Chapter 10 of 69 · 3925 words · ~20 min read

Part 10

§. 22. Sind aber die Rechte eines Dritten von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann Ersterer auf eine Untersuchung durch Sachverständige antragen.

§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet auch gegen die Wahl des Zwitters und seiner Eltern.

Gegen die ersten dieser Paragraphe ist nicht viel einzuwenden, der letzte jedoch setzt offenbar voraus, dass die Sachverständigen jedesmal in der Lage sind, das eigentliche Geschlecht eines Zwitters zu erkennen.

Wie irrig diese Voraussetzung ist, geht aus dem Gesagten zur Genüge hervor.

Im römischen Rechte L. 10, D. 1, 5, heisst es:

Quaeritur hermaphroditum cui comparamus? et magis puto ejus sexus aestimandum, qui in eo praevalet.

Welchen Täuschungen man sich bei der Befolgung dieses Grundsatzes aussetzen kann, ist aus Obigem ebenfalls ersichtlich, obgleich, so lange das Individuum lebt, kaum etwas Anderes übrig bleiben dürfte, als sich nach diesem Grundsatz zu richten.[46]

Doch könnte, wenn in einem Falle wichtige Rechte Anderer von dem Geschlechte eines Hermaphroditen abhängen, gesetzlich dafür Sorge getragen werden, dass nach erfolgtem Tode das Verhalten der inneren Genitalien durch eine Legalobduction constatirt werde. Denn nur die Section ist im Stande, die Erkennung des eigentlichen Geschlechtes eines solchen Wesens zu ermöglichen, insbesondere, worauf es doch schliesslich in rechtlicher Beziehung ankommt, den Nachweis zu liefern, dass in der That Hoden, wenn auch nur verkümmerte, vorhanden sind.

[Sidenote: Gesetzliche Stellung der Zwitter. Unsittliche Handlungen derselben.]

Ein forensisches Interesse kommt der Hermaphrodisie noch insoferne zu, als auch von solchen Individuen gesetzwidrige geschlechtliche Handlungen unternommen werden können. Eine solche Möglichkeit muss a priori zugegeben werden, da, wie bereits oben ausgeführt, die Betreffenden des Geschlechtstriebes nicht nur nicht entbehren, sondern auch davon Gebrauch machen.

In der That enthält die Literatur zwei Fälle, in welchen Zwitter wegen gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes in strafgerichtliche Untersuchung gezogen und auch verurtheilt wurden. So zunächst den von +Martini+ publicirten („Ein männlicher Scheinzwitter“. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XIX, pag. 303), der eine Hebamme (!) betraf, die verheiratet war und mit Wöchnerinnen und anderen Weibern Unzucht getrieben hatte, bis sie als ein angeblich männlicher Zwitter erkannt wurde[47], und den schrecklichen Fall der Institutsvorsteherin Wilhelmine +Möller+, welche in Kopenhagen einen der ihrer Obhut anvertrauten Knaben wiederholt geschlechtlich missbraucht und dann mit Chloral vergiftet hatte. Sie war als Mädchen getauft und erzogen worden, wurde jedoch bei der Untersuchung als Mann mit hermaphroditisch verbildeten Genitalien erkannt und im Juni 1894 wegen Mord zum Tode verurtheilt!

Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein solcher Fall von Seite des Gerichtes nur dann als „Nothzucht“ aufgefasst werden könnte, wenn das männliche Geschlecht des betreffenden Zwitters durch ärztliche Untersuchung sichergestellt wäre. Diesen Beweis scheint im ersten Falle das Gericht als nicht erbracht betrachtet zu haben, da es das Verbrechen nur als „widernatürliche Unzucht“ qualificirte. In der That muss dem Gesagten zufolge dahingestellt bleiben, ob das betreffende Individuum wirklich ein männliches gewesen ist, wie die Gerichtsärzte positiv behaupteten.

