren solchen Affaire verloren hatte, ohne dass Jemand von den bei der Hauptverhandlung Anwesenden früher davon eine Ahnung gehabt hätte. Aus den erwähnten Gründen würde man auch, wenn eine solche Verletzung im Sinne des §. 232 des österr. Entw. oder im Sinne des §. 224 des deutschen St. G. zur Beurtheilung käme, anstehen, sie unter allen Umständen als eine bleibende Verunstaltung (österr. Entw.) zu bezeichnen, sondern nur dann, wenn die Umstände des concreten Falles dieses verlangen sollten. Bei der untergeordneten Bedeutung, die der Ohrmuschel beim Hören zukommt, könnte auch bei einem Verluste derselben nicht von bleibender Schwächung, noch weniger aber vom Verluste des Gehörs auf dem betreffenden Ohre die Rede sein. Quetschungen der Ohrmuschel können hochgradige Verkrüppelungen derselben veranlassen. Die sogenannte Ohrblutgeschwulst (Haematoma auriculae) und ihre Folgen gehören hierher, obgleich sie von Einzelnen, da sie namentlich bei geisteskranken und anderweitig herabgekommenen Personen beobachtet wurde, auch auf constitutionelle Ursachen zurückgeführt wird.

Häufiger gelangen Gehörsstörungen zur Untersuchung, die von erlittenen Schlägen gegen die Ohrgegend hergeleitet werden. Als Folgen solcher Insulte kommen insbesondere die Rupturen des Trommelfells und die Lähmung der Hörnerven in Betracht.

[Sidenote: Trommelfellruptur.]

Die durch Schlag entstandene Trommelfellruptur findet sich nach +Pollitzer+ (Wr. med. Wochenschr. 1872, Nr. 35) meist in der Mitte zwischen Hammergriff und Ringwulst, hat eine rundliche oder ovale Form und scharfe, mit Blut bedeckte Ränder. Die Erkennung einer traumatischen Ruptur als solcher ist nur in den ersten Tagen leicht; in der späteren Zeit hält es schwer oder ist sogar unmöglich, dieselbe von einer durch Suppuration entstandenen Perforation zu unterscheiden. Die traumatischen Rupturen heilen in der Regel in den ersten Wochen durch Vernarbung, seltener gehen sie in suppurative Entzündung über. Die nach einer Trommelfellruptur zu bemerkende Schwerhörigkeit hat schon kurz nach der Verletzung einen verschiedenen Grad und ist weniger durch die Läsion selbst als durch die gleichzeitige Erschütterung des Labyrinths bedingt. Nach erfolgter Vernarbung kann das Gehör vollkommen oder nahezu vollkommen zurückkehren. Nur selten tritt zu durch Ohrfeigen etc. erzeugten Trommelfellrupturen Entzündung des Mittelohrs hinzu; wohl aber leicht in Folge von Nichtschonung und ungünstigen äusseren Einflüssen anderer Art (ungeschickte therapeutische Eingriffe, Erkältungen etc.), in welchem Falle es zu lange dauernden entzündlichen Processen im Mittelohr kommen kann und auch schwere Hörstörungen zurückbleiben können.[316]

[Sidenote: Erschütterung des Labyrinths.]

Erschütterungen des Labyrinths können mit und ohne Ruptur des Trommelfells erfolgen und sind gewöhnlich sofort von bedeutender Schwerhörigkeit gefolgt, die auch persistiren kann. Der Ton einer auf den Scheitel aufgesetzten Stimmgabel wird nur im +normalen+ Ohr wahrgenommen, was bezüglich der Differentialdiagnose zwischen Rupturen des Trommelfelles mit und ohne Labyrintherschütterung benützt werden kann, da bei letzteren die Stimmgabel nur im +verletzten+ Ohr empfunden wird.

[Sidenote: Lähmung der Hörnerven.]

