Chapter 36 of 69 · 3997 words · ~20 min read

Part 36

Ein interessanter Fall hierhergehöriger Art war folgender: Der 13 Jahre alte J. T. soll 14 Tage vor seinem Tode von seinem Meister in der Art misshandelt worden sein, dass ihn dieser emporhob und zu Boden warf, ihn mit Füssen trat und mehrere Faustschläge gegen das Hinterhaupt versetzte. Am anderen Tage klagte er über Kopfschmerzen und Schmerzen im rechten Arm. Die linke Stirngegend soll geschwollen und blau gewesen sein. Acht Tage darauf nahm die Anschwellung zu, und es sollen am Kopfe und am übrigen Körper vereinzelte Pusteln aufgetreten sein, zu welchen im Verlaufe von drei weiteren Tagen noch andere hinzutraten. Am elften Tage verlor der Knabe die Besinnung und verblieb in diesem Zustande bis zu seinem Tode. Ein Arzt war nicht beigezogen worden. Bei der gerichtlichen Obduction ergab sich ein stark abgemagerter Körper mit etwas icterischen Hautdecken. Am linken Stirnhöcker eine thalergrosse geschwellte, oberflächlich vertrocknete fluctuirende Stelle. Das linke Augenlid geschwellt und verschlossen. Am ganzen Körper, besonders im Gesichte und an den Extremitäten, 30-50 zerstreute, erbsen- bis haselnussgrosse, schwappende, mit einer theils gelblichweissen, theils fleischwasserähnlichen Flüssigkeit gefüllte Pusteln, ohne Verhärtung der Umgebung. Nach Einstich entleert sich fast die ganze Pustel und fällt zusammen. Als weitere Metamorphosen dieser Pusteln sieht man besonders im Gesichte rundliche, bis in’s Unterhautzellgewebe dringende, mit einer Kruste bedeckte Geschwüre. Beim Einschnitt in die Stelle an der linken Stirne entleert sich viel dicker, gelber Eiter und es zeigen sich sämmtliche Weichtheile bis auf den Knochen mit Eiter durchsetzt. Auf der Schädelhöhe (?) unterhalb der Beinhaut ein kreuzergrosser Eiterherd. Schädeldach dünn, unverletzt. An der Innenfläche desselben, in der Gegend des vorderen oberen Winkels des linken Scheitelbeines, eine Schichte Eiter. Daselbst eine thalergrosse und etwas weiter nach vorn eine kleinere, zernagte, mit dickem Eiter belegte Stelle der Dura. Innere Meningen serös infiltrirt und ebenso wie das Gehirn blass. Schädelbasis unverletzt.

In beiden Lungen mehrere gelbliche, bis haselnussgrosse keilförmige Knoten; schlaffes Herz, Fettleber, sonst gewöhnliche Verhältnisse. Auf Grundlage dieser Befunde gab der Eine der Obducenten sein Gutachten dahin ab, dass J. T. zunächst an Pyämie in Folge von Quetschung und Vereiterung der weichen Schädeldecken der linken Stirngegend und consecutiver pyämischer Metastasen insbesondere der Haut gestorben sei. Der zweite Gerichtsarzt erklärte die Hautpusteln für Variola, die gerade in dem Orte herrschte und die Stelle an der linken Stirne für einen durch Variola confluens entstandenen brandigen Schorf und gutachtete, dass J. T. demnach an Variola und consecutiver Pyämie eines natürlichen Todes, keineswegs aber in Folge einer Misshandlung gestorben sei.

Das Gericht leitete den Fall an die Facultät, welche sich folgendermassen äusserte: Aus dem Sectionsbefunde geht zweifellos hervor, dass J. T. zunächst an eiteriger Entzündung der harten Hirnhaut und Pyämie in Folge des Stirnabscesses gestorben sei und dass dieser nicht durch Variola, sondern durch Quetschung veranlasst worden ist.