Wenn Giuseppe +Marzo+ (so hiess der von +De Crecchio+ beschriebene Zwitter) oder unser Kutscher ein derartiges Attentat begangen hätten, würde man gewiss mehr Gründe für die Annahme des männlichen Geschlechtes dieser Individuen gehabt und würde sich doch vollkommen getäuscht haben, wenn man sie für Männer erklärt haben würde.

Auch die Qualification des Delictes als „widernatürliche Unzucht“ setzt ein bestimmtes Geschlecht des Beschuldigten, und zwar hier das weibliche, voraus, welches ebenso wenig erwiesen war wie das männliche.

Es würde bei solchen Fällen Aufgabe des Gerichtsarztes sein, offen zu erklären, dass das eigentliche Geschlecht des Individuums sich nicht mit der nöthigen Sicherheit bestimmen lasse, und wir zweifeln nicht, dass auf Grundlage eines solchen Gutachtens das Gericht Anstand nehmen würde, die betreffende Handlung in die Kategorie jener Verbrechensqualitäten zu rangiren, bei welchen das Gesetz zum Thatbestande ein bestimmtes Geschlecht des Thäters gegenüber dem Objecte seiner That erfordert.

[Sidenote: Zeugungsfähigkeit bei Zwittern.]

Weiter können Hermaphroditen wegen fraglicher Zeugungsfähigkeit Object einer gerichtsärztlichen Untersuchung werden.

Da erfahrungsgemäss die meisten solchen Individuen als Mädchen getauft und erzogen werden, und auch als solche heiraten, so dürfte am ehesten die weibliche Potentia coëundi in Frage kommen. Trotzdem sind die Fälle, in welchen wegen derartiger Missbildungen Ehescheidungen oder Eheauflösungen angesucht wurden, verhältnissmässig selten.

Meistens wurde, wie sich nachträglich herausstellte, durch ein solches Verhältniss das eheliche Zusammenleben nicht gestört, entweder weil sich die betreffenden Ehemänner accommodirten, oder indem die vorhandene Genitalspalte theils als solche, theils nachdem sie durch fortgesetzten Impetus erweitert worden war, den Coitus in genügender Weise gestattete. In einzelnen Fällen, wie z. B. in dem von +Leopold+ beschriebenen, hatte der Ehemann keine Ahnung von dem Bestehen einer Missbildung an den Genitalien seiner Frau.

Würde sich bei der Untersuchung eines solchen Zwitters das männliche Geschlecht desselben herausstellen, so ergäbe sich die Nichtigkeit der betreffenden Ehe von selbst. Wäre dies nicht der Fall, dann hätte die Begutachtung nichts Specifisches an sich, sondern würde nach denselben Principien erfolgen müssen wie die einer durch andere Ursachen gesetzten Impotentia coëundi beim Weibe.

Bei der Beurtheilung der männlichen Potenz von Hermaphroditen wäre zunächst zu erwägen, dass die gewöhnlich vorhandene Verkümmerung und Verkürzung des Penis und die gleichzeitige Hypospadie für sich kein absolutes Hinderniss der sexuellen Copulation und bei normaler Beschaffenheit mindestens eines Hodens und seiner Ausführungsgänge auch nicht der Befruchtungsfähigkeit bildet, wie wir oben ausgeführt haben.

Doch wird im Allgemeinen bei dem bereits berührten Umstande, dass bei hermaphroditischer Bildung der äusseren Genitalien die Keimdrüsen, speciell die Hoden, in der Regel verkümmert waren und die Vasa deferentia entweder mangelten oder obliterirt sich fanden, oder an vom Perineum weit entfernten Stellen, so namentlich an den Ecken des gleichzeitig vorhandenen Uterus, mündeten, die Befruchtungsfähigkeit bei Zwittern nur ausnahmsweise anzunehmen sein.

Dass je beim Menschen eine vollkommene Hermaphrodisie mit nach beiden Geschlechtsrichtungen functionsfähigen Genitalien vorkommen werde, ist wohl, obgleich eine solche Bildung entwicklungsgeschichtlich sich erklären liesse, nicht zu befürchten, und man kann nicht umhin, den Vorschlag +Teichmeyer+’s zu belächeln, welcher dahin geht, dass man solchen Zwittern zwar das Heiraten gestatten, sie aber schwören lassen sollte, ihre Genitalien nur nach +einer+ Richtung zu gebrauchen.