Aeusserst selten wird nach Schlag Lähmung des Hörnerven selbst beobachtet. Einen wahrscheinlich hierher gehörigen, von dem Münchener Medicinal-Comité begutachteten Fall bringen Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1876, pag. 409, betreffend ein Individuum, welches mehrmals bei beiden Ohren gerissen und mit dem Kopfe gegen eine Thür gestossen worden war, sofort das Gehör verlor, ohne dass eine Trommelfellruptur oder Gehirnerscheinungen nachgewiesen werden konnten und auch Simulation ausgeschlossen werden musste.

[Sidenote: Simulirte Taubheit.]

Auch bei angeblich nach Verletzungen zurückgebliebener Taubheit ist an Simulation zu denken, die gerade hier durchaus nichts Seltenes ist. Besteht ein solcher Verdacht, so empfiehlt es sich, ausser dem erwähnten Stimmgabelversuche jene Verfahren einzuschlagen, die sich insbesondere den Militärärzten zur Entlarvung von Simulanten bewährt haben.[317] So das gleichzeitige leise Sprechen in beide Ohren und Nachsprechenlassen des Gehörten. Ist thatsächlich das eine Ohr taub, so kann der Betreffende sehr gut das nachsprechen, was ihm in das gesunde Ohr hineingelispelt wird, während, wenn auch das andere gesund ist, die gleichzeitigen und differenten Schalleindrücke sich so verwirren, dass der Betreffende gar nicht oder nur verwirrt nachzusprechen im Stande ist. +Kahsnitz+ (Würzburger Diss. 1883) hat diese von L. +Müller+ angegebene Untersuchungsmethode einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und hat gefunden, dass die Ueberleitung der Schallwellen von einem Ohre zum anderen eine sehr minimale ist, was die Brauchbarkeit obigen Verfahrens zur Entdeckung der Simulation einseitiger Taubheit wesentlich erhöht. Ebenso spricht für Simulation, wenn der Betreffende eine Uhr auch dann nicht zu hören angibt, wenn sie dem angeblich +kranken+ Ohr so weit genähert wurde, dass er sie schon mit dem +gesunden+ hören müsste; auch kann der Umstand, dass der Simulant zwischen Tast- und Gehörseindrücken nicht zu unterscheiden versteht, zu seiner Entlarvung beitragen, wenn z. B. derselbe, nachdem plötzlich hinter ihm auf den Boden gestampft wurde, kein Zeichen eines wahrgenommenen Eindruckes verräth, obgleich auch ein Tauber, freilich nicht den Schall, wohl aber die Erschütterung wahrgenommen und darauf reagirt haben würde. Andere Methoden siehe Virchow’s Jahresb. 1891, I, pag. 497.

Auch Ohrenflüsse werden simulirt und meist durch mechanische Reizung des äusseren Gehörganges hervorgebracht. In einem von der Wiener Facultät begutachteten Falle gab eine Bauernmagd an, dass vier Monate nach einem erhaltenen Schlage auf den Kopf ein Ohrenfluss eingetreten sei, und producirte eine Menge kleiner Knochenstückchen, welche in der letzten Zeit aus dem Ohre abgegangen sein sollten. Diese Knochenstückchen waren auffallend gleich und einzelne zeigten deutliche Schnittränder. Die Annahme einer Simulation lag nahe und wurde auch durch unmittelbare Untersuchung der Magd ausser Zweifel gestellt.

[Sidenote: Verletzungen der Lippen und der Zähne]