Gegen die Annahme, dass die betreffenden Eruptionen Blattern gewesen sind, spreche eine Reihe von Gründen. Zunächst die Angabe der Mutter, dass die Pusteln nicht auf einmal, sondern im Laufe von vier Tagen aufgetreten waren, während sich die Eruption der Blattern ungleich rascher, keineswegs in so protrahirter Weise vollzieht; ferner der Umstand, dass einzelne der Pusteln bereits vertrocknet oder noch mit dünner Flüssigkeit gefüllt waren, da bei Blattern, eben weil sie sämmtlich ziemlich gleichzeitig auftreten, auch die weiteren Veränderungen fast gleichzeitig erfolgen; ebenen die Angabe, dass grössere und kleinere und sogar bis haselnussgrosse „Pusteln“ vorhanden waren, was der Erscheinungsweise der Blattern nicht entspricht, endlich, dass einzelne weisslichen, andere fleischwasserähnlichen Inhalt führten und nach dem Einstechen zusammenfielen, was bei Blattern nicht vorkommt. Bedenkt man dazu, dass Eruptionen, wie sie vor der Obduction an der Haut des J. T. beobachtet wurden, thatsächlich, wenn auch nur ausnahmsweise, bei Pyämischen auftreten, und dass exquisite sonstige Erscheinungen der Pyämie bestanden, so ist nicht zu bezweifeln, dass auch die von einem der Aerzte für Blattern gehaltenen Pusteln pyämische Hautaffectionen gewesen sind. Erwägt man weiter, dass J. T. bereits am Tage seiner Ankunft im Heimatsorte eine Schwellung und blaue Verfärbung der linken Stirngegend, somit ausgesprochene Erscheinungen einer Contusion dieser Stelle an sich trug, bereits damals über Unwohlsein, sowie über Schmerzen im Kopf und rechten Arm klagte und fortan liegen blieb, dass ferner der Ausbruch der Hautaffection mit einer Vergrösserung der Schwellung über dem linken Auge zusammenfiel, so ist es klar, dass die Entstehung des Abscesses der linken Stirne und damit die umschriebene eitrige Entzündung der harten Hirnhaut, sowie die consecutive Pyämie mit jener Contusion in ursächlichem Zusammenhange stehen, und dass somit J. T. eines gewaltsamen Todes gestorben ist. Die betreffende Contusion war aber offenbar der Effect eines Stosses oder Schlages mit oder gegen einen stumpfen oder harten Gegenstand, und sie konnte in der That, wie der Knabe angab, durch 12 Tage vor dem Tode erlittene Schläge gegen den Kopf oder beim Niedergeworfenwerden und Aufschlagen mit dem Kopfe auf dem Boden entstanden sein.

[Sidenote: Tuberculose nach Verletzung.]

