Chapter 62 of 69 · 3767 words · ~19 min read

Part 62

[Sidenote: Chemische Untersuchung der Leichentheile.]

Das Resultat der chemischen Untersuchung der Leichentheile kann entweder positiv oder negativ ausfallen, d. h. es wird entweder wirklich eine als giftig bekannte Substanz nachgewiesen oder es wird nichts gefunden.

Der +positive Ausfall+ der chemischen Untersuchung ist natürlich von höchster Bedeutung und in der Regel für sich allein im Stande, den Thatbestand der Vergiftung ausser Zweifel zu stellen. Doch sind in jedem einzelnen Falle jene Möglichkeiten zu erwägen, durch welche die betreffende Substanz auch ohne Vergiftung, entweder noch während des Lebens oder erst nach dem Tode in die Leiche gelangt sein konnte.

In ersterer Beziehung wurde von +Devergie+ und +Orfila+ behauptet, dass kleine Mengen Arsen normal im menschlichen Körper, namentlich in den Knochen, vorkommen. Diese Behauptung ist in so weiter Fassung gewiss unrichtig, doch dürften bei der allgemeinen Verbreitung der Arsenikalien, insbesondere der arsenhältigen, auch zur Färbung von Nahrungs- und Genussmitteln benützten Farben, Spuren von Arsen im menschlichen Körper nicht besonders selten sein. Ungleich häufiger scheinen, besonders bei älteren Leuten, Spuren von Kupfer, Zink und von Blei vorzukommen, was bei der grossen Verbreitung dieser Metalle nicht verwundern kann.

[Sidenote: Durch Medicamente in den Körper gelangte Gifte.]

Von grösserem Gewicht ist der Umstand, dass giftige Stoffe, weil sie als Medicamente genommen oder als Antiseptica angewendet wurden, im Organismus gefunden werden können. Auf diese Weise kann Arsen, das namentlich als Tinctura Fowlerii häufig gegeben wird und in manchen Mineralwässern (Roncegno, Levico, Guberquelle) in grösserer Menge enthalten ist, ebenso Antimon, Sublimat und metallisches Quecksilber, Blei, und von Alkaloiden besonders das so häufig gebrauchte Morphium in den Körper gelangen und dann bei der chemischen Untersuchung darin gefunden werden. Es handelt sich dabei nicht immer blos um kleine Mengen, da die betreffenden Medicamente häufig durch längere Zeit genommen werden und da man bei einzelnen mit der Dosis steigt und nicht selten so weit kommen kann, dass die schliesslich zur Anwendung kommenden Dosen die Dosis toxica letalis weit übersteigen, wie wir dies vom Arsen und vom Morphium bereits erwähnt haben.

In einem unserer Fälle hatte ein in Folge Nierenschrumpfung an hochgradiger Herzhypertrophie leidendes, sehr fettes Individuum kurz vor seinem Tode Tart. stib. genommen, welches ihm von einem Arzte als Brechmittel gegeben worden war. Dieser wurde sowohl im Magen als in den Gedärmen und in der Leber nachgewiesen. Bei einem mit Emphysem und chronischem Bronchialcatarrh behafteten und an Herzverfettung verstorbenen Fiaker zeigte die Magenschleimhaut orangenrothe Streifen einer pulverigen Substanz, welche sich als Sulf. aur. antim., dem Bestandtheil eines kurz vor dem Tode vorgenommenen Hustenpulvers, erwies. In drei anderen Fällen, in deren einem bei der Section Strictur der Harnröhre, Cystitis und Pyelitis, in dem anderen Tuberculose und im dritten Herzverfettung sich fand, wurde auch Morphium im Mageninhalt und in den Leichentheilen gefunden, da dasselbe von allen drei Kranken durch längere Zeit, und zwar von dem einen in subcutaner Injection, von den anderen in Pulverform gebraucht worden war. Nur in dem einen der drei Fälle (Tuberculose) konnte eine Vergiftung mit Morphium angenommen werden, da das Individuum unter entschiedener und länger dauernder Narcose gestorben war, bei den zwei anderen aber musste dies mit Rücksicht darauf, dass der rasche Tod auch durch die bei der Section nachgewiesene Erkrankung bewirkt worden sein konnte, unentschieden gelassen werden. Da bei allen dreien auch der Verdacht eines Selbstmordes bestand, so erklärten wir, dass, um sich in dieser Beziehung aussprechen zu können, einestheils die Menge des in den Leichentheilen vorhandenen Giftes, andererseits aber auch die Dosis bekannt sein müsste, bis zu welcher die Betreffenden bereits mit dem Morphium gekommen waren. Leider konnten weder nach der einen, noch nach der anderen Richtung sichere Anhaltspunkte gewonnen werden. +Bourneville+ und +Yvon+ (Med. Centralbl. 1875, pag. 830) fanden in der Leber einer ohne Erfolg mit Kupferoxydammoniak behandelten epileptischen Person die enorme Quantität von 0·295 Grm. Kupfer, dagegen in der Leber von zwei Individuen, die sich mit Kupfersalzen vergiftet hatten, blos 80, respective 120 Mgrm.

