Chapter 33 of 69 · 3996 words · ~20 min read

Part 33

Zu den accessorischen Momenten gehören in erster Linie die sog. +accidentellen Wundkrankheiten+. Wie sehr sich gerade in dieser Beziehung die Anschauungen geändert haben, ist bekannt. Während man bis vor Kurzem diese Krankheiten als natürliche, d. h. in der Wunde selbst gelegene Processe betrachtete, weiss man gegenwärtig, dass die letzteren sämmtlich mit den betreffenden, noch so schweren Verletzungen in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen, sondern stets durch andere erst zur Wunde von aussen hinzugekommene, und was das Wichtigste ist, durch entsprechende (antiseptische) Wundbehandlung verhütbare Schädlichkeiten bedingt werden. „Im Augenblicke,“ sagt +Bergmann+ in seiner Berliner Antrittsvorlesung, „nimmt die Chirurgie an, dass jede Verletzung und jede Verwundung, wenn sie nur nicht die Function eines lebenswichtigen Organes aufhebt, ohne Lebensgefahr, ja ohne wesentliche Erschütterung der Gesundheit ausheilen muss, und dass, wenn sie das nicht thut, andere, nicht durch das Trauma bedingte Momente mitspielen“, und weiter: „Ist nun irgend eine Continuitätstrennung, gleichviel ob eine unterhäutige oder eine offene Wunde, vorhanden, so gross als sie wolle, so ist auch das Leben des Patienten nicht anders als durch ein sog. Accidens bedroht.“ Schon früher hat +v. Nussbaum+ („Sonst und jetzt; Einfluss der modernen Wundbehandlung.“ Ann. der städt. allg. Krankenhäuser zu München. I, 1878, und „Einfluss der Antiseptik auf die gerichtliche Medicin.“ Aerztl. Intelligenzblatt f. Bayern. 1880, Nr. 19 u. 20) die bezüglich der Auffassung der Wundkrankheiten gegenwärtig wesentlich geänderten Verhältnisse hervorgehoben und den Wunsch ausgesprochen, „dass auch die gerichtliche Medicin diesen grossen Fund der Chirurgie (die antiseptische Wundbehandlung) nicht mehr länger ignorire, sondern zum Wohle der Betheiligten ausnütze“.

Es geht daraus hervor, dass wir gegenwärtig in allen Fällen, in welchen Erysipel, Phlegmone, Lymphangioitis, Septicämie, Pyämie etc. auftreten, beziehungsweise zum Tode führen, diese Processe unter die in der Alinea _d)_ des §. 129 der österr. St. P. O. erwähnten, zur Verletzung „zufällig hinzugekommenen, jedoch durch sie veranlassten oder aus ihr entstandenen Zwischenursachen“ zu rechnen und in diesem Sinne unser Gutachten abzugeben haben. Daran muss sich aber sofort die Beantwortung einer zweiten bereits in der Alinea _e)_ des §. 129 gestellten Frage anschliessen: „ob der Tod (respective die accidentelle Wundkrankheit) durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können?“ und in der Beantwortung dieser Frage liegt die Schwierigkeit der Sache. In vielen Fällen stehen die Verhältnisse allerdings so, dass man mit Rücksicht auf die massenhaften Erfahrungen der modernen Chirurgie erklären kann, dass, wenn die concrete Wunde correct antiseptisch behandelt worden wäre, höchst wahrscheinlich die betreffende accidentelle Wundkrankheit und ihre Folgen nicht eingetreten wären. Es gehören hierher die meisten leicht zugänglichen Verletzungen peripherer Körpertheile, unter anderen die Wunden der weichen Schädeldecken, welche früher wegen der „leicht hinzutretenden Erysipele und Meningitiden“ so gefürchtet waren und gegenwärtig in kürzester Zeit zur vollständigen Heilung gebracht werden. Dass aber auch in solchen Fällen selbst die correcteste antiseptische Behandlung manchmal den Eintritt der Wundkrankheiten nicht verhüten kann, ist zur Genüge bekannt. Namentlich kann dieses geschehen, wenn der antiseptische Verband nicht bald genug zur Anwendung kam, ein Umstand, der gerade in forensischen Fällen verhältnissmässig leicht und auch ohne Verschulden des Verletzten oder eines Andern sich ereignen kann. Ueberdies können ja schon durch das verletzende Werkzeug infectiöse Stoffe in die Wunde gelangen. Eine Reihe anderer Verletzungen, insbesondere die in Körperhöhlen eindringenden, sind gegenwärtig der Antiseptik schwer zugänglich und wieder andere tragen wegen gewisser, schon im Momente der Zufügung gegebener Complicationen den Keim infectiöser Erkrankung in sich, so z. B. die in den Verdauungscanal penetrirenden Wunden. Bedenkt man dazu, dass über die Dignität der einzelnen Antiseptica und antiseptischen Verbandmethoden auch unter den Chirurgen selbst noch manche Differenzen bestehen, so wird es trotz der grossartigen Erfolge, welche die Chirurgie mit der Antiseptik aufzuweisen hat, dennoch im concreten Fall mitunter recht schwer fallen, ja unmöglich sein, positiv zu erklären, dass das Auftreten der betreffenden accidentellen Wundkrankheit zu verhüten gewesen wäre.

