Part 32
+Verlust oder bleibende Schwächung des Gesichtes.+ Die Fassung dieser Bestimmung hat insoferne zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung gegeben, als Einzelne dieselbe nur auf Verlust oder bleibende Schwächung des Sehvermögens auf +beiden+ Augen bezogen, während Andere auch schon die Zerstörung oder Beeinträchtigung des Sehvermögens blos auf +einem+ Auge darunter subsumirt wissen wollten. Wir schliessen uns letzterer Ansicht insoferne an, als wir den Verlust oder schwere Beeinträchtigung des Sehvermögens auch nur auf einem Auge als „Schwächung des Gesichtes“ auffassen, da auch vom rein ärztlichen Standpunkte zugegeben werden muss, dass, wenn das Sehvermögen auf einem Auge verloren ging oder wesentlich beeinträchtigt wurde, auch das „Gesicht“ im Allgemeinen ein minder gutes, also „geschwächtes“ geworden ist, da ferner der in derselben Alinea gebrauchte Ausdruck „Verlust eines Auges“, wie aus dem Nachsatze „oder eine andere Verstümmelung oder Verunstaltung“ hervorgeht, sich auf den Verlust des ganzen Bulbus und die dadurch bewirkte Entstellung bezieht, und weil auch von juristischer Seite wiederholt betont wurde, dass schon der Verlust oder die Störung des Sehvermögens nur auf einem Auge als „Schwächung des Gesichtes“ im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden müsse[248], eine Auffassung, die auch dadurch ihre nachträgliche Bestätigung erhielt, dass sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische Strafgesetz-Entwurf eine „schwere Verletzung“ im neueren Sinne annehmen, möge durch dieselbe das Sehvermögen auf beiden oder nur auf einem Auge verloren gegangen sein.
Da der Begriff „Schwächung“ ein sehr dehnbarer ist, so wird festzuhalten sein, dass, wie schon aus der Gleichstellung der Schwächung des Gesichtes mit vollständigem Verlust desselben und mit den anderen im §. 156 angeführten schweren Folgen hervorgeht, nur höhere Grade von Beeinträchtigung des Sehvermögens hierher gezählt werden können.
[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gehöres.]
+Verlust oder bleibende Schwächung des Gehöres.+ Obgleich nicht zu zweifeln ist, dass auch schon der Verlust oder die hochgradige Beeinträchtigung des Gehöres auf +einer+ Seite eine Schwächung des ganzen Gehöres bildet, so kann doch einem solchen Verluste keine so hohe Bedeutung zugeschrieben werden. wie dem Verluste des Sehvermögens auf einem Auge.
Offenbar hatte der Gesetzgeber den Sinn als Ganzes im Auge und auch im neuen Entwurf, sowie im deutschen Strafgesetz wird nur vom Gehör im Allgemeinen gesprochen, nicht aber zwischen dem Gehör auf einem oder beiden Ohren unterschieden, wie dies bezüglich des Sehvermögens geschah.
Auch hier werden wir festhalten, dass nur erhebliche Beeinträchtigung des Gehöres als Schwächung des Gehöres im Sinne des betreffenden Gesetzes begutachtet werden kann und dass es sich ebenso wie bezüglich der Schwächung des Gesichtes empfiehlt, in zweifelhaften Fällen sich blos auf die Auseinandersetzung der Natur und des Grades der Störung der Function des betreffenden Sinnesorganes zu beschränken und es dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen zu überlassen, ob sie auf Grund dieser Auseinandersetzung den concreten Fall unter die Alinea _a_) des §. 156 subsumiren wollen oder nicht.
[Sidenote: Verlust der Zeugungsfähigkeit.]
