Part 14
[Sidenote: Weicher Schanker. Eiternde Bubonen.]
Die Unterscheidung des weichen Schankers von anderweitigen, insbesondere traumatischen Geschwüren hat mitunter grosse Schwierigkeiten. Der Sitz des Geschwüres bietet keine Anhaltspunkte für die differentielle Diagnose. Zwar kommen die meisten Schankergeschwüre an den Schamlefzen, am Scheideneingange und an der unteren Scheidencommissur vor (+Zeissl+), aber diese Stellen sind es auch, an welchen am häufigsten catarrhalische oder traumatische Erosionen und gröbere Läsionen, worunter auch Hymeneinrisse gehören, vorkommen. Der Grund und die Beschaffenheit der Ränder sind beim Schanker keineswegs so charakteristisch, wie gewöhnlich angenommen wird; denn die speckige Beschaffenheit des Grundes kann, da sie nur eine Necrose der obersten Schichten der Geschwürsfläche bedeutet, auch bei anderen, insbesondere unrein gehaltenen, vernachlässigten Geschwüren vorkommen; und was die Form des Geschwüres und die Beschaffenheit seiner Ränder betrifft, so ist sie sowohl beim Schanker, als beim traumatischen Geschwüre meist eine unregelmässige und vielfach bedingt durch den Sitz des Geschwüres. Es bleibt demnach nur der Verlauf des Processes, der für die Unterscheidung verwerthet werden kann, insoferne einestheils das rasche Weitergreifen des Ulcus den Schanker charakterisirt, während das aus Erosionen oder Verletzungen entstandene Geschwür sich mehr auf die Ursprungsstelle beschränkt, und als anderseits bei zweckmässiger Behandlung letztere Defecte viel rascher heilen als die virulente Affection.
Entzündliche Lymphdrüsenschwellung und Vereiterung kann sowohl in Folge eines weichen Schankers als in Folge eines traumatischen Geschwüres auftreten, doch ungleich häufiger im ersteren als im letzteren Falle, namentlich suppurative Bubonen, an welchen nach den Angaben +Zeissl+’s (l. c. I, 223) von 100 mit Schanker behafteten Individuen durchschnittlich 40 zu erkranken pflegen, wobei jedoch allerdings beachtet zu werden verdient, dass bei Weibern die Bubonen seltener auftreten als bei Männern.
Da der weiche Schanker bekanntlich auf dasselbe Individuum überimpfbar ist, so wird man nicht unterlassen, von diesem diagnostisch sehr wichtigen Hilfsmittel Gebrauch zu machen, umsomehr, als, wenn unter gewissen Cautelen vorgegangen wird, eine Gefahr für das Individuum aus einer solchen Inoculation sich nicht ergibt. Es wird jedoch zu beachten sein, dass mitunter auch gewöhnliche eiterige Secrete, wenn sie eingeimpft werden, Geschwüre erzeugen können, allerdings niemals mit jener Constanz und jenem charakteristischen Verlauf wie das Secret des virulenten Geschwüres.
[Sidenote: Differentialdiagnose.]
Von anderen Processen, die mit Schankergeschwüren verwechselt werden können, sind die herpetische Eruption und brandige Processe nicht virulenter Art zu erwähnen.
Die Herpeseruption, gewöhnlich H. praeputialis genannt, obwohl sie an den allgemeinen Decken der weiblichen Genitalien ebenfalls vorkommt und sich daselbst ebenso wie beim Manne in Folge der Irritation beim Coitus entwickeln kann, ist durch die grosse Zahl der meist stecknadelkopfgrossen und zu Gruppen gestellten Bläschen gekennzeichnet, welche, ohne weiter zu greifen, vertrocknen und unter der Kruste heilen.