Es handelt sich auch gar nicht darum, ob die betreffende Verletzungsfolge überhaupt, sondern ob sie unter den concreten Verhältnissen des vorliegenden Falles verhütet werden konnte, namentlich aber darum, ob, wenn dies möglich war, die Unterlassung der dazu nöthigen Vorkehrungen durch positives Verschulden des Verletzten selbst oder eines Anderen[252] geschah; denn nur in letzteren Fällen dürfte obige Erklärung auf die weitere Behandlung des Thäters, respective des Ausmasses der Strafe durch das erkennende Gericht von Einfluss sein.

Wie von Seite der Juristen die Sache aufgefasst wird, geht deutlich aus der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 25. October 1881 hervor, in einem Falle, wo es sich um fahrlässige Tödtung eines Kindes durch Verbrühung handelte, aber von Seite des Landgerichtes ein nothwendiger Causal-Zusammenhang zwischen Verbrühung und Tod deshalb nicht angenommen worden war, weil der Sachverständige erklärt hatte, dass, wenn sofort antiseptische Mittel angewendet worden wären, das Kind wahrscheinlich am Leben geblieben sein würde. Das Reichsgericht hob dieses freisprechende Urtheil auf, weil es auf einer falschen Auffassung des Begriffes „Causal-Zusammenhang“ beruht. „+Causal+,“ sagt das Reichsgericht, „ist jede Handlung, welche zur Hervorbringung eines bestimmten Erfolges mit wirksam gewesen ist. +Dass die Handlung den Erfolg allein und unmittelbar herbeigeführt habe, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass sie in der Weise mitwirkende Ursache gewesen sei, dass ohne dieselbe der Erfolg nicht eingetreten sein würde.+ Hiervon ausgehend würde der vermisste Causal-Zusammenhang unbedenklich vorliegen, sobald nur feststeht, dass die Blutvergiftung ohne die Verbrennung des Kindes nicht eingetreten wäre. Denn unter dieser Voraussetzung würde der Tod des Kindes eine Folge der Blutvergiftung, die Blutvergiftung eine Folge der Verbrennung und endlich die Verbrennung eine Folge des fahrlässigen Verhaltens gewesen sein“ (Deutsche Medicinal-Zeitung. 1882, Nr. 5).

Gerichtsärztliche Behandlung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne des österr. Strafgesetzentwurfes und des deutschen Strafgesetzes.

Die einschlägigen Bestimmungen beider Gesetze sind im Wesentlichen conform, gestatten daher eine gemeinschaftliche Besprechung. Beide unterscheiden die „Körperverletzung“ im Allgemeinen und die „schwere Körperverletzung“, indem sie als letztere solche Körperverletzungen bezeichnen, welche ganz besonders schwere und im Gesetz ausdrücklich genannte Folgen nach sich gezogen haben.