+Verlust der Zeugungsfähigkeit.+ Das Gesetz spricht nur von Verlust der Zeugungsfähigkeit, nicht aber, wie bei der Sprache, dem Gesichte und Gehöre, auch von blosser bleibender Schwächung dieser Fähigkeit. Es macht ferner keinen Unterschied zwischen Verlust der Fähigkeit zum Beischlaf und jenem der Fähigkeit zur Befruchtung, beziehungsweise zur Conception, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass der Verlust jeder einzelnen dieser Fähigkeiten als Verlust der Zeugungsfähigkeit begutachtet werden müsste. Erfahrungsgemäss kommt eine solche Verletzungsfolge nur selten vor, am ehesten noch bei Männern, deren Genitalien bei Raufereien, aber auch bei rohen Spässen häufig genug Gegenstand des Angriffes werden, wobei es jedoch nur ausnahmsweise zu solchen Verletzungen kommt, die, wie z. B. Verlust des Penis, beiderseitige Castration oder Quetschung beider Hoden, Verlust der Zeugungsfähigkeit nach sich ziehen oder ziehen können. Ein Fall, in welchem einem jungen Manne von seiner früheren Geliebten, die er verlassen hatte, der Penis an der Wurzel vollkommen abgeschnitten wurde, ist unlängst in Wien vorgekommen und die Verletzung wurde selbstverständlich für eine solche erklärt, die Verlust der Zeugungsfähigkeit nach sich gezogen hatte.
Noch seltener kommt bei Weibern der Verlust der Zeugungsfähigkeit als Verletzungsfolge in Frage. Hochgradige und unheilbare Verwachsungen der Scheide nach Zerreissungen oder anderweitigen Verletzungen derselben könnten sie bedingen.
In einem von +Casper+-+Liman+ (l. c. I, 362) mitgetheilten, einzig dastehenden Falle wurde ein junges Mädchen von drei Knechten überfallen und demselben durch Einbohren der Finger, sowie durch Einstopfen von Sand und Steinen in die Genitalien das Mittelfleisch und der Scheideneingang so zerrissen, dass erst nach langer Krankheit und vorgenommener plastischer Operation Genesung erfolgte mit Zurücklassung einer grossen Narbe des Perineums, jedoch ohne Beeinträchtigung der Zugänglichkeit des Scheideneinganges und der Scheide selbst. +Casper+ erklärte in der Schwurgerichtsverhandlung, dass zwar die Betreffende sowohl beischlafs- als conceptionsfähig sei, dass aber dieselbe trotzdem durch die Verletzung der Zeugungsfähigkeit im weiteren Sinne beraubt worden sei, da „die Gebärfähigkeit“, welche doch einen wesentlichen Factor der Fortpflanzungsfähigkeit des Weibes bildet, hier in solcher Weise gelitten habe, dass zu befürchten steht, dass bei einer erfolgenden Geburt das vernarbte Mittelfleisch wieder zerreissen und die Person für ihr ganzes Leben wieder elend verstümmelt sein werde. Staatsanwalt und Geschworene acceptirten diese Interpretation des Begriffes der Zeugungsfähigkeit und der Thäter wurde zu 12 Jahren Zuchthaus verurtheilt.
[Sidenote: Verlust eines Armes etc.]
[Sidenote: Verstümmelung oder Verunstaltung.]
+Verlust eines Auges, Armes oder einer Hand oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung.+ Unter +Verstümmelung+ im weiteren Sinne ist der Verlust von Gliedern oder Gliedmassen zu verstehen. Zweifellos ist jedoch dieser Begriff im Sinne der lit. _a_) des §. 156 enger zu nehmen, indem, wie aus dem offenbar als Beispiel angeführten Verlust eines Armes oder einer Hand hervorgeht, nur der Verlust wichtigerer Glieder des Körpers, insbesondere ganzer Gliedmassen oder grösserer Theile derselben, hierher gerechnet werden kann, nicht aber auch schon der Verlust z. B. eines Fingers oder gar einzelner Fingerglieder. Ob das Gesetz unter Verlust nur die vollständige Abtrennung des betreffenden Gliedes vom Körper oder auch schon das Unbrauchbarwerden desselben versteht, ist fraglich. Da jedoch begreiflicher Weise dem Unbrauchbarwerden eines Armes, einer Hand etc. für den Verletzten eine wesentlich gleiche Bedeutung zukommt, wie dem vollständigen Verluste desselben, so erscheint es auch von ärztlicher Seite gerechtfertigt, beide Verletzungsfolgen zu identificiren, beziehungsweise die Analogie derselben dem Richter oder den Geschworenen auseinanderzusetzen.