[Sidenote: Psychisches Verhalten der Zwitter.]

Im hohen Grade interessant wäre es, das psychische Verhalten der „Zwitter“ verfolgen zu können. Da bekanntlich schon die im Kindesalter vorgenommene Castration einen hemmenden Einfluss auf die psychische Entwicklung ausübt, so ist zu erwarten, dass eine schon im Fötus erfolgende Verkümmerung der Keimdrüsen, wie sie gewöhnlich als Theilerscheinung der Hermaphrodisie eintritt, noch intensiver in jener Richtung sich äussern werde. Bei den orientalischen Eunuchen und anderen Castraten findet sich als wichtigste Abweichung ihres psychischen Verhaltens von der Norm ein Mangel an geistiger Energie und productiver Kraft, insbesondere aber ein mangelhaftes moralisches Fühlen[48], und es ist wahrscheinlich, dass ähnliche psychische Defecte auch bei Zwittern zu Tage treten können. Auch kann Zwitterbildung als Degenerationszeichen und mit anderen combinirt vorkommen, ebenso mit infantilem Habitus und damit verbundenem Schwachsinn. Doch erklärt sich das bei den meisten Zwittern zu beobachtende Darniederliegen der psychischen Energie, das mehr passive Verhalten, sowie das scheue, zurückgezogene Wesen auch daraus, dass dieselben sich des Charakters und der Bedeutung der Missbildung offenbar wohl bewusst sind, da sie letztere sorgfältig zu verbergen sich bemühen, und dass dieser Umstand für sich genügt, eine deprimirte Gemüthsstimmung zu schaffen und damit das eigenthümliche Verhalten zu motiviren. Jedenfalls wäre dieser Umstand zu beachten, wenn ein derartiges Individuum sich eines Delictes schuldig machen würde.

Zweiter Hauptabschnitt.

Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.

+Oesterr.+ St. G. B.

§. 125. Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand setzt, ihm Widerstand zu thun, und sie in diesem Zustande zu ausserehelichem Beischlafe missbraucht, begeht das Verbrechen der Nothzucht.

§. 126. Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen 5 und 10 Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an ihrer Gesundheit oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen 10 und 20 Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.

§. 127. Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene aussereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach §. 126 zu bestrafen.

§. 128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter 14 Jahren oder eine im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich missbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete Verbrechen bildet, das Verbrechen der Schändung und soll mit schwerem Kerker von 1 bis zu 5 Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 10, und wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu 20 Jahren bestraft werden.

§. 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ist _a)_ mit Thieren, _b)_ mit Personen desselben Geschlechtes.

§. 130. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren. Wenn sich aber im Falle der lit. _b)_ eines der im §. 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so ist die Strafe von 5 bis 10 Jahren, und wenn einer der Umstände des §. 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.

§. 131. II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher oder unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. Die Strafe ist Kerker von 6 Monaten bis zu 1 Jahr.

§. 132. III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder Erziehung oder seinem Unterrichte anvertraute Person zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung verleitet. IV. Kuppelei, woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn sich Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer derselben gegen ihre Kinder, Mündel oder die ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte anvertrauten Personen schuldig machen.

§. 133. Die Strafe ist schwerer Kerker von 1 bis zu 5 Jahren.

Ausser vorstehenden Paragraphen gehören hierher auch die §§. 500, 501, 504-506 und der §. 516, welche von jenen Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit und von jenen Unzuchtsformen handeln, die nur als Vergehen oder Uebertretungen qualificirt werden, denen keine besondere gerichtsärztliche Bedeutung zufällt, und die auch thatsächlich nur sehr selten und unter besonderen Umständen zur gerichtsärztlichen Untersuchung gelangen.

+Oesterr.+ St. G. +Entwurf+:

§. 184. Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie (Blutschande) wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre, an den letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern ist mit Gefängniss bis zu 2 Jahren zu bestrafen.