Gangränöse Processe der äusseren weiblichen Genitalien sind bei Kindern wiederholt beobachtet worden. Es gehört hierher das Noma, sowie die Diphtherie, welche namentlich in Begleitung von Scharlach und Typhus auftreten kann, und es wäre denkbar, dass solche Processe für phagedänische Schankergeschwüre oder für durch mechanische Insulte erzeugte Destructionen gehalten werden könnten. +Taylor+[88] berichtet von einem vierjährigen Mädchen, welches mit Gangrän der äusseren Genitalien und grossem Schwächezustande in das Spital von Manchester aufgenommen worden war. Dasselbe hatte mit einem 14jährigen Knaben in einem Bette geschlafen, und da erhob sich der Verdacht, dass Letzterer mit dem Kinde unzüchtige Acte getrieben habe. Die Gangrän gewann an Ausbreitung und das Kind starb. Der Knabe kam wegen Nothzucht vor die Assisen und wurde nur deshalb freigesprochen, weil sich herausstellte, dass zu jener Zeit ähnliche destructive Processe auch bei anderen Mädchen der Nachbarschaft beobachtet worden waren, und dass in einem dieser Fälle zweifellos der Process im Verlaufe einer typhösen Erkrankung aufgetreten war.
[Sidenote: Unters. d. Beschuldigten.]
Selbstverständlich ist in jedem Falle, in welchem sich thatsächlich eine virulente Infection bei einer angeblich geschlechtlich missbrauchten Person ergibt oder auch nur der Verdacht einer solchen besteht, auch der Angeschuldigte zu untersuchen, um zu constatiren einestheils, ob derselbe ebenfalls an einer virulenten Affection leidet oder gelitten hat, anderseits, ob das betreffende Leiden in seiner Natur der Affection entspricht, welche bei dem weiblichen Individuum gefunden wurde, sowie ob der Entwicklungsgrad der Affection bei beiden Individuen in der That die Annahme gestattet, dass zu einer bestimmten Zeit durch einen Coitus das Virus durch den Mann auf die betreffenden weiblichen Genitalien übertragen worden ist.
[Sidenote: Virulente Processe.]
Besteht bei dem Manne ein frisches virulentes Leiden, dann wird dessen Nachweis keine Schwierigkeit bieten. Dagegen kann ein Nachtripper sich der ersten Beobachtung entziehen, weshalb es angezeigt sein wird, wiederholt und insbesondere möglichst lange Zeit nach einer stattgehabten Harnentleerung zu untersuchen. Auch Geschwürsnarben, besonders solche von geringer Ausdehnung und wenn sie an faltigen Stellen sitzen, sind mitunter nicht so leicht zu entdecken, ebenso nach +Hunter+’schen Geschwüren zurückgebliebene Narben. Da beim Manne vorzugsweise das Frenulum und das Präputium den Sitz der Schankergeschwüre bildet, so sind insbesondere diese einer genauen Untersuchung zu unterziehen, ausserdem jedesmal die Leistengegenden bezüglich des Verhaltens der Lymphdrüsen, ferner bei Verdacht auf Syphilis die Haut, die Umgebung des Afters, der Rachen, sowie überhaupt alle Stellen, an welchen consecutive syphilitische Processe aufzutreten pflegen.
[Sidenote: Verlauf.]
Der Beweis, dass in der That zu einer bestimmten Zeit, beziehungsweise durch den in Frage stehenden geschlechtlichen Missbrauch, die bei der Untersuchung des weiblichen Individuums constatirte specifische Infection erfolgte, wird zunächst Erhebungen in der Richtung erfordern, ob der Entwicklungsgrad des virulenten Processes übereinstimmt mit der Zeitdauer, welche von dem angeblichen Coitus bis zum Momente der ärztlichen Untersuchung verflossen ist. In dieser Beziehung wird der durchschnittliche Verlauf venerischer und syphilitischer Erkrankungen im Auge zu behalten sein, wie er sich der Erfahrung zufolge in der Regel ergibt, ebenso sind aber auch alle Momente zu berücksichtigen, welche diesen Verlauf zu beschleunigen oder zu verzögern vermögen.