A. Die „schwere Körperverletzung“.

Ein Blick auf den §. 232 des österr. Entw. und den §. 224 des deutschen St. G. zeigt uns sofort, dass der Begriff der „schweren Körperverletzung“ im Sinne dieser Gesetze ungleich enger genommen ist und viel genauer präcisirt erscheint, als jener der „schweren Verletzung“ im Sinne des §. 152 des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes. Während, wie wir oben sahen, im letzteren der Begriff der „schweren Verletzung“ nicht definirt und dem Gerichtsarzte überlassen wird, sich denselben zu commentiren, jedenfalls aber sehr dehnbar erscheint, finden wir, dass im österr. Entw. und im deutschen St. G. eine Körperverletzung nur dann als „schwere“ im strafrechtlichen Sinne aufgefasst wird, wenn sie gewisse, im §. 232 des österr. Entw. und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich bezeichnete Folgen nach sich gezogen hatte, woraus sich zugleich ergibt, dass fortan der Arzt nicht wie bisher zu erklären haben wird, ob eine Verletzung eine schwere sei oder nicht, sondern nur, ob jene Folgen aufgetreten sind, unter welchen das St. G. eine Verletzung als eine „schwere“ auffasst und bestraft.

Die betreffenden Folgen, welche im Allgemeinen denjenigen entsprechen, welche wir im §. 156 des gegenwärtigen österr. St. G. kennen gelernt haben, sind nachstehende:

[Sidenote: Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.]

_a)_ +Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.+ Da der vom deutschen Gesetze gebrauchte Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt, so ist die Fassung des österr. Entw. entschieden viel besser, welche die Glieder, deren Verlust sie als besonders gravirend auffasst, nennt, und als solche einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss und die Nase bezeichnet.

Zweifellos wäre der Verlust dieser vom österr. Entwurf ausdrücklich genannten Glieder auch im Sinne des deutschen St. G. als Verlust „wichtiger“ Glieder des Körpers zu bezeichnen, der Verlust anderer aber, z. B. mehrerer oder aller Finger einer Hand, je nach der concreten Natur des Falles entweder ebenfalls als „Verlust wichtiger Glieder“ zu erklären oder unter den Begriff der „bleibenden Verunstaltung“ (österr. Entw.) oder „erheblichen und dauernden Entstellung“ (deutsch. St. G.) zu subsumiren. Dem Verlust einzelner Finger oder einzelner Fingerglieder wird wohl kaum eine solche Bedeutung zugeschrieben werden können.

In einem Falle, wo es sich um Verlust von zwei Gliedern des rechten Zeigefingers handelte, verneinte das Reichsgericht, dass der Verlust eines „wichtigen Gliedes“ vorliege, indem es Folgendes hinzufügte: „Für den Begriff der „Wichtigkeit“ kommt nicht der relative Werth in Betracht, welchen der Besitz oder Verlust eines Körpergliedes für den Verletzten besitzt und dasselbe Glied kann nicht für den Einen werthvoll und für den Anderen werthlos sein. Im Sinne des §. 224 muss auch für das einzelne Körperglied das Werthverhältniss entscheiden, in welchem dasselbe seiner Wichtigkeit nach noch zu dem Gesammtorganismus steht und insbesondere das grössere oder geringere Mass von Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwogen werden, welche die regelmässigen Functionen aller Einzelorgane des gesammten Körpers durch den Mangel eines oder einzelner derselben durchschnittlich erleiden.“

Zufolge Erkenntniss des I. Strafsenates vom 15. November 1880 (s. +Wellenstein+, „Die für den Gerichtsarzt interessanten Erkenntnisse des Reichsgerichtes in Strafsachen.“ Vierteljahrschrift f. ger. Med. XXXVI, pag. 49) setzt die Anwendung des §. 224 den physischen Verlust eines Gliedes des menschlichen Körpers voraus und umfasst daher nicht den Fall, wenn dieses Glied als ein Theil des menschlichen Körpers physisch fortdauernd vorhanden, dasselbe jedoch zu seinen Functionen, sei es völlig oder in erheblicher Weise unbrauchbar ist; z. B. eine Verletzung, welche die Steifheit von 3 Fingern zur Folge hatte, gehört nicht hierher.[253]

[Sidenote: Verlust des Sehvermögens.]