Die +Verunstaltung+ definirt +Herbst+ (l. c.) als eine widerliche Veränderung der menschlichen Gestalt, +Geyer+[249] als eine bedeutende Gestaltsveränderung eines mehr in die Augen fallenden Körpertheile, +Liman+ (l. c. I, 311) als eine unheilbare Formveränderung eines Körpertheils, die einen widrigen und unangenehmen Eindruck macht.
Es handelt sich demnach bei dem Begriffe der Verunstaltung oder, was gleichbedeutend ist, der Entstellung, um einen als Verletzungsfolge zurückgebliebenen Schönheitsfehler, also um ein rein „ästhetisches Moment“, dessen Beurtheilung eigentlich gar nicht mehr ausschliesslich medicinischer Natur ist, sondern auch den Laien, insbesondere den Geschwornen überlassen werden könnte, was schon deshalb zweckmässig wäre, da es doch nur auf den allgemeinen Eindruck ankommt, den das Individuum in Folge der erlittenen Veränderung seiner äusseren Körperbeschaffenheit. und zwar zunächst auf das Laienpublicum, gewährt.
[Sidenote: Auffallende Verunstaltung.]
Sowohl die Verunstaltung als die Verstümmelung muss eine +auffallende+ sein, wenn sie in die lit. _a_) des §. 156 einbezogen werden soll. Allerdings ist es unmöglich zu bestimmen, wann eine Verunstaltung aufhört oder anfängt auffallend zu sein oder nicht, doch empfiehlt es sich, den Auseinandersetzungen der Commentatoren (+Herbst+, l. c. 322) entsprechend, das betreffende Individuum im bekleideten und nicht im nackten Zustande zu beurtheilen, und zu erwägen, ob die durch die Verletzung verursachte Körperveränderung derart ist, dass sie auch im bekleideten Zustande sofort an dem Individuum sich bemerkbar macht. Jedenfalls werden Defecte, die sich leicht verbergen oder corrigiren lassen, nicht hierher zu rechnen sein.
Als Beispiel einer auffallenden Verunstaltung wird von Seite des Gesetzes der Verlust eines Auges angeführt und im gleichen Sinne werden wir den Verlust der Nase, ausgebreitete Narben im Gesichte, wie sie namentlich nach Verbrennungen und Verätzungen vorkommen, aber auch hochgradige Verschiebungen des Rumpfes, wie wir eine solche nach ausgebreiteter Verbrennung sahen, sowie ein in Folge von Verletzungen der unteren Extremitäten zurückgebliebenes auffallendes Hinken u. dergl. als auffallende Verunstaltung erklären können.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei der Begutachtung einer Verletzungsfolge als Verunstaltung überhaupt und als auffallende insbesondere auch das Individuum selbst in Betracht gezogen werden muss. So ist es klar, dass Narben im Gesichte, die wir beim Manne als eine auffallende Entstellung zu erklären Anstand nehmen werden, bei einem jungen Mädchen eine solche bilden können, da bei diesem eine Entstellung des Gesichtes durch Narben nicht blos mehr auffällt, sondern auch mehr bedeutet, als beim Manne, wie denn auch das bürgerl. G. B. diesen Umstand beachtet, da es im §. 1326 bestimmt, dass, wenn die betreffende Person durch die Misshandlung verunstaltet wurde, auf die Entstellung, +zumal wenn die Person weiblichen Geschlechtes ist+, insoferne Rücksicht genommen werden soll, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Ebenso können bei Mädchen und jungen Frauen Entstellungen der Arme und der Brust auffallende Verunstaltungen im Sinne des §. 156 _a)_ bilden, während gleichen Veränderungen beim Manne möglicherweise nur eine untergeordnete Bedeutung zugeschrieben werden könnte.