Beim Tripper pflegt sich nach +Zeissl+ gewöhnlich schon 24 Stunden nach geschehener Infection ein lästiges Prickeln und Jucken in den Genitalien einzustellen, die betreffende Schleimhaut beginnt zu schwellen und sich zu röthen und meist schon am 4. bis 6. Tage, in seltenen Fällen erst am 12. bis 16. Tage, verändert sich das anfangs seröse oder mucös-seröse Secret zu einem dicken eitrigen, welche anfangs profuse, später abnehmende Secretion 14 Tage bis 3 Wochen andauert, dann in eine schleimige sich umwandelt, die bei zweckmässiger Behandlung binnen wenigen Tagen verschwinden, im gegentheiligen Falle aber in einen chronisch-catarrhalischen Zustand übergehen kann, der wochen- und monatelang nachweisbar ist. Hierbei kommt zu bemerken, dass, wie +Zeissl+ (l. c. I, 117) hervorhebt, der purulente Vaginaltripper, der schon bis auf ein Minimum geschwunden war, durch den Eintritt der Menstruation gleichsam wieder angefacht werden kann.
Bezüglich des weichen Schankers haben Impfversuche gelehrt, dass schon am 6. Tage nach geschehener Infection ein Schankergeschwür entwickelt sein kann, welches bei günstigen Verhältnissen durchschnittlich 4 bis 5 Wochen um sich greift, um dann mit Granulationen sich zu bedecken und binnen beiläufig 14 Tagen zu vernarben (+Zeissl+, l. c. I, 190). Unreines Verhalten kann sowohl die Dauer des Destructionsprocesses verlängern, als die Vernarbung verhindern. Gleiches findet bei phagedänischen Geschwüren statt.
Die Entwicklung der typischen Sclerose erfordert mehrere Wochen (nach +Grünfeld+ durchschnittlich 21 Tage) und hält dann ungleich länger an als der weiche Schanker. +Zeissl+ (l. c. 57) sah noch keine Induration vor Ablauf von 90 Tagen vollkommen schwinden, wenn auch der Kranke gleich beim Beginne der Sclerose mercuriell behandelt wurde. Sehr häufig erhielt sie sich 8 bis 9 Monate und darüber. Die indolenten Bubonen pflegen sich schon in der vierten Woche nach stattgehabter Infection zu zeigen und bleiben trotz antisyphilitischer Behandlung 3 bis 4 Monate stationär (l. c. 64). Die Eruption allgemeiner consecutiver Erscheinungen scheint nie vor der achten Woche nach stattgehabter Infection aufzutreten und pflegt dann in der Regel zuerst auf der Haut, dann auf einzelnen Schleimhäuten (Nasenhöhle, Rachen) und viel später erst in anderen Organen zu erfolgen (l. c. 81).
Auch bezüglich des Mannes wird von denselben Erfahrungssätzen ausgegangen werden müssen bei der Beurtheilung der Frage, ob bei ihm ein bestimmtes virulentes Leiden zu jener Zeit, als angeblich der geschlechtliche Act ausgeübt wurde, bereits bestand oder noch bestand. In dieser Beziehung ist auch zu bemerken, dass der Tripper des Mannes, wie +Zeissl+ (l. c. I, 13) ausführt, bereits in den allerersten Stadien seines Bestehens, noch bevor eine eitrige Secretion auftritt, bereits inficiren kann, und dass anderseits selbst jene Formen des Nachtrippers, in welchen nur noch Spuren eines Ausflusses nachweisbar sind, Infectionen, insbesondere an den sehr empfänglichen Genitalien von Kindern, bedingen können.
Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde.
Von den Umständen, unter welchen die Ausübung des Beischlafes gesetzwidrig erscheint, bedürfen blos die im §. 125 und §. 127 des österr. St. G. B., beziehungsweise der §§. 187, 188 und 189 des österr. St. G. Entwurfes und des §. 176, lit. 2 und 3, sowie des §. 177 des deutschen St. G. einer besonderen Besprechung.
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Beischlaf als gesetzwidrig bestraft, beziehungsweise als Nothzucht behandelt wird, wenn er 1. durch gefährliche Bedrohung oder 2. durch wirklich ausgeübte Gewalt erzwungen, oder 3. an einer zu diesem Zwecke bewusst- oder wehrlos gemachten, oder 4. an einer anderweitig im Zustande der Wehr- oder Willenlosigkeit sich befindenden Person, oder endlich 5. mit einem Kinde unter 14. Jahren ausgeübt worden ist.