Die Verletzungen der +Lippen+ und der ziemlich häufig vorkommende Verlust von +Zähnen+ durch Einschlagen mit den verschiedenartigsten stumpfen Werkzeugen können wegen der zurückbleibenden Entstellung eine gerichtsärztliche Bedeutung erhalten; man wird jedoch, wenigstens bezüglich des Verlustes von Zähnen, selten in der Lage sein, denselben als eine auffallende Verunstaltung, beziehungsweise für eine „erhebliche“ Entstellung zu erklären, weil es sich nur ausnahmsweise um den Verlust mehrerer Zähne oder einer ganzen Zahnreihe handelt, weil ferner ein solcher Verlust verhältnissmässig leicht künstlich ersetzt werden kann, und wohl auch darum, weil der Defect von Zähnen eine so häufige, freilich anderweitig veranlasste Erscheinung ist, dass er nicht gut in gleiche Linie mit jenen Verunstaltungen gesetzt werden kann, die das Gesetz offenbar vor Augen hatte. Ein „Verlust“ der Sprache kann durch Verletzungen der Lippen oder durch Verlust von Zähnen allein nicht entstehen, auch ist nicht wohl anzunehmen, dass nach derartigen Verletzungen eine solche Erschwerung oder Behinderung der Sprache zurückbleiben sollte, dass von „bleibender Schwächung der Sprache“ im Sinne des §. 156 allgem. österr. St. G. gesprochen werden könnte. Ob der Verlust von Zähnen, insbesondere von Vorderzähnen als eine „schwere Verletzung“ im Sinne des §. 152 des österr. St. G. zu erklären ist, wird von der Natur des concreten Falles abhängen, insbesondere auch von dem Umstand, ob die Zähne, respective das Gebiss vor derem Verluste gesund gewesen sind oder nicht.

B. Verletzungen des Halses.

[Sidenote: Verletzungen des Kehlkopfes.]

Von den durch stumpfe Werkzeuge bewirkten Verletzungen am Halse scheiden wir hier jene, die durch Strangulation in ihren verschiedenen Formen entstehen, aus, da wir diese anderwärts ausführlich besprechen werden. Von anderen nennen wir zunächst die Contusionen des Kehlkopfes. Eine heftige Contusion des nervenreichen Kehlkopfes kann nach +Fischer+[318] auch ohne sonstige Beschädigung desselben plötzlich durch Shock oder durch Glottiskrampf tödten, eine Möglichkeit, auf die wir beim Erwürgungstode zurückkommen wollen. Fracturen des +Kehlkopfes+ oder seiner Hörner können, wenn derselbe seine jugendliche Elasticität verloren hat, nicht blos durch Strangulation, insbesondere durch Würgen, sondern durch die verschiedensten directen Gewalten, wie Schlag, Fall, Tritt, zu Stande kommen, ausserdem aber auch, wie mehrfache von uns gemachte Beobachtungen[319] ergaben, indirect durch Fall auf den Kopf und analoge Gewalten, und selbst durch den bei Durchschneidung des Vorderhalses stattfindenden Druck von vorne nach hinten, wenn das Messer stumpf oder plump war oder zunächst den verknöcherten Kehlkopf getroffen hatte. Fracturen des +Zungenbeines+ können durch Würgen oder auch durch andere Gewalten erfolgen. Verletzungen des Kehlkopfes sind meist gefährliche Verletzungen, in Folge der Dyspnoe, die theils durch die verschobenen Bruchenden der Fractur, theils durch die rasch auftretende Schwellung der Kehlkopfschleimhaut und ausserdem durch mitunter hinzutretendes Emphysem der Weichtheile des Halses sehr rasch sich einzustellen pflegt und zum Tode führt, wenn nicht bald chirurgische Hilfe geleistet wird. Daher erklärt sich, dass nach Bruch des Kehlkopfes 80 Procent Sterbefälle verzeichnet sind.

[Sidenote: Verletzungen der Trachea.]

Continuitätstrennungen der +Trachea+ sind ebenfalls selten und kommen nur nach grossen Gewalten vor. +Gurlt+ hat nur 9 Fälle in der Literatur gefunden, 4 isolirte und 5 mit Fractur der übrigen, das Skelet des Vorderhalses bildenden Knorpel. Nur einmal erfolgte Genesung, und zwar nach vorgenommener Tracheotomie. Ein Fall von wahrscheinlichem Querriss der Trachea durch einen Hufschlag mit Heilung ohne Tracheotomie wird von +Lauenstein+ (Med. Centralbl. 1870, 52) mitgetheilt. Wir selbst haben die Ruptur der Trachea wiederholt, doch jedesmal combinirt mit anderen schweren Verletzungen, gefunden.