Ueberdies ist, insbesondere was die Entstellungen des Gesichtes anbelangt, auch der frühere Zustand des letzteren zu beachten, und wir werden Narben im Gesichte einer jungen Person anders beurtheilen, als im Gesichte einer Greisin oder einer Person, die schon früher im Gesichte in auffallender Weise entstellt gewesen war.
[Sidenote: Siechthum, unheilbare Krankheit.]
+Lit.+ _b)_: +Immerwährendes Siechthum oder eine unheilbare Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung.+ Entschieden wäre es viel einfacher gewesen, wenn das Gesetz, statt vorstehende Unterscheidungen zu machen, nur die unheilbare geistige oder körperliche Krankheit als besonders gravirende Verletzungsfolge hervorgehoben hätte. Dass es dies nicht that, davon scheint uns der Grund darin zu liegen, dass das Gesetz durch besondere Erwähnung des immerwährenden Siechthums und der unheilbaren Geistesstörung angedeutet haben wollte, dass überhaupt unter diese Alinea blos unheilbare Krankheiten von höherer Bedeutung zu subsumiren sind, nicht aber alle unheilbaren Krankheiten ohne Unterschied.
Mit dem Begriffe „Siechthum“ verbindet man dem gewöhnlichen Sprachgebrauche zufolge nicht blos den einer chronischen Krankheit, sondern auch den der Schwäche und Hinfälligkeit und dadurch bewirkter Unfähigkeit zu ausgiebiger Arbeitsleistung und zum Lebensgenuss. Da das Gesetz nur von „immerwährendem“ Siechthum spricht, so kommen nur unheilbare Zustände der erwähnten Art in Betracht. Als solche wären insbesondere Lähmungen des ganzen Körpers oder von Körperhälften zu betrachten, wie sie nach Kopf- und Rückenmarksverletzungen, aber auch nach Intoxicationen zurückbleiben können, ebenso epileptische Zustände, Stricturen der Trachea oder des Oesophagus, wie sie theils nach Verletzungen, theils nach Verätzungen auftreten, Koth- und Harnfisteln u. dergl.
Dass „Siechthum“ und „unheilbare Krankheit“ sich von einander nicht scharf trennen lassen und dass auch die genaue Präcisirung des letzteren Begriffes zu den Unmöglichkeiten gehört, bedarf keines weiteren Beweises, doch sei bemerkt, dass rücksichtlich des Begriffes „unheilbare Krankheit“ sich der oberste Gerichtshof mit Erkenntniss vom 18. Januar 1854[250] dahin ausgesprochen hat, dass unter „Krankheit“ nicht, wie gewöhnlich, blos innerliche, sondern auch äussere (sogenannte chirurgische) Krankheiten zu verstehen seien.
Ueber die „Geistesstörung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung“ haben wir uns bereits oben ausgesprochen.
+Lit.+ _c)_: Auch die +immerwährende Berufsunfähigkeit+ bedarf keiner besonderen Auseinandersetzung, da wir den Begriff der Berufsunfähigkeit bereits bei Besprechung der §§. 152 und 155 auseinandergesetzt haben und die Feststellung der immerwährenden Natur, respective Unheilbarkeit der Berufsunfähigkeit keiner besonderen Erörterung bedarf.
Anschliessend an die Besprechung der gerichtsärztlichen Beurtheilung der Verletzungen am Lebenden im Sinne des gegenwärtigen österr. St. G. muss noch die +Bestimmung des §. 132 der österr. St. P. O.+ erwähnt werden, welche verlangt, dass die betreffenden Sachverständigen sich auszusprechen haben, „welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien“.