Kann +Tuberculose+ durch Trauma entstehen? Diese Frage ergibt sich in der gerichtsärztlichen Praxis immer häufiger und gehört nicht zu den leicht zu beantwortenden. Bei der Obduction eines dreijährigen, von seinem Stiefvater durch volle fünf Monate in allerrohester Weise misshandelten Mädchens fand +Brand+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XXXII, pag. 259) zahlreiche Contusionen und Hautabschürfungen verschiedenen Datums, Miliartuberculose und einen bohnengrossen Hirntuberkel. Da Eiter- oder Käseherde nicht vorhanden waren, dagegen zahlreiche Verletzungen, durch welche Zerfall der Gewebe und daher Gelegenheit zur Verschwemmung von Detritusmassen durch den Kreislauf geboten war, wobei die schlechten hygienischen Verhältnisse begünstigend mitgewirkt haben konnten, so nahm +Brand+ den ursächlichen Zusammenhang zwischen Miliartuberculose und Misshandlung als möglich und sogar als naheliegend an, worauf die Verurtheilung des Stiefvaters zum Tode erfolgte! +Lebert+ (1872 und 1877), +Brehmer+ („Die Aetiologie der chronischen Lungenschwindsucht“, Berlin 1885) und +Mendelssohn+ („Traumatische Phthise.“ Zeitschr. f. klin. Med. 1885, X, pag. 108). Neun von Letzterem sehr eingehend analysirte Fälle sprechen sich für die Möglichkeit des Auftretens von Phthise nach Contusionen und Traumen der Lunge aus. +Kraske+ („Ueber tuberculöse Erkrankung von Wunden.“ Centralbl. f. Chir. 1885, Nr. 47) hat Fälle beobachtet, in denen die tuberculöse Infection wahrscheinlich von Wunden aus erfolgte, und seitdem sind so viele einschlägige Beobachtungen gemacht worden, dass in dieser Beziehung kein Zweifel mehr bestehen kann. Besonders wichtig sind in dieser Hinsicht die Mittheilungen von +Lehmann+ (Deutsche med. Wochenschr. 1886, Nr. 9) und +Elsenberg+ (Berl. klin. Wochenschr. 1886, Nr. 35) über Inoculation der Tuberculose durch Beschneidung und die von +Eiselsberg+ (Wiener med. Wochenschr. 1887, Nr. 53) über Impftuberculose, welcher einestheils eine reiche Literatur des Gegenstandes bringt, andererseits vier eigene Fälle von Einimpfung der Tuberculose durch unreine Instrumente (Nadel, Messer, Injectionsspritze) und durch Wäsche eines Tuberculösen mittheilt. (Siehe auch A. +Salis+, „Die Beziehungen der Hirntuberculose zu Traumen des Schädels“, Bern 1888, Diss. und +Lacher+, Friedreich’s Bl. 1891, pag. 321.) Neuere Arbeiten über den Gegenstand liegen vor von E. +Grasser+ („Unfall als Ursache von Entzündungen und Gewächsen.“ Wiener med. Presse, 1893, Nr. 42) und P. +Guder+ („Ueber den Zusammenhang zwischen Trauma und Tuberculose.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII, 1. und 2. Heft.) Am häufigsten scheint Tuberculose nach Brustverletzungen, insbesondere nach penetrirenden Brustwunden, sich zu entwickeln. Namentlich haben wir wiederholt Personen obducirt, die mehrere Wochen oder Monate, nachdem sie eine penetrirende Bruststichwunde erhielten, an tuberculöser Pleuritis und ihren Consequenzen gestorben waren. Der causale Nexus der Pleuritis als solcher mit der Stichverletzung ist in der Regel klar, weniger aber der Grund, warum dieselbe den tuberculösen Charakter bekam. War das Individuum zur Zeit der Verletzung entschieden tuberculös oder fanden sich bei der Obduction tuberculöse Schwielen, alte, käsige Herde in den Lungenspitzen oder verkäste Bronchialdrüsen u. dergl., dann ist die Annahme begründet, dass die Pleuritis wegen der bereits bestandenen Tuberculose oder wegen der Anlage hierzu, somit wegen „eigenthümlicher Leibesbeschaffenheit des Verletzten“, den tuberculösen Charakter erhalten hat. Ergeben sich solche Momente nicht, dann kann trotzdem kaum behauptet werden, dass die Verletzung „ihrer allgemeinen Natur nach“ die Tuberculose nach sich gezogen habe, sondern es muss erklärt werden, dass die durch die Verletzung bedingte Entzündung (die ja für sich allein auch keine absolut nothwendige Folge solcher Wunden ist) wegen gewisser mehr zufälliger und uns vorläufig unbekannter Verhältnisse den tuberculösen Charakter angenommen hat. Theoretisch muss zugestanden werden, dass sowohl das primäre Trauma, als die durch dasselbe herbeigeführten entzündlichen und Schwächezustände ein die Einwanderung von Tuberkelbacillen begünstigendes Moment bilden können, welche wieder dann leichter als sonst geschehen kann, wenn der Verletzte mit Tuberculösen im nahen Verkehre stand, weshalb von den erwähnten Beobachtern vor dem Zusammenlegen (Lungen-) Verletzter mit Phthisikern dringend gewarnt wird.

[Sidenote: Carcinom durch Trauma.]