_b)_ +Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen.+ Diese präcise Fassung kann nur begrüsst werden, da sie den oben geschilderten Schwierigkeiten, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des bisherigen österr. St. G. ergaben, ein Ende macht. Allerdings ist auch der Begriff des „Verlustes des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen“ keineswegs einer scharfen Begrenzung fähig, doch würde wohl kein Arzt anstehen, das Sehvermögen für verloren zu erklären, wenn auch etwa der Betreffende noch im Stande wäre, mit Mühe grosse Gegenstände zu unterscheiden, da, wenn man eine solche Auffassung nicht gelten lassen möchte, man gezwungen wäre, den Verlust des Sehvermögens im strengsten Sinne sogar zu negiren, wenn von letzterem nichts als blos die quantitative Lichtempfindung geblieben wäre. Sollten in irgend einem Falle Zweifel entstehen, ob man die Beeinträchtigung des Sehvermögens als Verlust desselben zu bezeichnen hätte, so wird sich der Gerichtsarzt damit begnügen, den Grad und die Bedeutung einer solchen Beeinträchtigung dem Richter oder den Geschworenen auseinanderzusetzen und diesen die weitere Classificirung der concreten Verletzung zu überlassen, was er um so leichter thun kann, als der Richter, auch wenn die Verletzung nicht als eine „schwere Körperverletzung“ erklärt wird, das höchste Strafausmass eintreten lassen kann, auf welches den gesetzlichen Bestimmungen zufolge für die als nicht „schwer“ erklärten Verletzungen erkannt werden darf.

[Sidenote: Verlust des Gehöres etc.]

_c)_ Bezüglich des +Verlustes des Gehöres+, +der Sprache+ oder +der Fortpflanzungsfähigkeit+ (Zeugungsfähigkeit) verweisen wir auf das bei der Erörterung der gleichen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. St. G. Gesagte (pag. 332).

[Sidenote: Verfall in Siechthum.]

_d)_ +Verfall in Siechthum oder Lähmung.+ Wir haben oben versucht, den Begriff des „Siechthums“ zu definiren, und es unterliegt keinem Zweifel, dass die gleiche Definition auch hier zur Anwendung kommen muss. Während jedoch das österr. Gesetz (§. 106 _b_) von „immerwährendem Siechthum“ spricht, findet sich im österr. Entwurf, sowie im deutschen St. G. dieses Epitheton nicht, und es erscheint demnach fraglich, ob diese Gesetze unter Siechthum ein unheilbares Leiden von den oben auseinandergesetzten Qualitäten oder auch nur einen längere Zeit andauernden, d. h. chronischen Krankheitszustand dieser Art im Auge hatten, selbst wenn dessen Heilbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Letztere Auffassung ist vielleicht die richtigere, da in das deutsche Gesetz der von der Berliner wissenschaftlichen Deputation beantragte Zusatz „anhaltendes“ nicht aufgenommen wurde mit der Motivirung: „weil der Zustand des Siechthums an sich schon eine lange Dauer voraussetzt, und der Zusatz leicht Veranlassung zu einer schwankenden Auslegung geben könnte“.

In einem 1877 abgegebenen „Superarbitrium über einen in Siechthum verfallenen Verletzten“ hat sich die k. wissenschaftliche Deputation folgendermassen geäussert (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., XXVII, 385, Ref. +Skrzecka+):