[Sidenote: Zusammenwirkung von Verletzungen.]
Dass Verletzungen, von denen jede einzelne nur als leichte aufzufassen wäre, in ihrem +Zusammenwirken+ eine schwere, beziehungsweise lebensgefährliche bilden können, ist begreiflich und kommt auch thatsächlich nicht selten vor. Es gehören hierher insbesondere Stock-, Ruthen-, Peitschenhiebe u. dergl., von denen jedem einzelnen eine Bedeutung in der Regel nicht zugeschrieben werden kann, die aber zusammengenommen mitunter schwere und selbst lebensgefährliche Erscheinungen zu bewirken im Stande sind. Ebenso kann eine aus mehreren Wunden gleichzeitig erfolgte Blutung einen schweren Charakter erhalten, während dem Blutverlust aus nur einer von denselben ein solcher Charakter nicht zufällt. Auch bedarf es keiner Auseinandersetzung, dass auch der weitere Verlauf einer Verletzung durch eine oder mehrere gleichzeitig gesetzte Verletzungen wesentlich beeinflusst werden kann.
Eine solche combinirte Wirkung von mehreren Verletzungen kann sowohl bei Misshandlungen durch ein einzelnes Individuum vorkommen, als, und zwar verhältnissmässig häufiger, bei Schlägereien oder beim Lynchen, wo die Misshandlung durch mehrere Individuen an einer und derselben Person verübt worden ist. Darauf bezieht sich auch der §. 157 des St. G., welcher bestimmt, dass, wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei etc. die schwere körperliche Beschädigung nur durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von Mehreren erfolgte -- -- -- -- --, Alle, welche an den Misshandelten Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig erkannt werden sollen.
Eine grössere Schwierigkeit bietet die Interpretation der +unbedingt oder nur unter den besonderen Umständen+ des Falles leichten, schweren oder lebensgefährlichen Verletzung.
[Sidenote: §§. 132 u. 129 der österr. St. P. O.]
Wenn wir berücksichtigen, dass im gleichen Paragraph der Gesetzgeber auch zu wissen verlangt, „welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind“, und damit zusammenhalten, dass auch im §. 129, der sich auf die tödtlich gewordenen Verletzungen bezieht, offenbar in gleicher Intention verlangt wird, dass der Arzt sich erkläre, „ob die einer tödtlichen Verletzung zu Grunde liegende Handlung _a_) schon ihrer allgemeinen Natur nach, oder _b_) vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, oder _c_) wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oder _d_) vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich _e_) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können“, so scheint es uns klar, dass unter „unbedingt“ schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen nur solche zu verstehen sind, die ihrer „allgemeinen Natur nach“ es geworden sind, während als „bedingt, oder nur unter den besonderen Umständen schwere oder lebensgefährliche Verletzungen“ solche zu bezeichnen sein werden, welche diese Qualität nur wegen der im §. 129 St. P. O. sub _b_ bis _e_ angeführten Umstände erlangt haben.
Die Berücksichtigung dieser Umstände wurde vielfach perhorrescirt, da sie an die alten, glücklicherweise abgethanen „Letalitätsgrade“ erinnert, und es wurde insbesondere bezüglich der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ von Seite eines englischen Richters mit Recht bemerkt: „dass Niemand verpflichtet werden kann, seine Gesundheit in einem solchen Zustande zu halten, dass er gegen alle üblen Folgen einer durch einen Dritten zugefügten Körperverletzung geschützt wäre“ (+Taylor+, Med. Jurispr. 1865, pag. 485). Trotzdem wird dieselbe in der Praxis nicht umgangen werden können, und wenn auch z. B. die deutsche St. P. O. analoge Bestimmungen nicht enthält[251], so lehrt doch die Erfahrung, dass die Gerichtsärzte in ihren Gutachten derartige Umstände berücksichtigen, beziehungsweise hervorheben, und dass auch der Richter bei dem ihm innerhalb gewisser Grenzen überlassenen +Strafausmasse+ dieselben in die Wagschale legt.