[Sidenote: Durch habituellen Genuss etc. in den Körper gelangte Gifte.]

Käme die erwähnte Möglichkeit in Frage, so müsste auf die quantitative Bestimmung des in der Leiche gefundenen Giftes einerseits und die Anamnese anderseits besonderes Gewicht gelegt werden. Letztere hätte sich auf die Natur des Leidens, gegen welches das Medicament gebraucht wurde, zu beziehen; ferner darauf, wie lange die Anwendung schon dauerte, insbesondere aber darauf, zu welcher Dosis der Betreffende bereits gekommen war. Ausserdem dürfte die grössere oder geringere Schnelligkeit, mit welcher das Gift aus dem Körper ausgeschieden wird, nicht ausser Acht gelassen werden, da bei acuten Intoxicationen mit Giften, die erfahrungsgemäss rasch eliminirt werden, die Menge des in der Leiche gefundenen Giftes mit grösster Wahrscheinlichkeit, ja mit Bestimmtheit die Dosis gibt, die kurz vor dem Tode genommen wurde, während, wenn Gifte gefunden wurden, die schwer den Organismus verlassen, die nachgewiesene Menge nicht blos von den zuletzt genommenen, sondern auch von den bereits früher einverleibten, aber nicht ausgeschiedenen Dosen herrühren kann. Die Leiche selbst kann insoferne einen Anhaltspunkt für die Entscheidung liefern, als sie krankhafte Befunde ergibt, gegen welche erfahrungsgemäss häufig bestimmte gifthältige Medicamente angewendet werden, z. B. Syphilis, ebenso wenn sich Zeichen subcutaner Anwendung von Medicamenten finden, wie dies bei dem oben erwähnten Individuum der Fall war, bei welchem an den Armen und selbst an der Brust zahlreiche, theils geheilte, theils in Heilung begriffene, theils frische, feine Stichwunden constatirt wurden, wie sie nach subcutanen Injectionen zurückbleiben.

Eine andere zu erwägende Möglichkeit ist die, dass das Gift dadurch, dass der Verstorbene in Folge seines Geschäftes, Gewerbes etc. damit zu thun hatte, in den Körper desselben hineingelangt sein konnte. Diese Möglichkeit wäre bei Berg- und Hüttenarbeitern, bei Arbeitern in chemischen, Farbwaaren- oder in Spiegelfabriken[414] und bei zahlreichen Handwerken, Gewerben, die mit Gift zu thun haben, in Betracht zu ziehen und auf die Anamnese und die oben angeführten Momente Rücksicht zu nehmen. Gleiches hätte zu geschehen gegenüber Arsenessern, Opiophagen etc., obwohl an derartige Möglichkeiten nur unter besonderen Umständen gedacht werden könnte. In allen solchen Fällen ist nicht blos die Menge des in der Leiche gefundenen Giftes, soweit sie sichergestellt werden kann, sondern auch das Verhältniss der Menge des nicht resorbirten, respective des im Magen und Darm befindlichen Giftes zu der in den übrigen Organen nachweisbaren zu constatiren, da im Allgemeinen anzunehmen ist, dass bei chronischen Vergiftungen die letzteren, in acuten Fällen die ersteren prävaliren werden, woraus, sowie auch aus anderen bereits angedeuteten Gründen sich die Zweckmässigkeit der Forderung ergibt, dass die zur chemischen Untersuchung zurückgelegten Objecte +separirt+ in Gefässe gegeben werden sollen.