Dass Traumen, insbesondere Stösse u. dergl., +Carcinome+ veranlassen können, ist eine bei den Laien sehr verbreitete Anschauung. Wissenschaftlich muss die Möglichkeit im Allgemeinen zugegeben werden, doch dürfte es in concreten Fällen nur beim Zusammentreffen besonderer Verhältnisse gestattet sein, sich über einen derartigen causalen Zusammenhang positiv auszusprechen. In neuerer Zeit hat +Cremer+ (Würzburger Diss. 1885) über ein Nierencarcinom berichtet, welches seit dem Auffallen eines schweren Balkens auf den Rücken sich entwickelt hatte und 10 Monate nach dem Trauma zum Tode führte. Aus der Literatur citirt +Cremer+ 15 verwandte Fälle. Auch ist es möglich, dass bei bereits bestehendem Krebs ein Trauma die Gelegenheitsursache zur Verschleppung von Krebskeimen (Krebsmetastasen) geben kann. Eine solche Möglichkeit bestand vielleicht bei einem von uns secirten Maurer, der 6 Wochen nach einem Sturz vom Gerüste unter paraplegischen Erscheinungen und Decubitus gestorben war und bei dem sich ein ulcerirendes Carcinom des Oesophagus und eine bohnengrosse Krebsmetastase im Conus des Rückenmarkes ergab.

[Sidenote: Concurrirende Todesursachen.]

Wurden ausser der als tödtlich erkannten Verletzung noch eine andere oder mehrere andere gefunden, so wird es nothwendig, auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass die zweite oder die anderen Verletzungen den Tod herbeigeführt hätten, und die gleiche Nothwendigkeit ergibt sich, wenn der Sectionsbefund oder die besonderen Umstände des Falles noch auf andere, als im engeren Sinne traumatische Gewaltthätigkeiten denken lassen, die den Verstorbenen getroffen und für sich den Tod desselben herbeigeführt haben konnten.

Die Ausschliessung der letzterwähnten Todesarten erfordert die sorgfältige Erwägung der Symptome, die diese zu erzeugen pflegen, und da wir dieselben speciell behandeln werden, so müssen wir in dieser Beziehung auf die betreffenden Capitel verweisen, in welchen auch auf die Möglichkeit des gleichzeitigen Vorkommens von Verletzungen Rücksicht genommen werden wird. Hier sei nur bemerkt, dass das Zusammentreffen solcher +concurrirender Todesursachen+, wie +Skrzeczka+[268] diese Eventualität richtig benennt, nicht blos beim Selbstmord, obzwar bei diesem am häufigsten, sondern auch bei durch Andere veranlasster Tödtung vorkommen kann.

[Sidenote: Zusammentreffen mehrerer Verletzungen.]

Wurden an einer Leiche mehrere Verletzungen gefunden, so kann sich zunächst der Fall ergeben, dass keine der gefundenen Verletzungen einzeln für sich im Stande war, den Tod herbeizuführen, dass aber alle Verletzungen zusammengenommen diesen bewirkt haben. Auf diese Möglichkeit bezieht sich der §. 143 des österr. St. G., ebenso der §. 236 des österr. St.-G.-Entwurfes und der §. 227 des deutschen St. G. Wir haben bereits oben auf solche Fälle aufmerksam gemacht und erwähnt, dass der Tod dann in der Regel durch Shok oder durch Summirung des Blutverlustes erfolgt.

Es kann ferner geschehen, dass neben einer offenbar letal gewordenen Verletzung eine oder mehrere andere leichte oder schwere, aber keine für sich oder im Zusammenwirken mit anderen lebensgefährliche Verletzungen gefunden werden. Auch solche Fälle bieten selten besondere Schwierigkeiten.

Hier haben wir aber vorzugsweise den Fall im Auge, dass an einem und demselben Individuum zwei oder mehrere Verletzungen sich finden, von denen jede für sich allein im Stande gewesen sein konnte, den Tod zu bewirken. Dies wäre eine „Concurrenz von Todesursachen“ im strengsten Sinne des Wortes und sie hätte insbesondere dann eine wichtige Bedeutung, wenn die betreffenden Verletzungen nicht alle von +einem+ Thäter, sondern jede von einem anderen zugefügt worden wäre.

In solchen Fällen handelt es sich in der Regel um die Beantwortung von drei Fragen:

1. Welcher von den vorhandenen Verletzungen kommt ein tödtlicher Charakter zu?

2. Wurden die als tödtlich erkannten Verletzungen gleichzeitig zugefügt oder nicht und im letzteren Falle, welche früher?