Wir wollen diese Umstände sowohl in Bezug auf die am Lebenden zur Beurtheilung gelangenden, als auf die tödtlichen Verletzungen unter Einem besprechen.
Sowohl aus dem Contexte der erwähnten Gesetzesstellen als aus der allgemeinen Erfahrung geht hervor, dass zweierlei in Betracht kommt: 1. ob die +Handlung+, welche die Verletzung bewirkte, eine solche war, dass sie ihrer allgemeinen Natur nach (unbedingt) letztere bewirken musste, und 2. ob der +Verlauf+, beziehungsweise +Ausgang+ der Verletzung einzig in der allgemeinen Natur dieser oder in anderen Umständen begründet war.
[Sidenote: Eigenthümliche Leibesbeschaffenheit.]
Ad 1. Wenn die Verletzung mit Anwendung grosser Kraft und mit solchen Werkzeugen zugefügt wurde, deren allgemeinen Eigenschaften nach der Thäter wissen konnte und musste, dass durch ihren Gebrauch schwere und lebensgefährliche Verletzungen entstehen können, wie insbesondere mit Waffen oder sehr wuchtigen Werkzeugen, dann ergibt sich die bejahende Beantwortung dieser Frage von selbst. Dagegen wird dieselbe negativ ausfallen, wenn verhältnissmässig unbedeutende und als unschädlich allgemein bekannte Gewalten, wie Ohrfeigen, Stösse mit der Faust u. dgl., schwere oder gar lebensgefährliche oder tödtliche Verletzungen bewirkten, und sich herausstellt, dass eben ganz besondere, dem Thäter unbekannte Körperverhältnisse der Grund eines so ungewöhnlichen und unerwarteten Ausganges der Misshandlung gewesen sind. Derartige Verhältnisse sind eben als „eigenthümliche persönliche Beschaffenheit“ oder, wie der gewöhnliche Ausdruck lautet, als „+eigenthümliche Leibesbeschaffenheit+“ im Sinne der St. P. O. aufzufassen und besonders zu erörtern.
Eine derartige eigenthümliche Leibesbeschaffenheit ist der Grund, warum z. B. manchmal unbedeutende Erschütterungen des Kopfes durch Schläge mit der Hand oder mit der Faust, ja sogar durch „Contrecoup“ einen unglücklichen Ausgang nehmen können. +Werner+ (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. 1863, XXIV, 117) berichtet über einen Fall, wo aus Anlass eines Streites ein Mann einen Faustschlag gegen das Hinterhaupt erhielt und sofort todt zusammenstürzte. Bei der Section fand sich ein Sarcom der Dura mater, welches an derselben Stelle, die vom Faustschlage getroffen wurde, den Schädelknochen usurirt gehabt hatte. Als eigenthümliche Leibesbeschaffenheit wäre auch die bei Säufern so häufige Pachymeningitis vasculosa aufzufassen, bei welcher der Natur des Leidens zufolge schon geringe Erschütterungen genügen, um die zarten Gefässe, aus denen die pachymeningitischen Membranen bestehen, zur Ruptur zu bringen. Einen einschlägigen Fall haben wir in der Wr. med. Presse, 1876, Nr. 45, publicirt und einen anderen, wo die Hämorrhagie nach einer gewöhnlichen Ohrfeige eingetreten war, unlängst obducirt. Ebenso obducirten wir am selben Tage einen mit hochgradigem paralytischen Blödsinn Behafteten, der in der Irrenanstalt vom Wärter bei Seite geschoben worden war, als er sich einem unrechten Bette näherte und in Folge dessen so heftig hinstürzte, dass er sich die Nasenbeine zerbrach, eine Quetschwunde an der Oberlippe zufügte, sofort somnolent wurde und am anderen