§. 185. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter drei Monaten werden bestraft:

1. Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Vormünder oder Mitvormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, Geistliche, welche bei ihren Verrichtungen als Seelsorger oder aus Anlass derselben mit den ihrer geistlichen Obhut unterstehenden Personen, oder Beichtväter, welche mit ihren Beichtkindern unzüchtige Handlungen vornehmen;

2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche dienstlich ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;

3. Beamte und andere Bedienstete, Aerzte und andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen, Zwangsarbeitshäusern oder anderen Detentionsanstalten, oder in zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilfslosen bestimmten Anstalten beschäftigt und angestellt sind, wenn sie mit den in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

§. 186. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen desselben Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen.

§. 187. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten wird bestraft, wer

1. eine Frauensperson, die sich im Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet, zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht; oder

2. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen[49] verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn dadurch der Tod der Verletzten verursacht wurde, Zuchthaus bis zu 15 Jahren ein.

§. 188. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss wird bestraft, wer eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt, oder solche Handlungen an einer Person vornimmt, welche sich in einem Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet.

Der zweite Absatz des §. 187 findet auch für diese Fälle Anwendung.

§. 189. Wegen Nothzucht wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft: wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen Zustand der Wehr- und Willenslosigkeit versetzt hat.

Wird die Nothzucht an einer Frauensperson, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treibt, verübt, so tritt Gefängniss nicht unter einem Jahre ein.

Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen oder der Tod der Verletzten verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 20 Jahren ein.

§. 190. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.

Die Bestrafung erfolgt nur auf Grund einer Privatanklage.

§. 192. Wer ein geschlechtlich unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Bestrafung erfolgt nur auf Privatanklage der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Verführten.

+Deutsches Strafgesetz+:

§. 173. Der Beischlaf zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, an den letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.

§. 174. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren werden bestraft:

1. Vormünder u. s. f.

2. Beamte u. s. f.

3. Beamte, Aerzte oder andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in das Gefängniss oder in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein.

§. 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 176. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer

1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt;

2. eine in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustande befindliche oder geisteskranke Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, oder

3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlaf missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewusstlosen Zustand versetzt hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem Jahre ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 178. Ist durch eine der in den §§. 176 bis 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.

§. 179. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 182. Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.

+Preuss. Gesetz+ vom 24. April 1854, §. 1. Eine Frauensperson, welche 1. durch Nothzucht, 2. im bewusstlosen oder willenslosen Zustande geschwängert worden, -- -- -- ist zu verlangen berechtigt, dass ihr das im Allgemeinen Landrecht, Theil II, Tit. 1, §. 785, vorgeschriebene höchste Maass der Abfindung zugesprochen werde.

* * * * *

Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass sowohl das gegenwärtig in Oesterreich geltende Strafgesetz als der österr. Strafgesetzentwurf und das deutsche Strafgesetz nicht nur den Beischlaf, sondern auch andere „unzüchtige Handlungen“ ahnden, wenn sie unter bestimmten, im Gesetze ausdrücklich angegebenen Umständen ausgeübt worden sind; dass ferner diese Gesetze je nach den Umständen, unter welchen der Beischlaf oder die unzüchtigen Handlungen verübt wurden, die That verschieden qualificiren, beziehungsweise mit niederen oder höheren Strafen belegen, und dass bei einzelnen dieser Delicte die Höhe der auszumessenden Strafe auch abhängig gemacht wird von den Folgen, welche eventuell durch die betreffende Handlung veranlasst worden sind.

Aus diesen Verhältnissen ergeben sich die dem Gerichtsarzte in solchen Fällen zufallenden Aufgaben von selbst. Er hat, so weit dies durch ärztliche Untersuchung möglich, zu constatiren:

1. ob ein Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung stattgefunden;

2. ob der Beischlaf oder eine andere unzüchtige Handlung unter Umständen stattfand, unter welchen solche Acte als gesetzwidrige betrachtet werden; und

3. ob und welche Folgen durch eine derartige Handlung etwa verursacht worden sind.