[Sidenote: Bedrohung.]
Ad 1. +Die gefährliche Bedrohung+ oder, wie sich der St. G. Entwurf und das deutsche St. G. ausdrücken, die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist kein Umstand, welcher der ärztlichen Beurtheilung unterliegt, es ist vielmehr klar, dass sich die Erhebung eines solchen Umstandes der gerichtsärztlichen Competenz vollkommen entzieht.
[Sidenote: Durch Bedrohung oder Gewalt erzwungener Beischlaf.]
+Maschka+ (Handb. III, 155) bemerkt mit Recht, dass die gefährliche Drohung nicht ausschliesslich das eigene Leben der Bedrohten, sondern auch jenes anderer ihr nahestehender Personen betreffen, eventuell auch in Androhung der Enthüllung wichtiger, die Ehre der Bedrohten oder ihrer Angehörigen betreffender Geheimnisse bestehen könne und bringt einen Fall, wo eine junge Frau, die sich lange gegen die Ueberwältigung gewehrt hatte, schliesslich den Coitus zuliess, als der Attentäter ihr Kind ergriff und demselben den Schädel an der Wand zu zerschmettern drohte, wenn sie ihm nicht zu Willen wäre. In diesem Falle hatte +Maschka+ die Frage zu beantworten, ob letztere Drohung geeignet war, die Frau willenlos und widerstandsunfähig zu machen, was er mit Rücksicht auf kleine Verletzungen, welche die Angabe des vorhergegangenen Kampfes bestätigten, und mit Rücksicht auf die Umstände des Falles, speciell der Natur der Drohung, bejahte. Wir sind in dieser Beziehung der Ansicht, dass, strenge genommen, nur die Constatirung der auf einen Kampf schliessen lassenden Befunde in das Gebiet des Gerichtsarztes gehörte, aber zur Beurtheilung des psychischen Einflusses der betreffenden Drohung auf die Willensbestimmung der Mutter ein ärztliches Gutachten gewiss nicht nothwendig war.
Ad 2. Handelt es sich um einen angeblich durch +Gewalt+ erzwungenen Beischlaf, so wird zu erwägen sein, ob es sich im vorliegenden Falle um die Anwendung grober Gewaltacte, z. B. Niederschlagen, schwere Verletzungen, Würgen u. dergl., handelt oder um Ueberwältigung im engeren Sinne.
Im ersteren Falle unterliegt die Beurtheilung keiner Schwierigkeit und wird insbesondere der Nachweis der betreffenden Verletzungen den Ausschlag geben. Was aber die Frage betrifft, ob eine erwachsene, ihrer Sinne mächtige und zum Widerstand fähige Person von einem einzelnen Manne durch einfache Ueberwältigung zur Duldung des Beischlafes gezwungen werden könne, so wurde diese von älteren Gerichtsärzten, so schon von +Paulus Zacchias+[89], +Metzger+[90] und selbst von ärztlichen Corporationen[91] mit mehr weniger Entschiedenheit verneint, indem sie darauf hinwiesen, dass, wenn auch eine Ueberwältigung erfolgt sei, die Einbringung des Penis unschwer durch Bewegungen des Körpers, insbesondere des Beckens, verhütet werden könne. Wenn auch im Allgemeinen diesen Anschauungen eine Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, so wäre es doch entschieden irrig, wenn man ihnen eine ausnahmslose Geltung zuschreiben wollte. Es kommt in solchen Fällen zunächst der Kräftezustand der dabei Betheiligten in Betracht. Während z. B. von einer Ueberwältigung nicht wird die Rede sein können, wenn das Weib robust, der angebliche Attentäter aber schwächlich befunden wird, wird wohl nicht zu leugnen sein, dass ein starker Mann ein zart gebautes, keiner ausgiebigen Kraftentwicklung fähiges, vielleicht dazu timides Mädchen unschwer wird überwältigen, beziehungsweise zur Duldung des Coitus wird zwingen können. Aber auch bei nicht schwächlichen weiblichen Individuen ist zu erwägen, dass selbst energisch geleisteter Widerstand endlich erlahmt, und dass ausser der Gewalt auch die durch sie erzeugten Schmerzen, sowie der Einfluss des psychischen Affectes, namentlich des Schreckens und der Angst, dass Schlimmeres geschehen könnte, in Betracht zu ziehen sind, welche nach vergeblichem Ringen schliesslich die Person theils bewegen, nachzugeben, theils überhaupt eine weitere Widerstandsleistung unmöglich machen.