[Sidenote: Halswirbelfracturen.]

Direct den Nacken treffende stumpfe Gewalten können Commotion des Halsmarkes bedingen, auch Contusion desselben ohne Verletzung der Wirbelsäule; doch sind solche Folgen ebenso wie die Fracturen und Luxationen der Halswirbel selten, häufiger dagegen nach indirecter Gewalteinwirkung, so nach Fall auf den Kopf oder Auffallen schwerer Gegenstände auf diesen. So haben wir eine Fractur des 2. bis 3. Halswirbels bei einem Turner gefunden, der vom Reck auf den Kopf gefallen und sofort todt geblieben war, ebenso eine Fractur des 6. Halswirbels bei einem Manne, dem man ein 80 Pfund schweres Heubündel aus einer Dachlucke auf den Kopf geworfen hatte, der aber erst nach 12 Stunden starb. Verrenkungen und Fracturen der Halswirbel, namentlich der obersten, können ferner geschehen durch plötzliches Niederdrücken des Kopfes nach vorn, oder durch Aufheben des Körpers beim Kopfe, aber auch durch plötzliche Rotation (Halsumdrehen).

Bei einer von uns obducirten Frau war eine Fractur des 5. Halswirbels dadurch entstanden, dass, während die Frau am Boden kniete, ihr Mann sie bei den Zöpfen packte und bei gleichzeitig zwischen den Schulterblättern eingesetztem Knie den Kopf plötzlich nach hinten riss. Auf die Möglichkeit des Entstehens von Zerreissungen der Halswirbelsäule durch den sogenannten Prager Handgriff bei nachfolgendem Kopfe und durch ähnliche Manipulationen, die von den heimlich Gebärenden selbst unternommen werden können, werden wir am geeigneten Orte zurückkommen. Verletzungen der erwähnten Art bewirken in den meisten Fällen entweder augenblicklichen oder bald eintretenden Tod in Folge der meist unvermeidlichen Quetschung des Rückenmarkes, doch sind Heilungen durchaus nicht selten, namentlich bei sehr jungen Individuen.

[Sidenote: Stichwunden am Halse.]

Ueber die Schnittwunden am Halse haben wir das Nöthige bei Besprechung des Selbstmordes durch Halsabschneiden erwähnt. Bezüglich der Stichwunden sei bemerkt, dass dieselben ausser durch Verletzung der Luftwege und der grossen Halsgefässe auch durch isolirte Durchtrennung von Nerven eine besondere Wichtigkeit erlangen können. Einen Fall von Verletzung des einen Recurrens mit zurückgebliebener „Schwächung der Sprache“ haben wir oben mitgetheilt. Gleiche Folgen kann eine Verletzung des Vagus bewirken, die jedoch isolirt auch nach Stich nicht so leicht vorkommen dürfte. Einseitige Verletzung des N. hypoglossus ist ebenfalls möglich und thatsächlich beobachtet worden. Die consecutive Lähmung der betreffenden Zungenhälfte wäre theils als solche, theils bezüglich ihres Einflusses auf die Sprache zu beurtheilen. Endlich ist die Verletzung der einzelnen Nerven des Plexus brachialis zu erwähnen, welche Lähmung und consecutive Atrophie der betreffenden Extremität nach sich zu ziehen vermag.

Im +Nacken+ können stechende Werkzeuge, besonders in der Lücke zwischen der hinteren Peripherie des Hinterhauptloches und dem hinteren Bogen des ersten Halswirbels, leichter eindringen. Solche Verletzungen sind natürlich meist sofort tödtlich (Genickfang). Doch haben wir einen Fall bei der Prager Facultät begutachtet, in welchem ein sehr kräftiger Fleischhauer einen an dieser Stelle eingedrungenen Messerstich überstand, insoferne, als er, nachdem er sofort gelähmt zusammengebrochen war, nach mehrmonatlichem Krankenlager sich soweit erholte, dass nur eine Lähmung derjenigen Körperhälfte zurückblieb, von welcher aus der Stich eingedrungen war. Offenbar hatte derselbe nicht das Rückenmark selbst, sondern nur dessen Häute getroffen, und die schweren Erscheinungen wurden durch die Blutung aus den getroffenen Gefässen in den Rückenmarkscanal erzeugt und durch den Druck, den das ausgetretene Blut auf das Rückenmark ausgeübt hatte.