3. Welche von denselben hat dem Leben zunächst ein Ende gemacht?

[Sidenote: Concurrenz „tödtlicher“ Verletzungen.]

Ad 1. Die Schwierigkeit bei der Beantwortung dieser Frage liegt darin, dass wir nicht, wie bei einer einzigen Verletzung, zu erklären haben, ob dieselbe im vorliegenden Falle den Tod thatsächlich bewirkt habe, sondern ob von zwei oder mehreren vorgefundenen Verletzungen jede einzelne den Tod bewirken +konnte+, beziehungsweise +musste+, wodurch dem Gerichtsarzt nicht mehr, wie im erstgenannten Falle, blos die Aufgabe zufällt, den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, zwischen Verletzung und Tod zu constatiren, sondern wodurch derselbe gezwungen wird, das Gebiet der Prognose zu betreten, dessen Unsicherheit sich nirgends mehr fühlbar macht, als in der gerichtsärztlichen Praxis.

Der §. 143 des österr. St. G. bestimmt, dass, wenn bei einer zwischen mehreren Personen entstandenen Schlägerei Jemand getödtet wurde, Jeder, der ihm +eine+ (nicht +die+) tödtliche Verletzung zugefügt hatte, des Todtschlages schuldig sei. Aus dieser Fassung ergibt sich, dass das Gesetz unter einer „tödtlichen Verletzung“ nicht blos, wie wir dies bisher festgehalten haben, eine solche versteht, die den Tod wirklich zur Folge hatte, sondern auch eine solche, die ihn eventuell zur Folge gehabt hätte, und im gleichen Sinne äussert sich auch +Herbst+ (l. c. 308) bei der Commentirung des §. 143, „dass unter tödtlicher Verletzung nur eine solche verstanden werden kann, welche für sich allein, nämlich unabhängig von den übrigen Verletzungen und Misshandlungen, den Tod herbeizuführen geeignet war“, indem er noch hinzufügt, dass, „wenn eine Verletzung diese Beschaffenheit hatte, es weiter nicht darauf ankommt, ob der Tod wirklich aus ihr oder aus einer von einem anderen Thäter zugefügten, gleichfalls tödtlichen Verletzung hervorging“. Wie unklar eine derartige Auffassung des Begriffes „tödtliche Verletzung“ ist, geht daraus hervor, dass einestheils bekanntlich häufig genug Verletzungen letal enden können, die anfangs die günstigste Prognose boten, anderseits aber selbst die lebensgefährlichsten Traumen heilen können, und dass es eigentlich nur wenige Verletzungen gibt, die als absolut letal bezeichnet werden müssen, woraus wieder folgt, dass die Gefahr gegeben ist, dass eine Verletzung für eine tödtliche im Sinne des genannten Paragraphes erklärt wird, die möglicher Weise, wenn das Individuum nicht durch eine andere Verletzung getödtet worden wäre, nicht mit dem Tode geendet hätte, sonach keine tödtliche gewesen wäre. So richtig aber dieser Einwurf ist, so werden wir doch in solchen Fällen mehr die Bedürfnisse der Strafrechtspflege, als die strengen Forderungen der Wissenschaft berücksichtigen und, wenn an der Leiche eine Concurrenz von Verletzungen sich ergibt, erklären, welche von diesen erfahrungsgemäss in der Regel den Tod herbeizuführen pflegt und daher auch im vorliegenden Falle geeignet war, für sich allein den Tod zu bewirken, und in +diesem+ Sinne die Verletzung als eine tödtliche bezeichnen.