Tage starb. Die Obduction ergab ausser den genannten Verletzungen keine weiteren, sondern nur den bekannten Hirnschwund der Paralytiker. Hier war eine eigenthümliche Leibesbeschaffenheit zunächst Ursache, dass das einfache Wegschieben ein so wuchtiges Hinstürzen veranlasste, und andererseits zugleich der Grund, dass schon die einfache Hirnerschütterung den Tod herbeiführte. Auch hydrocephalische Zustände, sowie die durch vorzeitige Nahtverwachsung bedingten Behinderungen des Hirnwachsthums kommen in dieser Beziehung in Betracht, und häufig sind diese im Spiele, wenn, was nicht selten vorkommt, nach gewissen Misshandlungen von Kindern von Seite der Lehrer (Kopfstücke, Ziehen bei den Haaren und Ohren) schwere Zufälle auftreten. Wir haben einen Fall obducirt, in welchem ein 14jähriger, hochgradig hydrocephalischer und mit angeborener Amaurose behafteter Knabe, der auf einer kaum einen Meter vom Boden entfernten Stufe sass, von einem anderen Knaben herabgestossen wurde, und obgleich er nur auf das Gesäss fiel und nirgends mit dem Kopfe angeschlagen hatte, sofort bewusstlos wurde, Convulsionen bekam und nach einer Stunde starb, ohne dass bei der Section etwas Anderes als ein hochgradiger Hydrocephalus gefunden worden wäre. In einem anderen Falle hatte ein epileptischer Bursche von seinem Kameraden im Scherze einen Schlag mit der flachen Hand auf den mit einer Kappe bedeckten Scheitel erhalten, war sofort unter Convulsionen zusammengestürzt, bekam einen epileptischen Anfall nach dem anderen und starb am nächsten Tage. Die Obduction ergab im linken Scheitelbein ein thalergrosses Loch mit theils wulstig abgerundeten, theils zackig in das Lumen vorstehenden Rändern und über dem Defect eine schwielige, mit den Meningen verwachsene Narbe. Anamnestisch wurde constatirt, dass der Untersuchte als kleiner Knabe durch einen Steinwurf am Kopfe verwundet worden war, lange Zeit bewusstlos darniederlag und seitdem an Epilepsie gelitten hatte, sowie dass der Schlag offenbar gerade die betreffende Narbe, an welcher der Bursche stets sehr empfindlich war, getroffen hatte.
Ebenso müsste man die eigenthümliche Leibesbeschaffenheit betonen, wenn ein unbedeutender Stoss ein bestehendes Aneurysma oder ein Darmgeschwür zur Ruptur gebracht hätte, ferner abnorme Brüchigkeit der Knochen, die Hämophilie, aber auch acute sowohl als chronische Erkrankungen anderer Art, wie Tuberculose, Alkoholismus u. dergl. Unlängst obducirten wir eine alte Frau, die von einem Omnibus niedergestossen und wenige Augenblicke darnach, wie es in der Polizeianzeige hiess, an Verblutung aus einer grossen Rissquetschwunde des Unterschenkels gestorben war. Die Obduction ergab nur ein grosses callöses Fussgeschwür und in dessen Grunde einen 2 Cm. langen Querriss, welcher einen Varix eröffnet hatte, sonst keine Spur einer Verletzung. Zwischen dem Niedergestossenwerden und der betreffenden Risswunde bestand offenbar ein ursächlicher Zusammenhang, doch hatte ersteres nicht seiner „allgemeinen Natur nach“, sondern nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit den betreffenden Effect herbeigeführt.
[Sidenote: Besonderer Zustand. Ungünstiger Verlauf.]