„Was die Frage betrifft, wie lange ein chronisches Leiden andauern müsse, um mit Recht als Siechthum bezeichnet zu werden, so muss zunächst hervorgehoben werden, dass im Worte „Siechthum“ der Begriff der Unheilbarkeit nicht unbedingt liegt, da man auch von der Genesung eines Menschen nach langem Siechthum spricht, wiewohl dann meist von einer ungewöhnlichen ausserordentlichen Thatsache. Ein bestimmtes Zeitmass für die minimale Dauer eines als Siechthum zu bezeichnenden Krankheitszustandes lässt sich begreiflicherweise nicht aufstellen, doch leidet hierunter keineswegs die forensische Brauchbarkeit der Bezeichnung „Siechthum“. Ein Krankheitszustand, welcher in Folge einer Verletzung eingetreten, zu der Zeit aber, wann die Begutachtung der Folgen der Verletzung dem Gerichtsarzte aufgetragen wird, bereits wieder beseitigt ist, wird kaum jemals als ein „Siechthum“ zu bezeichnen sein, dürfte ausschliesslich in solchen Fällen aufgeworfen werden, in denen ihre Beantwortung ein prognostisches Urtheil der Sachverständigen erforderlich macht. Wenn der Gerichtsarzt in einem solchen Falle von einem zur Zeit bestehenden schweren chronischen Leiden im Stande ist, mit einiger Sicherheit vorauszusetzen, dass es werde geheilt werden, so wird er auch der Natur der Sache nach im Stande sein, anzugeben, wann die Heilung zu erwarten stehe, und diese Frist wird nie eine besonders lange sein können, weil sich bei solchen Zuständen ein Urtheil im Voraus auf lange Zeit hinaus nicht wohl fällen lässt. Auf eine solche Krankheit, deren Heilung in bemessener Frist -- und sollte dieselbe auch Monate betragen -- von vornherein mindestens mit Wahrscheinlichkeit in Aussicht gestellt werden kann, würde die Bezeichnung des Siechthums nicht anwendbar sein, vielmehr wird dieselbe beschränkt bleiben müssen auf diejenigen schweren chronischen Krankheitszustände, von denen sich, wenn sie nicht überhaupt für unheilbar erklärt werden können, doch nicht auch nur mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, ob dieselben überhaupt jemals beseitigt werden können, oder wenn dieser günstige Fall eintreten sollte, in welcher Frist dieses möglicherweise geschehen könnte.“

[Sidenote: Lähmung.]

Die meisten Schwierigkeiten hat der sowohl im österr. Entwurf, als im deutschen St. G. vorkommende Ausdruck „Verfall in Lähmung“ geboten, da es nicht klar war, ob nur eine Lähmung im streng physiologischen Sinne oder auch anderweitige Beeinträchtigung oder Aufhebung der Bewegungsfähigkeit eines oder mehrerer Körpertheile gemeint seien und welche Körpertheile gelähmt, beziehungsweise zur Bewegung unfähig sein müssen, wenn der Zustand als „Verfall in Lähmung“ aufgefasst werden soll. Diese Schwierigkeiten hat das Reichsgericht behoben, indem es (+v. Wellenstein+, l. c., 1885, XLIII, pag. 365 u. f.) aus Anlass eines Falles, wo es sich um Lähmung des linken Armes in Folge eines Stiches in den Kopf handelte, entschied: „dass in der Lähmung eines Armes an sich und ohne dass hieraus eingreifende Bewegungsstörungen für den Gesammtorganismus sich ergeben, ein „Verfall in Lähmung“ im Sinne des §. 224 nicht gefunden werden kann, denn §. 224 versteht unter „Verfall in Lähmung“ nicht die Beschränkung oder völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit irgend eines einzelnen Gliedes des menschlichen Körpers, sondern nur eine derartige Affection, welche den Organismus in einer umfassenden Weise angreift, welche mit ausgedehnter Wirkung Organe des Körpers der freien Aeusserung ihrer naturgemässen Thätigkeit beraubt, obgleich nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Lähmung einzelner Gliedmassen den Begriff „Verfall in Lähmung“ erfüllen kann, soferne sie nämlich bezüglich der Bewegungsfähigkeit des ganzen Menschen von eingreifender Wirkung ist“.

Auch bezüglich des Verfalls in Lähmung wird nicht fixirt, ob nur unheilbare oder blos länger dauernde Lähmung darunter zu verstehen sei, und es gilt demnach das Gleiche, was bezüglich des „Verfalls in Siechthum“ gesagt worden ist.