Ad 2. Die Frage, in welcher Aufeinanderfolge zwei oder mehrere tödtliche Verletzungen zugefügt wurden, erfordert zunächst die Erwägung des Grades der vitalen Reactionserscheinungen, welche die einzelnen Läsionen darbieten, da anzunehmen ist, dass im Allgemeinen Verletzungen, die den intacten Organismus getroffen hatten, verhältnissmässig in- und extensivere solche Erscheinungen zeigen werden, als später zugefügte. Dies trifft jedoch nur zu unter sonst gleichen Verhältnissen, denn da, wie wir oben erwähnt haben, die vitalen Reactionserscheinungen frischer Wunden vorzugsweise durch die Blutung aus der Wunde und in ihre Nachbarschaft veranlasst werden, so kann es ganz wohl geschehen, dass eine entschieden später zugefügte Verletzung ungleich stärkere Reactionssymptome zeigt, als eine früher beigebrachte, wenn diese blutgefässarmes, jene aber blutreiches Gewebe oder gar grössere Gefässe getroffen hatte. Am deutlichsten wird die Differenz in den Reactionssymptomen sich kundgeben, wenn eine zweite Verletzung in der Agone versetzt wurde, die durch eine andere veranlasst worden war, während Verletzungen, die nur in einem durch eine vorangegangene gesetzten Zustande von Bewusstlosigkeit oder Betäubung zugefügt wurden, nicht blos intensive, sondern noch intensivere Reactionserscheinungen bieten können als letztere, wie aus dem unten anzugebenden Fall erhellt.

In manchen Fällen sind es andere Momente, die es gestatten, die Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Verletzungen zu bestimmen. So bei Selbstmördern der Umstand, ob der betreffende, nachdem er sich eine bestimmte Verletzung beigebracht hatte, noch im Stande war, so viel Kraft zu entwickeln, um sich eine zweite ebenfalls lebensgefährliche zu versetzen, da es keinem Zweifel unterliegen kann, dass jene Verletzung die letzte war, welche bei einem Selbstmörder augenblicklichen Tod oder wenigstens sofortige Unfähigkeit zu weiteren Handlungen bewirken musste.

[Sidenote: Welche der Verletzungen war die zunächst tödtliche?]

Ad 3. Um zu unterscheiden, welche von den gefundenen Verletzungen zunächst den Tod bewirkte, kommt zuerst zu erwägen, welche derselben schneller den Tod herbeizuführen geeignet war als die andere. Die allgemeine Erfahrung muss uns in dieser Beziehung leiten und es wird sowohl die unmittelbare Lebenswichtigkeit des getroffenen Organes oder Organtheiles als die In- und Extensität der Verletzung dieses Organes und die sogenannte „nächste“ Todesursache, wie wir sie oben ausführlich besprochen haben, in Betracht kommen.

Ist letztere, z. B. Verblutung, klar ausgesprochen und lässt sie sich nur auf eine bestimmte Verletzung zurückführen, dann ist die Beantwortung obiger Frage verhältnissmässig leicht.

Waren mehrere Verletzungen da, von denen jede geeignet war, Verblutung zu bewirken, dann kann man allerdings häufig sagen, aus welcher Wunde das Blut rascher und in grösseren Mengen ausströmen musste, welche daher bei verschiedenen Menschen, aber unter sonst gleichen Verhältnissen, früher den Tod herbeigeführt haben würde. Bei einem und demselben Individuum aber lassen sich in der Regel zwei oder mehr durch profuse Blutung sofort lebensgefährliche Verletzungen gar nicht von einander trennen, da eine die andere beeinflusst, die Verblutung schliesslich durch den gleichzeitigen Blutverlust aus allen Wunden und eben deshalb früher erfolgt, als sie sonst nur aus einer erfolgt wäre. Dagegen sind wir berechtigt, z. B. von zwei Wunden, von denen die eine verhältnissmässig langsam, die andere äusserst schnell Verblutung bewirken konnte, die letztere für die zunächst tödtliche zu erklären, wenn wir nachzuweisen im Stande sind, dass letztere entweder früher als die erstere oder gleichzeitig mit dieser oder unmittelbar darnach gesetzt wurde, während wir dieselbe desto weniger als solche werden begutachten können, je weiter bereits zur Zeit ihrer Zufügung die durch die erste Wunde gesetzten Verblutungserscheinungen gediehen waren.