Bei Beurtheilung und diagnostischer Verwerthung des Umstandes, ob und wieviel von einem Gifte bereits in die sogenannten zweiten Wege und wie weit dasselbe gelangt ist, ist die Erwägung wichtig, dass bei älteren, namentlich bei exhumirten Leichen, sowohl vom Magen als von anderen Stellen aus das gelöste Gift diffundiren und mitunter auf weite Strecken sich verbreiten kann, und zwar in weit ausgedehnterer Weise, als wir dies bereits bei den ätzenden Giften (pag. 636), kennen gelernt haben. Es ist das Verdienst von +Torsellini+ (1889), +Prescot+ und +Reese+ (+Virchow+’s Jahrb. 1890, I, pag. 498), diesen Vorgang experimentell constatirt zu haben, indem sie Arsenik, Sublimat, Brechweinstein, welche sie todten Thieren mit einem Schlundrohr in den Magen injicirten, nach 3-7 Wochen in den Lungen, im Herzen, in Milz, Nieren und in der Harnblase nachweisen konnten. +Strassmann+ hat mit +Kirstein+ (Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1893, pag. 191, und +Virchow+’s Arch. 1894, CXXXVI, pag. 127) diese Angaben nachgeprüft und namentlich bezüglich des Arseniks bestätigt gefunden, der nach postmortaler Einführung in den Magen nach einigen, sicher nach 12 Tagen in den sogenannten zweiten Wegen nachgewiesen werden konnte, ebenso in unserem Institute +Haberda+ und +Wachholz+ (Zeitschr. f. Medicinalb., 1893, pag. 393) bezüglich Arsen, Antimon, Sublimat, Cuprum sulfuricum, Nitrobenzol und wahrscheinlich Kali chloricum. Die Diffusion geht durchaus stetig centrifugal vorwärts und folgt vorzugsweise den Gesetzen der Schwere. Zur Unterscheidung einer solchen postmortalen Imbibition von einer vitalen Resorption empfiehlt +Strassmann+ die getrennte Untersuchung der paarigen Organe, insbesondere der Nieren auf ihren Giftgehalt.

[Sidenote: Postmortale Diffusion von Giften. Verpackung.]

Dem Einwurf, dass die von dem Chemiker gefundene giftige Substanz erst +an der Leiche+ hineingerathen sein konnte, ist zunächst durch correcte Verpackung der Leichentheile zu begegnen, die in der Weise zu geschehen hat, dass weder von Aussen etwas zu den betreffenden Objecten gelangen, noch von diesen etwas verloren gehen kann. Man sollte principiell nur gläserne Gefässe mit eingeriebenen Glasstöpseln benützen, die gegenwärtig leicht zu haben sind und allen Anforderungen entsprechen. Im Nothfall sind gut gereinigte Glasflaschen und neue Korkstöpsel zu benützen. Zweckmässig ist das Ueberbinden des Stöpsels und Halses des betreffenden Gefässes mit Schweinsblase (auch Pergamentpapier), wie es die österr. Vorschrift verlangt. Darüber ist dann Papier zu binden und auf diesem der Inhalt des Gefässes zu signiren. Sache des Chemikers aber ist es, dafür zu sorgen, dass nur vollkommen reine und als solche geprüfte Reagentien zur Verwendung kommen, eine Vorsicht, die namentlich bei Untersuchungen auf Arsen nicht genug strenge zu beachten ist.