[Sidenote: Erzwingung des Beischlafes.]
Wenn demnach im Allgemeinen gegenüber Angaben erwachsener und widerstandsfähig gewesener weiblicher Individuen, dass an ihnen die Nothzucht mit Gewalt vollzogen wurde, um so mehr die grösste Vorsicht und Objectivität anzuempfehlen ist, als die Erfahrung lehrt, dass verhältnissmässig häufig derartige Angaben blos erfunden werden, so wird doch jeder einzelne Fall als solcher zu erwägen sein, insbesondere aber auf die beiderseitigen Körperkräfte, sowie darauf Rücksicht genommen werden müssen, ob beim Weibe dieselben vollständig zur Geltung gelangen konnten oder nicht.
[Sidenote: Spuren von Gewaltanwendung.]
In jedem derartigen Falle ist nach etwa zurückgebliebenen Spuren der angethanen Gewalt zu forschen, und es ist klar, dass solche desto eher erwartet werden können, je intensiver und länger der angebliche Widerstand gewesen ist. Hautaufschürfungen und Sugillationen, seltener grössere Verletzungen können gefunden werden, und ihre Beschaffenheit sowohl als ihr Sitz möglicherweise die Angaben der Klägerin unterstützen. +Casper+ fand bei einem zartgebauten Mädchen fast unmittelbar nach der thatsächlich stattgehabten Ueberwältigung ausser einem frischen Hymeneinriss frische Sugillationen an der Innenfläche beider Oberschenkel über den Knieen, offenbar vom Fingerdruck herrührend, beziehungsweise von den Bemühungen des Thäters, die Schenkel der betreffenden Person auseinander zu bringen. +Maschka+ (l. c. 104) sah bei einem 24jährigen Mädchen, welches sich des Attentäters nach längerem Kampfe wirklich erwehrte, ein Hämatom der linken Schamlippe. Dagegen hatten wir Gelegenheit, einen Fall zu untersuchen, der ein 25jähriges, angeblich mit Gewalt genothzüchtigtes Mädchen betraf, bei welchem vom erst untersuchenden Arzte Sugillationen an der Innenfläche beider Oberschenkel diagnosticirt und von Fingereindrücken des Stuprators abgeleitet wurden, während sich dieselben bei näherer Untersuchung als jene halbmondförmigen pigmentirten Hautstellen ergaben, welche sich bei brünetten Mädchen und Frauen an der Innenfläche der Oberschenkel, den unteren Rand der Genitocruralfalte bildend, nicht selten und vollkommen symmetrisch zu finden pflegen. Auch ist zu bemerken, dass, wie +Maschka+ (l. c. 132) hervorhebt und durch zwei Fälle illustrirt, Verletzungen als Zeichen angeblich erlittener Gewalt und geleisteter Gegenwehr auch künstlich erzeugt werden können.
Da die etwa zurückgebliebenen Spuren einer angethanen Gewalt in der Regel ganz unbedeutende Beschädigungen darstellen, so ist es begreiflich, dass der Nachweis solcher wohl nur in frischen Fällen wird gelingen können. Das Gleiche gilt von etwaigen Zeichen geleisteter Gegenwehr am Körper des betreffenden Mannes, dessen Untersuchung in dieser Richtung allerdings nicht blos behufs eventueller Constatirung der erwähnten Spuren (Kratz- und Bisswunden, Sugillationen, möglicherweise auch Verletzungen an den Genitalien, besonders am Penis), sondern auch behufs der Erhebung seines Körper-, respective Kräftezustandes nicht zu versäumen sein wird.