Bezüglich anderer Verletzungen wollen wir nur erwähnen, dass gerade bei den wichtigsten und am häufigsten vorkommenden, nämlich bei den Kopfverletzungen, die Beantwortung der Frage, ob und wann nach einer bestimmten Verletzung der Tod eingetreten wäre, die grösste Schwierigkeit bietet. Wir werden an einer anderen Stelle hören, wie trügerisch sich die Prognose der Kopf- (Gehirn-) Verletzungen gestalten kann, wie einestheils Verletzungen, die anfangs keine oder nur unbedeutende und vorübergehende Symptome erzeugten, nachträglich einen letalen Ausgang nehmen können und dass andererseits gar nicht selten Hirnverletzungen heilen, die in der überwiegenden Mehrzahl ähnlicher Fälle den Tod nach sich zu ziehen pflegen. Da wir sonach häufig gar nicht mit absoluter Bestimmtheit sagen können, ob eine bestimmte Kopfverletzung wirklich und nothwendig den Tod nach sich gezogen hätte, so sind wir noch weniger in der Lage, zu erklären, binnen welcher Zeit der Tod erfolgt wäre. Es wird also wieder nichts Anderes erübrigen, als eine Wahrscheinlichkeitsdiagnose zu stellen und zu diesem Behufe die Ausdehnung und Art der Verletzung und die Beschaffenheit, respective die Lebenswichtigkeit der getroffenen Hirntheile zu erwägen. In ersterer Beziehung wissen wir, dass ausgebreitete Hirnläsionen viel rascher zum Tode führen, als umschriebene Verletzungen, sowie dass ausser der unmittelbaren Zusammenhangstrennung eines Hirntheiles auch der durch gleichzeitige Gefässtrennung erfolgende Blutaustritt, insbesondere aber bei vielen Verletzungen die mit der Zufügung der eigentlichen Verletzung verbundene Hirnerschütterung einen wesentlichen Einfluss auf den Verlauf einer Kopfverletzung nehmen, was umsomehr zu beachten ist, als die Commotio cerebri keine anatomischen Veränderungen erzeugt und nur aus der Beschaffenheit der sonstigen Verletzung und den übrigen Umständen des Falles erkannt werden kann. In der zweiten Beziehung ist es wieder bekannt, dass die centralen Hirntheile im Allgemeinen eine viel grössere Wichtigkeit für das animale Leben besitzen, als die peripheren und dass daher die Verletzung ersterer ungleich lebensgefährlicher ist, also auch schneller zum Tode führt, als jene anderer Hirntheile. Am schnellsten tödten bekanntlich Verletzungen der Brücke und des verlängerten Marks. Doch haben wir einen Mann obducirt, der einen Messerstich hinter das rechte Ohr erhalten hatte, welcher entlang der rechten Felsenbeinpyramide bis in’s Centrum der rechten Hälfte der Varolsbrücke gedrungen war, der zwar sofort bewusstlos zusammenstürzte, jedoch erst nach 3½ Tagen starb. Hätte dieser Mann gleichzeitig oder früher oder später eine andere tödtliche Verletzung erlitten und wäre sofort gestorben, so hätte man leicht geneigt sein können, den Stich in den Pons als die nächste Todesursache zu erklären, während die andere Verletzung den Tod bewirkt haben konnte. Dass spontane Hämorrhagien im Pons nicht immer sofort tödten, haben wir wiederholt gesehen und erst unlängst eine Frau obducirt, die, trotzdem die Varolsbrücke bis auf eine schmale corticale Schichte ganz zerstört war, dennoch die Hämorrhagie noch 12 Stunden überlebt hatte.

[Sidenote: Concurrenz mehrerer Todesursachen.]

Wenn wir zu dem Gesagten noch erwägen, dass bezüglich der Schnelligkeit, mit welcher der Tod eintritt, auch verschiedene individuelle Verhältnisse eine Rolle spielen, insbesondere das Alter und der Gesundheitszustand, so bedarf es keiner weiteren Ausführung, um zu beweisen, wie sehr es nöthig ist, dass der Gerichtsarzt, wenn eine Concurrenz tödtlicher Verletzungen sich ergibt, alle Seiten des concreten Falles in Betracht ziehe, bevor er ein Urtheil dahin abgibt, dass gerade nur die eine der gefundenen Verletzungen den Tod veranlasst habe.