Stammen die zu untersuchenden Objecte von einer exhumirten Leiche, so ist auch die Möglichkeit zu erwägen, dass erst im Grabe eine giftige Substanz in die Leichentheile hineingelangt sein konnte.[415] Es ist zunächst daran zu denken, dass den Leichen verschiedene mit metallischen Farben gefärbte Dinge, wie künstliche Blumen und Blätter, Heiligenbilder, sowie metallische Gegenstände, insbesondere Kreuze, in’s Grab mitgegeben werden, dass häufig der Sarg metallische Verzierungen zu besitzen pflegt, und dass auch der Anstrich des Sarges mit metallischen Farben geschehen sein konnte. So lange Leiche und Sarg, sowie die mitgegebenen Dinge noch wohl erhalten sind, ist nicht anzunehmen, dass von letzteren aus giftige Stoffe in die Leiche gekommen sein konnten. Je weiter jedoch die Fäulniss und Verwesung der Leiche und damit auch die Zerstörung des Sarges und der mitgegebenen Dinge vorwärts schreitet, desto eher ist es möglich, dass die exhumirten Leichentheile aus dieser Quelle giftige Substanzen enthalten können. Man kann sich dieser Thatsache gegenüber nicht verschliessen, wenn auch zugegeben werden muss, dass grössere Mengen von Gift nicht wohl auf diese Art in das Innere der verwesenden Leiche gelangen, und dass es eher denkbar ist, dass nur local, d. h. dort, wo ein metallischer oder mit metallischen Farben gefärbter Gegenstand zu liegen kam, von diesem aus der giftige Körper in die Leichentheile gelangt sein konnte.

+Schauenstein+ (l. c. pag. 547) fand im Inneren einer schmierigen Masse, die aus der Magengegend einer nach 7 Jahren exhumirten Leiche entnommen war, einen zerfressenen Messingknopf und die umgebenden Partien der erwähnten Masse enthielten deutliche Mengen von Kupfer und Zink, ausserdem aber auch, sowie die entfernteren Organe, Spuren von Arsen, welches in dem Knopfe allein nicht nachgewiesen werden konnte. +Tardieu+ und +Roussin+ (l. c. pag. 78) fanden in einem Falle eine kupferige Auflagerung an der Magenschleimhaut, die von einer Nadel herrührte, die nach der Section dort zurückgelassen worden war, und jener merkwürdige Fall +Casper+’s (l. c. II, 436), in welchem bei einer nach 11 Jahren ausgegrabenen Frau +nur in den Kopfhaaren+ Arsen gefunden wurde, lässt sich kaum anders erklären, als durch die Annahme, dass arsenikhältige Gegenstände (Blumen, Nadeln etc.) in den Haaren staken, als die Leiche in’s Grab gelegt worden ist, wie dieses auch in einem von +Ludwig+ und +Mauthner+ (Wr. med. Bl. 1884, Nr. 1) mitgetheilten Falle nachgewiesen wurde, wo der Arsengehalt der Kopfhaut einer exhumirten Leiche von einem Kranz von künstlichen Blumen herrührte. Derartige Möglichkeiten zeigen wieder, wie nothwendig es ist, auch bei Exhumationen verschiedene Theile der Leiche zur chemischen Untersuchung zu übergeben und separirt zu verpacken, wie sie uns auch auffordern, bei Exhumationen nicht blos der Leiche selbst, sondern auch den Resten der ihr mitgegebenen Gegenstände ein besonderes Augenmerk zu schenken und alle derartigen Funde sowohl aufzubewahren, als in ihrer Lage und Beschaffenheit genau zu Protokoll zu bringen.

[Sidenote: Exhumation.]

[Sidenote: Zufällig in die Erde gelangte Gifte. Arsenhältige Erde.]