Dass zwei oder gar mehrere Männer verhältnissmässig ungleich leichter ein selbst kräftiges Mädchen gewaltsam geschlechtlich missbrauchen können, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Doch wurde in einer 1872 wegen Nothzucht stattgefundenen Gerichtsverhandlung in Wien constatirt, dass drei junge Männer nicht im Stande waren, das 18jährige Mädchen, welches sie auf der Landstrasse überfallen hatten, zu stupriren.
[Sidenote: Absichtliche Betäubung.]
Ad 3. Während §. 125 des österr. St. G. den Ausdruck „arglistige Betäubung“ gebraucht, spricht der §. 189 des österr. St. G. Entwurfes von einer zum Zwecke der Vollbringung des Beischlafes eingeleiteten „Versetzung in einen Zustand der Wehr- und Willenlosigkeit“, der §. 177 des deutschen St. G. aber von einer „Versetzung in einen willen- oder bewusstlosen Zustand“. Offenbar haben alle diese gesetzlichen Bestimmungen einestheils die +absichtliche Betäubung+, anderseits die +absichtlich herbeigeführte Wehrlosigkeit+ im Auge.
Letztere ist eigentlich unter den eben behandelten Umstand angethaner Gewalt zu subsumiren und bedarf keiner besonderen Besprechung; doch dürfte der Gesetzgeber hier weniger offene Gewalt, als heimtückisch erzeugte Wehrlosigkeit im Auge gehabt haben.
Bezüglich des im §. 125 des österr. St. G. B. gebrauchten Ausdruckes „arglistige Betäubung ihrer Sinne“ bemerkt +Herbst+ in seinem Handbuch des österr. Strafrechtes[92]: „Eine durch künstliche Aufregung der Sinne herbeigeführte grössere Geneigtheit, sich dem Verführer hinzugeben, genügt nicht zum Thatbestande des Verbrechens, sondern es wird deren eigentliche, die Möglichkeit des Widerstandes ausschliessende Sinnes+betäubung+ gefordert. Letztere muss überdies „arglistig“ gewesen sein, was nur dann behauptet werden kann, wenn dabei eine Irreführung der Frauensperson durch auf Täuschung berechnete Handlungen oder die Benützung eines Irrthumes oder der Unwissenheit derselben stattgefunden hat.“
Der Ausdruck „Betäubung“ ist offenbar mit dem der Bewusstlosigkeit und Willenlosigkeit, wie ihn der österr. Entwurf, beziehungsweise das deutsche St. G. gebrauchen, identisch und wird im gleichen Sinne zu commentiren sein. Dagegen kommt in den letzteren Gesetzen der Ausdruck „arglistig“ nicht mehr vor.
Eine „Betäubung der Sinne“, respective eine Bewusstlosigkeit, kann bewirkt worden sein einerseits durch mechanische, anderseits durch narcotische Mittel.
Als mechanisch herbeigeführte Bewusstlosigkeit wäre z. B. eine Betäubung durch Schläge auf den Kopf oder durch Strangulation[93] zu erachten, Vorgänge, deren Stattgefundenhaben nach an anderen Stellen anzugebenden Grundsätzen zu erheben sein wird.
Von narcotischen Mitteln, die zum Zwecke der Betäubung der zu stuprirenden Person in Anwendung kommen könnten, wären zunächst alkoholische Getränke zu erwähnen. Nach dem gegenwärtigen österr. St. G. wird wohl eine behufs Vollziehung des Beischlafes eingeleitete Berauschung einer erwachsenen Frauensperson mit Alkoholicis nicht als „arglistige“ Betäubung genommen werden können, da vorauszusetzen ist, dass eine erwachsene Frauensperson sowohl alkoholische Getränke, als den Zustand, den ihr Uebergenuss herbeiführt, kennen wird, demnach von einer „Irreführung der Person durch auf Täuschung berechnete Handlungen“ nicht die Rede sein kann. Doch würde gewiss auch im Sinne des österr. St. G. die in der bezeichneten Absicht bewirkte Berauschung jugendlicher, mit der Wirkung des Alkohols unbekannter Personen, insbesondere Kinder, hierher gerechnet werden müssen. Da weder im öster. St. G. Entwurf, noch im deutschen St. G. der Ausdruck „arglistig“ oder ein ähnlicher vorkommt, so ist wohl kein Zweifel, dass in den betreffenden Paragraphen auch eine absichtliche Berauschung einer (erwachsenen) Frauensperson gemeint sein dürfte. Es scheint jedoch, dass die Gesetzgeber vorzugsweise die Betäubung mit Schlaf herbeiführenden Mitteln, wie Opium, Morphium, Chloroform, Chloralhydrat, im Auge hatten. Diese Mittel sind bekanntlich allerdings geeignet, Bewusstlosigkeit zu bewirken, und es ist auch zuzugeben, dass sie „arglistig“ beigebracht werden können.