Als Beispiel einer Concurrenz mehrerer Todesursachen möge folgender unserer Fälle dienen:

Im October 1876 wurde in Wien ein Geldbriefträger ermordet und ausgeraubt. Bei der Obduction fand sich eine Schusswunde in der linken Schläfegegend, von einem Revolver kleinsten Calibers herrührend, wie aus der gleich hinter der Einschussöffnung im Knochen, in der Hirnrinde steckend gefundenen kleinen Spitzkugel geschlossen werden konnte. Die Verletzung des Gehirns war sonach keine ausgedehnte, doch war eine ziemlich starke Blutschichte zwischen den Meningen in der Umgegend, sowie an der Schädelbasis ausgetreten. Ferner fand sich eine klaffende, bis auf die Wirbelsäule durchdringende Schnittwunde am Vorderhalse, die zwischen Kehlkopf und Zungenbein eindrang, sämmtliche grossen Halsgefässe durchtrennt hatte und rechts bis in den Canalis arter. vertebralis eingedrungen war. Ausserdem eine deutliche Strangfurche unterhalb dieser Schnittwunde, welche die linke Hälfte des Halses umgreifend nach rechts und aufwärts aufsteigend sich einerseits am Kehlkopf in den rechten Theil der Halsschnittwunde, andererseits gerade in der Mittellinie des Nackens im behaarten Theile des Kopfes verlor.

Wir erklärten in unserem Gutachten, dass sämmtliche Verletzungen während des Lebens entstanden sind, dass jedoch der Tod zunächst in Folge der Durchschneidung des Halses durch Verblutung erfolgte, die bei der grossen Anämie der Leiche und da der Ermordete in einer grossen Blutlache gefunden worden war, keinem Zweifel unterlag. Ferner setzten wir auseinander, dass die Strangfurche offenbar vor Zufügung der Halswunde entstand, da, nachdem letztere erzeugt war, die um den Hals gelegte Schlinge keinen Halt mehr an der Haut des letzteren gefunden hätte. Bezüglich der Schussverletzung erklärten wir, dass sie zwar im höchsten Grade lebensgefährlich war, jedoch keineswegs sofort und nothwendig den Tod, wohl aber zunächst Bewusstlosigkeit herbeigeführt haben musste, und dass offenbar die Schnittwunde am Halse, erst als der Ermordete in Folge der Schussverletzung zusammengestürzt war, zugefügt wurde, da nicht abzusehen sei, warum der Thäter, nachdem er seinem Opfer eine so ausgedehnte und für jeden Laien als nothwendig und sofort tödtlich zu erkennende Schnittwunde am Halse zugefügt hatte, in ganz überflüssiger Weise diesem noch einen Schuss in den Kopf beigebracht haben sollte, der ihn durch den Knall zu verrathen im Stande war, während es sich gut denken lässt, warum der Thäter die Reihe der gegen den Ermordeten ausgeübten Gewaltacte mit einem Schuss gegen den Kopf eingeleitet haben mochte. In der That gestand der bald darauf eruirte Mörder, dass er den Briefträger zuerst mit einem Taschenrevolver niedergeschossen, dann ihn mit der Schnur gedrosselt, und als derselbe immer noch Lebenszeichen von sich gab, ihm endlich mit einem Jagdmesser den Hals durchschnitten habe.

3. +Entstehungsursache der tödtlichen Verletzung.+

+Oesterr.+ St. P. O. §. 129: „Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern: 1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines Anderen zugefügt wurden -- -- -- --.“

+Preuss. Regulativ+, §. 29: „Auf jeden Fall ist das Gutachten zuerst auf die Todesursache -- nächstdem aber auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten.“

Da wir bereits oben über die Punkte gesprochen haben, aus welchen sich erkennen lässt, mit welchem Werkzeuge und auf welche Art eine Verletzung beigebracht wurde, und da wir noch bei der Behandlung der Verletzungen nach ihrem Sitze Gelegenheit haben werden, weitere Anhaltspunkte in dieser Richtung zu geben, so wollen wir uns hier blos darauf beschränken, den Selbstmord und seine Unterscheidung von anderen analogen Tödtungen zu besprechen, und ferner auf jene Untersuchungen einzugehen, welche geeignet sind, von ärztlicher Seite theils zur Eruirung des Thäters, theils zur Aufklärung besonderer Umstände des Falles beizutragen.

Der Selbstmord.