Auch der Möglichkeit, dass das Erdreich des betreffenden Begräbnissplatzes giftige Metalle, insbesondere Arsen, enthalten kann, welche dann in die lange in solcher Erde liegende Leiche gelangt sein konnten, ist Rechnung zu tragen. Dass das Erdreich einzelner Kirchhöfe Arsen enthält, ist eine vielfach constatirte Thatsache. Zufolge der Untersuchungen +Sonnenschein+’s[416] kann dasselbe schon primär im Boden enthalten sein und von arsenhältigem Eisenoxyd herrühren, welches wieder grösstentheils aus verwittertem Schwefelkies entsteht, der in der Regel Arsen zu enthalten pflegt. In anderen Fällen stammt der Arsenik noch von der Benützung des betreffenden Platzes als Feld, dem dieser und andere metallische Substanzen durch gegen Feldmäuse gestreutes Gift, oder wie wir hinzufügen, durch den (insbesondere aus den Aborten und Mistgruben der Städte stammenden) Dünger zugeführt worden sein konnten, während in wieder anderen der Arsenikgehalt von den Dämpfen benachbarter Sodafabriken stammt, die durch den herrschenden Wind über den betreffenden Friedhof geführt und dort niedergeschlagen wurden.[417] Die Bedeutung dieser Thatsache wird dadurch sehr abgeschwächt, dass zufolge der Untersuchungen +Orfila+’s und +Sonnenschein+’s der Arsenik im Boden nur in im Wasser unlöslichen Verbindungen vorkommt und auch, wenn er als solcher in das Erdreich gelangt, mit Thonerde, Kalk, Eisenoxyd etc. im Wasser unlösliche Verbindungen eingeht, was schon in den obersten Schichten des betreffenden Bodens geschieht, aus welchen beiden Umständen sich begreift, warum selbst bei Leichen, die thatsächlich durch 6-16 Monate in arsenikhältiger Friedhoferde gelegen waren, doch kein Arsenik aufgefunden werden konnte (siehe +Sonnenschein+, l. c. 146, und +Mayet+, Annal. d’hygiène publ. 1879, pag. 148). +Ludwig+ und +Mauthner+ (Wiener klin. Wochenschr. 1890, Nr. 36) fordern, dass in jedem Fall geprüft werden soll, ob das in der Friedhoferde enthaltene Arsen mit gewöhnlichem oder mit ammoniakalischem Wasser ausgezogen werden kann. Es ist daher bei jeder Exhumation dafür Sorge zu tragen, dass sowohl von dem den Sarg umgebenden Erdreich, als von dem an entfernteren Stellen des Friedhofes, Proben zur chemischen Untersuchung zurückgelegt werden, ersteres schon deshalb, weil es möglich und leicht begreiflich ist, dass bei der colliquativen Fäulniss mit den aus der Leiche austretenden Flüssigkeiten auch darin gelöste Giftstoffe in das umgebende Erdreich sich imbibiren und darin zurückbehalten werden können. Aus gleichem Grunde sind auch Stücke vom Sargholz, insbesondere von den abwärtigen Theilen desselben, für die chemische Untersuchung zu reserviren.

Der §. 109 der österreichischen Vorschrift für die gerichtliche Todtenbeschau bestimmt hierüber wie folgt: Ist wegen Verdacht einer Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu exhumiren, so soll bei der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemische Untersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig sein. Es wird dabei zu bestimmen sein, ob die Reinigung des Cadavers mit Bleichkalklösung zulässig ist, oder ob diese Desinfectionsart die Auffindung des Giftes unmöglich machen würde. -- Handelt es sich um die Ausmittlung einer Vergiftung entweder mit Arsenik, oder mit Blei oder mit Kupfer, so sind, insbesondere bei der erstgenannten, vorzüglich solche Körpertheile zur chemischen Untersuchung zu wählen, welche mit der die Leiche umgebenden Graberde am wenigsten in Berührung kamen. -- Ueberdies aber muss immer sowohl von der den Leichnam zunächst umgebenden, als auch von der entfernteren Graberde, sowie von der Erde an anderen Stellen des Friedhofes etwas mitgenommen und chemisch untersucht werden. Auch von dem Sargholze, vorzüglich von jenen Stellen, wo man bemerkt, dass eine grössere Ansammlung von Feuchtigkeit stattgefunden habe, sollen Stücke gesammelt und chemisch untersucht werden.