[Sidenote: Chloroformirung Schlafender.]
Es ist jedoch unseres Wissens kein einziger Fall sichergestellt, dass ein Individuum ausschliesslich zu dem Zwecke narcotisirt wurde, um an der Betäubten den Coitus auszuüben.[94] Dagegen wird über Fälle berichtet, in denen während der zu einem anderen Zwecke, insbesondere behufs Vornahme von Operationen, eingeleiteten Narcose die betreffenden Individuen geschlechtlich missbraucht worden sind. +Taylor+[95] berichtet über zwei solche Fälle, und einen gleichen hat +Schuhmacher+[96] veröffentlicht. In diesen Fällen wurde die Narcose mit Chloroform erzeugt, und die Möglichkeit eines derartigen Missbrauches der Chloroformnarcose muss gewiss zugegeben werden. Dagegen sind Angaben, dass die Betreffenden durch plötzliches unerwartetes Vorhalten von Chloroform oder anderen narcotischen Substanzen sofort bewusstlos gemacht oder gar während des natürlichen Schlafes chloroformirt und dann missbraucht worden sind, nur mit der grössten Vorsicht zu beurtheilen. Derartige Anschuldigungen sind thatsächlich vorgekommen und werden von +Taylor+ (l. c.), ferner von +Kidd+, +Stephens Royers+ u. A.[97] mitgetheilt. Erstere Angabe ist entschieden zurückzuweisen, da weder Chloroform, noch ein anderes Narcoticum sofort und unmittelbar, nachdem es vor die Respirationsöffnungen gebracht wurde, beziehungsweise schon nach einem oder nur ganz wenigen Athemzügen Bewusstlosigkeit herbeiführt. Was aber die Möglichkeit der Chloroformirung Schlafender betrifft, so wurde dieselbe aus Anlass derartiger in foro vorgekommener Behauptungen von +Stephens Royers+ und 1873 von +Dolbeau+[98] experimentell geprüft. Ersterer erhielt bei seinen Versuchen mit Thieren negative Resultate. Ebenso anfangs +Dolbeau+, sowohl bei Thieren als bei einer jungen Frau, indem er fand, dass zwei bis drei Minuten, nachdem der mit Chloroform getränkte Schwamm auf mässige Entfernung den Respirationsöffnungen genähert worden war, die Betreffenden mit den Zeichen des Schreckens erwachten und aufsprangen. Bei späteren, an kranken Menschen vorgenommenen Versuchen, gelang es ihm jedoch, von 29 Schlafenden 10, also ein Drittel, zu chloroformiren, während die übrigen erwachten und dagegen reagirten.[99] +Winkler+ (l. c.) wendet zwar gegen diese Versuche ein, dass sie an kranken Personen vorgenommen wurden, wir glauben jedoch, dass dieser Umstand weniger in Betracht kommt, als der, dass hier die Chloroformirung mit Sachkenntniss und unter Beobachtung wissenschaftlicher Cautelen vorgenommen wurde, während bei Laien, welche gewöhnlich ganz irrige Vorstellungen von der Gebrauchsweise des Chloroforms haben, eine so vorsichtige Anwendung desselben nicht leicht, wenigstens nur bei besonderem Raffinement des Thäters oder unter besonderen Umständen, vorkommen könnte und daher auch kaum zum Ziele zu führen vermag.
[Sidenote: Arglistige Betäubung. Wehrlosigkeit.]