C. Brustverletzungen.

[Sidenote: Contusionspneumonie.]

Heftige Erschütterung der vorderen Brustwand kann durch Shock gefährlich werden, über welchen bereits oben gesprochen wurde. Contusionen der Lunge, welche sich anatomisch entweder durch subpleurale oder durch parenchymatöse Blutextravasate in Verbindung mit interstitiellem Emphysem kundgeben, sind häufig. In letzterem Falle kann sich die Verletzung während des Lebens durch Hämoptoe, umschriebene Lungenverdichtung und Dyspnoe bemerkbar machen (siehe +Demuth+, „Zur Lehre von der Contusionspneumonie“. Münchener med. Wochenschr. 1888, XXV, Nr. 32), aber auch echte croupöse Pneumonien können sich, nach +Litten+, +Weichselbaum+ (Wiener med. Jahrb. 1886, 8 und Wiener med. Wochenschr. 1886, Nr. 39), +Petit+ (Gaz. hebdom. 1886, Nr. 7) u. A. entwickeln, indem durch die Contusion ein Locus minoris resistentiae für das entzündungserregende Agens geschaffen wird. Die Contusionen der Lunge, respective Läsionen der Alveolen können sowohl direct als auch indirect, d. h. an von den unmittelbar comprimirten Stellen des Organs entfernteren Partien durch plötzliches Eintreiben der Luft entstehen.

[Sidenote: Rippenbrüche.]

Eine ungemein häufige Folge von contundirenden Gewalten sind Rippenbrüche, deren häufigsten Sitz die grösste Convexität des Rippenbogens bildet. Es ist nichts Seltenes, alle Rippen einer Seite und selbst beider Seiten an dieser Stelle und daher in einer Linie gebrochen zu finden, wenn die Gewalt eine heftige und auf den ganzen Thorax wirkende gewesen war, wie z. B. beim Verschüttetwerden, Sturz von bedeutender Höhe u. dergl. Die geringere oder grössere Elasticität der Rippen hat einen wesentlichen Einfluss auf die grössere oder geringere Leichtigkeit, mit welcher Rippenfracturen entstehen. So ist bekannt, wie verhältnissmässig leicht Rippen alter Leute brechen, während uns bereits wiederholt vorgekommen ist, dass schwere Wägen über den Brustkorb von Kindern hinweggegangen waren und Rupturen der Lunge etc., aber keine Rippenbrüche erzeugt hatten. Die Rippenbrüche als solche geben in der Regel eine günstige Prognose, ihre Bedeutung wird aber dann eine schwere, wenn durch die Fracturen die Intercostalgefässe oder die Lunge selbst eingerissen wurden. Rascher Tod durch innere Verblutung ist dann die gewöhnliche Folge. Verletzungen des Herzens durch eingedrungene Rippen- oder Brustbeinfragmente werden von +Fischer+ (Langenbeck’s Archiv. IX) und von +Schuster+ (Ueber Verletzungen der Brust durch stumpfe Gewalt. Prager Zeitschr. f. Heilkunde. I, pag. 417) angeführt. Wir selbst haben sie oft gesehen und obducirten einen Verschütteten, bei welchem Fracturen fast sämmtlicher Rippen in der Achsellinie eine ausgebreitete Zerreissung der linken Lunge bewirkt hatten und das hintere Bruchende der 7. Rippe durch die Lunge in den Herzbeutel bis in die Pulmonalarterie unmittelbar über den Klappen eingedrungen war.

[Sidenote: Rupturen der Brustorgane.]

[Sidenote: Herzrupturen. Stösse etc. gegen den Rücken.]