[Sidenote: Negativer chem. Befund. Widerstandsfähigkeit d. Gifte gegen Fäulniss.]

Ergibt die chemische Untersuchung ein +negatives Resultat+, so ist damit der Vergiftungstod keineswegs ausgeschlossen. Es gibt zunächst eine Reihe von Giften, die die Chemie gegenwärtig nachzuweisen noch nicht im Stande ist, z. B. die meisten thierischen und Pflanzengifte, weiter kann aber der Nachweis misslingen, weil das Gift bereits wieder ausgeschieden oder zersetzt worden ist. Ersteres geschieht schon zum grossen Theile durch das meist eintretende Erbrechen, sowie durch die Stuhlgänge, später aber durch den Harn und andere Excrete und desto vollständiger, je diffusibler das Gift gewesen war und je länger der Betreffende gelebt hatte. Die vollständige Ausscheidung des Giftes hindert nicht das Eintreten des Todes, da das Individuum zunächst nicht an Gift, sondern an den Veränderungen und Functionsstörungen in den Organen stirbt, die dasselbe veranlasst und die die Elimination des Giftes sehr wohl überdauern können, wie z. B. die Kohlenoxydvergiftung zeigt, die sehr häufig den Tod bedingt, obgleich der Betreffende noch lebend aus der giftigen Atmosphäre gebracht wurde und hierauf, wie die Spectralanalyse ergibt, sämmtliches Kohlenoxyd bereits aus dem Blute verschwunden war. Ueber die Veränderungen, die Gifte im Organismus erleiden und wodurch sie unkenntlich gemacht werden können, wurde bereits oben bei der Art der Elimination von Giften aus dem Körper gesprochen.

Bezüglich der Fäulniss ist bekannt, dass mineralische Gifte derselben in dem Grade widerstehen, dass sie, wenn die Leiche selbst bis auf die Knochen verwest ist, noch nachgewiesen werden können und thatsächlich nachgewiesen wurden. Aber auch viele Alkaloide zeigen einen grossen Widerstand gegen Fäulniss. So fand +Stas+ Morphin in allen Theilen einer Leiche, die seit 13 Monaten begraben war, und ebenso konnte +A. Taylor+ meconsaures Morphin, welches fäulnissfähigen Substanzen zugefügt war, die dann 14 Monate dem Luftzutritt ausgesetzt blieben, wieder auffinden. Strychnin konnte +Tardieu+ („Die Vergiftungen“, pag. 533) in den faulenden Eingeweiden eines Stieres noch nach 11 Jahren nachweisen und +E. Heintz+[418] bestätigt die grosse Dauerhaftigkeit des salpetersauren Strychnins, da es ihm gelang, aus einem Stücke Fleisch, in welches einige Krystalle davon gelegt wurden, das Gift noch nach 3 Jahren darzustellen. Dagegen waren Jos. +Ranke+, +L. A. Buchner+, +Wislicenus+ und +Gorup+-+Besanez+ nicht im Stande, bei mit 0·1 Grm. salpetersaurem Strychnin vergifteten Hunden das Gift nachzuweisen, wenn die Thiere 100, 130, 200 bis 300 Tage in der Erde gelegen waren. +Ipsen+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VII, 1) ist der Meinung, dass das Gift einfach mit den Fäulnissflüssigkeiten aus den Objecten durch Diffusion verschwunden war, da es ihm bei Beachtung dieses Vorganges (siehe oben pag. 636 und 644) gelang, das Strychnin selbst nach jahrelanger Verwesung in Thier- und Kinderleichen nachzuweisen. +Pellacani+ (Virchow’s Jahrb. 1885, I, 530 und 1888, I, 479) konnte Physostigmin, Atropin, Pilocarpin und Daturin, welche er mit Blut faulen liess, noch nach 7, Picrotoxin, Veratrin, Santonin, Codein und Gurarin noch nach 4 Monaten nachweisen, nicht aber Digitalin. +Severi+ (ibid. 1888, I, 480) konnte sogar Chloroform bei einem damit vergifteten und durch 103 Tage begrabenen Hunde noch in den Leichentheilen nachweisen. Ueber die Nachweisbarkeit der Blausäure und des Phosphors längere Zeit nach dem Tode werden wir später sprechen.