Berichten über „arglistige Betäubung“ und nachträgliche Beraubung, eventuell Nothzüchtigung von Reisenden im Eisenbahncoupé kann man von Zeit zu Zeit in den Tagesblättern begegnen. Diesen Fällen gegenüber ist die grösste Vorsicht angezeigt, da sie fast ausnahmslos auf Betrug oder Einbildung hinauslaufen. In einem Wiener Falle wollte die betreffende Dame sogar durch eine „mit einer narcotischen Substanz imprägnirte Zeitung“ betäubt und dann beraubt worden sein. In einem anderen (1885) wollte ein Postmeister, der, wie sich später herausstellte, wegen Malversationen seinen Posten verlassen hatte, glaubhaft machen, dass er von einem Manne im Eisenbahncoupé durch Schnupftabak betäubt und dann in einer ihm unbekannten Gegend ausgesetzt worden sei. Der Fall wurde anfangs allen Ernstes geglaubt, machte viel Aufsehen und hatte zur Folge, dass eine Woche darauf ein junges Mädchen, welches auf derselben Strecke in einem Coupé I. Classe fuhr, aus dem Fenster springen wollte, als ein im selben Coupé mit ihr allein sitzender Herr ihr eine Cigarette anbieten wollte, weil sie meinte, er wolle sie damit betäuben. Dass aber eine Betäubung von Individuen zum Zwecke der leichteren Verübung von Verbrechen selbst durch andere Gifte, als die gewöhnlichen Narcotica, vorkommen kann, hat der 1878 in Wien vorgekommene Fall Simère bewiesen, in welchem der Raub geschah, nachdem das die betreffende Wohnung bewachende Dienstmädchen durch Atropin betäubt worden war, ferner der berüchtigte Fall des Mädchenmörders +Hugo Schenk+, der einzelne seiner Opfer mit in Liqueur gemischtem Chloralhydrat betäubte und der ausserdem zu gleichen Zwecken Cyankalium, Blausäure und Cyanquecksilber (letzteres als sog. „Bändiger“ gekauft) besass. +Marandon+ (Ann. méd. psychol., Juli und November 1878; Friedreich’s Bl. 1879, pag. 445) berichtet von einem Verrückten, der eines Tages einen Mitreisenden im Eisenbahncoupé, gerade als der Zug durch einen Tunnel fuhr, mit Blausäure vergiftete, entweder um ein Experiment zu machen oder um des Reisenden Geld zur Fortsetzung seiner vermeintlichen Entdeckungen zu bekommen. Bekannt ist ferner die 1882 in Wien vorgekommene, durch angebliche Socialisten ausgeführte Beraubung eines Bürgers nach vorausgegangener gewaltsamer Chloroformirung desselben. In einem grossen Scandalprocess, über welchen +Morache+ (Annal. d’hygiène publ. 1882, Nr. 9, pag. 225) berichtet, kam hervor, dass das Kammermädchen eines Arztes(!) durch mehrere Monate mit den Kindern ihres Dienstherrn Unzucht getrieben und dieselben überdies wiederholt Nachts aus dem Hause geführt und anderen Individuen zu gleichen Zwecken überlassen hatte. Das Mädchen war geständig, behauptete aber, die Eltern auf Anrathen eines Complicen mit einem von diesem gebrachten Schlafpulver, welches sie ihnen in die Speisen mischte, jedesmal in tiefen Schlaf versetzt zu haben, wenn sie die Kinder aus dem Hause führte. Letztere Angaben erwiesen sich als Ausgeburten der krankhaften Phantasie des hysterischen und mit Nymphomanie behafteten Mädchens.
[Sidenote: Zufällige Wehr- und Bewusstlosigkeit.]
Ad 4. Nicht selten sind die Fälle, in welchen +ohne Zuthun des Thäters+ oder wenigstens ohne dessen dabei ursprünglich gehegte Absicht, den Beischlaf auszuüben, im Zustande der +Wehr- oder Bewusstlosigkeit+ befindliche weibliche Individuen geschlechtlich missbraucht wurden. Es ist hierbei wieder zunächst Wehrlosigkeit von Bewusstlosigkeit zu unterscheiden.
[Sidenote: Missbrauch Wehr- und Bewusstloser.]