[Sidenote: Geisteskrankheit.]

_e)_ Bezüglich des „+Verfalls in Geisteskrankheit+“ müssen wir auf die Besprechung der vorübergehenden und bleibenden Geistesstörung in Folge von Verletzungen im Sinne der §§. 152 und 156 _b_ des jetzigen österr. St. G. (pag. 319) verweisen. Die neuere gesetzliche Bestimmung unterscheidet sich von der genannten nur dadurch, dass ein Unterschied zwischen vorübergehender Geistesstörung und solcher „ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung“ nicht mehr gedacht wird, und zwar, wie aus unseren obigen Auseinandersetzungen hervorgeht, mit vollem Recht, ein Umstand, der übrigens seinerseits auch dafür spricht, dass die Gesetzgeber bei der Aufnahme der Begriffe „Verfall in Siechthum oder Lähmung“ nicht ausschliesslich unheilbare Zustände vor Augen hatten.

_f)_ „+Bleibende Verunstaltung+“ (österr. Entw.), „+erhebliche und dauernde Entstellung+“ (deutsches St. G.). Auch bezüglich dieser Bestimmungen haben wir dem bereits oben Gesagten nichts Weiteres hinzuzufügen.

B. Die leichte Körperverletzung im Sinne des deutschen St. G. und des österr. St. G.-Entwurfes.

Hat die „Körperverletzung“ nicht jene Folgen erzeugt, welche dieselbe als „schwere Körperverletzung“ im Sinne des Strafgesetzes qualificiren würde, und auch nicht den Tod bewirkt, so wird sie als „Körperverletzung“ schlechtweg, beziehungsweise als „+leichte+ Körperverletzung“ bezeichnet. Es dürfte sich empfehlen, letzteren Ausdruck auch in der österreichischen gerichtsärztlichen Praxis einzuführen, obgleich er im Entwurf des neuen St. G. nirgends vorkommt, da es logisch erscheint, der „schweren“ Körperverletzung die „leichte“ entgegenzustellen.

Als „leichte Körperverletzung“ wären demnach alle Verletzungen zu bezeichnen, welche weder den Tod, noch die im §. 232 des österr. Entw. und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich erwähnten Folgen nach sich gezogen haben. Daraus ist ersichtlich, dass fortan der Begriff der „leichten Verletzung“ ein ganz anderer, namentlich ein viel weiterer sein wird, als er bis jetzt, d. h. solange noch das jetzige österr. St. G. gilt, gewesen ist. Es ergibt sich aber auch daraus, dass wir durch diese weitere Anwendung des Ausdruckes „leichte Verletzung“ einigermassen mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in Collision kommen, da unter den Begriff der leichten Verletzung fortan nicht blos ganz unbedeutende, sondern auch eine Reihe solcher Verletzungen fallen wird, die der vulgären und auch der medicinischen Auffassung zufolge keineswegs als unbedeutend, sondern geradezu als schwer bezeichnet zu werden pflegen.

In seiner ursprünglichen Fassung hatte das deutsche St. G. keine Kategorien der „leichten“ Körperverletzung aufgestellt, sondern es dem Richter überlassen, je nach den Umständen des Falles auf Gefängniss bis zu 3 Jahren oder auf eine Geldstrafe bis zu 300 Thalern zu erkennen. In der Praxis hat sich jedoch die Nothwendigkeit ergeben, auch zwischen den „leichten“ Verletzungen eine im Strafgesetz ausdrücklich hervorgehobene Unterscheidung zu machen, beziehungsweise für gewisse Arten derselben einen höheren Strafsatz zu bestimmen. Es wurde deshalb (1876) zwischen den §. 223 und den §. 224 ein §. 223 _a_ eingeschaltet, welcher heisst:

[Sidenote: Lebensgefährliche Werkzeuge.]

„Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalles, oder von Mehreren gemeinschaftlich oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter drei Monaten ein.“

Der österr. St. G.-Entwurf hat von vornherein die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung eingesehen, indem er im §. 231 gewisse Umstände bezeichnet, bei deren Bestand in allen Fällen Gefängnissstrafe zu verhängen ist, während auf „Körperverletzungen“, denen diese Qualität nicht zukommt, nur eine Strafe von 6 Monaten Gefängniss +oder+ an Geld bis zu 500 fl. gesetzt wird.

Dieser Paragraph lautet:

„Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:

1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, oder mit besonderen Qualen verbunden war;

2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;

3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen ward.“

Die Bestimmungen des §. 231 des österr. St. G.-Entwurfes bedürfen keiner näheren Erörterung, da ihnen identische im §. 155 des gegenwärtigen St. G. B. vorkommen, die auf pag. 324 besprochen worden sind.

[Sidenote: Lebensgefährliche Werkzeuge und Handlungen.]

Jene des §. 223 _a_ des deutschen St. G. B. weichen von denen des analogen Paragraphen des österr. St. G.-Entwurfes insoferne ab, als schon die Anwendung eines „gefährlichen“, nicht erst eines „lebensgefährlichen“ Werkzeuges als Gravamen angesehen und die „das Leben gefährdende Behandlung“ besonders erwähnt wird.

Dass unter „gefährlichen Werkzeugen“ nicht blos diejenigen, deren Anwendung mit Lebensgefahr verbunden ist, gemeint werden, wie man wegen der ausdrücklichen Erwähnung der „Waffen und insbesondere des Messers“ und der Gleichstellung mit „einer das Leben gefährdenden Behandlung“ glauben sollte, geht aus wiederholt erflossenen Entscheidungen des Reichsgerichtes hervor, welche sich dahin ausgesprochen haben, dass „unter einem gefährlichen Werkzeug ein solches zu verstehen sei, welches, wenn es als Mittel zu einer Körperverletzung benutzt wird, nach seiner +objectiven+ Beschaffenheit und nach der +Art seiner Benutzung+ geeignet ist, +erheblichere Körperverletzungen+ zu bewirken“. Im Sinne dieser Auffassung hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen ein Bierglas, ein zugeklapptes (!) Taschenmesser, einen mit einer Schneide versehenen Gegenstand, dessen sonstige Beschaffenheit aus der Natur der Verletzung nicht erkannt werden konnte, mit ungenagelten Stiefeln bekleidete Füsse im Zusammenhange mit dem von ihnen gemachten Gebrauch (Stösse gegen den Kopf eines am Boden Liegenden), ein umgekehrtes Billardqueue u. dergl. als ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des §. 253 _a_ bezeichnet (vergl. die Zusammenstellung der reichsgerichtlichen Entscheidungen von +Wellenstein+ und +Fröhlich+).

Im Allgemeinen werden daher zwar dieselben Grundsätze zu beobachten sein wie bei der Beurtheilung des österr. St. G., nur wird es sich nicht darum handeln, ob mit dem betreffenden Werkzeug leicht oder wahrscheinlich eine „lebensgefährliche“, sondern nur, ob damit leicht oder wahrscheinlich eine „erhebliche“ Verletzung zugefügt werden kann.

[Sidenote: Besondere Qualen.]

Was den Ausdruck „das Leben gefährdende Behandlung“ betrifft, so hat ihn der deutsche Reichstag aus Anlass der Beschlussfassung über den nachträglich im deutschen St. G. zugefügten §. 223 _a_ so commentirt, „ob die Behandlung Seitens des Thäters eine solche war, dass nach dem Ausspruche des Arztes das Leben bei dieser Behandlung gefährdet war“ (+Liman+, l. c. I, pag. 386) und +Mair+ (Virchow’s Jahresb. 1885, I, 502) sprach sich unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes dahin aus, dass man den Beweis der Lebensgefährdung durch eine Handlung nur aus dem vorauszusehenden, +höchst wahrscheinlichen+ Eintreten solcher Zustände führen dürfe, welche den Tod mittelbar oder unmittelbar zur gewissen oder wahrscheinlichen Folge haben müssen, wobei nicht die Voraussicht des Thäters, sondern nur die allgemeine Voraussicht der objectiven (Lebens-) Gefährlichkeit in Betracht kommt.