[Sidenote: Physiologischer Versuch.]

Für jene Fälle, in denen es nicht gelang, in der Leiche eine giftige Substanz chemisch nachzuweisen und dennoch der Verdacht einer stattgehabten Vergiftung besteht, empfahlen +Tardieu+ und vor ihm schon +Orfila+, +Magendie+ und +Christison+ die Vornahme eines +physiologischen Versuches+ an Thieren, und zwar letztere mit dem Mageninhalt als solchem, +Tardieu+ aber mit den aus dem Mageninhalt oder aus den Leichentheilen gewonnenen Extracten. Es ist solchen Versuchen ein unterstützender Werth nicht abzustreiten, ebensowenig wie dem nicht selten vorkommenden Umstande, dass Thiere (Hühner, Hunde, Schweine etc.), die von dem von einem plötzlich erkrankten Individuum Erbrochenen oder von den betreffenden weggeschütteten Speisen genossen hatten, zu Grunde gingen. Ein solcher Werth kommt aber dem physiologischen Experimente nur dann zu, wenn die durch die Chemie aus den Organen extrahirte Substanz wenigstens einige chemische Eigenschaften zeigt, die diese als eine von aussen in den Körper hineingelangte und bekannten Giftstoffen analoge erkennen lassen, und die betreffenden Reactionen, nicht weil sie vollständig fehlen, sondern weil sie nicht ganz ausgesprochene Resultate liefern, einer Ergänzung bedürfen. So kann die durch den physiologischen Versuch constatirte, blasenziehende oder pupillenerweiternde oder die Herzaction verlangsamende oder die tetanisirende Wirkung einer Substanz jedenfalls ungemein viel dazu beitragen, um die Natur des betreffenden Giftes sicherzustellen, doch ist hierbei die verschiedene Empfindlichkeit und selbst Immunität einzelner Thiere gegen gewisse Gifte wohl zu beachten. So berechnet +F. A. Falk+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1874, XX) die niedrigste letale Dosis von Strychnin auf ein Kilo Thier bei der Ringelnatter mit 23·1, beim Weissfisch mit 12·5, beim Igel mit 2·97, beim Frosch mit 2·1, beim Hahn mit 2·0, bei der Katze mit 0·75, beim Kaninchen mit 0·6 und beim Hund schon mit 0·45 Mgrm. Besonders empfindlich gegen Strychnin sind junge weisse Mäuse, die nach +Falk+ (ibidem. XLI, 345) noch nach 0·002 Strychninnitrat das charakteristische Muskelschwirren zeigen. Tauben sind gegen Solanin sehr empfindlich, während sie gegen Opium, Morphium und Atropin immun sich zeigen (Th. +Husemann+, Arch. f. experim. Path. IV, 313). Igel, sowie Hühner und Frösche fressen Canthariden ohne Schaden, ebenso Drosseln und Amseln Belladonnabeeren und Kaninchen Belladonna- und Tabakblätter, wobei zu bemerken ist, dass der Genuss des Fleisches solcher Thiere den Menschen vergiften kann.[419] Anderseits sind Fische gegen Pikrotoxin in so hohem Grade empfindlich, dass nach der Angabe +Depaire+’s ein Fisch von 200 Grm. Gewicht, den man in ein Gefäss mit 2 Liter Wasser gibt, welches nur 0·01 Pikrotoxin enthält, sich sofort auf den Rücken legt und stirbt (+Roth+ und +Lex+, Militärgesundheitspflege, II, 681), ebenso Hühner gegen Blausäure, da wir diese schon nach dem Genusse einiger Pfirsichkerne verenden sahen. +Rossbach+ („Ueber die feinsten Giftproben.“ Berliner klin. Wochenschr. 1880, pag. 509) findet, dass Infusorien ungemein empfindlich gegen Pflanzengifte reagiren und verspricht sich viel von der „Infusorienreaction“ für den physiologischen Nachweis der Alkaloidvergiftung[420], da z. B. bei Atropin Verdünnungen von 1 : 1000, bei Strychnin schon solche von 1 : 15.000 auf Infusorien giftig wirken. Andererseits wirken aber für den Menschen ungiftige Alkaloide, z. B., wie schon +Binz+ nachwies, das Chinin in gleicher Weise toxisch auf die genannten Organismen und +Langfeldt+-+Sommerfeldt+ (Virchow’s Jahrb. 1880, I, 604) constatirte, dass auch Citronensäure in einer Verdünnung von 1 : 2000 Infusionsthiere binnen 2 Minuten tödtet.