Es empfiehlt sich, die wegen gesetzwidrigen Beischlafes sich ergebenden gerichtsärztlichen Untersuchungen als die häufigeren und vieles Specifische darbietenden, von denen wegen anderer unzüchtiger Handlungen getrennt zu behandeln, um so mehr, als die Besprechung letzterer dann kürzer gefasst werden kann.

Vom gesetzwidrigen Beischlafe.

Das gegenwärtige österr. Strafgesetz unterscheidet folgende als Verbrechen zu strafende Formen des gesetzwidrigen Beischlafes: die Nothzucht, die Blutschande, die Verführung und die Kuppelei. Im Entwurf des neuen Strafgesetzes findet sich der Ausdruck Blutschande in fast unveränderter Bedeutung wieder, während der strafrechtliche Begriff der Nothzucht insoferne eingeengt erscheint, als unter demselben nur der mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung erzwungene aussereheliche Beischlaf, sowie derjenige subsumirt wird, welcher an einer Frauensperson verübt wurde, die vom Thäter zu diesem Zweck in einen Zustand der Wehr- oder Willenslosigkeit versetzt worden ist.

Das deutsche Strafgesetz gebraucht keinen der erwähntes Ausdrücke mehr, obgleich es schwer halten dürfte, dieselben in der Praxis zu umgehen.

Diese Aenderungen sind für die gerichtsärztliche Beurtheilung der betreffenden Fälle ohne alle Bedeutung, da es niemals die Aufgabe des Gerichtsarztes war, noch ist, einen Beischlafsact im Sinne des Strafgesetzes zu qualificiren, sondern nur mit seinem ärztlichen Wissen zur Sicherstellung des betreffenden Thatbestandes mitzuwirken.

In vielen Fällen ist mit dem Nachweis eines stattgehabten Beischlafes die Aufgabe des Gerichtsarztes beendet; in anderen kommt ihm zu, die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde, zu untersuchen und zu begutachten, und in wieder anderen ausserdem die aus dem Acte etwa entstandenen Folgen zu beurtheilen.

1. +Die Diagnose des stattgehabten Beischlafes.+

Zum physiologischen Begriffe des Beischlafes gehört die Immissio penis und die Immissio seminis. Es ist jedoch selbstverständlich, dass im strafrechtlichen Sinne schon die Immissio penis genügt, um den Thatbestand des Beischlafes zu ergeben.

Allerdings ist von älteren Criminalisten die Immissio seminis als nothwendig zur vollendeten Nothzucht betrachtet worden, zur Zeit der Geltung der peinlichen Halsgerichtsordnung Carl V., vielleicht nur deshalb, um so selten als möglich die auf Nothzucht gesetzte Todesstrafe eintreten zu lassen[50], und auch +Feuerbach+ hat diese Ansicht vertreten.[51] Neuere Juristen jedoch halten schon den Nachweis der erfolgten Vereinigung der Genitalien für genügend, und das englische Gesetz[52] verlangt ausdrücklich in solchen Fällen nur den Nachweis der stattgehabten Immissio penis (Penetration), nicht aber jenen der Immissio seminis. In gleicher Weise hat sich bezüglich des Thatbestandes des Beischlafes das preussische Obertribunal in einer Entscheidung vom 3. März 1869 und das deutsche Reichsgericht mit 17. März 1881[53] geäussert.

In der That liegt es auf der Hand, dass, wenn man bei der strafrechtlichen Verfolgung des gesetzwidrigen Beischlafes auf der Forderung eines vollendeten, d. h. bis zur Ejaculatio in vaginam gelangten Beischlafes bestehen wollte, nicht blos die Sicherstellung des Thatbestandes in überflüssiger Weise erschwert, sondern auch der schmählichsten Umgehung des Gesetzes Thür und Thor geöffnet werden möchte. Es ist auch gewiss weniger die Gefahr der Conception, als der Schutz der Geschlechtsehre, wodurch die Gesetzgeber bestimmt wurden, den erzwungenen Beischlaf als Verbrechen zu bestrafen, und es geht dies schon daraus hervor, dass der Beischlaf auch dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn er, wie dies z. B. in der Regel bei der Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren der Fall ist, unter Umständen verübt wurde, welche die Gefahr einer Schwängerung vollkommen ausschliessen.