Der §. 231 des österr. Entwurfes enthält ausser der eben besprochenen auch noch die Bestimmung, dass eine Erhöhung des Strafausmasses einzutreten habe, „wenn die Körperverletzung eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war“. Auch diese Begriffe bedürfen keiner besonderen Auseinandersetzung, da dieselben im gleichen Sinne vom gegenwärtigen österr. Strafgesetze gebraucht werden und ausführlich erörtert worden sind (v. pag. 328).

Im deutschen Strafgesetze werden besondere Qualen nicht ausdrücklich als erschwerender Umstand erwähnt, dagegen wird im §. 251 die Zuchthausstrafe festgesetzt, „wenn bei einem Raube ein Mensch gemartert wurde“, während im §. 251 des österreichischen Entwurfes aus gleichem Anlasse der Ausdruck „körperlich gepeinigt“ gebraucht wird, Ausdrücke, die ihrerseits geeignet sind, zu commentiren, was der Gesetzgeber unter „besonderen Qualen“, die mit einer Misshandlung verbunden waren, verstanden haben will.

[Sidenote: Absicht.]

Endlich sei noch erwähnt, dass sowohl der österreichische Entwurf (§. 233) als das deutsche Strafgesetz (§. 225) bis zehnjährige Zuchthausstrafe festsetzt, wenn bei einer Körperverletzung eine der im §. 232 des österreichischen Entwurfes oder im §. 224 des deutschen Strafgesetzes bezeichneten Folgen, also eine „schwere Körperverletzung“, herbeizuführen +beabsichtigt+ gewesen war.

In den meisten Fällen ist es Sache des Richters, die Absicht des Thäters, die erwähnten Folgen zu erzeugen, herauszubringen. Sollte dem Arzte eine dahin gerichtete Frage gestellt werden, so wird er sich, wie wir (pag. 324) bei Besprechung des §. 155 _a_ des österreichischen Strafgesetzes erwähnt haben, darauf beschränken, zu constatiren, dass die Gewalt gegen ein anerkannt lebenswichtiges Organ gerichtet war, dass die Führung des Werkzeuges mit grosser Kraft geschah u. dergl., wird es jedoch dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen überlassen, diese Daten für den Beweis zu verwerthen, dass der Thäter bei seinem Vorgehen die Absicht hatte, die erwähnten Folgen herbeizuführen.

Tödtliche Verletzungen.

Jede Verletzung, die den Tod bewirkt hat, ist eine tödtliche Verletzung. Hierbei ist es für die Bezeichnung der Verletzung als einer tödtlichen gleichgiltig, ob sie den Tod unmittelbar oder mittelbar bewirkte, ebenso ob dieselbe vielleicht in irgend einem anderen Falle nicht tödtlich abgelaufen wäre. Mit anderen Worten: es wird eine Verletzung dann eine tödtliche genannt werden, wenn sie im +concreten+ Falle mit dem Tod im ursächlichen Zusammenhang steht, +wobei die allgemeine oder durchschnittliche Tödtlichkeit derselben zunächst ausser Betracht kommt+, da die Erwägung dieser und die Gründe, warum die concrete Verletzung im concreten Falle den Tod herbeigeführt hatte, erst in die weiteren Theile des Gutachtens gehört.

Im Allgemeinen handelt es sich, wenn der gewaltsame Tod in Folge mechanischer Verletzung Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung und Beurtheilung wird, um die Beantwortung dreier Hauptfragen, die insbesondere aus den Bestimmungen des §. 129 der österreichischen Strafprocess-Ordnung entnommen werden können und wie folgt lauten:

1. Was war die nächste Todesursache, oder woran ist der Obducirte zunächst gestorben?

2. Wurde diese nächste Todesursache durch eine Verletzung und durch welche veranlasst? und im bejahenden Falle:

3. Ist diese Verletzung durch die Handlung eines Anderen zugefügt worden, oder auf welche andere Weise?

1. Die nächste Todesursache.