[Sidenote: Ptomaine.]

Was jedoch die Verwerthung des physiologischen Versuches mit aus Leichentheilen gewonnenen und nicht näher chemisch bestimmbaren Extracten anbelangt, so muss gegenüber diesen nur die grösste Vorsicht angerathen werden, da die von +Lussana+, +Moriggia+ und +Bastini+[421] angestellten Versuche ergeben haben, dass die aus frischen, noch mehr aber aus faulen Leichen mit Wasser, Alkohol und Amylalkohol (nicht aber mit Aether) gewonnenen Extracte an und für sich giftige Eigenschaften zeigen und Thiere zu tödten vermögen, und da weitere von +Bangnatelli+ und +C. Lombroso+[422] gemachte Untersuchungen, welche ergaben, dass aus verdorbenem Mais sich mit Alkohol eine Substanz ausziehen lasse, welcher theils strychninartige, theils narcotische Eigenschaften zukommen, darauf hinweisen, dass sich bei den verschiedenen, durch Fäulniss und Verderbniss veranlassten Zersetzungen organischer Substanzen Körper zu bilden vermögen, die sich extrahiren lassen und giftige Eigenschaften zeigen können, womit auch die Untersuchungen von +W. Zuelzer+ (Arch. f. experim. Path. VIII, 133) übereinstimmen, ebenso jene von +Selmi+ über die von ihm „Ptomaine“ genannten Fäulnissalkaloide (Rivista sperim. di med. leg. Ann. IV, 777). Durch Arbeiten von +Brouardel+ und +Boutmy+, +Nencki+, +Gramm+, +Gautier+, +Brieger+, +Bocklisch+ u. A. wurde eine Reihe solcher Alkaloide isolirt, zugleich aber dargethan, dass nur verhältnissmässig wenige derselben giftig sind (Toxine) und diese mit Pflanzenalkaloiden nicht leicht verwechselt werden können, ausgenommen mit Muscarin und gewissen, der Pyridin- und Hydropyridinreihe angehörigen Alkaloiden, die auch als Ptomaine vorkommen können. Neuere Publicationen über die Bedeutung der Ptomaine für die gerichtliche Medicin von +Wolff+ und +Kratter+ s. Virchow’s Jahresb. 1890, I, 500. +Ipsen+ (Tagbl. d. Wiener Naturforscherversamml., pag. 397) hat in mit Strychnin versetzten Culturen von Tetanusbacillen und anderer pathogener Bacterien, sowie in mit Tetanusgift und Strychnin vergifteten Thieren letzteres ohne weiteres nachweisen können.

4. Die Umstände des Falles.