Der Thatsache, dass trotz stattgehabter Vereinigung der Genitalien eine vollständige Immission des Gliedes verhindert worden sein konnte, z. B. durch ein festes Hymen oder, wie bei Kindern, durch unverhältnissmässige Enge der weiblichen Genitalien, trägt das gegenwärtige österr. Strafgesetz dadurch Rechnung, dass es, wenigstens im §. 127, nicht einen vollendeten, sondern nur einen „unternommenen“ Beischlaf fordert, und der österr. Entwurf, sowie das deutsche Strafgesetz dadurch, dass in den auf geschlechtlichen Missbrauch von Kindern sich beziehenden Paragraphen (§. 187, 2. österr. Entwurf, §. 176, 3. deutsches Strafgesetz) der Ausdruck „Beischlaf“ nicht mehr vorkommt, sondern unter den Begriff der „unzüchtigen Handlungen“ überhaupt subsumirt und mit gleicher Strafe belegt wird.

Wenn wir nun auch diese Bemerkungen vorausschicken und sie der Berücksichtigung empfehlen, so werden wir doch bei der Besprechung der Diagnose eines stattgehabten Beischlafes den vollendeten Coitus in erster Linie in Betracht ziehen, wobei wir selbstverständlich nur das weibliche Individuum im Auge behalten, da die Untersuchung des Mannes, wenn nicht etwa eine specifische Affection vorliegt, wohl nur ganz ausnahmsweise irgend ein für die vorliegende Frage verwerthbares Ergebniss liefern wird.

Es sind im Allgemeinen drei Anhaltspunkte, welche behufs einer solchen Diagnose herangezogen werden können:

_a_) Die Veränderung der anatomischen Verhältnisse der Genitalien durch den (ersten) Coitus.

_b_) Der Nachweis einer stattgehabten Ejaculation von Sperma an den weiblichen Genitalien selbst, oder in ihrer Nähe.

_c_) Die etwaige virulente Affection.

A. Anatomische Veränderungen.

Diese lassen sich begreiflicherweise an den weiblichen Genitalien in der Regel nur dann erwarten, wenn der betreffende Coitus an einem bis dahin jungfräulichen Individuum verübt wurde, d. h. mit Defloration verbunden war. War dies nicht der Fall, so dürften wohl nur unter ganz besonderen Umständen durch den Coitus selbst Veränderungen zu Stande kommen, und ihre Entstehung wird desto weniger leicht möglich, je mehr die weiblichen Genitalien durch vorausgegangene Cohabitationen oder gar Geburten erweitert worden sind.

In der bei weitem grössten Zahl der zur forensischen Untersuchung gelangenden Fälle sind es angeblich bis dahin geschlechtlich unberührt gewesene weibliche Individuen, von denen behauptet wird, dass sie in gesetzwidriger Weise gebraucht worden seien, und es wird sich unter diesen Umständen zunächst darum handeln, zu untersuchen, ob die Genitalien des betreffenden Mädchens noch jene Eigenschaften darbieten, wie sie dem jungfräulichen Status zukommen, oder ob sie Veränderungen zeigen, die auf bereits stattgehabte Defloration schliessen lassen.

[Sidenote: Signa virginitatis.]

Als Zeichen noch jungfräulicher Genitalien werden angegeben: pralle, einander eng anliegende grosse Schamlippen, durch letztere bedeckte rosenrothe Nymphen, enges Vestibulum, unverletzter Hymen und enge, stark gerunzelte Vagina.

Das Zusammentreffen aller dieser Befunde berechtigt allerdings in der überwiegenden Anzahl der Fälle zur Annahme, dass die betreffenden Genitalien sich noch im jungfräulichen Zustande befinden, doch ist bezüglich der einzelnen Befunde Folgendes zu bemerken:

[Sidenote: Verhalten der Schamlippen.]