Der im §. 129 sub _2b)_ erwähnte Begriff des „+besonderen Zustandes+“ des Verletzten bezieht sich im Gegensatze zu habituellen offenbar nur auf vorübergehende Zustände, in denen sich das Individuum gerade zur Zeit der That befand. Hierher könnte vielleicht unter Umständen die Schwangerschaft gerechnet werden, insbesondere z. B. eine Tubarschwangerschaft, bei welcher die betreffende Tuba möglicherweise schon durch einen unbedeutenden Stoss auf den Unterleib oder ähnlichen Insult zum Bersten gebracht werden kann. Auch die Trunkenheit gehört hierher. So hatte in einem der Facultät übergebenen Falle ein schwer betrunkener Mann, nachdem er bereits wiederholt niedergestürzt war, sich wieder erhoben und einen andern angegriffen, worauf er von diesem gepackt und niedergeworfen wurde. Hierbei fiel er auf den vorspringenden Balken eines Webstuhles, blieb sofort ruhig und starb nach wenigen Stunden im Sopor. Die Obduction ergab intermeningeale Hämorrhagie und mehrfache Contusionen des Gehirnes ohne Schädelfractur. Der ursächliche Zusammenhang zwischen letzteren Befunden und dem Aufschlagen des Kopfes an den Balken, respective dem Hinwerfen auf diesen, unterlag keinem Zweifel, ebensowenig aber auch der Umstand, dass bei dem Ausfall letzterer Handlung, die doch an und für sich nicht als eine lebensgefährliche angesehen werden konnte, der schwer betrunkene Zustand des Betreffenden eine wesentliche Rolle mitgespielt habe, weil derselbe dadurch weniger im Stande war, sich aufrecht und im Gleichgewicht zu erhalten und auch das Hinstürzen mit grösserer Gewalt als sonst erfolgen musste.
Unter „+zufälligen Umständen+“ im Sinne des Gesetzes sind äussere Zufälligkeiten zu verstehen, durch welche eine sonst minder zu qualificirende Verletzung einen schweren Effect nach sich gezogen hat, z. B. das Hinstürzen eines durch einen Schlag vorübergehend Betäubten auf einen spitzen Gegenstand, oder in eine Tiefe, oder in eine Flüssigkeit.
Ad 2. Die Fälle sind nicht selten, in denen der Grund des ungünstigen Verlaufes einer Verletzung insbesondere der langen Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit in individuellen oder in accessorischen Momenten gesucht werden muss.
Zu den individuellen Momenten gehören bereits viele der allgemeinen oder localen pathologischen Zustände, die wir als eigenthümliche Leibesbeschaffenheit bezeichnet haben, vor Allem aber der chronische Alkoholismus, welcher bekanntlich auf den Verlauf von Verletzungen den ungünstigsten Einfluss auszuüben pflegt, insbesondere wegen Ausbruch des Delirium tremens. In Folge letzteren Umstandes kommt es häufig genug zum Tode bei Verletzungen, die sonst eine günstige Prognose geboten hätten. Die Beurtheilung solcher Fälle ist deshalb nicht leicht, weil sich dabei die bekannte und noch keineswegs erledigte Streitfrage aufwirft, ob der Ausbruch des Delirium tremens der Verletzung oder nur der meist eingeleiteten Entziehung des gewohnten Alkoholgenusses zuzuschreiben sei und im letzteren Falle der Einwurf nahe liegt, dass, wenn man den Alkoholgenuss gestattet hätte, das Delirium tremens und daher der letale Ausgang ausgeblieben wäre, und dass nach einer solchen Entziehung das Delirium ausbrechen und zum Tode hätte führen können, auch wenn gar keine Verletzung bestanden haben würde. Die concreten Verhältnisse des Falles müssen entscheiden, ob auf die Entziehung des Alkohols oder auf den Einfluss der Verletzung das Hauptgewicht gelegt werden soll.
[Sidenote: Accidentelle Wundkrankheiten. Antiseptik.]